1.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 13 Teil B
Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG
des Rates vom 14.12.1992 (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden:
Sechste Richtlinie).
2.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Fonden
Marselisborg Lystbådehavn (Fonds Jachthafen Marselisborg [Dänemark], im
Folgenden: FML) und Skatteministeriet (dänisches Finanzministerium) einerseits
sowie zwischen Letzterem und dem FML andererseits über die
Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Liegeplätzen im Wasser und von
Stellplätzen an Land für die Winterlagerung für Sportboote in einem
Jachthafen.
Rechtlicher
Rahmen
Die
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
3.
Nach ihrer elften Begründungserwägung bezweckt die Sechste Richtlinie u.a., im
Hinblick auf eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen
Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.
4.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer "Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im
Inland gegen Entgelt ausführt".
5.
Art. 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
"(1)
Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen
Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig
zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2)
Die in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten
eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der
Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der
diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine
Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen
Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst."
6.
Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt X -
Steuerbefreiungen - lautet:
"Unbeschadet
sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den
Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung
der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,
Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
...
b)
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme
1.
der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen
Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher
Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als
Campingplätze erschlossenen Grundstücken,
2.
der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
3.
der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,
4.
der Vermietung von Schließfächern.
Die
Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung
vorsehen;
..."
Die
nationalen Vorschriften
7.
§ 13 Abs. 1 Nr. 8 des Momslov (Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:
"Folgende
Waren und Dienstleistungen sind von der Steuer befreit
...
8.
die Verwaltung, die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken
einschließlich der Lieferung von Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme im
Rahmen der Vermietung oder Verpachtung. Die Befreiung betrifft jedoch nicht die
Vermietung von Hotelzimmern u. ä. sowie die Vermietung von Zimmern in
Unternehmen für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, die Vermietung von
Camping- und Parkplätzen sowie Reklameflächen, einschließlich der Vermietung
von Aufbewahrungskästen."
Das
Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
8.
Der Betrieb des Jachthafens von Marselisborg ist dem FML übertragen. Die
Tätigkeit dieser selbständigen Einrichtung besteht u.a. in der Vermietung von
Bootsliegeplätzen im Wasser und Stellplätzen für die Winterlagerung der Boote
an Land.
9.
Ein Bootsliegeplatz kann für ein Jahr, für einen Monat oder auch für kürzere
Zeiträume, d.h. für einen oder mehrere Tage, gemietet werden.
10.
Bei der Jahresmiete erwirbt der Mieter das Recht zur Nutzung eines festen und
abgegrenzten Liegeplatzes und der gemeinsamen Hafeneinrichtungen wie z. B.
Toiletten und Duschen. Die Liegeplätze sind nach der Größe der Boote
bemessen. Sie sind nummeriert und durch Achterpfähle oder Y-Anleger oder durch
einen Schwimmsteg mit Y-Anleger markiert. Will der Mieter eines solchen
Liegeplatzes diesen mehr als 24 Stunden lang nicht benutzen, wird der Platz ohne
Vergütung Gästen zur Verfügung gestellt.
11.
Bei der Langzeitvermietung von Liegeplätzen mit Stellplatzrecht muss der Mieter
den jährlichen Mietzins zahlen und eine Kaution entrichten, die sich u.a. nach
der Größe des Bootes richtet. Wird der Liegeplatz hingegen ohne den Stellplatz
vermietet, wird keine Kaution gefordert. In diesem Fall ist allerdings der
jährliche Mietzins höher.
12.
Bei monatweiser Vermietung wird die Miete monatlich erhoben, aber keine Kaution
gefordert. Dem Mieter wird grundsätzlich ein nummerierter, abgegrenzter und
nach seinem Boot bemessener Liegeplatz garantiert.
13.
Die Kurzzeitvermietung ist für Gäste vorgesehen, die nur für einen oder
mehrere Tage Liegeplätze im Hafen erhalten. Für diese Art der Vermietung wird
keine Kaution gefordert.
14.
Mit der Miete eines Stellplatzes an Land erwirbt der Nutzer das Recht, einen
bestimmten Stellplatz für die Winterlagerung seines Bootes zu nutzen. Dieser
Stellplatz besteht aus einem nummerierten Ständer, d.h. einem Gestell, auf das
das Boot aufgebockt wird, zu dem der Mieter freien Zugang hat, um sein Boot zu
inspizieren oder klarzumachen.
15.
Der Ausgangsrechtsstreit beruht darauf, dass die regionale Steuerbehörde Århus
(Dänemark) in Beantwortung einer Frage, die der FML 1999 an sie gerichtet
hatte, die Auffassung vertreten hatte, dass die Einnahmen aus der Vermietung von
Bootsplätzen der Mehrwertsteuer unterlägen. Der FML focht diese Entscheidung
vor dem dänischen Landsskatteret an.
16.
In seinem Beschluss vom 6.12.2000 entschied das Landsskatteret, dass die
Vermietung von Bootsliegeplätzen im Wasser nicht unter die Steuerbefreiung des
Art. 13 Abs. 1 Nr. 8 des Momslov falle, da diese Tätigkeit nicht als eine
Vermietung von Grundstücken angesehen werden könne. Seiner Ansicht nach mietet
der Bootseigner nicht einen abgegrenzten und identifizierbaren Bereich oder Teil
eines Grundstücks, sondern erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht an einem
Liegeplatz für sein Boot im Hafen.
17.
Dagegen entschied das Landsskatteret, dass die Winterlagerung des Bootes nicht
mehrwertsteuerpflichtig sei, da sie als Vermietung von Grundstücken im Sinne
des Art. 13 Abs. 1 Nr. 8 des Momslov anzusehen sei. Der Bootseigner miete
nämlich zu einem nach der belegten Fläche bemessenen Preis einen abgegrenzten
und identifizierbaren Platz, zu dem er während der Wintersaison freien Zugang
habe. Eine solche Vermietung werde nicht von der Ausnahmevorschrift über die
"Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" erfasst,
weil Boote nicht unter den Begriff "Fahrzeuge" im Sinne des Art. 13
Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie fielen.
18.
Sowohl der FML als auch das Skatteministerium fochten den Beschluss des
Landsskatteret vor dem Vestre Landsret an. Da dieses der Ansicht ist, dass die
Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung des Art. 13
Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie erfordere, hat es das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass
der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" die
Vermietung eines Bootsplatzes umfasst, der aus einem Teil eines mit dem Land
fest verbundenen Hafenareals sowie einem abgegrenzten und identifizierbaren
Areal im Wasser besteht?
2.
Ist Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass
der Begriff "Fahrzeuge" Boote umfasst?
Zur
ersten Frage
19.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Teil B
Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der
Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das
Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die
Lagerung dieser Boote an Land umfasst.
Beim
Gerichtshof eingereichte Erklärungen
20.
Der FML trägt vor, dass seine Tätigkeit der Vermietung von Liegeplätzen für
Boote sowie von Stellplätzen zu deren Winterlagerung an Land die
Voraussetzungen erfülle, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfüllt
sein müssten, damit eine Vermietung von Grundstücken im Sinne der Sechsten
Richtlinie vorliege. Denn seine Tätigkeit führe zur Zahlung einer Miete, der
Platz sei vertraglich für einen konkreten Zeitraum vermietet, und durch diese
Vermietung werde dem Mieter das Recht übertragen, das Grundstück zu nutzen und
Dritte von der Nutzung auszuschließen.
21.
Was die Art des Mietobjekts angehe, so stellten die Hafenanlagen feste
Konstruktionen dar, die nicht leicht demontiert oder versetzt werden könnten.
22.
Die dänische Regierung ist der Auffassung, dass die Vermietung von
Bootsplätzen nicht als Vermietung von Grundstücken im Sinne des Art. 13 Teil B
Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angesehen werden könne, da die in diesem
Art. vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen seien.
23.
Auch wenn die Hafenanlagen als "unbeweglich" (dänisch
"fast") angesehen werden könnten, wobei dieses Wort das Wesentliche
für die Untersuchung des Begriffes "Grundstück" (dänisch "fast
ejendom", also wörtlich "unbewegliches Eigentum") im Sinne der
Sechsten Richtlinie darstelle, sei die Nutzung dieser Anlagen für das
Festmachen der Boote nur eine Nebenleistung, die steuerlich wie die
Hauptleistung, d.h. die Zuweisung eines Wasserliegeplatzes im Hafen an die
Bootseigner, zu behandeln sei. Dieser Liegeplatz erfülle jedoch nicht die
Voraussetzungen, um unter den Begriff Grundstück zu fallen.
24.
Die Vermietung eines klar abgegrenzten Stellplatzes an Land an einen Bootseigner
für die Winterlagerung seines Bootes sei hingegen als Vermietung eines
Grundstücks im Sinne der Sechsten Richtlinie anzusehen.
25.
Die griechische Regierung ist wie die dänische der Meinung, dass der Begriff
"Vermietung von Grundstücken" einen abgegrenzten und
identifizierbaren Platz auf dem Wasser nicht erfasse, die Vermietung von
Stellplätzen an Land für die Winterlagerung von Booten jedoch schon.
26.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, aus der vom
Gerichtshof vertretenen sehr weiten Auslegung der Wendung "Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken" ergebe sich, dass die Vermietung eines Teils
eines mit dem Land fest verbundenen Hafenareals für die Winterlagerung von
Booten zweifellos die Vermietung eines Grundstücks im Sinne der Sechsten
Richtlinie darstelle. Die Vermietung eines Wasserliegeplatzes könne nicht je
nach den technischen Besonderheiten, wie dem Festmachen des Bootes an einer Boje
oder einem Schwimmsteg statt der Verankerung am Meeresboden oder dem Vertäuen
an einem in den Boden versenkten Pfahl, unterschiedlich behandelt werden.
Antwort
des Gerichtshofes
27.
Die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen
nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts
dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteile
vom 12.9.2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301
Randnr. 51, vom 16.1.2003 in der Rechtssache C-315/00, Maierhofer, Slg. 2003,
I-563 Randnr. 25, vom 12.6.2003 in der Rechtssache C-275/01, Sinclair Collis,
Slg. 2003, I-5965 Randnr. 22, und vom 18.11.2004 in der Rechtssache C-284/03,
Temco Europe, Slg. 2004, I-0000 Randnr. 16).
28.
Da Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie keine Definition des
Begriffes "Vermietung von Grundstücken" enthält, ist diese
Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der
Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der
vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne
Urteil Temco Europe, Randnr. 18).
29.
Die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie stellen Ausnahmen von
dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein
Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt, und
sind daher eng auszulegen (u.a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 52, vom
12.9.2000 in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg.
2000, I-6355 Randnr. 64, und Sinclair Collis, Randnr. 23).
30.
Der Gerichtshof hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne von
Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie in zahlreichen Urteilen dahin
definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit
gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz
zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in
diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnrn. 52 bis 57, vom 9.10.2001 in der
Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Randnr. 31, vom 4.10.2001
in der Rechtssache C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Randnr.
55, und Temco Europe, Randnr. 19).
31.
In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Beziehungen zwischen dem
FML und den Nutzern der Stellplätze an Land, die für eine bestimmte Zeit zur
ausschließlichen Nutzung der ihnen zugewiesenen Plätze berechtigt sind, vom
Begriff der Vermietung im Sinne der genannten Vorschrift erfasst werden. Das
Gleiche gilt für die Beziehungen zwischen dem FML und den Nutzern von
Liegeplätzen im Wasser, auch wenn ein solcher Liegeplatz gelegentlich
vorübergehend durch ein anderes Boot als das des Liegeplatzinhabers belegt
werden kann, während dieser ihn nicht für sein eigenes Boot nutzt. Eine solche
gelegentliche, den Inhaber nicht beeinträchtigende Nutzung kann nämlich an
seinem Verhältnis zu dem Hafenbetreiber nichts ändern.
32.
Für die Beantwortung der ersten Frage bleibt demnach noch zu prüfen, ob
Stellplätze für Boote an Land und Bootsliegeplätze im Wasser als Grundstücke
anzusehen sind.
33.
Zu den Stellplätzen an Land ist festzustellen, dass der zur Winterlagerung von
Booten genutzte Erdboden ein Grundstück ist.
34.
Was die Liegeplätze im Wasser angeht, so ergibt sich aus der
Vorlageentscheidung, dass der FML Eigentümer des Hafengeländes und des
Hafenbeckens ist. Dass dieses Gelände ganz oder teilweise von Wasser
überflutet ist, steht seiner Einstufung als Grundstück, das vermietet oder
verpachtet werden kann, nicht entgegen. Als Eigentümer kann der FML dieses
Gelände als Ganzes oder auch abgegrenzte Teile davon zur Nutzung überlassen.
Die Vermietung betrifft jedoch nicht irgendeine Menge Wasser, sondern einen
bestimmten Teil des Hafenbeckens. Diese mit Wasser bedeckte Fläche ist fest
abgegrenzt und nicht verlegbar.
35.
Folglich wird ein Liegeplatz in einem Hafenbecken, wie auch die Generalanwältin
in Nummer 32 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, selbst bei enger Auslegung
des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie von der Definition des
Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift erfasst.
36.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Vermietung von
Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im
Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land
umfasst.
Zur
zweiten Frage
37.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff
"Fahrzeuge" in Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten
Richtlinie Boote umfasst.
Beim
Gerichtshof eingereichte Erklärungen
38.
Der FML trägt vor, aus den Artikeln 15 Nr. 2, 28a Abs. 2 Buchstabe a und 28n
Abs. 4 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie ergebe sich, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen den Begriffen "Beförderungsmittel"
und "Fahrzeuge" unterscheide. Erfasse eine Bestimmung alle Arten von
Beförderungsmitteln, d.h. Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Boote usw., werde der
Ausdruck "Beförderungsmittel" verwendet. Der Begriff
"Fahrzeuge" werde hingegen nur für Transportmittel auf Rädern
verwendet. Der Begriff "Fahrzeuge" in Art. 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten Richtlinie erfasse somit nur Landtransportmittel. Die zweite Frage sei
daher zu verneinen.
39.
Die dänische und die griechische Regierung sind der Ansicht, dass der Begriff
"Fahrzeuge" nicht eng ausgelegt werden dürfe. Er müsse daher alles
erfassen, was eine Person von einem Ort zu einem anderen Ort befördern könne,
also auch Boote.
40.
Die Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass der Begriff "Fahrzeuge"
ungeachtet der terminologischen Abweichungen zwischen den verschiedenen
Sprachfassungen des Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie
in Wirklichkeit in der gesamten Richtlinie kohärent angewandt werde und
Beförderungsmittel im weiten Sinne, d.h. auch Boote, umfasse. Eine gegenteilige
Auslegung hätte unsinnige Folgen, die mit dem Grundsatz der steuerlichen
Neutralität unvereinbar wären.
Antwort
des Gerichtshofes
41.
Die in den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2
verwendeten Bezeichnungen für den Begriff "Fahrzeuge" sind nicht
kohärent. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, schließt dieser
Begriff in bestimmten Sprachfassungen, zu denen die französische, die
englische, die italienische, die spanische, die portugiesische, die deutsche und
die finnische Fassung gehören, Beförderungsmittel im Allgemeinen, d.h. auch
Flugzeuge und Boote, ein. In anderen Fassungen, wie der dänischen, der
schwedischen, der niederländischen und der griechischen ist ein präziserer
Begriff gewählt worden, der eine engere Bedeutung hat und hauptsächlich zur
Bezeichnung von "Landtransportmitteln" dient. So soll sich der
dänische Begriff "køretøjer" im Besonderen auf Landtransportmittel
auf Rädern beziehen.
42.
Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Gemeinschaftsvorschrift, wenn ihre
verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, nach dem Zusammenhang und
dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u.a. Urteile
vom 27.3.1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345,
Randnr. 19, und vom 14.9.2000 in der Rechtssache C-384/98, D., Slg. 2000, I-6795
Randnr. 16).
43.
Bezüglich der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen führt
Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie eine Ausnahme von
der Steuerbefreiung ein, die dieser Art. für die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken vorsieht. Dadurch werden die betreffenden Umsätze der allgemeinen
Regelung dieser Richtlinie unterstellt, wonach alle steuerpflichtigen Umsätze
bis auf die ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen der Mehrwertsteuer unterliegen
sollen. Diese Bestimmung darf daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. Urteil vom
12.2.1998 in der Rechtssache C-346/95, Blasi, Slg. 1998, I-481 Randnr. 19).
44.
Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Fahrzeuge" ist daher
dahin auszulegen, dass er alle Beförderungsmittel einschließlich Booten
umfasst.
45.
Die Vermietung von Bootsliegeplätzen beschränkt sich nämlich nicht auf das
Recht zur ausschließlichen Nutzung der Wasserfläche, sondern schließt auch
die Nutzung verschiedener Hafeneinrichtungen insbesondere für das Festmachen
des Bootes und von Anlagen für das Ein- und Aussteigen der Besatzung sowie
unter Umständen die Nutzung von sanitären oder anderen Einrichtungen durch
diese ein. Wie die Generalanwältin in Nummer 51 ihrer Schlussanträge
ausgeführt hat, treffen die sozialen Gründe, die bei der Ausnahme der
Vermietung von Grundstücken von der Mehrwertsteuer eine Rolle gespielt haben,
bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen unter den Umständen des Ausgangsfalls
nicht zu.
46.
In Hinblick auf die Ziele des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie
ist dessen Nummer 2, wonach die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, dahin auszulegen, dass
sie generell für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von
Beförderungsmitteln, Boote eingeschlossen, gilt.
47.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Teil B
Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der
Begriff "Fahrzeuge" Boote umfasst.