Überlassung von Bootsliegeplätzen durch gemeinnützige Segelvereine

 

  

Übersicht

  

I.

Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 12 UStG)

  

II.

Auszug aus den Umsatzsteuer-Richtlinien (R 77)

     

III.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532 (s. insbesondere Tz. 3.2)

     

IV.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.3.2005, Rs C-428/02
Der Begriff "Vermietung von Grundstücken" umfasst auch die Vermietung von Liegeplätzen; der Begriff "Fahrzeuge" umfasst auch Boote.

     

V.

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I. Auszug aus § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG)

...

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch

 

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

 

. . .

 

12.

a)

die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,

b)

die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages,

c)

die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

  


    

II. Auszug aus den Umsatzsteuer-Richtlinien (R 77)

(1) Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1991 — BStBl II 1992 S. 368) oder Grundstücksteile in Betracht. Die Bezeichnung des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z. B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne Bedeutung. Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. Die Stellplätze können sich im Freien (z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsanliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. Auch andere Flächen (z. B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem Anlass (z. B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne. 

(2) Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. Das sind Gegenstände, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen. Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen. Tiere (z. B. Reitpferde) können zwar Beförderungsmittel sein, sie fallen jedoch nicht unter den Fahrzeugbegriff (vgl. Abschnitt 33a Abs. 2 Satz 2). Der Begriff des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den Begriff des Beförderungsmittels hinaus. Als Fahrzeuge sind auch Gegenstände anzusehen, die sich tatsächlich fortbewegen, ohne dass die Beförderung von Personen und Gütern im Vordergrund steht. Hierbei handelt es sich insbesondere um gewerblich genutzte Gegenstände (z. B. Bau- und Ladekräne, Bagger, Planierraupen, Gabelstapler, Elektrokarren), landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z. B. Mähdrescher, Rübenernter) und militärisch genutzte Gegenstände (z. B. Panzer, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe).

(3) Eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen liegt vor, wenn dem Fahrzeugbesitzer der Gebrauch einer Stellfläche überlassen wird. Auf die tatsächliche Nutzung der überlassenen Stellfläche als Fahrzeugstellplatz durch den Mieter kommt es nicht an. Die Vermietung ist umsatzsteuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung, insbesondere zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ist. Für die Annahme einer Nebenleistung ist es unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die Stellplatzvermietung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden. Beide Verträge müssen aber zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen sein. Die Verträge können jedoch zu unterschiedlichen Zeiten zustande kommen. Für die Annahme einer Nebenleistung ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen Grundstück und Stellplatz erforderlich. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Platz für das Abstellen des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet (z. B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück). 

  

   

III. Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Rechtslage ab 1992, Eigenverbrauch, unentgeltliche Nutzungsüberlassung, verbilligte Nutzungsüberlassung, Unternehmer und Steuersatz, Vorsteuerabzug und -berichtigung, Nebenleistung zu steuerfreier Grundstücksvermietung)

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532 -

1. Allgemeines

Gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sind sämtliche nach dem 31.12.1991 (gilt seit Inkrafttreten des Art. 12 Nr. 2 Buchst. b des StÄndG 1992 vom 25.2.1992 (BStBl 1992 I S. 146); Übergangsregelung s. BMF-Schreiben vom 4.11.1992, IV A 3 - S 7168 - 60/92; (BStBl 1992 I S. 758)) ausgeführten Umsätze aus der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ohne Rücksicht auf die Vermietungsdauer von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG ausgeschlossen und somit steuerpflichtig.

Die Steuerbefreiung greift für solche Umsätze nur dann, wenn es sich um eine unselbständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung handelt (s. Tz. 5). Zum Zugriff der Stellplätze wird auf Abschn. 77 Abs. 1, zum Begriff der Fahrzeuge auf Abschn. 77 Abs. 2 UStR 1996 verwiesen.

2. Eigenverbrauch, unentgeltliche Nutzungsüberlassung

Steuerpflichtig ist auch der Nutzungseigenverbrauch von Fahrzeugstellplätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG sowie deren unentgeltliche Nutzungsüberlassung im Rahmen von Arbeits- und Gesellschafts-/Gemeinschaftsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 UStG. Die Bemessungsgrundlage bilden in diesen Fällen die entstandenen Kosten einschließlich der anteiligen Gemeinkosten § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Abschn. 12 Abs. 7, 155 Abs. 2 bis 4 und 157 Abs. 2 UStR 1996).

2.1 Beispiele für steuerpflichtigen Eigenverbrauch:

  1. Privatfahrzeuge des Unternehmers oder seiner Angehörigen werden auf einem Unternehmensgrundstück abgestellt;

  2. dem nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (j.P.d.ö.R.) zuzuordnende Kfz (Fahrzeugpark der Hoheitsverwaltung) werden auf dem Unternehmensgrundstück eines Betriebs gewerblicher Art (z.B. BgA Parkhausvermietung oder Verkehrsbetriebe) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt (analog Abschn. 23 Abs. 18 Nr. 2 Satz 6 UStR 1996);

  3. Beschäftigte der Hoheitsverwaltung und Behördenbesucher können ihre Kfz kostenlos auf einem Unternehmensgrundstück der j.P.d.ö.R. (vgl. b) parken (für die Beschäftigten des unternehmerischen Bereichs der j.P.d.ö.R. gilt jedoch Tz. 2.2);

  4. ein gemeinnütziger Verein stellt Fahrzeuge, die zum nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich gehören (Abschn. 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR 1996), auf dem Unternehmensgrundstück seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder Zweckbetriebes ab (Abschn. 22 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abschn. 170 Abs. 3 und 4 UStR 1996).

2.2 Beispiel für steuerpflichtige Nutzungsüberlassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG:

Der Arbeitgeber gestattet einem leitenden Angestellten, seine Segeljacht kostenlos in einer Werkshalle abzustellen (Abschn. 12 Abs. 2 UStR 1996).

Besonderheit:

Nichtsteuerbar ist das kostenlose Zurverfügungsstellen von Pkw-Parkplätzen an Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände, sofern dafür - was i.d.R. unterstellt werden kann - überwiegend betriebliche Interessen des Arbeitgebers maßgebend sind (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 5 UStR 1996). Für den Parkplatzbegriff gilt Abschn. 77 Abs. 1 UStR 1996 sinngemäß, es fallen also auch geschlossene Garagen darunter.

2.3 Beispiel für steuerpflichtige Nutzungsüberlassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG:

Eine OHG überläßt einem Gesellschafter kostenlos eine Werksgarage zum Abstellen eines ihm gehörenden Pkw.

Dieser Vorgang erfüllt gleichzeitig den Tatbestand des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG (Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 UStR 1996). Dient der Pkw jedoch eigenen unternehmerischen Zwecken des Gesellschafters (z.B. entgeltliche Vermietung an die OHG) und ist er daher am Vorsteuerabzug interessiert, kann er von der OHG für die steuerpflichtige Garagenüberlassung eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG verlangen (insoweit Nr. 3 des § 1 Abs. 1 UStG lex specialis gegenüber Nr. 2 Buchst. b).

2.4 Verbilligte Nutzungsüberlassung

Die verbilligte Nutzungsüberlassung im Rahmen von Arbeits- und Gesellschafts-/ Gemeinschaftsverhältnissen ist ebenfalls steuerpflichtig. Zu beachten ist hierbei jedoch, daß die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG zur Anwendung kommt, sofern die entstandenen Kosten - einschließlich der anteiligen Gemeinkosten das vereinnahmte Entgelt übersteigen.

3. Unternehmer, Steuersatz

Die Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

3.1 Bei j.P.d.ö.R. ist die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen nur steuerbar, wenn sie sich im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vollzieht (§ 2 Abs. 3 UStG). Dabei sind die Abgrenzungskriterien im Abschn. 23 Abs. 4 und 5 UStR 1996 zu beachten. Auch bei Unterschreiten der Umsatzjahresgrenze von 60.000,- DM kann eine steuerbare unternehmerische Tätigkeit der j.P.d.ö.R. gegeben sein, wenn hierfür im Einzelfall besondere Gründe vorgetragen werden (Abschn. 5 Abs. 5 Satz 6 KStR).

3.2 Bei Körperschaften der in § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG genannten Art, die unternehmerisch und nichtunternehmerisch tätig sind, ist die Überlassung von Fahrzeugstellplätzen gegen Sonderentgelt stets dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen (z.B. Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine). Soweit es sich bei den Mietern um Mitglieder der Körperschaft handelt, liegt ein Zweckbetrieb vor (Abschn. 170 Abs. 4 UStR 1996), für den der ermäßigte Steuersatz nach der genannten Vorschrift in Betracht kommt. Die Vermietung an Nichtmitglieder unterliegt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dem Regelsteuersatz. Der Regelsteuersatz gilt auch für den Eigenverbrauch (Tz. 1.2.1 d, Abschn. 170 Abs. 1 Satz 6 UStR 1996).

3.3 Die Durchschnittsätze das § 24 Abs. 1 UStG decken nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 21.2.1980, V R 113/73, BStBl 1980 II S. 613 und vom 29.6.1988, X R 33/82, BStBl 1988 II S. 922) grundsätzlich nur die für die Land- und Forstwirtschaft typischen Tätigkeiten ab. Hierzu gehört nicht, wenn ein Landwirt z.B. als Folge struktureller Änderungen (Übergang von der intensiven zu extensiven Bewirtschaftung) oder aus anderen Gründen freie Platzkapazitäten, ggf. nach entsprechenden Umbaumaßnahmen, zum Abstellen von Wohnanhängern, Wohnmobilen, Segel-, Motorbooten und dgl. vermietet. Eine derartige nicht nur gelegentliche und vorübergehende, sondern planmäßig auf Dauer angelegte Stellplatzvermietung scheidet, ungeachtet der ertragsteuerlichen Qualifizierung der entsprechenden Einkünfte, aus der Durchschnittsbesteuerung aus und unterliegt in vollem Umfang der Regelbesteuerung.

4. Vorsteuerabzug und -berichtigung

Aus der Steuerpflicht der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen erwächst für den Unternehmer der Anspruch auf Abzug der zugehörigen Vorsteuern nach § 15 UStG. Da die Rechtsänderung seit 1992 (Tz. 1) gleichzeitig eine Änderung der für den VoSt-Abzug maßgebenden Verhältnisse bedeutet (Abschn. 215 Abs. 6 Nr. 2 UStR 1996), umfaßt dieser Anspruch nach Maßgabe des § 15 a UStG auch die Berichtigung der Vorsteuern aus vor dem 1.1.1992 angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Abschn. 214 Abs. 3 - 5 UStR 1996), sofern der für Grundstücke maßgebende Berichtigungszeitraum von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist und ordnungsgemäßige Rechnungen und Belege vorliegen (Abschn. 214 Abs. 6 UStR 1996).

5. Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung

Die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen bleibt weiterhin steuerfrei, wenn sie als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (z.B. Wohnungs- oder Praxisvermietung) zu beurteilen ist.

Das ist der Fall, wenn "beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen" und "der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden" (EuGH vom 13.7.1989 Rs 173/88).

Bei der Beurteilung ist es unerheblich, ob mehrere Vorträge abgeschlossen wurden und ob diese zu unterschiedlichen Zeiten wirksam werden.

Hierzu wird auf Abschn. 77 Abs. 3 UStR 1996 (mit mehreren Beispielen) verwiesen.

  

   

IV. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.3.2005, Rs C-428/02

  1. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst. 

  2. 2. Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Fahrzeuge" Boote umfasst.

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Fonden Marselisborg Lystbådehavn (Fonds Jachthafen Marselisborg [Dänemark], im Folgenden: FML) und Skatteministeriet (dänisches Finanzministerium) einerseits sowie zwischen Letzterem und dem FML andererseits über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Liegeplätzen im Wasser und von Stellplätzen an Land für die Winterlagerung für Sportboote in einem Jachthafen.

Rechtlicher Rahmen

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

3. Nach ihrer elften Begründungserwägung bezweckt die Sechste Richtlinie u.a., im Hinblick auf eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.

4. Nach Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt".

5. Art. 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

"(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst."

6. Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt X - Steuerbefreiungen - lautet:

"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

...

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

..."

 

Die nationalen Vorschriften

7. § 13 Abs. 1 Nr. 8 des Momslov (Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:

"Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Steuer befreit

...

8. die Verwaltung, die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken einschließlich der Lieferung von Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung. Die Befreiung betrifft jedoch nicht die Vermietung von Hotelzimmern u. ä. sowie die Vermietung von Zimmern in Unternehmen für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, die Vermietung von Camping- und Parkplätzen sowie Reklameflächen, einschließlich der Vermietung von Aufbewahrungskästen."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

8. Der Betrieb des Jachthafens von Marselisborg ist dem FML übertragen. Die Tätigkeit dieser selbständigen Einrichtung besteht u.a. in der Vermietung von Bootsliegeplätzen im Wasser und Stellplätzen für die Winterlagerung der Boote an Land.

9. Ein Bootsliegeplatz kann für ein Jahr, für einen Monat oder auch für kürzere Zeiträume, d.h. für einen oder mehrere Tage, gemietet werden.

10. Bei der Jahresmiete erwirbt der Mieter das Recht zur Nutzung eines festen und abgegrenzten Liegeplatzes und der gemeinsamen Hafeneinrichtungen wie z. B. Toiletten und Duschen. Die Liegeplätze sind nach der Größe der Boote bemessen. Sie sind nummeriert und durch Achterpfähle oder Y-Anleger oder durch einen Schwimmsteg mit Y-Anleger markiert. Will der Mieter eines solchen Liegeplatzes diesen mehr als 24 Stunden lang nicht benutzen, wird der Platz ohne Vergütung Gästen zur Verfügung gestellt.

11. Bei der Langzeitvermietung von Liegeplätzen mit Stellplatzrecht muss der Mieter den jährlichen Mietzins zahlen und eine Kaution entrichten, die sich u.a. nach der Größe des Bootes richtet. Wird der Liegeplatz hingegen ohne den Stellplatz vermietet, wird keine Kaution gefordert. In diesem Fall ist allerdings der jährliche Mietzins höher.

12. Bei monatweiser Vermietung wird die Miete monatlich erhoben, aber keine Kaution gefordert. Dem Mieter wird grundsätzlich ein nummerierter, abgegrenzter und nach seinem Boot bemessener Liegeplatz garantiert.

13. Die Kurzzeitvermietung ist für Gäste vorgesehen, die nur für einen oder mehrere Tage Liegeplätze im Hafen erhalten. Für diese Art der Vermietung wird keine Kaution gefordert.

14. Mit der Miete eines Stellplatzes an Land erwirbt der Nutzer das Recht, einen bestimmten Stellplatz für die Winterlagerung seines Bootes zu nutzen. Dieser Stellplatz besteht aus einem nummerierten Ständer, d.h. einem Gestell, auf das das Boot aufgebockt wird, zu dem der Mieter freien Zugang hat, um sein Boot zu inspizieren oder klarzumachen.

15. Der Ausgangsrechtsstreit beruht darauf, dass die regionale Steuerbehörde Århus (Dänemark) in Beantwortung einer Frage, die der FML 1999 an sie gerichtet hatte, die Auffassung vertreten hatte, dass die Einnahmen aus der Vermietung von Bootsplätzen der Mehrwertsteuer unterlägen. Der FML focht diese Entscheidung vor dem dänischen Landsskatteret an.

16. In seinem Beschluss vom 6.12.2000 entschied das Landsskatteret, dass die Vermietung von Bootsliegeplätzen im Wasser nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 8 des Momslov falle, da diese Tätigkeit nicht als eine Vermietung von Grundstücken angesehen werden könne. Seiner Ansicht nach mietet der Bootseigner nicht einen abgegrenzten und identifizierbaren Bereich oder Teil eines Grundstücks, sondern erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht an einem Liegeplatz für sein Boot im Hafen.

17. Dagegen entschied das Landsskatteret, dass die Winterlagerung des Bootes nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, da sie als Vermietung von Grundstücken im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 8 des Momslov anzusehen sei. Der Bootseigner miete nämlich zu einem nach der belegten Fläche bemessenen Preis einen abgegrenzten und identifizierbaren Platz, zu dem er während der Wintersaison freien Zugang habe. Eine solche Vermietung werde nicht von der Ausnahmevorschrift über die "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" erfasst, weil Boote nicht unter den Begriff "Fahrzeuge" im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie fielen.

18. Sowohl der FML als auch das Skatteministerium fochten den Beschluss des Landsskatteret vor dem Vestre Landsret an. Da dieses der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie erfordere, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" die Vermietung eines Bootsplatzes umfasst, der aus einem Teil eines mit dem Land fest verbundenen Hafenareals sowie einem abgegrenzten und identifizierbaren Areal im Wasser besteht?

2. Ist Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff "Fahrzeuge" Boote umfasst?

Zur ersten Frage

19. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

20. Der FML trägt vor, dass seine Tätigkeit der Vermietung von Liegeplätzen für Boote sowie von Stellplätzen zu deren Winterlagerung an Land die Voraussetzungen erfülle, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfüllt sein müssten, damit eine Vermietung von Grundstücken im Sinne der Sechsten Richtlinie vorliege. Denn seine Tätigkeit führe zur Zahlung einer Miete, der Platz sei vertraglich für einen konkreten Zeitraum vermietet, und durch diese Vermietung werde dem Mieter das Recht übertragen, das Grundstück zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen.

21. Was die Art des Mietobjekts angehe, so stellten die Hafenanlagen feste Konstruktionen dar, die nicht leicht demontiert oder versetzt werden könnten.

22. Die dänische Regierung ist der Auffassung, dass die Vermietung von Bootsplätzen nicht als Vermietung von Grundstücken im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angesehen werden könne, da die in diesem Art. vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen seien.

23. Auch wenn die Hafenanlagen als "unbeweglich" (dänisch "fast") angesehen werden könnten, wobei dieses Wort das Wesentliche für die Untersuchung des Begriffes "Grundstück" (dänisch "fast ejendom", also wörtlich "unbewegliches Eigentum") im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle, sei die Nutzung dieser Anlagen für das Festmachen der Boote nur eine Nebenleistung, die steuerlich wie die Hauptleistung, d.h. die Zuweisung eines Wasserliegeplatzes im Hafen an die Bootseigner, zu behandeln sei. Dieser Liegeplatz erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen, um unter den Begriff Grundstück zu fallen.

24. Die Vermietung eines klar abgegrenzten Stellplatzes an Land an einen Bootseigner für die Winterlagerung seines Bootes sei hingegen als Vermietung eines Grundstücks im Sinne der Sechsten Richtlinie anzusehen.

25. Die griechische Regierung ist wie die dänische der Meinung, dass der Begriff "Vermietung von Grundstücken" einen abgegrenzten und identifizierbaren Platz auf dem Wasser nicht erfasse, die Vermietung von Stellplätzen an Land für die Winterlagerung von Booten jedoch schon.

26. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, aus der vom Gerichtshof vertretenen sehr weiten Auslegung der Wendung "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" ergebe sich, dass die Vermietung eines Teils eines mit dem Land fest verbundenen Hafenareals für die Winterlagerung von Booten zweifellos die Vermietung eines Grundstücks im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle. Die Vermietung eines Wasserliegeplatzes könne nicht je nach den technischen Besonderheiten, wie dem Festmachen des Bootes an einer Boje oder einem Schwimmsteg statt der Verankerung am Meeresboden oder dem Vertäuen an einem in den Boden versenkten Pfahl, unterschiedlich behandelt werden.

Antwort des Gerichtshofes

27. Die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteile vom 12.9.2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301 Randnr. 51, vom 16.1.2003 in der Rechtssache C-315/00, Maierhofer, Slg. 2003, I-563 Randnr. 25, vom 12.6.2003 in der Rechtssache C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Randnr. 22, und vom 18.11.2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-0000 Randnr. 16).

28. Da Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie keine Definition des Begriffes "Vermietung von Grundstücken" enthält, ist diese Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Temco Europe, Randnr. 18).

29. Die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie stellen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt, und sind daher eng auszulegen (u.a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 52, vom 12.9.2000 in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355 Randnr. 64, und Sinclair Collis, Randnr. 23).

30. Der Gerichtshof hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie in zahlreichen Urteilen dahin definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnrn. 52 bis 57, vom 9.10.2001 in der Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Randnr. 31, vom 4.10.2001 in der Rechtssache C-326/99, "Goed Wonen", Slg. 2001, I-6831 Randnr. 55, und Temco Europe, Randnr. 19).

31. In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Beziehungen zwischen dem FML und den Nutzern der Stellplätze an Land, die für eine bestimmte Zeit zur ausschließlichen Nutzung der ihnen zugewiesenen Plätze berechtigt sind, vom Begriff der Vermietung im Sinne der genannten Vorschrift erfasst werden. Das Gleiche gilt für die Beziehungen zwischen dem FML und den Nutzern von Liegeplätzen im Wasser, auch wenn ein solcher Liegeplatz gelegentlich vorübergehend durch ein anderes Boot als das des Liegeplatzinhabers belegt werden kann, während dieser ihn nicht für sein eigenes Boot nutzt. Eine solche gelegentliche, den Inhaber nicht beeinträchtigende Nutzung kann nämlich an seinem Verhältnis zu dem Hafenbetreiber nichts ändern.

32. Für die Beantwortung der ersten Frage bleibt demnach noch zu prüfen, ob Stellplätze für Boote an Land und Bootsliegeplätze im Wasser als Grundstücke anzusehen sind.

33. Zu den Stellplätzen an Land ist festzustellen, dass der zur Winterlagerung von Booten genutzte Erdboden ein Grundstück ist.

34. Was die Liegeplätze im Wasser angeht, so ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der FML Eigentümer des Hafengeländes und des Hafenbeckens ist. Dass dieses Gelände ganz oder teilweise von Wasser überflutet ist, steht seiner Einstufung als Grundstück, das vermietet oder verpachtet werden kann, nicht entgegen. Als Eigentümer kann der FML dieses Gelände als Ganzes oder auch abgegrenzte Teile davon zur Nutzung überlassen. Die Vermietung betrifft jedoch nicht irgendeine Menge Wasser, sondern einen bestimmten Teil des Hafenbeckens. Diese mit Wasser bedeckte Fläche ist fest abgegrenzt und nicht verlegbar.

35. Folglich wird ein Liegeplatz in einem Hafenbecken, wie auch die Generalanwältin in Nummer 32 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, selbst bei enger Auslegung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie von der Definition des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift erfasst.

36. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

Zur zweiten Frage

37. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff "Fahrzeuge" in Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie Boote umfasst.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

38. Der FML trägt vor, aus den Artikeln 15 Nr. 2, 28a Abs. 2 Buchstabe a und 28n Abs. 4 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie ergebe sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen den Begriffen "Beförderungsmittel" und "Fahrzeuge" unterscheide. Erfasse eine Bestimmung alle Arten von Beförderungsmitteln, d.h. Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Boote usw., werde der Ausdruck "Beförderungsmittel" verwendet. Der Begriff "Fahrzeuge" werde hingegen nur für Transportmittel auf Rädern verwendet. Der Begriff "Fahrzeuge" in Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie erfasse somit nur Landtransportmittel. Die zweite Frage sei daher zu verneinen.

39. Die dänische und die griechische Regierung sind der Ansicht, dass der Begriff "Fahrzeuge" nicht eng ausgelegt werden dürfe. Er müsse daher alles erfassen, was eine Person von einem Ort zu einem anderen Ort befördern könne, also auch Boote.

40. Die Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass der Begriff "Fahrzeuge" ungeachtet der terminologischen Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie in Wirklichkeit in der gesamten Richtlinie kohärent angewandt werde und Beförderungsmittel im weiten Sinne, d.h. auch Boote, umfasse. Eine gegenteilige Auslegung hätte unsinnige Folgen, die mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar wären.

Antwort des Gerichtshofes

41. Die in den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 verwendeten Bezeichnungen für den Begriff "Fahrzeuge" sind nicht kohärent. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, schließt dieser Begriff in bestimmten Sprachfassungen, zu denen die französische, die englische, die italienische, die spanische, die portugiesische, die deutsche und die finnische Fassung gehören, Beförderungsmittel im Allgemeinen, d.h. auch Flugzeuge und Boote, ein. In anderen Fassungen, wie der dänischen, der schwedischen, der niederländischen und der griechischen ist ein präziserer Begriff gewählt worden, der eine engere Bedeutung hat und hauptsächlich zur Bezeichnung von "Landtransportmitteln" dient. So soll sich der dänische Begriff "køretøjer" im Besonderen auf Landtransportmittel auf Rädern beziehen.

42. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Gemeinschaftsvorschrift, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u.a. Urteile vom 27.3.1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19, und vom 14.9.2000 in der Rechtssache C-384/98, D., Slg. 2000, I-6795 Randnr. 16).

43. Bezüglich der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen führt Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie eine Ausnahme von der Steuerbefreiung ein, die dieser Art. für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorsieht. Dadurch werden die betreffenden Umsätze der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie unterstellt, wonach alle steuerpflichtigen Umsätze bis auf die ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen der Mehrwertsteuer unterliegen sollen. Diese Bestimmung darf daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. Urteil vom 12.2.1998 in der Rechtssache C-346/95, Blasi, Slg. 1998, I-481 Randnr. 19).

44. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Fahrzeuge" ist daher dahin auszulegen, dass er alle Beförderungsmittel einschließlich Booten umfasst.

45. Die Vermietung von Bootsliegeplätzen beschränkt sich nämlich nicht auf das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Wasserfläche, sondern schließt auch die Nutzung verschiedener Hafeneinrichtungen insbesondere für das Festmachen des Bootes und von Anlagen für das Ein- und Aussteigen der Besatzung sowie unter Umständen die Nutzung von sanitären oder anderen Einrichtungen durch diese ein. Wie die Generalanwältin in Nummer 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, treffen die sozialen Gründe, die bei der Ausnahme der Vermietung von Grundstücken von der Mehrwertsteuer eine Rolle gespielt haben, bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen unter den Umständen des Ausgangsfalls nicht zu.

46. In Hinblick auf die Ziele des Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie ist dessen Nummer 2, wonach die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, dahin auszulegen, dass sie generell für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Beförderungsmitteln, Boote eingeschlossen, gilt.

47. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Fahrzeuge" Boote umfasst.

  

  

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