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Abgrenzung
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von der Vermögensverwaltung;
steuerliche Behandlung der Einnahmen aus einer Bierrückvergütung
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Auszug aus der Körperschaftsteuer-Dienstbesprechung der Oberfinanzdirektion
Stuttgart vom Oktober 1998, TOP 16 -
Sachverhalt:
Ein
gemeinnütziger Sportverein hat bei einer Brauerei zur Finanzierung seines
Vereinsheims ein Darlehen aufgenommen und sich dabei verpflichtet, ausschließlich
von dieser Brauerei Bier zu beziehen. In diesem Vertrag wurde auch festgelegt,
dass im Falle der Verpachtung des Vereinsheims die Bierbezugsverpflichtung auf
den Pächter übergeht. Außerdem wurde vereinbart, dass der Verein pro
Hektoliter bezogenen Vertragsbieres eine im Nachhinein zahlbare Rückvergütung
in Höhe von 60 DM erhält.
Das
Vereinsheim wurde später verpachtet. Im ursprünglichen Pachtvertrag wurde
der Pächter auch auf die vom Verein eingegangene Bierbezugsverpflichtung
hingewiesen und verpflichtet, diese einzuhalten und ihr beizutreten. In einem
neuen Pachtvertrag wurde nunmehr geregelt, dass ab 1998 nicht mehr der Verein,
sondern der Pächter die Bierrückvergütung erhält.
Frage:
Sind
die Einnahmen des Sportvereins aus der Bierrückvergütung für die Jahre bis
einschließlich 1997 als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
oder aber als steuerfreie Vermögensverwaltung anzusehen?
Stellungnahme
Für
die Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
spricht, dass der Bierlieferungsvertrag und die daraus für den Verein
resultierenden Einnahmen von der Verpachtung des Vereinsheims rechtlich
getrennt zu würdigen sind. Für die Höhe der Bierrückvergütung kommt es
allein auf den Umsatz an, nicht aber darauf von wem das Bier verkauft wird.
Gegen
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und für die
Behandlung der Bierrückvergütung als steuerfreie Vermögensverwaltung
spricht hingegen, dass diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umsatz des
Pächters steht und damit - wirtschaftlich gesehen - mit dem Pachtverhältnis
verknüpft ist.
Die
Verpachtung des Vereinsheims erfolgt unstrittig im Rahmen der steuerfreien
Vermögensverwaltung. Der Verein tritt dabei (trotz der vertraglichen Regelung
über die ihm zustehende Bierrückvergütung) geschäftlich nicht nach außen
hervor und erbringt im Zusammenhang mit der Verpachtung auch keine weiteren
Leistungen, die dazu führen könnten, dass die Verpachtung gewerblichen
Charakter erlangt. D.h. die Höhe der Bierrückvergütung ist letztlich
Ausfluss des Pachtverhältnisses und kann deshalb im Ergebnis wie ein zusätzliches
Pachtentgelt ebenfalls dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung
zugeordnet werden.
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