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Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 23. November 2006 16 K 9/06
Gründe
I.
Der
Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein.
Vereinszweck ist die Reinzucht einer bestimmten Hunderasse. Er fördert alle
Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen wie die Erhaltung und
Festigung des Rassehundes, seines Wesens, seiner Konstitution und seines
formvollendeten Erscheinungsbildes.
§ 63
der im Streitjahr 1997 geltenden Vereinssatzung enthielt keine Regelung für
den Fall der Aufhebung und Zweckänderung des Vereins, sondern lautete:
"Auflösung:
1.
Wird die Auflösung des
Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
2.
Die
Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit über
die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig
anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten
kynologischen Organisation - die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes
vorausgesetzt - zufließen."
Nachdem
der Kläger seine Umsätze mit dem begünstigten Steuersatz nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) erklärt
hatte, besteuerte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --)
die Umsätze nach dem Regelsteuersatz. Zur Begründung führte das FA aus, die
Vereinssatzung genüge nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen,
weil entgegen § 61 der Abgabenordnung (AO) die Vermögensbindung
zwar für den Fall der Auflösung, nicht aber für den Fall der Änderung oder
bei Wegfall des Vereinszwecks bestimmt sei.
Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der begünstigte Steuersatz sei nicht
anwendbar, weil nach den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 55,
61 AO) "in der Satzung" geregelt sein müsse, dass bei Auflösung,
Aufhebung und Zweckänderung des Vereins das Vermögen nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werde. Daran fehle es, weil § 63 der Satzung keine
Regelung für den Fall der Zweckänderung enthalte. Auf der Grundlage der
Satzung könne nicht geprüft werden, was in diesem Falle mit dem Vereinsvermögen
geschehen solle. Da § 61 AO eindeutig sei und
gerade die Beachtung der Form verlange, liege hierin auch keine unverhältnismäßige
Überspannung der Anforderungen.
Hiergegen
wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Begründung
des FG sei widersprüchlich, weil es einerseits die Regelungen in der
Vereinssatzung der Vermögensbindung nach § 61 AO
(Auflösung, Aufhebung oder Zweckänderung) als "absolut eindeutige"
formelle Voraussetzungen bezeichne, selbst aber nur das Fehlen der
Satzungsregelung zur Zweckänderung (und nicht bei Aufhebung) beanstande. Auch
in der Mustersatzung der Finanzverwaltung (Anwendungserlass zur Abgabenordnung
vom 31. August 1987 -- AEAO --, Anlage 1 zu § 60 AO, BStBl I
1987, 664, 678) seien zwar Auflösung und Zweckänderung, nicht dagegen die
Aufhebung genannt. Im AEAO zu § 61 AO sei zudem
bestimmt, dass die Vermögensbindung "vor allem" bei der Auflösung
des Vereins aus der Satzung hervorgehen müsse. Dies lasse darauf schließen,
dass der Bundesminister der Finanzen -- BMF --) Ausnahmen zulasse. Die
Notwendigkeit einer Satzungsregelung zu den beiden anderen Änderungsgründen
(Aufhebung und Zweckänderung) werde auch in den AO-Kommentaren nicht erwähnt.
Die Nichtnennung der beiden Alternativen sei ausnahmsweise dann unschädlich,
wenn dies bei dem konkreten Verein "keiner praktischen Bedeutung"
zukomme. Während das Niedersächsische FG (Urteile vom 31. Oktober 1991
VI 283/87 und vom 20. Oktober 1992 VI 247/88, beide veröffentlicht
in JURIS) die gesetzliche Vorgabe als eindeutig und nicht interpretationsfähig
angesehen habe, habe das FG Hamburg (Urteil vom 12. November 2002 VII 122/01,
Deutsches Steuerrecht Eildienst 2003, 634) entschieden, dass nur "die bei
der Aufstellung der Satzung nahe liegenden Fälle" geregelt sein müssten.
Nach dieser Entscheidung sei eine Zweckänderung bei einem nach der Satzung
bestehenden Mehrheitserfordernis von 2/3 fernliegend. Umso mehr gelte dies für
den Kläger, nach dessen Satzung (§ 25) die Zustimmung aller Mitglieder
für eine Änderung des Vereinszwecks erforderlich sei. Bei Aufstellung der
Satzung sei daher die Alternative "Wegfall ihres bisherigen Zwecks"
als fernliegend nicht in Betracht gezogen worden und das Fehlen einer
entsprechenden Regelung führe ausnahmsweise nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Der
Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils den
Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 16. Dezember 2004 in der Form der
Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2005 dahingehend zu ändern, dass
die erklärten steuerpflichtigen Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz
besteuert werden.
Das
FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Eine
Zweckänderung des klagenden Vereins sei im Unterschied zu dem vom FG Hamburg
entschiedenen Fall, in dem der weit gefasste Vereinszweck in der zeitlich
unbegrenzten "Förderung der systematischen und vergleichbaren
Musikwissenschaft" bestand, durchaus möglich. Hierauf hat der Kläger
erwidert, der Wegfall der Förderung einer bestimmten Hunderasse als
Vereinszweck sei "noch weitaus unwahrscheinlicher".
II.
Die
Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zu Recht die Umsätze des Klägers
nicht als steuerbegünstigt nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 UStG angesehen, weil die Regelungen der Vereinssatzung über
die Vermögensbindung nicht den Anforderungen des § 61
AO genügen.
1.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG
unterliegen die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften (§ 51
bis § 68 AO) -- hier wegen Förderung der Tierzucht (§ 52 Abs. 2
Nr. 23 AO) -- dem ermäßigten Steuersatz. Nach § 59
AO wird der ermäßigte Steuersatz u.a. gewährt, wenn sich "aus der
Satzung" der Körperschaft ergibt, welchen Zweck sie verfolgt und dieser
Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO
entspricht. In Ausfüllung dieser Anforderungen an die sog. formelle Satzungsmäßigkeit
bestimmt § 61 Abs. 1 AO, dass eine Vermögensbindung
i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nur
vorliegt, "wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder
Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet
werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung
geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist".
Eine
Ausnahme für die satzungsmäßige Vermögensbindung galt nach dem im
Streitjahr geltenden § 62 AO nur für Betriebe
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, staatlich
beaufsichtigte Stiftungen, für durch Körperschaften des öffentlichen Rechts
verwaltete unselbständige Stiftungen und für geistliche Genossenschaften, zu
denen der Kläger nicht gehört.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die gesetzlich
vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion
eines Buchnachweises (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 95/97,
BFH/NV 1999, 739; vom 26. Februar 1992 I R 47/89, BFH/NV 1992,
695; vom 5. August 1992 X R 165/88, BFHE 169, 3, BStBl II 1992,
1048; vom 19. April 1989 I R 3/88, BFHE 156, 381, BStBl II
1989, 595; vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330,
BStBl II 1979, 482). Fehlerhafte Satzungsbestimmungen können daher weder
durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen noch durch Regelungen
in anderen Satzungen ergänzt werden. Ohne Bedeutung ist auch eine den
steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung des
Vereins (BFH-Urteil vom 21. Juli 1999 I R 2/98, BFH/NV 2000,
297), denn die Berücksichtigung außerhalb der Satzung liegender Begleitumstände
oder des nicht in der Satzung manifestierten Willens der Mitglieder würde dem
Gebot des Buchnachweises widersprechen (BFH-Beschluss vom 3. September
1999 I B 75/98, BFH/NV 2000, 301). Daher müssen Regelungen über
die Vermögensbindung sowohl bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks in der Satzung selbst getroffen
werden (ebenso Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 61 AO Rz 2).
3.
Ausnahmen können entgegen der Rechtsansicht des Klägers im Anschluss an das
FG Hamburg (a.a.O.) auch nicht für den Fall zugelassen werden, dass der
Wegfall des bisherigen Zwecks "so fern liegend ist, dass er gar nicht in
den Gesichtskreis der Gründungsmitglieder getreten ist" oder für den
Fall, dass eine Änderung des Vereinszwecks nur einstimmig oder mit 2/3
Mehrheit beschlossen werden kann. Denn derartige Ausnahmeregelungen genügen
nicht dem Erfordernis der Satzung als Buchnachweis und sind wegen
Unbestimmtheit mit dem Ziel einer einfachen und vorhersehbaren
Steuerrechtsanwendung nicht zu vereinbaren. Dies gilt gerade im Streitfall, in
dem nach § 63 der Vereinssatzung über die Verwendung des Vereinsvermögens
bereits mit einfacher Stimmenmehrheit, nach § 25 der Vereinssatzung
Satzungsänderungen mit 2/3 der Stimmen, die Auflösung mit 4/5 und eine Änderung
des Vereinszwecks nur einstimmig beschlossen werden kann.
4.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung
vom 1. Januar 2009 in § 60 Abs. 1 Satz 2
AO (eingefügt durch Art. 10 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2009
vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794) durch Bezug auf die
Mustersatzung bestimmt hat, dass die Satzung Festlegungen für die "Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke" enthalten muss. Daraus folgt nicht, dass vor dem 1. Januar
2009 die Regelungen des § 61 AO zur Vermögensbindung
entgegen der Rechtsprechung des BFH unverbindlich waren. Vielmehr sollte durch
die Gesetzesänderung (strenger als nach dem BFH-Urteil vom 14. Juli 2004
I R 94/02, BFHE 206, 350, BStBl II 2005, 721) klargestellt werden,
dass die formelle Satzungsbindung auch die Begriffe "ausschließlich und
unmittelbar" enthalten muss (von Wedelstädt, Der Betrieb 2009, 84,
85).
5.
Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die
Mustersatzung des BMF (BStBl I 1987, 678) bei Vereinen in § 5 des
Mustertextes lediglich die Auflösung und die Zweckänderung, nicht aber die
Aufhebung nennt ("Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ..."). Denn der BFH ist bei der
Gesetzesauslegung nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden (BFH-Urteil vom
31. Juli 2008 V R 21/06, BFH/NV 2009, 95). Ob im Streitfall ein
Erlass der Steuerschuld nach § 227 AO geboten ist,
weil der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit von
Verwaltungsanweisungen Dispositionen getroffen hat, war im vorliegenden
Verfahren nicht zu entscheiden. Hierbei wäre allerdings auch zu berücksichtigen,
dass der Kläger neben der fehlenden Regelung bei Aufhebung des Vereins auch
keine Regelung zur Zweckänderung getroffen hat, die in der Mustersatzung
ausdrücklich vorgesehen ist.
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