|
II. Anwendung
der Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen
-
OFD
Frankfurt am Main, Vfg. vom 22.02.1999 - S 2729 A - 3 - St II 12 -
Im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten
Finanzbehörden der anderen Länder wird gebeten, zur Anwendung der Grundsätze
der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen folgende Auffassung zu
vertreten:
Der
den §§ 14, 64 und 65
der Abgabenordnung zugrunde liegende Konkurrenzgedanke erfordert, dass die
Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch bei gemeinnützigen Einrichtungen
Anwendung finden.
Eine
Tätigkeit, die sich äußerlich als reine steuerfreie Vermögensverwaltung
darstellt, ist demnach gleichwohl als steuerpflichtige Betätigung anzusehen,
wenn die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Wege der Betriebsaufspaltung
auf eine selbständige Kapitalgesellschaft ausgegliedert worden ist.
Auch
die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Betriebsunternehmens vermag die
sachliche Verflechtung als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung zu begründen,
wenn ein im Erbbaurechtswege überlassenes Grundstück vom Betriebsunternehmen
unter Zustimmung des Besitzunternehmens mit Gebäuden oder Vorrichtungen bebaut
wird, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage sind,
weil sie für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet
worden sind.
Die
Betriebsaufspaltung entsteht in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn auf
dem überlassenen Grund und Boden tatsächlich ein Gebäude für Zwecke des
Betriebsunternehmens errichtet wird. Lediglich dann, wenn bereits bei der
rechtsverbindlichen Bestellung des Erbbaurechts im Rahmen eines abgestimmten
Vertragskonzeptes die Errichtung des Gebäudes schon fest vereinbart wird, kommt
es auf den Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts an.
Die
Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn aus einer
gemeinnützigen Einrichtung ein Zweckbetrieb ausgegliedert wird und sowohl das
Besitz- als auch das Betriebsunternehmen gemeinnützig sind. Das
Besitzunternehmen (Dachgesellschaft) kann nur dann gemeinnützig sein, wenn es
auch nach der Ausgliederung der Zweckbetriebe eine eigene gemeinnützige
Tätigkeit entfaltet, oder die Betriebsunternehmen Hilfspersonen im Sinne des §
57 Abs. 1 Satz 2 AO sind.
Werden
gemeinnützige soziale Einrichtungen, die bisher als Eigenbetrieb geführt
worden sind, unter Zurückhaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen in
Eigengesellschaften umgewandelt, sind dementsprechend die Grundsätze der
Betriebsaufspaltung nicht anzuwenden, wenn die zurückbehaltenen
Wirtschaftsgüter einem (neuen) Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen sind und
sowohl die Eigengesellschaft als auch der (neue) Betrieb gewerblicher Art
gemeinnützig sind.
Die
Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind ebenfalls nicht anzuwenden, wenn die
Trägerkörperschaft der bisherigen gemeinnützigen Einrichtung die
zurückbehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der Eigengesellschaft in ihrer
Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts verpachtet und daher
steuerlich nicht in Erscheinung tretende Verpachtungseinnahmen (=
Vermögensverwaltung) erzielt. Auch in diesen Fällen treten im Vergleich zu dem
vor der Verpachtung gestalteten Sachverhalt keine steuerlichen Vorteile ein,
denen durch das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung zu begegnen wäre.
In
diesen Fällen der Betriebsumwandlung ist allerdings darauf zu achten, dass die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze der Vermögensbindung nicht verletzt
werden.
Unterhält
die Eigengesellschaft neben ihrem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb auch
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dienen die
überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig auch diesem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterliegen die hierauf
entfallenden anteiligen Pachteinnahmen nach den Grundätzen der
Betriebsaufspaltung der Steuerpflicht eines Betriebs gewerblicher Art der
juristischen Person des öffentlichen Rechts.
|