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Pressemitteilung
des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 04.05.2006 -
10 C 10.05 -
Die
Klägerin, die als private Stiftung ein Museum in Duisburg betreibt, wendet
sich mit ihrer Klage dagegen, dass ihr auf Antrag bzw. Initiative des
Finanzamts, aber ohne Antrag der Klägerin, durch die zuständige Landesbehörde
eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darüber erteilt worden ist, dass sie die
gleichen kulturellen Aufgaben wie Museen öffentlicher Träger erfüllt, die
von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies hat für die Klägerin zur Folge, dass
auch sie von der Umsatzsteuer befreit ist, damit zugleich aber auch die Möglichkeit
zu dem für sie finanziell vorteilhafteren Vorsteuerabzug verliert. Klage und
Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.
Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin setze die Erteilung einer Bescheinigung
nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG nicht einen
Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Die Kultusbehörde werde vielmehr auf
entsprechendes Ersuchen des zuständigen Finanzamts in das
Besteuerungsverfahren eingeschaltet und habe der Finanzverwaltung ihr
spezielles Fachwissen zu vermitteln. Es stehe nicht im Ermessen der Kultusbehörde,
ob sie die Bescheinigung erteile. Die Befreiung von der Umsatzsteuer sei
vielmehr zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des §
4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorlägen.
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