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Bescheinigung
nach § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz (UStG)
Steuerbefreiung
von Musikvereinen usw. |
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Übersicht |
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I.
Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen -
Antragsrecht der Finanzverwaltung
-Verfügung
der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 23.01.2007 - S 7177 A - 12 - St
112-
1.
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG
1.1
Entwicklung der Gesetzesvorschrift
Nach
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Umsätze folgender
Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der
Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen,
botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie
Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze
gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die
in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Die
Einbeziehung "anderer Unternehmer" in die Steuerbefreiungsvorschrift
des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG mit dem UStG 1967 verfolgt den Zweck, die
Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften
und den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer zu gewährleisten
(Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 30.3.1967).
Aus
dem bis 31.12.1979 gültigen Wortlaut des Gesetzes ("wenn durch eine
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird") war
zunächst ein Wahlrecht des Unternehmers gefolgert worden.
Mit
dem seit 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut ("wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt") wurde klargestellt, dass die Einschaltung
der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an
die Person des Unternehmers gebunden ist.
Für
den Unternehmer besteht deshalb keine Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung
seiner Umsätze durch Nichtvorlage der Bescheinigung zu verzichten. Damit wird
- dem Zweck der Vorschrift entsprechend - verhindert, dass der Unternehmer
ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber Unternehmern i.S.d. § 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 1 UStG erlangt.
1.2
Rechtsprechung zur Problematik "kein Wahlrecht"
1.2.1
FG München, Urteil vom 20.9.1993, 14 K 3507/89, UR 1994 S. 358
Das
FG München hat diese Erwägungen mit diesem Urteil bestätigt und in seinen
Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt:
"Die
mit der Regelung (des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) beabsichtigte
Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit
den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer würde nicht erreicht,
wenn § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anderen Unternehmern die Möglichkeit
eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im
Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften
zu erlangen.
...
Nach
Art. 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie ist die grundsätzlich gegebene
Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze zu verzichten, für
kulturelle Dienstleistungen (vgl. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6.
EG-Richtlinie) nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat auch nicht von
der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie enthaltenen
Übergangsregelung Gebrauch gemacht, wonach für eine bestimmte, in den
Streitjahren noch nicht abgelaufene Zeit u.a. kulturelle Dienstleistungen
weiterhin besteuert werden können. Da dementsprechend die Umsätze des § 4
Nr. 20 Buchst. a UStG nicht in § 9 UStG aufgeführt sind, ist ein Verzicht
auf die Steuerfreiheit der Leistungen ... unzulässig."
1.2.2
BFH-Urteil vom 24.9.1998, V R 3/98, BStBl 1999 II S. 147
In
diesem Urteil hat der BFH unter Bezug auf das Urteil des FG München vom
20.9.1993, 14 K 3507/89, UR 1994 S. 358, diese Ausführungen ebenfalls
bestätigt und darauf verwiesen, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20
Buchst. a UStG nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen steht. Weiter
führte er aus:
"Diese
(in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 beschriebenen gleichartigen) Unternehmer
sollen mit ihren Umsätzen nicht mit Steuer belastet werden, aber auch nicht
berechtigt sein, die damit zusammenhängenden Vorsteuern abzuziehen. Eine
"Gestaltung", mit Hilfe einer "nachträglich" erwirkten
Bescheinigung, Umsätze zunächst (mit dem ermäßigten Steuersatz) der
Besteuerung zu unterwerfen, solange höhere Vorsteuerbeträge vorhanden sind,
ermöglicht die Vorschrift nicht. Das Umsatzsteuergesetz bietet auch keine
Rechtsgrundlage dafür, Umsätze erst vom Zeitpunkt der Ausstellung der
Bescheinigung (während eines Jahres) als steuerfrei zu behandeln."
1.2.3
BVerwG, Urteil vom 4.5.2006, 10 C 10.05
In
diesem Verfahren hat das BVerwG die Revision der Klägerin - einer
Museumsbetreiberin - zurückgewiesen und folgende Leitsätze formuliert:
"1.
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG durch
die zuständige Kultusbehörde setzt nicht einen Antrag des Unternehmers
voraus.
2.
Wird die Bescheinigungsbehörde durch das Ersuchen des Finanzamts um
entsprechende Prüfung in das Besteuerungsverfahren eingebunden, verbleibt ihr
kein Handlungsermessen. Die Bescheinigung ist vielmehr zwingend zu erteilen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
vorliegen."
Die
gegen diese Entscheidung des BVerwG beim BVerfG eingelegte
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1673/06 wurde durch Beschluss vom 29.8.2006 (BVerfG
vom 29.8.2006, 1 BvR 1673/06, UR 2007 S. 464) nicht zur Entscheidung
angenommen.
1.2.4
BVerwG, Urteil vom 11.10.2006, 10 C 4.06
Mit
diesem Urteil hat das BVerwG die Revision der Klägerin, die Musicals
produziert, zurückgewiesen und folgende Leitsätze formuliert:
"1.
Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der
Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als
steuerfrei zu behandeln, obliegt dem FA und im Streitfall dem Finanzgericht
(im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29.8.2006, 1 BvR 1673/06, UR 2007 S.
464). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält,
seit wann von dem Unternehmen "die gleichen kulturellen Aufgaben"
erfüllt worden sind."
Im
folgenden Leitsatz werden auch Aussagen zur Bindungswirkung dieser
Bescheinigung durch die Finanzverwaltung getroffen:
"2.
Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann der
Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im
Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess
erzwingen."
Hierzu
wird unter Rz. 13 der Urteilsbegründung ausgeführt:
"Die
vom BFH (Urteil vom 19.5.1993, V R 110/88, BFHE 172 S. 163 = BStBl 1993 II S.
779; BFH-Urteil vom 20.4.1988, X R 20/82, BFHE 153 S. 454 = BStBl 1988 II S.
796 BFH-Urteil vom 3.5.1989, V R 83/84, BFHE 157 S. 458 = BStBl 1989 II S. 815
gebilligte Praxis der Finanzverwaltung versagt der von der Kultusverwaltung
erteilten Bescheinigung im Besteuerungsverfahren eine Bindungswirkung, soweit
darüber zu befinden ist, ob das Unternehmen eine Einrichtung betreibt, die
einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen u.a.
Theater und Orchester in öffentlicher Trägerschaft gleichartig ist. Diese
Gleichartigkeitsprüfung ist, wie der BFH zutreffend betont, schon nach dem
Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der weiteren
Gleichartigkeitsprüfung zu unterscheiden, die der Kultusverwaltung zugewiesen
ist und sich auf die Frage beschränkt, ob das Unternehmen die gleichen
kulturellen Aufgaben ... erfüllt wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG
bezeichneten Einrichtungen. Ob eine Einrichtung der Gebietskörperschaften die
in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt,
entscheiden die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit, ohne dass insoweit
unter dem Gesichtspunkt der größeren Sachkunde ein Bedürfnis zur
Einschaltung der Kultusbehörde besteht."
1.3
Einschaltung der zuständigen Landesbehörde von Amts wegen
Nach
Abschn. 110 i.V.m. Abschn. 114 Abs. 2 UStR kann die für die Erteilung der
Bescheinigung zuständige Landesbehörde nicht nur vom Unternehmer, sondern
auch von Amts wegen eingeschaltet werden.
Die
OFD bittet daher, die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten,
sofern Unternehmer keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
vorlegen, gleichwohl aber unter die Befreiungsvorschrift fallen könnten.
Zuständige
Landesbehörden sind in Hessen die Regierungspräsidien für Anträge von
Unternehmern, die gleiche kulturelle Aufgaben wie Theater, Orchester,
Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Archive und Büchereien des Bundes, der
Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erfüllen (Erlass des
Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.9.1998, StAnz 1998
S. 3145; siehe Tz. 3 der Vfg. der OFD Frankfurt vom 8.8.2001, S 7177 A - 19 -
St I 22 n.v., USt-Kartei OFD Ffm § 4 Nr. 20 - S 7177 - Karte 3).
Die
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiellrechtliche
Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist ein (mit dem Widerspruch)
anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.12.1976, VII C
73.75, BStBl 1977 II S. 334 zu der vergleichbaren Bescheinigung nach § 4 Nr.
21 Buchst. b UStG).
2.
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG
2.1
Veranstaltung mit Künstlern, denen eine Bescheinigung erteilt wurde
Nach
§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind steuerfrei die Veranstaltung von
Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die
Darbietungen von den unter Buchst. a bezeichneten Theatern, Orchestern,
Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.
Haben
Unternehmer (Theater, Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre) somit eine
Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und bestreitet eine solche
Einrichtung ausschließlich die Veranstaltung, liegt eine nach § 4 Nr. 20
Buchst. b UStG steuerfreie Veranstaltungsleistung vor.
Auch
hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG besteht für
den Veranstalter kein Wahlrecht; den Künstlern ausgestellte Bescheinigungen
nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG dürfen daher von dem Veranstalter
nicht ignoriert werden.
Bestreitet
somit ein unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
fallender Künstler allein eine Veranstaltung und erteilt dem Veranstalter
eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, ist für den Veranstalter der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Abschn. 192 Abs. 6 UStR mit Verweis auf das
BFH-Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97, BStBl 1998 II S. 695).
2.2
Veranstaltung mit Künstlern ohne Bescheinigung
Legt
ein unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG fallender
Künstler dem Veranstalter jedoch keine entsprechende Bescheinigung vor, kann
davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter seine Umsätze der
Umsatzsteuer unterwerfen und aus der Rechnung des Künstlers den
Vorsteuerabzug vornehmen wird.
In
derartigen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters
zuständige FA das für die Umsatzbesteuerung des Künstlers zuständige FA zu
kontaktieren (ggf. per Kontrollmitteilung) und nachzufragen, ob eine
Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegt, die dann zur
Umsatzsteuerbefreiung der jeweiligen Veranstaltungsumsätze führt.
Gleichzeitig
ist anzuregen, von Amts wegen das Bescheinigungsverfahren anzustoßen, falls
die Bescheinigung nicht vorliegt (vgl. Abschn. 114 Abs. 2 Satz 1 UStR).
Wird
für den Künstler dann eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2
UStG erteilt, die ggf. auch für rückwirkende Zeiträume gelten kann, ist das
für den Veranstalter zuständige FA zu unterrichten.
Dort
ist eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen (Kürzung des
Vorsteuerabzugs). Werden für alle an einer Veranstaltung teilnehmenden
Künstler rückwirkend Bescheinigungen erteilt, sind auch die Umsätze des
Veranstalters steuerfrei (vgl. oben zu 2.1). Offen ausgewiesene Umsatzsteuer
schuldet der Veranstalter dann nach § 14 c Abs. 1
UStG.
Eine
Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ist nur insoweit möglich, als noch
keine Bestandskraft eingetreten ist. § 175 AO findet keine Anwendung, da die
nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung nicht als rückwirkendes Ereignis
gilt (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO).
2.3
Geltendmachung von Billigkeitsmaßnahmen
Hinsichtlich
ggf. geltend gemachter Billigkeitsmaßnahmen ist Folgendes zu beachten:
Ein
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen dürfte nicht einschlägig sein, da
der Veranstalter seine nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfreien Umsätze
unzutreffend der Umsatzsteuer unterworfen und zudem - entgegen den Regelungen
in Abschn. 192 Abs. 6 bzw. Abs. 9 UStR - unzulässigerweise einen
Vorsteuerabzug vorgenommen hat.
Persönliche
Billigkeitsgründe richten sich nach den Verhältnissen des jeweiligen
Einzelfalles.
Die
OFD bittet, in einschlägigen Fällen entsprechend zu verfahren.
Die
Verfügung vom 3.2.2003 (OFD Frankfurt, Vfg. vom 3.2.2003, S 7177 A - 12 - St
I 22, USt-Kartei OFD-Ffm. § 4 Nr. 20 - S 7177 - Karte 5) ist durch diese
Verfügung überholt und kann ausgesondert werden. |
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II.
Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen, die gleiche
kulturelle Aufgaben wie Theater usw. der öffentlichen Hand erfüllen -
Erteilung von Bescheinigungen durch die zuständige Landesbehörde
-Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 27.12.2006 - S 7177 A -
St 442-
Die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer setzt voraus,
dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Steuerpflichtige die
gleichen kulturellen Aufgaben wie die Theater, Orchester usw. der öffentlichen
Hand erfüllt.
Die
Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben des Unternehmers
gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die
Steuerbefreiung zu verzichten, besteht nicht. Liegen die übrigen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, ist die zuständige
Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten (Abschn. 110 i.V.m Abschn. 114 Abs.
2 UStR).
Diese
Auffassung der Finanzverwaltung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt.
v. 4.5.2006 - 10 C 10.05) bestätigt.
Die
Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a
Satz 2 UStG setze keinen Antrag des Unternehmers voraus. Der
Bescheinigungsbehörde stehe bei einem entsprechenden Ersuchen der
Finanzverwaltung kein Handlungsermessen zu. Die Bescheinigung sei zu erteilen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 2 UStG vorliegen.
Im
Anschluss an das vorgenannte Urteil des BVerwG hat die Klägerin gerügt, dass
diese Auffassung im Zusammenwirken mit der vom BFH (BFH, Urt. v. 24.9.1998 - VR
3/98, BStBl. II 1999, 147) angenommenen Rückwirkung einer Bescheinigung im
Ergebnis dazu führe, dass der Gesetzesvollzug dann in das Belieben der
Finanzverwaltung gestellt sei und der verfassungsrechtlich gebotenen
Vertrauensschutz missachtet werde. Deshalb hätte die angefochtene Bescheinigung
nicht für Zeiträume ausgestellt werden dürfen, die vor dem Datum des Antrags
der Finanzverwaltung lägen.
Das
BVerwG (BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 - 10C 4.06) hat die Revision zurückgewiesen
und folgende Leitsätze formuliert:
1.
Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der
Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a
Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im
Streitfall dem Finanzgericht (im Anschluss an den Kammerbeschluss des BVerfG,
Beschl. v. 29.8.2006 - 1 BvR 1673/06, n.v.). Dies gilt auch dann, wenn die
Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen
"die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllt worden sind.
2.
Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in §
4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann
der Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im
Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen.
Die
OFD bittet, in diesen Fällen nach den vorgenannten Grundsätzen zu verfahren.
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III.
Informationsmerkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe über die Umsatzsteuerbefreiung der
Musik- und Gesangvereine nach § 4 Nr. 20a UStG
(überarbeitete Fassung vom 28.12.2004)
Die
Umsätze von Vereinen (z.B. Musik-, Gesangvereinen usw.), die die gleichen
kulturellen Aufgaben wahrnehmen wie die Einrichtungen des Bundes und der
Länder, können von der Umsatzsteuer befreit werden (§
4 Nr. 20a UStG). Erforderlich für die Befreiung ist eine Bescheinigung des
Regierungspräsidiums oder in besonderen Fällen des Landratsamtes bzw. der
Stadtverwaltung, dass der Verein die gleichen oder aber zumindest vergleichbare
kulturelle Aufgaben wahrnimmt, wie die Einrichtungen des Bundes und der Länder.
Das Finanzamt ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
von Amts wegen zu überprüfen, falls der Verein nicht bereits die Bescheinigung
bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
Für
die Erteilung der erforderlichen Bescheinigung sind in Baden-Württemberg für
Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, die sich in den Bereichen
Volksmusik oder Laientheater betätigen, die jeweiligen Landratsämter bzw.
Stadtverwaltungen bei Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern zuständig. Alle
anderen Vereine erhalten die Bescheinigung vom Regierungspräsidium Karlsruhe
(Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe; Tel.: 0721/926-0, Fax: 0721/926-6211) bzw.
Freiburg (Kaiser-Joseph-Str. 167, 79098 Freiburg; Tel: 0761/208-0, Fax:
0761/208-394200).
Die
Bescheinigung gilt jeweils für vier Jahre.
Folgen
der Umsatzsteuerbefreiung:
Sämtliche
Einnahmen aus den typischen Auftrittsleistungen einschließlich der damit
zusammenhängenden Nebenleistungen (Ausgangsumsätze) sind umsatzsteuerfrei. Die
Vorsteuern aus mit vorstehenden Einnahmen in Verbindung stehenden Rechnungen
(Eingangsumsätze) können vom Finanzamt nicht erstattet werden.
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IV.
Hinweise zum Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sowie zur
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
UStG
-OFD
Erfurt 20.10.2004, S 7177 A - 08 - S 243-
Die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG gilt für die
nachfolgend genannten drei Unternehmergruppen:
-
Bund,
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften) mit
ihren Theatern, Orchestern, Chören, Museen, botanischen und zoologischen
Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und
Gartenbaukunst (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG);
-
gleichartige
Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde
bescheinigt, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von den unter a)
genannten Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen erfüllt werden (§
4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG);
-
sonstige
Unternehmer, die Theateraufführungen oder Konzerte veranstalten und
sich dabei der Theater oder Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre der
unter a) oder b) genannten Unternehmer bedienen (§
4 Nr. 20 Buchst. b UStG).
Der
Gesetzgeber begründet die Steuerbefreiung der Gebietskörperschaften damit,
dass diese Einrichtungen in erheblichem Maße staatlich subventioniert sind. Die
Einbeziehung anderer Unternehmer in die Steuerbefreiung erfolgte, um die
Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der anderen Unternehmer und
den Gebietskörperschaften zu gewährleisten.
Unter
dem Begriff "Theater" fällt die Gesamtheit der darstellenden Künste,
insbesondere Schauspiel, Oper, Operette, Ballett, Musical, Zimmertheater,
Heimatbühne, literarisches Kabarett, Puppen-, Marionetten- und
Pantomimentheater.
Varietes
sind grds. nicht mit einem Theater vergleichbar; die Grenzen zwischen Variete
und Theater können aber fließend sein. Deshalb ist über die Anwendbarkeit des
§ 4 Nr. 20 UStG im Rahmen von Einzelfallprüfungen
zu entscheiden (BMF vom 6.1.1999).
Die
Prüfung, ob und für welchen Zeitraum die Einrichtung eines anderen
Unternehmers die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, wird von den
zuständigen Landesbehörden vorgenommen.
Nach
der Zuständigkeits-Verordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsverfahren ist
folgende Landesbehörde für Bescheinigungen nach § 4
Nr. 20 a UStG zuständig:
Thüringer
Kultusministerium
Abteilung 5
|
Werner-Seelenbinder-Straße
7 |
Postfach
10 04 52 |
|
99096
Erfurt |
99004
Erfurt |
Telefon:
0361/3794711 (Sekretariat)
Hinweis:
Das Thüringer Kultusministerium hat in dieser Sache keine bundesweite
Zuständigkeitskompetenz, sondern ist nur für Vereine in Thüringen
zuständig! Auch erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Verfügung nur auf
Vereine in Thüringen! Vereine außerhalb Thüringens bitte ich von weiteren
Anfragen oder Anträgen an das Thüringer Kultusministerium abzusehen.
Klaus
Wachter 18.02.2005
Eine
erteilte Bescheinigung gilt als Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 AO, der Bindungswirkung entfaltet, solange er nicht geändert oder
aufgehoben wird.
Die
Bescheinigung schafft die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Leistungen für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor
der Antragstellung (BFH vom 6.12.1994, BStBl 1995 II S. 913, vgl.
Rundverfügung vom 8.1.1996, S 7177 A - 02 -St 34).
Mit
dem seit dem 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut ("wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt") wurde klargestellt, dass die Einschaltung
der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an
die Person des Unternehmers gebunden ist. Für den Unternehmer besteht nach
dieser Vorschrift kein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf
die Steuerbefreiung zu verzichten. Damit wird dem Gesetzeszweck entsprechend
verhindert, dass der andere Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile
gegenüber den Gebietskörperschaften erlangt.
Durch
§ 4 Nr. 20 a UStG soll eine Gleichbehandlung der
anderen Unternehmer mit den Gebietskörperschaften erreicht werden. Da die
Gebietskörperschaften keinen Vorsteueranspruch haben, können auch die
anderen Unternehmer nicht unter Verzicht auf die Steuerbefreiung (durch
Nichtvorlage der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde) Steuervorteile
im Wege des Vorsteuerabzugs erlangen.
Die
für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur
vom Unternehmer, sondern auch von Amts* wegen eingeschaltet werden (Abschnitt
110, 114 Abs. 2 UStR).
Um
die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, ist die zuständige
Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten, wenn Unternehmer keine
Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG
vorlegen, aber unter die Befreiungsvorschrift fallen könnten.
Die
Finanzämter haben in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im übrigen vorliegen. Dazu gehört
insbesondere eine einem Theater, Orchester etc. gleichartige Einrichtung, also
eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung
sachlicher und persönlicher Mittel.
Vorsteuern,
die nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfreien Umsätzen
zuzuordnen sind, sind nach § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen. Der Unternehmer hat nicht die Möglichkeit, nach § 9 UStG auf
die Steuerfreiheit zu verzichten.
Nach
bisher geltender Interpretation war eine Steuerbefreiung für Solokünstler
und -Künstlerinnen nicht möglich, da dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein
Solokünstler als öffentliche Einrichtung unbekannt ist und es somit auch
keine vergleichbare Einrichtung "Solokünstler" geben konnte.
Nach
Auffassung des EuGH (Urteil vom 3.4.2003, Rs. C-144/00, BStBl 2003 II S. 679)
ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie allerdings
dahingehend auszulegen, dass der Begriff der "anderen anerkannten
Einrichtung" als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.
Aus der Überschrift des Art. 13 Teil A der Richtlinie ergibt sich keine
Einschränkung der Möglichkeit der Steuerbefreiung in diesen Fällen.
Das
BMF hat sich mit Schreiben vom 31.7.2003 (BStBl 2003 l S. 424) entschieden,
diese Rechtsauffassung in das nationale Recht zu übertragen. Daher können
nun auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des §
4 Nr. 20 a UStG steuerfrei sein. Die vorgenannten Grundsätze zur
Verneinung eines Wahlrechts auf Verzicht der Steuerbefreiung bei Vorliegen
aller Voraussetzungen gelten auch für Solisten.
Für
die Veranstalterumsätze nach § 4 Nr. 20 b UStG
gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren, da die Bescheinigung des
Künstlers auf den Veranstalter durchwirkt. Ebenso wie der Künstler
besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung. Wird ein Veranstalter für einen Künstler tätig, dem
eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze
aus. Ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen (Abschnitt 192 Abs. 6 UStR).
Der
Veranstalter ist nicht verpflichtet, für einen Künstler die Bescheinigung zu
beantragen. Legt ein unter die Steuerbefreiung fallender Künstler dem
Veranstalter keine Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der
Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und den
Vorsteuerabzug vornehmen wird.
In
diesen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters
zuständige Finanzamt beim für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt
des Künstlers nachzufragen, ob eine Bescheinigung vorliegt und ggf. das
Bescheinigungsverfahren von Amts wegen anzuregen.
Daraufhin
erteilte Bescheinigungen können zu einer Änderung der
Umsatzsteuerfestsetzung beim Veranstalter nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
führen, soweit nicht bereits § 164 Abs. 2 AO einschlägig ist.
Die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG sind
bereits im Rahmen der Neuaufnahme zu überprüfen, um von Beginn an eine
umsatzsteuerrechtlich zutreffende Behandlung des Steuerfalls zu erreichen.
Soweit
die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 20 UStG
steuerbefreit sind, kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a
UStG in Betracht kommen.
In
diesem Zusammenhang verweise ich auch auf meine Verfügung vom 18.10.2004, S
7238 A - 01 - L 243/S 7238 A - 02 - L243.
Im
Übrigen weise ich auf die Rundverfügungen vom 4.3.1997, S 7177 A - 03 St 342
(Leistungen der Betreiber von Tropfsteinhöhlen), vom 15.6.1999, S 7177 A - 07
- St 342 (Behandlung der Abgabe von Speisen, Getränken und Süßwaren im
Zusammenhang mit Theaterleistungen) und vom 12.10.2004, S 7177 A - 08 - L 243
(keine Anwendung des § 4 Nr. 20 a UStG auf die
Leistungen von Dirigenten, Regisseuren und Intendanten) hin.
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V.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG für kulturelle Einrichtungen und
Veranstaltungen; Bescheinigungsverfahren; Antragsrecht der Finanzverwaltung;
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a
UStG;
-Verfügung
der OFD Nürnberg vom 14.04.2004 S 7177 - 53/St 43-
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG gilt für die nachfolgend genannten
drei Unternehmergruppen:
-
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften)
mit ihren Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen,
botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie
Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S.1
UStG);
-
gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von
den unter a) genannten Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen erfüllt
werden (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG);
-
sonstige Unternehmer, die Theateraufführungen oder Konzerte
veranstalten und sich dabei der Theater oder Orchester, Kammermusikensembles
oder Chöre der unter a) oder b) genannten Unternehmer bedienen (§ 4 Nr. 20
Buchst. b UStG).
Der
Gesetzgeber begründet die Steuerbefreiung der Gebietskörperschaften damit,
dass diese Einrichtungen in erheblichem Maße staatlich subventioniert sind.
Die Einbeziehung anderer Unternehmer in die Steuerbefreiung erfolgte, um die
Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften
und den gleichartigen Einrichtungen der anderen Unternehmer zu gewährleisten.
Unter den Begriff „Theater“ fällt die Gesamtheit der darstellenden Künste,
insbesondere Schauspiel, Oper, Operette, Ballett, Musical, Zimmertheater,
Heimatbühne, literarisches Kabarett, Puppen-, Marionetten- und
Pantomimentheater.
Varietés sind grds. nicht mit einem Theater vergleichbar; die Grenzen zwischen
Varieté und Theater können aber fließend sein. Deshalb ist über die
Anwendbarkeit des § 4 Nr. 20 UStG im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu
entscheiden (BMF vom 6.1.1999, UR 1999, 82).
Die Prüfung, ob und für welchen Zeitraum die Einrichtung eines anderen
Unternehmers die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, wird von den zuständigen
Landesbehörden vorgenommen.
Nach der Zuständigkeits-Verordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsverfahren
sind folgende Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a UStG zuständig:
-
die
örtlich zuständige Regierung für Theater, Orchester, Kammermusikensembles
und Chöre
|
Regierung
von Oberfranken
|
Ludwigstraße
209
5444 Bayreuth
Tel. 0921/6040
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Regierung
von Mittelfranken
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Promenade
27
91522 Ansbach
Tel. 0981/530
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Regierung
von Unterfranken
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Peterplatz
9
97070 Würzburg
Tel. 0931/3801
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|
Regierung
der Oberpfalz
|
Emmeramsplatz
8
93047 Regensburg
Tel. 0941/56800
|
Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk die
betreffende Einrichtung ihren Sitz hat.
-
das
Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler und Museen;
-
die
Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen für
botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks;
-
die
Generaldirektion der staatlichen Archive Bayern für Archive;
-
die
Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken für Büchereien.
Eine
erteilte Bescheinigung gilt als Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Nr.1
AO, der Bindungswirkung entfaltet, solange er nicht geändert oder aufgehoben
wird.
Die Bescheinigung schafft die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Leistungen für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor
der Antragstellung (BFH vom 06.12.1994, BStBl 1995 II, 913).
Mit dem seit dem 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut („wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt“) wurde klargestellt, dass die Einschaltung der für
die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person
des Unternehmers gebunden ist. Für den Unternehmer besteht nach dieser
Vorschrift kein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die
Steuerbefreiung zu verzichten. Damit wird dem Gesetzeszweck entsprechend
verhindert, dass der andere Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber
den Gebietskörperschaften erlangt.
Das FG München hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 20.9.1993 (UR 1994,
358) entschieden, dass § 4 Nr. 20 a UStG 1980 dem anderen Unternehmer i.S.
dieser Vorschrift nicht das Recht verleiht, etwa durch Nichtvorlage der
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde auf die gesetzlich vorgesehene
Steuerbefreiung seiner Umsätze zu verzichten.
„Die mit dieser Regelung beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der
Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen
anderer Unternehmer würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 a UStG anderen
Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der
Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den
Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen. Ein Verzicht auf die
Steuerfreiheit der Leistungen ist unzulässig.“
Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht
nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen*
eingeschaltet werden (Abschn.
110, 114 Abs. 2 UStR).
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, ist die zuständige
Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten, wenn Unternehmer keine
Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG vorlegen, aber unter die
Befreiungsvorschrift fallen könnten.
Die Finanzämter haben in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im übrigen vorliegen. Dazu gehört
insbesondere eine einem Theater, Orchester etc. gleichartige Einrichtung, also
eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung
sachlicher und persönlicher Mittel.
Vorsteuern, die nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind,
sind nach § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Unternehmer
hat nicht die Möglichkeit, nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit zu verzichten.
Nach bisher geltender Interpretation war eine Steuerbefreiung für Solokünstler
und – künstlerinnen nicht möglich, da dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein
Solokünstler als öffentliche Einrichtung unbekannt ist und es somit auch keine
vergleichbare Einrichtung Solokünstler geben konnte.
Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 03.04.2003, Rs. C-144/00) ist Art. 13 Teil
A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie allerdings dahingehend auszulegen, dass
der Begriff der anderen anerkannten Einrichtung als Einzelkünstler auftretende
Solisten nicht ausschließt. Aus der Überschrift des Art. 13 Teil A der
Richtlinie ergibt sich keine Einschränkung der Möglichkeit der Steuerbefreiung
in diesen Fällen.
Der BMF hat sich mit Schreiben vom 31.7.2003 (BStBl 2003 II, 424) entschieden,
diese Rechtsauffassung in das nationale Recht zu übertragen. Daher können nun
auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a
UStG steuerfrei sein (s. OFD-Verfügung vom 17.9.2003, Az. S 7177 – 15 St
434).
Die vorgenannten Grundsätze zur Verneinung eines Wahlrechts auf Verzicht der
Steuerbefreiung bei Vorliegen aller Voraussetzungen gelten auch für Solisten.
Für die Veranstalterumsätze nach § 4 Nr. 20 b UStG gibt es kein gesondertes
Bescheinigungsverfahren, da die Bescheinigung des Künstlers auf den
Veranstalter durchwirkt. Ebenso wie der Künstler besitzt der Veranstalter
kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Wird ein
Veranstalter für einen Künstler tätig, dem eine Bescheinigung erteilt wurde,
führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus. Ein Vorsteuerabzug ist
insoweit ausgeschlossen (Abschn. 192 Abs. 6 UStR).
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für einen Künstler die Bescheinigung
zu beantragen. Legt ein unter die Steuerbefreiung fallender Künstler dem
Veranstalter keine Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der
Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und den Vorsteuerabzug
vornehmen wird.
In diesen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters zuständige
Finanzamt beim für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt des Künstlers
nachzufragen, ob eine Bescheinigung vorliegt und ggf. das
Bescheinigungsverfahren von Amts wegen anzuregen.
Daraufhin erteilte Bescheinigungen können zu einer Änderung der
Umsatzsteuerfestsetzung beim Veranstalter nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO führen,
soweit nicht bereits § 164 Abs. 2 AO einschlägig ist.
Soweit die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreit sind, kann
insbesondere der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG in
Betracht kommen.
Dies galt bisher für die Leistungen der dort bezeichneten Einrichtungen, für
die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere
Unternehmer sowie für Solisten, wenn diese zugleich Veranstalter ihrer
Darbietungen waren.
Das BMF hat mit Schreiben vom 26.03.2004 die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes erweitert. Danach können Solisten, wenn sie Leistungen erbringen,
die denjenigen der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG aufgeführten Einrichtungen
entsprechen, den ermäßigten Steuersatz der Besteuerung zugrundelegen. Zur
Nichtbeanstandung bei Verwendung des Regelsteuersatzes bis 30.06.2004 vgl. das
BMF-Schreiben.
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG sind bereits im Rahmen der
Neuaufnahme zu überprüfen, um von Beginn an eine umsatzsteuerrechtlich
zutreffende Behandlung des Steuerfalls zu erreichen.
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VI.
Schreiben betr. rückwirkende Anwendung einer erteilten Bescheinigung bei der
Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze nach § 4 Nr. 20
Buchst. a Satz 2 bzw. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG; BFH-Entscheidungen vom 15.
September 1994 - XI R 101/92 - (BStBl. 1995 II S. 912) und vom 6. Dezember 1994
- V B 52/94 - (BStBl. 1995 II S. 913)
BMF-Schreiben vom 30.11.1995 - IV C4 - S 7177 - 22/95 - BStBl. 1995 I S. 827
Der
XI. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung vom 15. September 1994 die
Auffassung vertreten, eine Bescheinigung nach § 4 Nr.
20 Buchst. a Satz 2 UStG wirke umsatzsteuerlich nicht auf den Zeitraum vor
ihrer Ausstellung zurück. Nach dem Wortlaut beziehe sich die Vorschrift
lediglich darauf, "dass die anderen Unternehmer - im Zeitpunkt der
Ausstellung der Bescheinigung - die gleichen kulturellen Aufgaben
erfüllen". Darüber hinaus sei die Bescheinigung nicht verbindlich.
Demgegenüber
vertritt der V. Senat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1994 die
Auffassung, eine zur Steuerbefreiung der Parallelvorschrift des §
4 Nr. 21 Buchst. b UStG erteilte Bescheinigung schaffe für den in ihr
bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung, die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen.
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird der Auffassung des V. Senats gefolgt. Das Urteil des XI. Senats ist
über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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VII.
Leitsatz des BFH-Urteils vom 24.09.1998 V R 3/98 zur Gültigkeit einer
Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG
BStBl. 1999 II S. 147
§
4 Nr. 20 Buchst. a UStG ermächtigt die zuständige Landesbehörde zu
bescheinigen, dass die begünstigten Unternehmer die in der Vorschrift
bezeichneten Aufgaben erfüllt h a b e n. Die Wirkung der Bescheinigung
bezieht sich auf den in ihr bezeichneten Zeitraum vor der Bekanntgabe.
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VIII.
Zuständigkeiten in Baden-Württemberg für die Erteilung einer Bescheinigung
nach § 4 Nr. 20 UStG
- Auszug aus der USt-Kartei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu § 4 Nr. 20, 21 UStG S 7177 Karte 1, Stand
25.08.2011 -
Für
die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 UStG ... sind in
Baden-Württemberg folgende Landesministerien zuständig. Soweit die Aufgaben
delegiert sind, ist die nachgeordnete Behörde angegeben:
|
Theater,
Orchester, Kammermusikensembles und Chöre |
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Ministerium
für Kultus, Jugend und Sport
(Bereich Volksmusik und Laientheater)
|
In
den Landkreisen
In
den Stadtkreisen die Stadtverwaltungen.
|
|
Ministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst (übriger Bereich) |
Regierungspräsidien
(RP Freiburg Referat 22,
RP Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen jeweils Referat 23) |
...
...
Bescheinigungsverfahren
zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 und nach 4
Nr. 21 b UStG
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 29.03.1999, S 7177 A - 2
- St 36 Die
Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG
werden Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören vom zuständigen
Regierungspräsidium erteilt. Handelt es sich um Einrichtungen aus den Bereichen
der Laientheater und der Volksmusik sind nach den neuen Verwaltungsvorschriften
des Kultusministeriums vom 22.06.1998 (GABl 1998, 660 und 661) die unteren
Verwaltungsbehörden zuständig. Nach § 13 des Landesverwaltungsgesetzes sind
dies die Landratsämter und - bei Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern - die
Stadtverwaltung. Die
genannten unteren Verwaltungsbehörden sind auch für die Bescheinigungen nach §
4 Nr. 21 b UStG bei Musikschulen und bei Privatmusikerziehern
zuständig. Bei Fernlehrgängen - ausgenommen im Hochschulbereich -
erteilt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht die erforderliche
Bescheinigung. Ansonsten ergibt sich nach den obengenannten
Verwaltungsvorschriften zu § 4 Nr. 21 b UStG
folgende Zuständigkeitsvereinbarung:
-
Ergänzungsschulen
Für Ergänzungsschulen ist die Verwaltung zuständig, der die jeweilige
Schulaufsichtsbehörde angehört.
-
Freie
Unterrichtseinheiten
-
Die
Verwaltung des Kultusministeriums ist zuständig, wenn in seinem
Zuständigkeitsbereich entsprechende Ausbildungsgänge, Kurse oder
ähnliches abgehalten oder entsprechende Prüfungen für den Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung abgenommen werden.
-
In
allen übrigen Fällen ist das Ministerium zuständig, das für das
entsprechende Sachgebiet zuständig ist.
-
Das
Kultusministerium ist zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen
nach § 4 Nr. 21 b UStG für
Ausbildungsstätten, die ihm unmittelbar unterstehen sowie für
Ausbildungsgänge, die auf Berufe oder Prüfungen vorbereiten, die an den
dem Kultusministerium unmittelbar unterstehenden Ausbildungsstätten oder
Prüfungsämtern absolviert werden oder diesen entsprechen. Im übrigen
werden die Oberschulämter mit der Ausstellung der Bescheinigung beauftragt.
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IX. Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Baden-Württemberg über die Ausstellung von Bescheinigungen nach §
4 Nr. 20 und 21b UStG vom 27. April 1993 für den Bereich der Laientheater,
Volksmusik, Musikschulen und Privatmusikerzieher
vom 24.06.1998 - Az.: VI/5-0406.2-03/40
Fundstelle:
Gemeinsames Amtsblatt (GABl) des Innenministeriums, des Wirtschaftsministeriums,
des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums, des Ministeriums für
Umwelt und Verkehr sowie der Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg
vom 11.November 1998, Nr. 13, S. 660
I.
Mit
der Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 4 Nr. 20
und 21b des Umsatzsteuergesetzes werden im Einvernehmen mit dem
Innenministerium für die zum Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums
gehörenden Theater, Orchester und Chöre der Volksmusik und für entsprechende
Veranstaltungen sowie für Musikschulen und Privatmusikerzieher die unteren
Verwaltungsbehörden (§ 13 Landesverwaltungsgesetz) beauftragt.
Es
wird empfohlen, einheitlich folgenden Wortlaut für die Bescheinigungen zu
benutzen:
-
Für
den Bereich der Laientheater und der Volksmusik:
"Es wird bescheinigt, dass (Antragsteller) die gleichen kulturellen
Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20a Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen
erfüllt. Die Bescheinigung gilt zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt
und wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht
gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung ist, sondern die Entscheidung
darüber allein den Steuerbehörden obliegt."
-
Für
den Bereich der Musikschulen und Privatmusikerzieher:
"Es wird bescheinigt, dass (Antragsteller) die Voraussetzungen des §
4 Nr. 21b des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Die Bescheinigung gilt zur
Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt und wird unter Vorgehalt
jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung ist,
sondern die Entscheidung darüber allein den Steuerbehörden obliegt."
II.
Die
Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Ausstellung von
Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 des
Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 für den Bereich der Laientheater
und der Volksmusik vom 21. Juli 1983 (K. u. U. S. 560) außer Kraft.
Die
Verwaltungsvorschrift ist vom automatischen Außerkrafttreten ausgenommen.
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X. Links
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