Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz (UStG)

Steuerbefreiung von Musikvereinen usw.

 

  

Übersicht

   

I.

Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen - Antragsrecht der Finanzverwaltung

-Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 23.01.2007 - S 7177 A - 12 - St 112-

        

II.

Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen, die gleiche kulturelle Aufgaben wie Theater usw. der öffentlichen Hand erfüllen -  Erteilung von Bescheinigungen durch die zuständige Landesbehörde

-Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 27.12.2006 - S 7177 A - St 442-

     

III.

Informationsmerkblatt der OFD Karlsruhe über die Umsatzsteuerbefreiung der Musik- und Gesangvereine nach § 4 Nr. 20a UStG

-überarbeitete Fassung vom 28.12.2004-

     

IV.

Hinweise zum Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sowie zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG

-OFD Erfurt 20.10.2004, S 7177 A - 08 - S 243-

      

V.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen; Bescheinigungsverfahren; Antragsrecht der Finanzverwaltung; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG

-Verfügung der OFD Nürnberg vom 14.04.2004 S 7177 - 53/St 43-

      

VI.

Schreiben betr. rückwirkende Anwendung einer erteilten Bescheinigung bei der Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 bzw. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG

BMF-Schreiben vom 30.11.1995 (BStBl. 1995 I S. 827)

     

VII.

Leitsatz des BFH-Urteils vom 24.09.1998 zur Gültigkeit einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG

BStBl. 1999 II S. 147

     

VIII.

Zuständigkeiten in Baden-Württemberg für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG

Umsatzsteuerkartei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu § 4 Nr. 20, 21 UStG S 7177 Karte 1, Stand 16.02.2010; Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 29.03.1999, S 7177 A - 2 - St 36

     

IX.

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21b UStG vom 27. April 1993 für den Bereich der Laientheater, Volksmusik, Musikschulen und Privatmusikerzieher

vom 24.06.1998 - Az.: VI/5-0406.2-03/40

     

X.

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I. Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen - Antragsrecht der Finanzverwaltung

-Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 23.01.2007 - S 7177 A - 12 - St 112-

1. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

1.1 Entwicklung der Gesetzesvorschrift

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Die Einbeziehung "anderer Unternehmer" in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG mit dem UStG 1967 verfolgt den Zweck, die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer zu gewährleisten (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 30.3.1967).

Aus dem bis 31.12.1979 gültigen Wortlaut des Gesetzes ("wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird") war zunächst ein Wahlrecht des Unternehmers gefolgert worden.

Mit dem seit 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut ("wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt") wurde klargestellt, dass die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person des Unternehmers gebunden ist.

Für den Unternehmer besteht deshalb keine Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung seiner Umsätze durch Nichtvorlage der Bescheinigung zu verzichten. Damit wird - dem Zweck der Vorschrift entsprechend - verhindert, dass der Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber Unternehmern i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG erlangt.

1.2 Rechtsprechung zur Problematik "kein Wahlrecht"

1.2.1 FG München, Urteil vom 20.9.1993, 14 K 3507/89, UR 1994 S. 358

Das FG München hat diese Erwägungen mit diesem Urteil bestätigt und in seinen Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt:

"Die mit der Regelung (des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen.

...

Nach Art. 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie ist die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze zu verzichten, für kulturelle Dienstleistungen (vgl. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie) nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat auch nicht von der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie enthaltenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht, wonach für eine bestimmte, in den Streitjahren noch nicht abgelaufene Zeit u.a. kulturelle Dienstleistungen weiterhin besteuert werden können. Da dementsprechend die Umsätze des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht in § 9 UStG aufgeführt sind, ist ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Leistungen ... unzulässig."

1.2.2 BFH-Urteil vom 24.9.1998, V R 3/98, BStBl 1999 II S. 147 

In diesem Urteil hat der BFH unter Bezug auf das Urteil des FG München vom 20.9.1993, 14 K 3507/89, UR 1994 S. 358, diese Ausführungen ebenfalls bestätigt und darauf verwiesen, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen steht. Weiter führte er aus:

"Diese (in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 beschriebenen gleichartigen) Unternehmer sollen mit ihren Umsätzen nicht mit Steuer belastet werden, aber auch nicht berechtigt sein, die damit zusammenhängenden Vorsteuern abzuziehen. Eine "Gestaltung", mit Hilfe einer "nachträglich" erwirkten Bescheinigung, Umsätze zunächst (mit dem ermäßigten Steuersatz) der Besteuerung zu unterwerfen, solange höhere Vorsteuerbeträge vorhanden sind, ermöglicht die Vorschrift nicht. Das Umsatzsteuergesetz bietet auch keine Rechtsgrundlage dafür, Umsätze erst vom Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung (während eines Jahres) als steuerfrei zu behandeln."

1.2.3 BVerwG, Urteil vom 4.5.2006, 10 C 10.05 

In diesem Verfahren hat das BVerwG die Revision der Klägerin - einer Museumsbetreiberin - zurückgewiesen und folgende Leitsätze formuliert:

"1. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG durch die zuständige Kultusbehörde setzt nicht einen Antrag des Unternehmers voraus.

2. Wird die Bescheinigungsbehörde durch das Ersuchen des Finanzamts um entsprechende Prüfung in das Besteuerungsverfahren eingebunden, verbleibt ihr kein Handlungsermessen. Die Bescheinigung ist vielmehr zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegen."

Die gegen diese Entscheidung des BVerwG beim BVerfG eingelegte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1673/06 wurde durch Beschluss vom 29.8.2006 (BVerfG vom 29.8.2006, 1 BvR 1673/06, UR 2007 S. 464) nicht zur Entscheidung angenommen.

1.2.4 BVerwG, Urteil vom 11.10.2006, 10 C 4.06

Mit diesem Urteil hat das BVerwG die Revision der Klägerin, die Musicals produziert, zurückgewiesen und folgende Leitsätze formuliert:

"1. Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem FA und im Streitfall dem Finanzgericht (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29.8.2006, 1 BvR 1673/06, UR 2007 S. 464). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen "die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllt worden sind."

Im folgenden Leitsatz werden auch Aussagen zur Bindungswirkung dieser Bescheinigung durch die Finanzverwaltung getroffen:

"2. Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann der Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen."

Hierzu wird unter Rz. 13 der Urteilsbegründung ausgeführt:

"Die vom BFH (Urteil vom 19.5.1993, V R 110/88, BFHE 172 S. 163 = BStBl 1993 II S. 779; BFH-Urteil vom 20.4.1988, X R 20/82, BFHE 153 S. 454 = BStBl 1988 II S. 796 BFH-Urteil vom 3.5.1989, V R 83/84, BFHE 157 S. 458 = BStBl 1989 II S. 815 gebilligte Praxis der Finanzverwaltung versagt der von der Kultusverwaltung erteilten Bescheinigung im Besteuerungsverfahren eine Bindungswirkung, soweit darüber zu befinden ist, ob das Unternehmen eine Einrichtung betreibt, die einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen u.a. Theater und Orchester in öffentlicher Trägerschaft gleichartig ist. Diese Gleichartigkeitsprüfung ist, wie der BFH zutreffend betont, schon nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der weiteren Gleichartigkeitsprüfung zu unterscheiden, die der Kultusverwaltung zugewiesen ist und sich auf die Frage beschränkt, ob das Unternehmen die gleichen kulturellen Aufgaben ... erfüllt wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen. Ob eine Einrichtung der Gebietskörperschaften die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheiden die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit, ohne dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der größeren Sachkunde ein Bedürfnis zur Einschaltung der Kultusbehörde besteht."

1.3 Einschaltung der zuständigen Landesbehörde von Amts wegen

Nach Abschn. 110 i.V.m. Abschn. 114 Abs. 2 UStR kann die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden.

Die OFD bittet daher, die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten, sofern Unternehmer keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorlegen, gleichwohl aber unter die Befreiungsvorschrift fallen könnten.

Zuständige Landesbehörden sind in Hessen die Regierungspräsidien für Anträge von Unternehmern, die gleiche kulturelle Aufgaben wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Archive und Büchereien des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erfüllen (Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.9.1998, StAnz 1998 S. 3145; siehe Tz. 3 der Vfg. der OFD Frankfurt vom 8.8.2001, S 7177 A - 19 - St I 22 n.v., USt-Kartei OFD Ffm § 4 Nr. 20 - S 7177 - Karte 3).

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist ein (mit dem Widerspruch) anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.12.1976, VII C 73.75, BStBl 1977 II S. 334 zu der vergleichbaren Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG).

2. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG

2.1 Veranstaltung mit Künstlern, denen eine Bescheinigung erteilt wurde

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind steuerfrei die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchst. a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.

Haben Unternehmer (Theater, Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre) somit eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und bestreitet eine solche Einrichtung ausschließlich die Veranstaltung, liegt eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfreie Veranstaltungsleistung vor.

Auch hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG besteht für den Veranstalter kein Wahlrecht; den Künstlern ausgestellte Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG dürfen daher von dem Veranstalter nicht ignoriert werden.

Bestreitet somit ein unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG fallender Künstler allein eine Veranstaltung und erteilt dem Veranstalter eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, ist für den Veranstalter der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Abschn. 192 Abs. 6 UStR mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97, BStBl 1998 II S. 695).

2.2 Veranstaltung mit Künstlern ohne Bescheinigung

Legt ein unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG fallender Künstler dem Veranstalter jedoch keine entsprechende Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und aus der Rechnung des Künstlers den Vorsteuerabzug vornehmen wird.

In derartigen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters zuständige FA das für die Umsatzbesteuerung des Künstlers zuständige FA zu kontaktieren (ggf. per Kontrollmitteilung) und nachzufragen, ob eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegt, die dann zur Umsatzsteuerbefreiung der jeweiligen Veranstaltungsumsätze führt.

Gleichzeitig ist anzuregen, von Amts wegen das Bescheinigungsverfahren anzustoßen, falls die Bescheinigung nicht vorliegt (vgl. Abschn. 114 Abs. 2 Satz 1 UStR).

Wird für den Künstler dann eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erteilt, die ggf. auch für rückwirkende Zeiträume gelten kann, ist das für den Veranstalter zuständige FA zu unterrichten.

Dort ist eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen (Kürzung des Vorsteuerabzugs). Werden für alle an einer Veranstaltung teilnehmenden Künstler rückwirkend Bescheinigungen erteilt, sind auch die Umsätze des Veranstalters steuerfrei (vgl. oben zu 2.1). Offen ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der Veranstalter dann nach § 14 c Abs. 1 UStG.

Eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ist nur insoweit möglich, als noch keine Bestandskraft eingetreten ist. § 175 AO findet keine Anwendung, da die nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung nicht als rückwirkendes Ereignis gilt (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO).

2.3 Geltendmachung von Billigkeitsmaßnahmen

Hinsichtlich ggf. geltend gemachter Billigkeitsmaßnahmen ist Folgendes zu beachten:

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen dürfte nicht einschlägig sein, da der Veranstalter seine nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfreien Umsätze unzutreffend der Umsatzsteuer unterworfen und zudem - entgegen den Regelungen in Abschn. 192 Abs. 6 bzw. Abs. 9 UStR - unzulässigerweise einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.

Persönliche Billigkeitsgründe richten sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles.

Die OFD bittet, in einschlägigen Fällen entsprechend zu verfahren.

Die Verfügung vom 3.2.2003 (OFD Frankfurt, Vfg. vom 3.2.2003, S 7177 A - 12 - St I 22, USt-Kartei OFD-Ffm. § 4 Nr. 20 - S 7177 - Karte 5) ist durch diese Verfügung überholt und kann ausgesondert werden.

   

  

II. Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen, die gleiche kulturelle Aufgaben wie Theater usw. der öffentlichen Hand erfüllen -  Erteilung von Bescheinigungen durch die zuständige Landesbehörde

-Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 27.12.2006 - S 7177 A - St 442-

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Steuerpflichtige die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Theater, Orchester usw. der öffentlichen Hand erfüllt.

Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben des Unternehmers gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten, besteht nicht. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, ist die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten (Abschn. 110 i.V.m Abschn. 114 Abs. 2 UStR).

Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4.5.2006 - 10 C 10.05) bestätigt.

Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG setze keinen Antrag des Unternehmers voraus. Der Bescheinigungsbehörde stehe bei einem entsprechenden Ersuchen der Finanzverwaltung kein Handlungsermessen zu. Die Bescheinigung sei zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegen.

Im Anschluss an das vorgenannte Urteil des BVerwG hat die Klägerin gerügt, dass diese Auffassung im Zusammenwirken mit der vom BFH (BFH, Urt. v. 24.9.1998 - VR 3/98, BStBl. II 1999, 147) angenommenen Rückwirkung einer Bescheinigung im Ergebnis dazu führe, dass der Gesetzesvollzug dann in das Belieben der Finanzverwaltung gestellt sei und der verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz missachtet werde. Deshalb hätte die angefochtene Bescheinigung nicht für Zeiträume ausgestellt werden dürfen, die vor dem Datum des Antrags der Finanzverwaltung lägen.

Das BVerwG (BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 - 10C 4.06) hat die Revision zurückgewiesen und folgende Leitsätze formuliert:

1. Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht (im Anschluss an den Kammerbeschluss des BVerfG, Beschl. v. 29.8.2006 - 1 BvR 1673/06, n.v.). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen "die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllt worden sind.

2. Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann der Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen.

Die OFD bittet, in diesen Fällen nach den vorgenannten Grundsätzen zu verfahren.

  

  

III. Informationsmerkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe über die Umsatzsteuerbefreiung der Musik- und Gesangvereine nach § 4 Nr. 20a UStG (überarbeitete Fassung vom 28.12.2004)

Die Umsätze von Vereinen (z.B. Musik-, Gesangvereinen usw.), die die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnehmen wie die Einrichtungen des Bundes und der Länder, können von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 4 Nr. 20a UStG). Erforderlich für die Befreiung ist eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums oder in besonderen Fällen des Landratsamtes bzw. der Stadtverwaltung, dass der Verein die gleichen oder aber zumindest vergleichbare kulturelle Aufgaben wahrnimmt, wie die Einrichtungen des Bundes und der Länder. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung von Amts wegen zu überprüfen, falls der Verein nicht bereits die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragt hat.

Für die Erteilung der erforderlichen Bescheinigung sind in Baden-Württemberg für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, die sich in den Bereichen Volksmusik oder Laientheater betätigen, die jeweiligen Landratsämter bzw. Stadtverwaltungen bei Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern zuständig. Alle anderen Vereine erhalten die Bescheinigung vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe; Tel.: 0721/926-0, Fax: 0721/926-6211) bzw. Freiburg (Kaiser-Joseph-Str. 167, 79098 Freiburg; Tel: 0761/208-0, Fax: 0761/208-394200).

Die Bescheinigung gilt jeweils für vier Jahre.

Folgen der Umsatzsteuerbefreiung:

Sämtliche Einnahmen aus den typischen Auftrittsleistungen einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenleistungen (Ausgangsumsätze) sind umsatzsteuerfrei. Die Vorsteuern aus mit vorstehenden Einnahmen in Verbindung stehenden Rechnungen (Eingangsumsätze) können vom Finanzamt nicht erstattet werden.

  

  

IV. Hinweise zum Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sowie zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG

-OFD Erfurt 20.10.2004, S 7177 A - 08 - S 243-

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG gilt für die nachfolgend genannten drei Unternehmergruppen:

  1. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften) mit ihren Theatern, Orchestern, Chören, Museen, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG);

  2. gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von den unter a) genannten Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen erfüllt werden (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG);

  3. sonstige Unternehmer, die Theateraufführungen oder Konzerte veranstalten und sich dabei der Theater oder Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre der unter a) oder b) genannten Unternehmer bedienen (§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG).

Der Gesetzgeber begründet die Steuerbefreiung der Gebietskörperschaften damit, dass diese Einrichtungen in erheblichem Maße staatlich subventioniert sind. Die Einbeziehung anderer Unternehmer in die Steuerbefreiung erfolgte, um die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der anderen Unternehmer und den Gebietskörperschaften zu gewährleisten.

Unter dem Begriff "Theater" fällt die Gesamtheit der darstellenden Künste, insbesondere Schauspiel, Oper, Operette, Ballett, Musical, Zimmertheater, Heimatbühne, literarisches Kabarett, Puppen-, Marionetten- und Pantomimentheater.

Varietes sind grds. nicht mit einem Theater vergleichbar; die Grenzen zwischen Variete und Theater können aber fließend sein. Deshalb ist über die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 20 UStG im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu entscheiden (BMF vom 6.1.1999).

Die Prüfung, ob und für welchen Zeitraum die Einrichtung eines anderen Unternehmers die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, wird von den zuständigen Landesbehörden vorgenommen.

Nach der Zuständigkeits-Verordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsverfahren ist folgende Landesbehörde für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a UStG zuständig:

Thüringer Kultusministerium
Abteilung 5

Werner-Seelenbinder-Straße 7

Postfach 10 04 52

99096 Erfurt

99004 Erfurt

Telefon: 0361/3794711 (Sekretariat)

Hinweis:

Das Thüringer Kultusministerium hat in dieser Sache keine bundesweite Zuständigkeitskompetenz, sondern ist nur für Vereine in Thüringen zuständig! Auch erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Verfügung nur auf Vereine in Thüringen! Vereine außerhalb Thüringens bitte ich von weiteren Anfragen oder Anträgen an das Thüringer Kultusministerium abzusehen.

Klaus Wachter       18.02.2005

Eine erteilte Bescheinigung gilt als Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der Bindungswirkung entfaltet, solange er nicht geändert oder aufgehoben wird.

Die Bescheinigung schafft die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung (BFH vom 6.12.1994, BStBl 1995 II S. 913, vgl. Rundverfügung vom 8.1.1996, S 7177 A - 02 -St 34).

Mit dem seit dem 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut ("wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt") wurde klargestellt, dass die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person des Unternehmers gebunden ist. Für den Unternehmer besteht nach dieser Vorschrift kein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Damit wird dem Gesetzeszweck entsprechend verhindert, dass der andere Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber den Gebietskörperschaften erlangt.

Durch § 4 Nr. 20 a UStG soll eine Gleichbehandlung der anderen Unternehmer mit den Gebietskörperschaften erreicht werden. Da die Gebietskörperschaften keinen Vorsteueranspruch haben, können auch die anderen Unternehmer nicht unter Verzicht auf die Steuerbefreiung (durch Nichtvorlage der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde) Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs erlangen.

Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts* wegen eingeschaltet werden (Abschnitt 110, 114 Abs. 2 UStR).

Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, ist die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten, wenn Unternehmer keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG vorlegen, aber unter die Befreiungsvorschrift fallen könnten.

Die Finanzämter haben in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im übrigen vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine einem Theater, Orchester etc. gleichartige Einrichtung, also eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel.

Vorsteuern, die nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind, sind nach § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Unternehmer hat nicht die Möglichkeit, nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit zu verzichten.

Nach bisher geltender Interpretation war eine Steuerbefreiung für Solokünstler und -Künstlerinnen nicht möglich, da dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Solokünstler als öffentliche Einrichtung unbekannt ist und es somit auch keine vergleichbare Einrichtung "Solokünstler" geben konnte.

Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 3.4.2003, Rs. C-144/00, BStBl 2003 II S. 679) ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie allerdings dahingehend auszulegen, dass der Begriff der "anderen anerkannten Einrichtung" als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. Aus der Überschrift des Art. 13 Teil A der Richtlinie ergibt sich keine Einschränkung der Möglichkeit der Steuerbefreiung in diesen Fällen.

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 31.7.2003 (BStBl 2003 l S. 424) entschieden, diese Rechtsauffassung in das nationale Recht zu übertragen. Daher können nun auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei sein. Die vorgenannten Grundsätze zur Verneinung eines Wahlrechts auf Verzicht der Steuerbefreiung bei Vorliegen aller Voraussetzungen gelten auch für Solisten.

Für die Veranstalterumsätze nach § 4 Nr. 20 b UStG gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren, da die Bescheinigung des Künstlers auf den Veranstalter durchwirkt. Ebenso wie der Künstler besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Wird ein Veranstalter für einen Künstler tätig, dem eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus. Ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen (Abschnitt 192 Abs. 6 UStR).

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für einen Künstler die Bescheinigung zu beantragen. Legt ein unter die Steuerbefreiung fallender Künstler dem Veranstalter keine Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und den Vorsteuerabzug vornehmen wird.

In diesen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters zuständige Finanzamt beim für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt des Künstlers nachzufragen, ob eine Bescheinigung vorliegt und ggf. das Bescheinigungsverfahren von Amts wegen anzuregen.

Daraufhin erteilte Bescheinigungen können zu einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beim Veranstalter nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen, soweit nicht bereits § 164 Abs. 2 AO einschlägig ist.

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG sind bereits im Rahmen der Neuaufnahme zu überprüfen, um von Beginn an eine umsatzsteuerrechtlich zutreffende Behandlung des Steuerfalls zu erreichen.

Soweit die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreit sind, kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG in Betracht kommen.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf meine Verfügung vom 18.10.2004, S 7238 A - 01 - L 243/S 7238 A - 02 - L243.

Im Übrigen weise ich auf die Rundverfügungen vom 4.3.1997, S 7177 A - 03 St 342 (Leistungen der Betreiber von Tropfsteinhöhlen), vom 15.6.1999, S 7177 A - 07 - St 342 (Behandlung der Abgabe von Speisen, Getränken und Süßwaren im Zusammenhang mit Theaterleistungen) und vom 12.10.2004, S 7177 A - 08 - L 243 (keine Anwendung des § 4 Nr. 20 a UStG auf die Leistungen von Dirigenten, Regisseuren und Intendanten) hin.

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Aktueller Hinweis

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 04.05.2006 entschieden, dass auch das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG bei der zuständigen Landesbehörde beantragen könne. Es stehe nicht im Ermessen der Landesbehörde, ob sie die Bescheinigung erteile. Vielmehr sei die Befreiung von der Umsatzsteuer zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG vorliegen.

> Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10.05 <

 


   

V. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen; Bescheinigungsverfahren; Antragsrecht der Finanzverwaltung; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG;

-Verfügung der OFD Nürnberg vom 14.04.2004 S 7177 - 53/St 43-

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG gilt für die nachfolgend genannten drei Unternehmergruppen:

  1. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften) mit ihren Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S.1 UStG);

  2. gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von den unter a) genannten Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen erfüllt werden (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG);

  3. sonstige Unternehmer, die Theateraufführungen oder Konzerte veranstalten und sich dabei der Theater oder Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre der unter a) oder b) genannten Unternehmer bedienen (§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG).

Der Gesetzgeber begründet die Steuerbefreiung der Gebietskörperschaften damit, dass diese Einrichtungen in erheblichem Maße staatlich subventioniert sind. 
Die Einbeziehung anderer Unternehmer in die Steuerbefreiung erfolgte, um die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen Einrichtungen der anderen Unternehmer zu gewährleisten. 

Unter den Begriff „Theater“ fällt die Gesamtheit der darstellenden Künste, insbesondere Schauspiel, Oper, Operette, Ballett, Musical, Zimmertheater, Heimatbühne, literarisches Kabarett, Puppen-, Marionetten- und Pantomimentheater. 
Varietés sind grds. nicht mit einem Theater vergleichbar; die Grenzen zwischen Varieté und Theater können aber fließend sein. Deshalb ist über die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 20 UStG im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu entscheiden (BMF vom 6.1.1999, UR 1999, 82).

Die Prüfung, ob und für welchen Zeitraum die Einrichtung eines anderen Unternehmers die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, wird von den zuständigen Landesbehörden vorgenommen. 

Nach der Zuständigkeits-Verordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsverfahren sind folgende Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a UStG zuständig:

  1. die örtlich zuständige Regierung für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre 

    Regierung von Oberfranken

    Ludwigstraße 209
    5444 Bayreuth
    Tel. 0921/6040

    Regierung von Mittelfranken

    Promenade 27
    91522 Ansbach
    Tel. 0981/530

    Regierung von Unterfranken

    Peterplatz 9
    97070 Würzburg
    Tel. 0931/3801

    Regierung der Oberpfalz

    Emmeramsplatz 8
    93047 Regensburg
    Tel. 0941/56800


    Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat. 

  1. das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler und Museen;

  2. die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks;

  3. die Generaldirektion der staatlichen Archive Bayern für Archive;

  4. die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken für Büchereien.

Eine erteilte Bescheinigung gilt als Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Nr.1 AO, der Bindungswirkung entfaltet, solange er nicht geändert oder aufgehoben wird. 

Die Bescheinigung schafft die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung (BFH vom 06.12.1994, BStBl 1995 II, 913).

Mit dem seit dem 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut („wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt“) wurde klargestellt, dass die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person des Unternehmers gebunden ist. Für den Unternehmer besteht nach dieser Vorschrift kein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Damit wird dem Gesetzeszweck entsprechend verhindert, dass der andere Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber den Gebietskörperschaften erlangt. 
Das FG München hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 20.9.1993 (UR 1994, 358) entschieden, dass § 4 Nr. 20 a UStG 1980 dem anderen Unternehmer i.S. dieser Vorschrift nicht das Recht verleiht, etwa durch Nichtvorlage der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde auf die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung seiner Umsätze zu verzichten. 
„Die mit dieser Regelung beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 a UStG anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen. Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Leistungen ist unzulässig.“

Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts
wegen* eingeschaltet werden (Abschn. 110, 114 Abs. 2 UStR). 
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, ist die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten, wenn Unternehmer keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG vorlegen, aber unter die Befreiungsvorschrift fallen könnten.

Die Finanzämter haben in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im übrigen vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine einem Theater, Orchester etc. gleichartige Einrichtung, also eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel. 

Vorsteuern, die nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind, sind nach § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Unternehmer hat nicht die Möglichkeit, nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit zu verzichten.
Nach bisher geltender Interpretation war eine Steuerbefreiung für Solokünstler und – künstlerinnen nicht möglich, da dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Solokünstler als öffentliche Einrichtung unbekannt ist und es somit auch keine vergleichbare Einrichtung Solokünstler geben konnte.
Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 03.04.2003, Rs. C-144/00) ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie allerdings dahingehend auszulegen, dass der Begriff der anderen anerkannten Einrichtung als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. Aus der Überschrift des Art. 13 Teil A der Richtlinie ergibt sich keine Einschränkung der Möglichkeit der Steuerbefreiung in diesen Fällen. 

Der BMF hat sich mit Schreiben vom 31.7.2003 (BStBl 2003 II, 424) entschieden, diese Rechtsauffassung in das nationale Recht zu übertragen. Daher können nun auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei sein (s. OFD-Verfügung vom 17.9.2003, Az. S 7177 – 15 St 434). 
Die vorgenannten Grundsätze zur Verneinung eines Wahlrechts auf Verzicht der Steuerbefreiung bei Vorliegen aller Voraussetzungen gelten auch für Solisten.

Für die Veranstalterumsätze nach § 4 Nr. 20 b UStG gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren, da die Bescheinigung des Künstlers auf den Veranstalter durchwirkt. Ebenso wie der Künstler besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Wird ein Veranstalter für einen Künstler tätig, dem eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus. Ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen (Abschn. 192 Abs. 6 UStR).
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für einen Künstler die Bescheinigung zu beantragen. Legt ein unter die Steuerbefreiung fallender Künstler dem Veranstalter keine Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und den Vorsteuerabzug vornehmen wird. 
In diesen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters zuständige Finanzamt beim für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt des Künstlers nachzufragen, ob eine Bescheinigung vorliegt und ggf. das Bescheinigungsverfahren von Amts wegen anzuregen. 
Daraufhin erteilte Bescheinigungen können zu einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beim Veranstalter nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO führen, soweit nicht bereits § 164 Abs. 2 AO einschlägig ist.

Soweit die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreit sind, kann insbesondere der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG in Betracht kommen.
Dies galt bisher für die Leistungen der dort bezeichneten Einrichtungen, für die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer sowie für Solisten, wenn diese zugleich Veranstalter ihrer Darbietungen waren. 
Das BMF hat mit Schreiben vom 26.03.2004 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erweitert. Danach können Solisten, wenn sie Leistungen erbringen, die denjenigen der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG aufgeführten Einrichtungen entsprechen, den ermäßigten Steuersatz der Besteuerung zugrundelegen. Zur Nichtbeanstandung bei Verwendung des Regelsteuersatzes bis 30.06.2004 vgl. das BMF-Schreiben.

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG sind bereits im Rahmen der Neuaufnahme zu überprüfen, um von Beginn an eine umsatzsteuerrechtlich zutreffende Behandlung des Steuerfalls zu erreichen.

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Aktueller Hinweis

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 04.05.2006 entschieden, dass auch das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG bei der zuständigen Landesbehörde beantragen könne. Es stehe nicht im Ermessen der Landesbehörde, ob sie die Bescheinigung erteile. Vielmehr sei die Befreiung von der Umsatzsteuer zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG vorliegen.

> Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10.05 <

 

  

    

VI. Schreiben betr. rückwirkende Anwendung einer erteilten Bescheinigung bei der Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 bzw. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG; BFH-Entscheidungen vom 15. September 1994 - XI R 101/92 - (BStBl. 1995 II S. 912) und vom 6. Dezember 1994 - V B 52/94 - (BStBl. 1995 II S. 913)
BMF-Schreiben vom 30.11.1995 - IV C4 - S 7177 - 22/95 - BStBl. 1995 I S. 827

Der XI. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung vom 15. September 1994 die Auffassung vertreten, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wirke umsatzsteuerlich nicht auf den Zeitraum vor ihrer Ausstellung zurück. Nach dem Wortlaut beziehe sich die Vorschrift lediglich darauf, "dass die anderen Unternehmer - im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung - die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen". Darüber hinaus sei die Bescheinigung nicht verbindlich.

Demgegenüber vertritt der V. Senat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1994 die Auffassung, eine zur Steuerbefreiung der Parallelvorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG erteilte Bescheinigung schaffe für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Auffassung des V. Senats gefolgt. Das Urteil des XI. Senats ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

   

    

VII. Leitsatz des BFH-Urteils vom 24.09.1998 V R 3/98 zur Gültigkeit einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG
BStBl. 1999 II S. 147

§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ermächtigt die zuständige Landesbehörde zu bescheinigen, dass die begünstigten Unternehmer die in der Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllt  h a b e n. Die Wirkung der Bescheinigung bezieht sich auf den in ihr bezeichneten Zeitraum vor der Bekanntgabe.

  

   

VIII. Zuständigkeiten in Baden-Württemberg für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG 
- Auszug aus der USt-Kartei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu § 4 Nr. 20, 21 UStG S 7177 Karte 1, Stand 25.08.2011 -

Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 UStG ... sind in Baden-Württemberg folgende Landesministerien zuständig. Soweit die Aufgaben delegiert sind, ist die nachgeordnete Behörde angegeben:

Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

 

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
(Bereich Volksmusik und Laientheater)

 

 

In den Landkreisen

  • die Landratsämter,

  • die Großen Kreisstädte und 

  • die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 Landesverwaltungs- gesetz

In den Stadtkreisen die Stadtverwaltungen.

 

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (übriger Bereich)

Regierungspräsidien
(RP Freiburg Referat 22, 
RP Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen jeweils Referat 23)

...

 

Die o.g. nachgeordneten Behörden sind wie folgt zu erreichen:

        
Behörde Anschrift Telefon/Fax/E-Mail
        
Regierungspräsidium Freiburg Bissierstraße 7
79114 Freiburg i.Br.
0761/208-0
0761/394200
poststelle@rpf.bwl.de
        
Regierungspräsidium Karlsruhe 76247 Karlsruhe 0721/926-0
0721/926-6211
poststelle@rpk.bwl.de
        
Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
0711/904-0
0711/904-11190
poststelle@rps.bwl.de
        
Regierungspräsidium Tübingen Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
07071/757-0
07071/757-3190
poststelle@rpt.bwl.de
        
        
Landesstelle für Museumsbetreuung 
Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 4
70173 Stuttgart
0711/89535-300
0711/89535-301
info@landesstelle.de
       
       
Landesarchiv
Baden-Württemberg
Eugenstr. 7
70182 Stuttgart
0711/212-4272
0711/212-4283
mailto:landesarchiv@la-bw.de

 

...

 

Bescheinigungsverfahren zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 und nach 4 Nr. 21 b UStG 
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 29.03.1999, S 7177 A - 2 - St 36

Die Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG werden Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören vom zuständigen Regierungspräsidium erteilt. Handelt es sich um Einrichtungen aus den Bereichen der Laientheater und der Volksmusik sind nach den neuen Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums vom 22.06.1998 (GABl 1998, 660 und 661) die unteren Verwaltungsbehörden zuständig. Nach § 13 des Landesverwaltungsgesetzes sind dies die Landratsämter und - bei Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern - die Stadtverwaltung. 

Die genannten unteren Verwaltungsbehörden sind auch für die Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 b UStG bei Musikschulen und bei Privatmusikerziehern zuständig. Bei Fernlehrgängen -  ausgenommen im Hochschulbereich - erteilt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht die erforderliche Bescheinigung. Ansonsten ergibt sich nach den obengenannten Verwaltungsvorschriften zu § 4 Nr. 21 b UStG folgende Zuständigkeitsvereinbarung:

  1. Ergänzungsschulen
    Für Ergänzungsschulen ist die Verwaltung zuständig, der die jeweilige Schulaufsichtsbehörde angehört.

  2. Freie Unterrichtseinheiten

    1. Die Verwaltung des Kultusministeriums ist zuständig, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Ausbildungsgänge, Kurse oder ähnliches abgehalten oder entsprechende Prüfungen für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung abgenommen werden.

    2. In allen übrigen Fällen ist das Ministerium zuständig, das für das entsprechende Sachgebiet zuständig ist.

  3. Das Kultusministerium ist zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 b UStG für Ausbildungsstätten, die ihm unmittelbar unterstehen sowie für Ausbildungsgänge, die auf Berufe oder Prüfungen vorbereiten, die an den dem Kultusministerium unmittelbar unterstehenden Ausbildungsstätten oder Prüfungsämtern absolviert werden oder diesen entsprechen. Im übrigen werden die Oberschulämter mit der Ausstellung der Bescheinigung beauftragt.

  

   

IX. Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21b UStG vom 27. April 1993 für den Bereich der Laientheater, Volksmusik, Musikschulen und Privatmusikerzieher
vom 24.06.1998 - Az.: VI/5-0406.2-03/40

Fundstelle: Gemeinsames Amtsblatt (GABl) des Innenministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Umwelt und Verkehr sowie der Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg vom 11.November 1998, Nr. 13, S. 660

I.

Mit der Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 4 Nr. 20 und 21b des Umsatzsteuergesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium für die zum Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums gehörenden Theater, Orchester und Chöre der Volksmusik und für entsprechende Veranstaltungen sowie für Musikschulen und Privatmusikerzieher die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 Landesverwaltungsgesetz) beauftragt.

Es wird empfohlen, einheitlich folgenden Wortlaut für die Bescheinigungen zu benutzen:

  1. Für den Bereich der Laientheater und der Volksmusik:

    "Es wird bescheinigt, dass (Antragsteller) die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfüllt. Die Bescheinigung gilt zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt und wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung ist, sondern die Entscheidung darüber allein den Steuerbehörden obliegt."

  2. Für den Bereich der Musikschulen und Privatmusikerzieher:

    "Es wird bescheinigt, dass (Antragsteller) die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21b des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Die Bescheinigung gilt zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt und wird unter Vorgehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung ist, sondern die Entscheidung darüber allein den Steuerbehörden obliegt."

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 für den Bereich der Laientheater und der Volksmusik vom 21. Juli 1983 (K. u. U. S. 560) außer Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift ist vom automatischen Außerkrafttreten ausgenommen.

  

  

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