Benefizveranstaltungen und Katastrophenhilfe

 

  

Übersicht:

  

I.

Steuerliche Besonderheiten bei Vereinen, die Katastrophenhilfe leisten

     

II.

Links

  

  

I. Steuerliche Besonderheiten bei Vereinen, die Katastrophenhilfe leisten

Verfasser Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter

Die Welle der Hilfsbereitschaft, den Opfern einer Katastrophe zu helfen, erfasst auch viele Vereine. Sie organisieren Benefizveranstaltungen und / oder rufen zu Spenden auf. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht unproblematisch sind die Hilfen der Vereine, die nach ihrer Satzung die Mildtätigkeit fördern. 

Förderung der Mildtätigkeit i.S. des § 53 Abgabenordung (AO) bedeutet Personen zu unterstützen, die 

  • infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 

  • wirtschaftlicher Hilfe bedürfen. 

Vereine, die nach ihrer Satzung nicht die Mildtätigkeit fördern, wie dies z.B. bei Musik- oder Sportvereinen der Fall ist, verwenden ihre Einnahmen aus den Spendenaufrufen bzw. Benefizveranstaltungen satzungsfremd, wenn sie die Gelder den Katastrophenopfern zugute kommen lassen. Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter der Länder vom Mai 1990 dürfen Vereine, bei denen die Förderung der Mildtätigkeit nicht Satzungszweck ist, ihre Erträge aus Benefizveranstaltungen nur dann für mildtätige Zwecke verwenden, wenn sie die Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt oder Gemeinde) zukommen lassen. Ohne entsprechende Satzungsbestimmung dürfen sie die mildtätigen Zwecke nicht selbst fördern und erfüllen, also die Gelder nicht selber in den Katastrophengebieten verteilen.

 

Beispiel 1

Der Musikverein Ravensburg, der lt. Satzung kulturelle Zwecke fördert,  gibt anlässlich der Flutkatastrophe in Südostasien ein Konzert. Der Musikverein beabsichtigt, den Gewinn aus dem Konzert einem in Deutschland praktizierenden indonesischen Arzt zu übergeben, der den Erlös direkt an die in Indonesien von der Flutkatastrophe betroffene Bevölkerung verteilen soll.

Da der Musikverein lt. Satzung nicht selber mildtätige Zwecke verfolgt, darf er den Erlös nur an einen anderen gemeinnützigen Verein oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts weiterleiten. Bei der Übergabe des Geldes darf der Musikverein aber einen Vorschlag über die Verwendung des Geldes machen. So kann der Musikverein bei der empfangenden Körperschaft anregen, dass diese das Geld für die indonesischen Bevölkerung verwenden soll.

 

Gemeinnützige Vereine müssen ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Nach der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine maximal 50% ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuwenden. Nur ein Förderverein darf aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO 100% seiner Mittel weiterleiten. Was als "Mittel" anzusehen ist erläutert der Bundesfinanzhof in seinem > Urteil vom 23.10.1991 IR 19/91, BStBl. 1992 II S.62 <.

 

Beispiel 2

Dem Musikverein Ravensburg stehen vor seinem Benefizkonzert Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Das Benefizkonzert bringt dem Musikverein zusätzliche Mittel i.H.v. 20.000 €. Der Musikverein Ravensburg will den gesamten Erlös aus dem Benefizkonzert an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) weiterleiten, mit der Bitte den Erlös für die Flutopfer auf Sri Lanka einzusetzen.

Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO darf der Musikverein höchstens 15.000 € (10.000 € + 20.000 € = 30.000 € x 50% = 15.000 €) an das DRK weiterleiten.

 

Beispiel 3

Der Förderverein des Musikvereins Ravensburg ergänzt seine Satzung um die Förderung der Mildtätigkeit und organisiert in der Oberschwabenhalle in Ravensburg mit verschiedenen Bands ein Konzert. Der Erlös soll dem gemeinnützigen Bündnis "Aktion Deutschland hilft" zugunsten der Flutopfer in Indien zugute kommen. Der Förderverein hat vor dem Benefizkonzert Mittel i.H.v. 10.000 €, nach dem Benefizkonzert weitere Mittel i.H.v. 20.000 €.

Der Förderein darf aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO 20.000 € an das Bündnis "Aktion Deutschland hilft" weiterleiten.

 

Gemeinnützige Vereine, die Spenden für die Flutopfer sammeln, aber nach ihrer Satzung nicht die Mildtätigkeit fördern, haben nach dem > BMF-Schreiben vom 14.01.2005 IV C 4 - S 2223 - 48/05 < in der Zuwendungsbestätigung die Mildtätigkeit zu bescheinigen und auf die Sonderaktion hinzuweisen.

 

Beispiel 4

Der Sportverein SV ruft wegen der Flutkatastrophe im Dezember 2004 zu einer Spendenaktion auf. Lt. Satzung fördert der Sportverein SV lediglich den Sport.

In den Spendenbescheinigungen darf der Sportverein als geförderten Zweck nicht die Förderung des Sports angeben, sondern die Förderung der Mildtätigkeit. Darüber hinaus muss der Sportverein in der Spendenbescheinigung auch auf die Sonderaktion hinweisen. 

 

Spenden für die Seebebenopfer, die von nicht gemeinnützigen Organisationen, Firmen oder Privatpersonen gesammelt werden, sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Spenden anschließend einem gemeinnützigen Verein oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) weitergeleitet werden. Näheres regelt das  > BMF-Schreiben vom 14.01.2005 IV C 4 - S 2223 - 48/05 unter IV. 2. <. 

 

Vereine, die sich zur Satzungsänderung entschließen und die Förderung der Mildtätigkeit in die Satzung mit aufnehmen, trifft gegenüber dem Finanzamt die Nachweispflicht der mildtätigen Verwendung ihrer Mittel. Werden die Mittel im Ausland verwendet, sind die Ausführungen lt. > Verfügung der OFD München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41 - zum Thema Spendenabzug bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland < zu beachten. 

 

Unterstützt ein Sportverein die Rehabilitationsmaßnahmen für einen (ehemaligen) Sportler des Vereins, der bei seiner sportlichen Betätigung einen Sportunfall erlitten hat, ist nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter der Länder vom Mai 1990 keine Satzungsänderung erforderlich, da die Rehabilitationsmaßnahmen zu den satzungsmäßigen sportlichen Zwecken gehören.

 

Auch Einnahmen aus Benefizveranstaltungen hat der Verein zunächst zu versteuern. So können neben der Umsatzsteuer auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen. 

 

Beispiel 5

Der Ravensburger Sportverein SV veranstaltet in 2007 zugunsten der Flutkatastrophe in Südostasien ein Konzert und engagiert die Band XXL. Der Sportverein erzielt hieraus Einnahmen i.H.v. 40.000 €. Ausgaben fallen i.H.v. 10.000 € an. Wie hoch ist die Steuerbelastung, wenn der Sportverein in 2007 nur noch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen i.H.v. 80.000 € hat, und der Sportverein die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € (§ 19 Abs. 1 UStG) im Vorjahr überschritten hat?

Da die Konzertveranstaltung nicht zu den satzungsmäßigen Zwecken gehört, hat der Sportverein die Konzerteinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Dabei fallen folgende Steuern an:

  1. Umsatzsteuer

    Da der Verein die Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten hat, unterliegen die Konzerteinnahmen dem Regelsteuersatz von 19%. Der Sportverein hat aus den Bruttoeinnahmen von 40.000 € die Umsatzsteuer herauszurechnen:

    19/119 von 40.000 € = 6.386,55 € 

    Die Mitgliedsbeiträge fallen im ideellen Bereich an und sind von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.


  2. Körperschaftsteuer

    Der Sportverein überschreitet mit seinen Konzerteinnahmen i.H.v. 40.000 € die Besteuerungsgrenze von 35.000 €. Nach Abzug der Ausgaben i.H.v. 10.000 € liegt der Gewinn über dem Freibetrag von 3.835 €. Zahlt der Verein die oben ermittelte Umsatzsteuer i.H.v. 6.386,55 in 2007, kann der Verein, sofern er nicht bilanziert, die Umsatzsteuer in 2007 als Betriebsausgabe absetzen:

    Einnahmen

    40.000 €

    Ausgaben

    ./. 10.000 €

    Umsatzsteuer in 2007 gezahlt (aufgerundet auf volle €)

    ./.   6.387 €

    Gewinn

    23.613 €

    Körperschaftsteuer 25%

    5.903 €

    Solidaritätszuschlag 5,5%

    324 €

     
    Die Mitgliedsbeiträge sind nicht körperschaftsteuerpflichtig.


  3. Gewerbesteuer

    Da der Sportverein die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschreitet, und der Gewerbeertrag (entspricht hier dem körperschaftsteuerlichen Gewinn i.H.v. 23.613 €) über 3.900 € liegt, fällt Gewerbesteuer an:

    körperschaftsteuerlicher Gewinn 
    = Gewerbeertrag

    23.613 €

    ./. Freibetrag

    ./ .  3.900 €

    19.713 €

    abgerundet auf volle 100 €

    19.700 €

    x Steuermesszahl 5%

    985 €

    x Hebesatz der Stadt Ravensburg 350% = Gewerbesteuer
    (Hebesätze sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden)

    3.447 €

      

    Die Mitgliedsbeiträge unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht.

 

Sind die Benefizveranstaltungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, fällt keine Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer an.

Beispiel 6

Der Musikverein gibt zugunsten der Flutopfer in Südostasien ein Konzert. 

Die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern sind dem Zweckbetrieb zuzuweisen. Umsatzsteuer auf Konzerteinnahmen wird beim Musikverein grundsätzlich nicht erhoben, es sei denn, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG sind nicht gegeben. Im Fall einer Umsatzsteuerpflicht müsste der Musikverein die Konzerteinnahmen lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% versteuern. 
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen nicht an, da Einnahmen des Musikvereins im Zweckbetrieb nicht der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer unterliegen. 
Sollte der Musikverein auch noch bewirten, sind die Bewirtungseinnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Sind die Grenzen wie im Beispiel 5 beschrieben überschritten, unterliegen die Bewirtungseinnahmen dem Umsatzsteuersatz von 19%. Daneben fällt für den Gewinn aus Bewirtung Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an.

  

  

II. Links

Steuerliche Maßnahmen lt. BMF-Schreiben zur Unterstützung der Opfer
- der Hochwasserkatastrophe in Süddeutschland 2005
- des Hurrikans Katrina im Süden der USA 2005
- der Seebebenkatastrophe in Südostasien und Afrika 2004
- der Hochwasserkatastrophe 2002 in Deutschland