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I.
Steuerliche
Besonderheiten bei Vereinen, die Katastrophenhilfe leisten
Verfasser
Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter
Die
Welle der Hilfsbereitschaft, den Opfern einer Katastrophe zu helfen, erfasst
auch viele Vereine. Sie organisieren Benefizveranstaltungen und / oder rufen zu
Spenden auf. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht unproblematisch sind die
Hilfen der Vereine, die nach ihrer Satzung die Mildtätigkeit
fördern.
Förderung
der Mildtätigkeit i.S. des § 53 Abgabenordung (AO)
bedeutet Personen zu unterstützen, die
-
infolge
ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind oder
-
wirtschaftlicher
Hilfe bedürfen.
Vereine,
die nach ihrer Satzung nicht die Mildtätigkeit
fördern, wie dies z.B. bei Musik- oder Sportvereinen der Fall ist, verwenden
ihre Einnahmen aus den Spendenaufrufen bzw. Benefizveranstaltungen satzungsfremd,
wenn sie die Gelder den Katastrophenopfern zugute kommen lassen. Nach einem Beschluss
der Körperschaftsteuer-Referatsleiter der Länder vom Mai 1990 dürfen
Vereine, bei denen die Förderung der Mildtätigkeit nicht Satzungszweck ist, ihre Erträge aus Benefizveranstaltungen
nur dann für mildtätige
Zwecke verwenden, wenn sie die Mittel einem anderen gemeinnützigen
Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt
oder Gemeinde) zukommen lassen. Ohne entsprechende Satzungsbestimmung dürfen
sie die mildtätigen Zwecke nicht selbst fördern und erfüllen, also die
Gelder nicht selber in den Katastrophengebieten verteilen.
Beispiel
1
Der
Musikverein Ravensburg, der lt. Satzung kulturelle Zwecke fördert, gibt
anlässlich der Flutkatastrophe in Südostasien ein Konzert. Der Musikverein
beabsichtigt, den Gewinn aus dem Konzert einem in Deutschland praktizierenden
indonesischen Arzt zu übergeben, der den Erlös direkt an die in Indonesien von
der Flutkatastrophe betroffene Bevölkerung verteilen soll.
Da
der Musikverein lt. Satzung nicht selber mildtätige Zwecke verfolgt, darf er
den Erlös nur an einen anderen gemeinnützigen Verein oder an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts weiterleiten. Bei der Übergabe des
Geldes darf der Musikverein aber einen Vorschlag über die Verwendung des Geldes
machen. So kann der Musikverein bei der empfangenden Körperschaft anregen, dass
diese das Geld für die indonesischen Bevölkerung verwenden soll.
Gemeinnützige
Vereine müssen ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst
verwirklichen. Nach der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO
ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine
maximal 50% ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zuwenden. Nur ein Förderverein darf
aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO 100%
seiner Mittel weiterleiten. Was als "Mittel" anzusehen ist erläutert
der Bundesfinanzhof in seinem > Urteil vom
23.10.1991 IR 19/91, BStBl. 1992 II S.62 <.
Beispiel
2
Dem
Musikverein Ravensburg stehen vor seinem Benefizkonzert Mittel i.H.v. 10.000 €
zur Verfügung. Das Benefizkonzert bringt dem Musikverein zusätzliche Mittel
i.H.v. 20.000 €. Der Musikverein Ravensburg will den gesamten Erlös aus dem
Benefizkonzert an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) weiterleiten, mit der Bitte den
Erlös für die Flutopfer auf Sri Lanka einzusetzen.
Aufgrund
der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO darf der
Musikverein höchstens 15.000 € (10.000 € + 20.000 € = 30.000 € x 50% =
15.000 €) an das DRK weiterleiten.
Beispiel
3
Der
Förderverein des Musikvereins Ravensburg ergänzt seine Satzung um die
Förderung der Mildtätigkeit und organisiert in der Oberschwabenhalle in
Ravensburg mit verschiedenen Bands ein Konzert. Der Erlös soll dem
gemeinnützigen Bündnis "Aktion Deutschland hilft" zugunsten der
Flutopfer in Indien zugute kommen. Der Förderverein hat vor dem Benefizkonzert
Mittel i.H.v. 10.000 €, nach dem Benefizkonzert weitere Mittel i.H.v. 20.000
€.
Der
Förderein darf aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr.
1 AO 20.000 € an das Bündnis "Aktion Deutschland hilft"
weiterleiten.
Gemeinnützige
Vereine, die Spenden für die Flutopfer sammeln, aber nach ihrer Satzung nicht
die Mildtätigkeit fördern, haben nach dem > BMF-Schreiben vom 14.01.2005 IV
C 4 - S 2223 - 48/05 < in der Zuwendungsbestätigung die
Mildtätigkeit zu bescheinigen und auf die Sonderaktion hinzuweisen.
Beispiel
4
Der
Sportverein SV ruft wegen der Flutkatastrophe im Dezember 2004 zu einer
Spendenaktion auf. Lt. Satzung fördert der Sportverein SV lediglich den Sport.
In
den Spendenbescheinigungen darf der Sportverein als geförderten Zweck nicht die
Förderung des Sports angeben, sondern die Förderung der Mildtätigkeit.
Darüber hinaus muss der Sportverein in der Spendenbescheinigung auch auf die
Sonderaktion hinweisen.
Spenden
für die Seebebenopfer, die von nicht gemeinnützigen Organisationen, Firmen
oder Privatpersonen gesammelt werden, sind nur dann steuerlich abziehbar,
wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Spenden
anschließend einem gemeinnützigen Verein oder einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) weitergeleitet werden.
Näheres regelt das > BMF-Schreiben
vom 14.01.2005 IV C 4 - S 2223 - 48/05 unter IV. 2. <.
Vereine,
die sich zur Satzungsänderung entschließen und die Förderung der
Mildtätigkeit in die Satzung mit aufnehmen, trifft gegenüber dem Finanzamt die
Nachweispflicht der mildtätigen Verwendung ihrer Mittel. Werden die Mittel im
Ausland verwendet, sind die Ausführungen lt. > Verfügung der OFD
München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41 - zum Thema Spendenabzug
bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im
Ausland <
zu beachten.
Unterstützt
ein Sportverein die Rehabilitationsmaßnahmen für einen (ehemaligen) Sportler
des Vereins, der bei seiner sportlichen Betätigung einen Sportunfall erlitten
hat, ist nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter der Länder
vom Mai 1990 keine Satzungsänderung erforderlich, da die
Rehabilitationsmaßnahmen zu den satzungsmäßigen sportlichen Zwecken gehören.
Auch
Einnahmen aus Benefizveranstaltungen hat der Verein zunächst zu versteuern. So
können neben der Umsatzsteuer auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
anfallen.
Beispiel
5
Der
Ravensburger Sportverein SV veranstaltet in 2007 zugunsten der Flutkatastrophe
in Südostasien ein Konzert und engagiert die Band XXL. Der Sportverein erzielt
hieraus Einnahmen i.H.v. 40.000 €. Ausgaben fallen i.H.v. 10.000 € an. Wie
hoch ist die Steuerbelastung, wenn der Sportverein in 2007 nur noch Einnahmen
aus Mitgliedsbeiträgen i.H.v. 80.000 € hat, und der Sportverein die
Kleinunternehmergrenze von 17.500 € (§ 19 Abs. 1 UStG)
im Vorjahr überschritten hat?
Da
die Konzertveranstaltung nicht zu den satzungsmäßigen Zwecken gehört, hat der
Sportverein die Konzerteinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
erfassen. Dabei fallen folgende Steuern an:
-
Umsatzsteuer
Da der Verein die Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 UStG
überschritten hat, unterliegen die Konzerteinnahmen dem Regelsteuersatz von
19%. Der Sportverein hat aus den Bruttoeinnahmen von 40.000 € die
Umsatzsteuer herauszurechnen:
19/119 von 40.000 € = 6.386,55 €
Die Mitgliedsbeiträge fallen im ideellen Bereich an und sind von der
Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.
-
Körperschaftsteuer
Der Sportverein überschreitet mit seinen Konzerteinnahmen i.H.v. 40.000 €
die Besteuerungsgrenze von 35.000 €. Nach Abzug der Ausgaben i.H.v. 10.000
€ liegt der Gewinn über dem Freibetrag von 3.835 €. Zahlt der Verein
die oben ermittelte Umsatzsteuer i.H.v. 6.386,55 in 2007, kann der Verein,
sofern er nicht bilanziert, die Umsatzsteuer in 2007 als Betriebsausgabe
absetzen:
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Einnahmen
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40.000
€ |
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Ausgaben
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./.
10.000 € |
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Umsatzsteuer in
2007 gezahlt (aufgerundet auf volle €)
|
./.
6.387 € |
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Gewinn
|
23.613
€ |
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Körperschaftsteuer
25%
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5.903
€ |
|
Solidaritätszuschlag
5,5%
|
324 € |
Die Mitgliedsbeiträge sind nicht körperschaftsteuerpflichtig.
-
Gewerbesteuer
Da der Sportverein die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschreitet, und
der Gewerbeertrag (entspricht hier dem körperschaftsteuerlichen Gewinn
i.H.v. 23.613 €) über 3.900 € liegt, fällt Gewerbesteuer an:
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körperschaftsteuerlicher
Gewinn
= Gewerbeertrag
|
23.613
€ |
|
./. Freibetrag
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./
. 3.900 € |
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19.713
€ |
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abgerundet auf volle 100 €
|
19.700
€ |
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x Steuermesszahl 5%
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985
€ |
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x Hebesatz der Stadt
Ravensburg 350% = Gewerbesteuer
(Hebesätze sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden)
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3.447 € |
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Die
Mitgliedsbeiträge unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht.
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Sind
die Benefizveranstaltungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, fällt keine
Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer an.
Beispiel
6
Der
Musikverein gibt zugunsten der Flutopfer in Südostasien ein
Konzert.
Die
Einnahmen aus den Eintrittsgeldern sind dem Zweckbetrieb zuzuweisen.
Umsatzsteuer auf Konzerteinnahmen wird beim Musikverein grundsätzlich
nicht erhoben, es sei denn, die Voraussetzungen des §
4 Nr. 20 UStG sind nicht gegeben. Im Fall einer Umsatzsteuerpflicht
müsste der Musikverein die Konzerteinnahmen lediglich mit dem
ermäßigten Steuersatz von 7% versteuern.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen nicht an, da Einnahmen des
Musikvereins im Zweckbetrieb nicht der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer
unterliegen.
Sollte der Musikverein auch noch bewirten, sind die Bewirtungseinnahmen
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Sind die Grenzen wie
im Beispiel 5 beschrieben überschritten, unterliegen die
Bewirtungseinnahmen dem Umsatzsteuersatz von 19%. Daneben fällt für
den Gewinn aus Bewirtung Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an.
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