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Steuerabzug für Bauleistungen
ab 1.1.2002 |
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Vereinsbezogene Erläuterungen zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im
Baugewerbe vom 30.08.2001 (BStBl. 2001 I S. 602);
Verfasser: Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter
Übersicht |
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I.
Grundsatz
Zum 1.1.2002 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die §§ 48 -
48d ergänzt. Aufgrund dieser Neuregelung dürfen Unternehmer i.S.
des § 2 UStG,
und hierzu zählen auch Vereine, einem
Bauhandwerker für seine Leistungen nicht mehr den vollen
Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern müssen 15% des Rechnungsbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) einbehalten und an das Finanzamt des
Bauhandwerkers abführen, es sei denn
-
der
Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vor,
die der Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt
ausgestellt bekommen hat, oder
-
der
Verein ist nichtunternehmerisch tätig, da die
Bauleistung in den ideellen Bereich fällt, oder
-
der
Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von
5.000 € bzw. 15.000 €.
Unter
einem Handwerker ist jeder zu verstehen, der eine Bauleistung
erbringt, auch wenn Bauleistungen nicht zum Unternehmenszweck des
Leistenden gehören.
Beispiel
1:
Der Musikverein
"Volles Rohr" lässt sich vom Bauhandwerker
Hepperle ein selbstbewirtschaftetes Vereinsheim erstellen.
Handwerker Hepperle stellt dem Musikverein folgende Rechnung
aus:
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Bauleistungen für
Vereinsheim
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100.000 €
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+ 16% Umsatzsteuer
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16.000
€
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Rechnungsbetrag
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116.000
€
=======
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-
Handwerker
Hepperle legt dem Musikverein eine
Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1
EStG vor.
---> Aufgrund der Freistellungsbescheinigung zahlt
der Musikverein dem Bauhandwerker den vollen
Rechnungsbetrag i.H.v. 116.000 € aus.
-
Handwerker
Hepperle legt dem Musikverein keine Freistellungsbescheinigung vor.
---> Mangels vorgelegter Freistellungsbescheinigung
darf der Musikverein dem Handwerker Hepperle lediglich
85% des Rechnungsbetrages von 116.000 € ausbezahlen,
also 98.600 €. 15% des Rechnungsbetrages, also 15% von
116.000 € = 17.400 € muss der Musikverein
einbehalten und an das für die Besteuerung des
Handwerkers Hepperle zuständige Finanzamt abführen.
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II.
Begriff der Bauleistung:
Unter die Neuregelung fallen nur
Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1
EStG).
Nicht unter den Steuerabzug fallen
-
Reinigungsarbeiten
von Räumlichkeiten oder Flächen,
-
planerische
Leistungen, wie z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und
Innenarchitekten, Vermessungs- oder Bauingenieuren,
-
reine
Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange
nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden,
-
reine
Materiallieferungen durch Baustoffhändler oder Baumärkte
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III.
Freistellungsbescheinigung
Der
Verein ist nicht zum Steuerabzug verpflichtet, wenn der Handwerker dem
Verein eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, die der Handwerker von
seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen hat. Die
Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt entweder auftragsbezogen
oder für den Zeitraum von max. 3 Jahren ausgestellt. Die
Freistellungsbescheinigung gilt erst ab dem Tag der Ausstellung und
wird nicht rückwirkend erteilt. Legt der Handwerker dem Verein die
Freistellungsbescheinigung nicht spätestens bis zum Zahlungszeitpunkt
vor, ist der Verein auch dann zum Steuerabzug i.H.v. 15% des
Rechnungsbetrags verpflichtet, wenn der Handwerker die
Freistellungsbescheinigung später vorlegt. Nur für eine Übergangszeit
bis 10.02.2002 kann die Freistellungsbescheinigung nachträglich
vorgelegt werden.
Da
der Handwerker die Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt immer nur
in einfacher Ausfertigung erhält, muss sich der Verein mit einer
Kopie der Freistellungsbescheinigung begnügen, es sei denn die
Freistellungsbescheinigung ist auf einen bestimmten Auftrag bezogen
ausgestellt. Bei auftragsbezogenen Freistellungsbescheinigungen muss
dem Verein das Original ausgehändigt werden.
Das Muster einer Freistellungsbescheinigung sehen Sie > h
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IV.
Unternehmerischer Bereich
Der
Verein ist nur dann zum Steuerabzug verpflichtet, wenn die Bauleistung
dem unternehmerischen Bereich, also dem Zweckbetrieb, der
Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zugute kommt. Dient die Bauleistung dem ideellen Bereich, also dem
nichtunternehmerischen Bereich, braucht der Verein keinen Steuerabzug
vornehmen. Zu beachten ist,
dass der Verein auch dann zum Steuerabzug verpflichtet ist, wenn er
als Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG
eingestuft ist und aufgrund dessen keine Umsatzsteuererklärung
abzugeben hat. Tätigt der Verein nur steuerfreie Umsätze, wie z.B. die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, oder kassiert er nur Teilnehmergebühren für Musikwettbewerbe und
Sportwettkämpfe, ist er ebenfalls unternehmerisch tätig und muss
für Bauleistungen in diesen Bereichen einen Steuerabzug vornehmen. Wird eine Bauleistung
sowohl für den unternehmerischen als auch für den
nichtunternehmerischen Bereich erbracht, muss die Bauleistung dem
Zweck zugeordnet werden, der überwiegt. Als Abgrenzungskriterium ist
i.d.R. auf das Wohn- bzw. Nutzflächenverhältnis abzustellen.
Beispiel
2
Der Musikverein
"Goldkehle" baut ein Vereinsheim, das er nach
der Fertigstellung selber bewirtschaften will. Handwerker
Hepperle legt dem Musikverein keine
Freistellungsbescheinigung vor.
Lösung:
Da
der Musikverein das Vereinsheim selber bewirtschaftet, wird
der Verein zum Unternehmer und ist deshalb zum Steuerabzug
verpflichtet.
Beispiel
3
Der Musikverein
"Volles Rohr", der außer Mitgliedsbeiträge und
Spenden keine weiteren Einnahmen hat, baut sich einen
Proberaum. Trotz mehrfacher Mahnung legt Handwerker Hepperle
dem Musikverein keine Freistellungsbescheinigung vor.
Lösung:
Da der Musikverein
ausschließlich Einnahmen im ideellen Bereich erzielt, wird
er nicht zum Unternehmer i.S. des § 2 UStG und ist folglich
auch nicht zum Steuerabzug verpflichtet.
Beispiel
4
Der Musikverein
"Volles Rohr" nimmt an seinem Gebäude, in dem ein
Probelokal und eine verpachtete Gaststätte untergebracht
sind, erhebliche Sanierungsmaßnahmen vor: sämtliche
Fenster werden ausgewechselt, die Außenfassade wird neu
gestrichen. Das Probelokal macht 20%, die Gaststätte 80%
der Nutzfläche des Gebäudes aus. Bei seinen Konzerten
tritt der Musikverein immer unentgeltlich auf. Handwerker
Hepperle legt dem Musikverein wie üblich keine
Freistellungsbescheinigung vor.
Lösung:
Das Probelokal ist dem
ideellen Bereich, also nichtunternehmerischen Bereich
zuzuordnen, die Gaststätte aufgrund der Vermietung dem
unternehmerischen Bereich. Hinsichtlich der Fenster ist eine
Zuordnung zum nichtunternehmerischen als auch zum
unternehmerischen Bereich möglich. Folglich ist für die
Fenster, die im Probelokal eingesetzt werden, kein
Steuerabzug erforderlich. Hingegen muss ein Steuerabzug für
die Fenster der Gaststätte vorgenommen werden.
Hinsichtlich der Außenfassade muss darauf abgestellt
werden, ob die Bauleistung überwiegend dem
unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich
zugute kommt. Da die Nutzfläche der Gaststätte mit 80% des
Gebäudes überwiegt, ist für den gesamten Rechnungsbetrag,
der auf die Außenfassade entfällt, also auch für das
Probelokal, ein Steuerabzug vorzunehmen. Würde Handwerker
Hepperle für die Außenfassade (ohne Fenster) 10.000 €
verlangen, wobei auf das Probelokal 2.000 €, auf die
Gaststätte 8.000 € entfallen würden, müsste der
Musikverein für die Außenfassade einen Steuerabzug i.H.v.
15% von 10.000 € = 1.500 € vornehmen.
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V.
Bagatellgrenze § 48 Abs 2 EStG
Legt
der Handwerker dem Verein keine Freistellungsbescheinigung vor, kann
der Verein von einem Steuerabzug absehen, wenn
-
der
Rechnungsbetrag im laufenden Kalenderjahr für denselben
Handwerker den Betrag von voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen
wird, oder wenn
-
der
Rechnungsbetrag im laufenden Kalenderjahr für denselben
Handwerker den Betrag von voraussichtlich 15.000 € nicht übersteigen
wird, und der Verein nur deswegen zum Unternehmer wird, weil er
ausschließlich steuerfreie Grundstücksvermietungen i.S. des §
4 Nr. 12 Satz 1 UStG tätigt.
Nimmt
der Verein keinen Steuerabzug vor, weil er zunächst davon ausgegangen
ist, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten wird und stellt sich
dies im nachhinein als falsch heraus, hat der Verein den unterlassenen
Steuerabzug nachzuholen.
Beispiel
5
Der
Musikverein "Volles Rohr", lässt vom Handwerker
Hepperle im Mai 2002 eine Seite der Außenfassade seines
selbstbewirtschafteten Vereinsheims renovieren. Die Kosten
belaufen sich auf 4.900 €. Handwerker Hepperle legt dem
Musikverein keine Freistellungsbescheinigung vor. Weitere
Reparaturarbeiten, die vom Handwerker Hepperle noch im Jahr
2002 durchgeführt werden sollen, sind nicht
vorgesehen.
In
diesem Fall ist der Musikverein nicht zum Steuerabzug
verpflichtet, da die Reparaturleistungen des Handwerkers
Hepperle die Freigrenze von 5.000 € nicht überschreiten.
Im September 2002 wird
das Dach des Vereinsheims undicht und muss dringend
renoviert werden. Handwerker Hepperle erhält trotz
fehlender Freistellungsbescheinigung wieder den Auftrag und
stellt eine Rechung aus über
-
2.000
€.
Da die Bauleistungen desselben Handwerkers im Jahr 2002
insgesamt 6.900 € (4.900 € + 2.000 €) betragen und
somit die Bagatellgrenze von 5.000 € überschreiten,
ist der Musikverein zum Steuerabzug verpflichtet und
zwar i.H.v. 15% von 6.900 € = 1.035 €. Den im
Mai bisher unterlassenen Steuerabzug muss der
Musikverein nachholen, so dass der Musikverein dem
Handwerker im September lediglich 2.000 € ./. 1.035
€ = 965 € auszahlen darf.
-
500
€.
Die Bauleistungen summieren sich auf 4.900 € + 500 €
= 5.400 € und überschreiten die Freigrenze von 5.000
€. Der Musikverein muss den Steuerabzug für die erste
Bauleistung (Außenfassade) nachholen: 15% von 5.400 €
= 810 €. Max. muss der Verein aber einen Steuerabzug
i.H.v. des Rechnungsbetrags der 2. Bauleistung, nämlich
500 € vornehmen. Handwerker Hepperle darf also in
diesem Fall nichts ausbezahlt werden. Die
Abzugsverpflichtung i.H.v. 310 € (810 € ./. 500 €)
entfällt.
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VI.
Abrechnung
Nimmt
der Verein einen Steuerabzug vor, ist er nach § 48 a Abs. 2 EStG verpflichtet, dem Handwerker einen
Abrechnungsbeleg mit folgenden Angaben auszustellen:
-
Name
und Anschrift des Handwerkers,
-
Rechnungsbetrag,
Rechnungsdatum und Zahlungstag,
-
Höhe
des Steuerabzugs,
-
Finanzamt,
bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
Des
Weiteren muss der Verein dem Handwerker einen Durchschlag der
Steueranmeldung (s. VII.) überlassen.
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VII.
Anmeldung des Steuerabzugs
Der
Verein muss den Steuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies
gilt auch bei Anzahlungen.
Bis
zum 10. des Folgemonats muss der Verein
-
eine
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt
des Handwerkers einreichen und
-
den
einbehaltenen Steuerabzug unter Angabe des Verwendungszwecks an das Finanzamt des
Handwerkers abführen.
Die
Anmeldung des Steuerabzugs muss für jeden Handwerker gesondert
erfolgen, da der Handwerker den Steuerabzug wieder angerechnet
bekommt. Das für den Handwerker zuständige Finanzamt erfährt der
Verein unter der Internetadresse: www.finanzamt.de
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VIII.
Haftung
Ist
der Steuerabzug nicht vorgenommen worden, wird der Verein in Haftung
genommen (§ 48 a Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Verein haftet dann nicht,
wenn ihm im Zahlungszeitpunkt eine gültige Freistellungsbescheinigung
vorgelegen hat, und er auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen durfte.
Der Verein ist aber verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen
und die Gültigkeit beim Finanzamt des Handwerkers oder über das
Internet beim Bundesamt für Finanzen unter der Adresse: www.bff-online.de
bzw. http://bff-online.de/Geibib/eibe_abfrage.html
abzufragen. Die Möglichkeit, eine Abfrage mittels Internet durchzuführen,
soll bis Anfang 2002 gegeben sein und die Ausgabe eines
Abfrageprotokolls vorsehen.
Hinweis
Am 30.11.2001 hat der Bundesrat
dem Steueränderungsgesetz 2001 und dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
zugestimmt. Danach ergibt sich folgende Änderung: Vermietet der
Leistungsempfänger Wohnungen, so ist das Steuerabzugsverfahren (§ 48
Abs. 1 S. 1 EStG) nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen
anzuwenden, wenn er nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (§
48 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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