Steuerabzug für Bauleistungen ab 1.1.2002

 

  

Vereinsbezogene Erläuterungen zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BStBl. 2001 I S. 602); Verfasser: Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter

Übersicht

  

I.

Grundsatz

         

II.

Begriff der Bauleistung

     

III.

Freistellungsbescheinigung

     

IV.

Unternehmerischer Bereich

     

V.

Bagatellgrenze

     

VI.

Abrechnung

     

VII.

Anmeldung

     

VIII.

Haftung

  

  

I. Grundsatz

Zum 1.1.2002 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die §§ 48 - 48d ergänzt. Aufgrund dieser Neuregelung dürfen Unternehmer i.S. des § 2 UStG, und hierzu zählen auch Vereine, einem Bauhandwerker für seine Leistungen nicht mehr den vollen Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern müssen 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) einbehalten und an das Finanzamt des Bauhandwerkers abführen, es sei denn 

  • der Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vor, die der Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen hat, oder 

  • der Verein ist nichtunternehmerisch tätig, da die Bauleistung in den ideellen Bereich fällt, oder

  • der Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von 5.000 € bzw. 15.000 €. 

Unter einem Handwerker ist jeder zu verstehen, der eine Bauleistung erbringt, auch wenn Bauleistungen nicht zum Unternehmenszweck des Leistenden gehören. 

 

Beispiel 1:

Der Musikverein "Volles Rohr" lässt sich vom Bauhandwerker Hepperle ein selbstbewirtschaftetes Vereinsheim erstellen. Handwerker Hepperle stellt dem Musikverein folgende Rechnung aus:

Bauleistungen für Vereinsheim

100.000 €

+ 16% Umsatzsteuer

  16.000 €

Rechnungsbetrag

116.000 €
=======

 

  1. Handwerker Hepperle legt dem Musikverein eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG vor.
    ---> Aufgrund der Freistellungsbescheinigung zahlt der Musikverein dem Bauhandwerker den vollen Rechnungsbetrag i.H.v. 116.000 € aus.

  2. Handwerker Hepperle legt dem Musikverein keine Freistellungsbescheinigung vor.
    ---> Mangels vorgelegter Freistellungsbescheinigung darf der Musikverein dem Handwerker Hepperle lediglich 85% des Rechnungsbetrages von 116.000 € ausbezahlen, also 98.600 €. 15% des Rechnungsbetrages, also 15% von 116.000 € = 17.400 € muss der Musikverein einbehalten und an das für die Besteuerung des Handwerkers Hepperle zuständige Finanzamt abführen.

  

  

II. Begriff der Bauleistung:

Unter die Neuregelung fallen nur Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 EStG).

Nicht unter den Steuerabzug fallen

  • Reinigungsarbeiten von Räumlichkeiten oder Flächen,

  • planerische Leistungen, wie z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- oder Bauingenieuren,

  • reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden,

  • reine Materiallieferungen durch Baustoffhändler oder Baumärkte

  

  

III. Freistellungsbescheinigung

 

Der Verein ist nicht zum Steuerabzug verpflichtet, wenn der Handwerker dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, die der Handwerker von seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen hat. Die Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt entweder auftragsbezogen oder für den Zeitraum von max. 3 Jahren ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigung gilt erst ab dem Tag der Ausstellung und wird nicht rückwirkend erteilt. Legt der Handwerker dem Verein die Freistellungsbescheinigung nicht spätestens bis zum Zahlungszeitpunkt vor, ist der Verein auch dann zum Steuerabzug i.H.v. 15% des Rechnungsbetrags verpflichtet, wenn der Handwerker die Freistellungsbescheinigung später vorlegt. Nur für eine Übergangszeit bis 10.02.2002 kann die Freistellungsbescheinigung nachträglich vorgelegt werden. 

Da der Handwerker die Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt immer nur in einfacher Ausfertigung erhält, muss sich der Verein mit einer Kopie der Freistellungsbescheinigung begnügen, es sei denn die Freistellungsbescheinigung ist auf einen bestimmten Auftrag bezogen ausgestellt. Bei auftragsbezogenen Freistellungsbescheinigungen muss dem Verein das Original ausgehändigt werden.
Das Muster einer Freistellungsbescheinigung sehen Sie >  h i e r <.

  

  

IV. Unternehmerischer Bereich

 

Der Verein ist nur dann zum Steuerabzug verpflichtet, wenn die Bauleistung dem unternehmerischen Bereich, also dem Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugute kommt. Dient die Bauleistung dem ideellen Bereich, also dem nichtunternehmerischen Bereich, braucht der Verein keinen Steuerabzug vornehmen. Zu beachten ist, dass der Verein auch dann zum Steuerabzug verpflichtet ist, wenn er als Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG eingestuft ist und aufgrund dessen keine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat. Tätigt der Verein nur steuerfreie Umsätze, wie z.B. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, oder kassiert er nur Teilnehmergebühren für Musikwettbewerbe und Sportwettkämpfe, ist er ebenfalls unternehmerisch tätig und muss für Bauleistungen in diesen Bereichen einen Steuerabzug vornehmen. Wird eine Bauleistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht, muss die Bauleistung dem Zweck zugeordnet werden, der überwiegt. Als Abgrenzungskriterium ist i.d.R. auf das Wohn- bzw. Nutzflächenverhältnis abzustellen.

 

Beispiel 2

Der Musikverein "Goldkehle" baut ein Vereinsheim, das er nach der Fertigstellung selber bewirtschaften will. Handwerker Hepperle legt dem Musikverein keine Freistellungsbescheinigung vor.

Lösung:

Da der Musikverein das Vereinsheim selber bewirtschaftet, wird der Verein zum Unternehmer und ist deshalb zum Steuerabzug verpflichtet.

 

 

Beispiel 3

Der Musikverein "Volles Rohr", der außer Mitgliedsbeiträge und Spenden keine weiteren Einnahmen hat, baut sich einen Proberaum. Trotz mehrfacher Mahnung legt Handwerker Hepperle dem Musikverein keine Freistellungsbescheinigung vor.

Lösung:

Da der Musikverein ausschließlich Einnahmen im ideellen Bereich erzielt, wird er nicht zum Unternehmer i.S. des § 2 UStG und ist folglich auch nicht zum Steuerabzug verpflichtet. 

 

Beispiel 4

Der Musikverein "Volles Rohr" nimmt an seinem Gebäude, in dem ein Probelokal und eine verpachtete Gaststätte untergebracht sind,  erhebliche Sanierungsmaßnahmen vor: sämtliche Fenster werden ausgewechselt, die Außenfassade wird neu gestrichen. Das Probelokal macht 20%, die Gaststätte 80% der Nutzfläche des Gebäudes aus. Bei seinen Konzerten tritt der Musikverein immer unentgeltlich auf. Handwerker Hepperle legt dem Musikverein wie üblich keine Freistellungsbescheinigung vor. 

Lösung:

Das Probelokal ist dem ideellen Bereich, also nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, die Gaststätte aufgrund der Vermietung dem unternehmerischen Bereich. Hinsichtlich der Fenster ist eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen als auch zum unternehmerischen Bereich möglich. Folglich ist für die Fenster, die im Probelokal eingesetzt werden, kein Steuerabzug erforderlich. Hingegen muss ein Steuerabzug für die Fenster der Gaststätte vorgenommen werden. 
Hinsichtlich der Außenfassade muss darauf abgestellt werden, ob die Bauleistung überwiegend dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich zugute kommt. Da die Nutzfläche der Gaststätte mit 80% des Gebäudes überwiegt, ist für den gesamten Rechnungsbetrag, der auf die Außenfassade entfällt, also auch für das Probelokal, ein Steuerabzug vorzunehmen. Würde Handwerker Hepperle für die Außenfassade (ohne Fenster) 10.000 € verlangen, wobei auf das Probelokal 2.000 €, auf die Gaststätte 8.000 € entfallen würden, müsste der Musikverein für die Außenfassade einen Steuerabzug i.H.v. 15% von 10.000 € = 1.500 € vornehmen.

  

  

V. Bagatellgrenze § 48 Abs 2 EStG

 

Legt der Handwerker dem Verein keine Freistellungsbescheinigung vor, kann der Verein von einem Steuerabzug absehen, wenn 

  • der Rechnungsbetrag im laufenden Kalenderjahr für denselben Handwerker den Betrag von voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen wird, oder wenn

  • der Rechnungsbetrag im laufenden Kalenderjahr für denselben Handwerker den Betrag von voraussichtlich 15.000 € nicht übersteigen wird, und der Verein nur deswegen zum Unternehmer wird, weil er ausschließlich steuerfreie Grundstücksvermietungen i.S. des § 4 Nr. 12  Satz 1 UStG tätigt. 

 

Nimmt der Verein keinen Steuerabzug vor, weil er zunächst davon ausgegangen ist, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten wird und stellt sich dies im nachhinein als falsch heraus, hat der Verein den unterlassenen Steuerabzug nachzuholen. 

Beispiel 5

Der Musikverein "Volles Rohr", lässt vom Handwerker Hepperle im Mai 2002 eine Seite der Außenfassade seines selbstbewirtschafteten Vereinsheims renovieren. Die Kosten belaufen sich auf 4.900 €. Handwerker Hepperle legt dem Musikverein keine Freistellungsbescheinigung vor. Weitere Reparaturarbeiten, die vom Handwerker Hepperle noch im Jahr 2002 durchgeführt werden sollen, sind nicht vorgesehen. 

In diesem Fall ist der Musikverein nicht zum Steuerabzug verpflichtet, da die Reparaturleistungen des Handwerkers Hepperle die Freigrenze von 5.000 € nicht überschreiten.

Im September 2002 wird das Dach des Vereinsheims undicht und muss dringend renoviert werden. Handwerker Hepperle erhält trotz fehlender Freistellungsbescheinigung wieder den Auftrag und stellt eine Rechung aus über

  1. 2.000 €.

    Da die Bauleistungen desselben Handwerkers im Jahr 2002 insgesamt 6.900 € (4.900 € + 2.000 €) betragen und somit die Bagatellgrenze von 5.000 € überschreiten, ist der Musikverein zum Steuerabzug verpflichtet und zwar i.H.v. 15% von 6.900 € = 1.035 €.  Den im Mai bisher unterlassenen Steuerabzug muss der Musikverein nachholen, so dass der Musikverein dem Handwerker im September lediglich 2.000 € ./. 1.035 € = 965 € auszahlen darf.

  2. 500 €.

    Die Bauleistungen summieren sich auf 4.900 € + 500 € = 5.400 € und überschreiten die Freigrenze von 5.000 €. Der Musikverein muss den Steuerabzug für die erste Bauleistung (Außenfassade) nachholen: 15% von 5.400 € = 810 €. Max. muss der Verein aber einen Steuerabzug i.H.v. des Rechnungsbetrags der 2. Bauleistung, nämlich 500 € vornehmen. Handwerker Hepperle darf also in diesem Fall nichts ausbezahlt werden. Die Abzugsverpflichtung i.H.v. 310 € (810 € ./. 500 €) entfällt.


    

VI. Abrechnung

 

Nimmt der Verein einen Steuerabzug vor, ist er nach § 48 a Abs. 2 EStG verpflichtet, dem Handwerker einen Abrechnungsbeleg mit folgenden Angaben auszustellen:

  1. Name und Anschrift des Handwerkers,

  2. Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,

  3. Höhe des Steuerabzugs,

  4. Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

 

Des Weiteren muss der Verein dem Handwerker einen Durchschlag der Steueranmeldung (s. VII.) überlassen.

  

  

VII. Anmeldung des Steuerabzugs

 

Der Verein muss den Steuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt auch bei Anzahlungen. 

Bis zum 10. des Folgemonats muss der Verein 

  1. eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt des Handwerkers einreichen und

  2. den einbehaltenen Steuerabzug unter Angabe des Verwendungszwecks an das Finanzamt des Handwerkers abführen.

 

Die Anmeldung des Steuerabzugs muss für jeden Handwerker gesondert erfolgen, da der Handwerker den Steuerabzug wieder angerechnet bekommt. Das für den Handwerker zuständige Finanzamt erfährt der Verein unter der Internetadresse: www.finanzamt.de

   

  

VIII. Haftung 

 

Ist der Steuerabzug nicht vorgenommen worden, wird der Verein in Haftung genommen (§ 48 a Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Verein haftet dann nicht, wenn ihm im Zahlungszeitpunkt eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, und er auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen durfte. Der Verein ist aber verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen und die Gültigkeit beim Finanzamt des Handwerkers oder über das Internet beim Bundesamt für Finanzen unter der Adresse: www.bff-online.de bzw. http://bff-online.de/Geibib/eibe_abfrage.html abzufragen. Die Möglichkeit, eine Abfrage mittels Internet durchzuführen, soll bis Anfang 2002 gegeben sein und die Ausgabe eines Abfrageprotokolls vorsehen.

 

Hinweis

Am 30.11.2001 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2001 und dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. Danach ergibt sich folgende Änderung: Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist das Steuerabzugsverfahren (§ 48 Abs. 1 S. 1 EStG) nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).