Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland

 

  

Übersicht

   

I.

Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit

- BMF-Schreiben vom 20. September 2005 - IV C 4 - S 0181 - 9/05 -

       

II.

Spendenabzug bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

- Verfügung der OFD München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41- 

   

   

I. Gemeinnützigkeitsrecht; Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

- BMF-Schreiben vom 20. September 2005 - IV C 4 - S 0181 - 9/05 -

Bezug: Sitzung KST/GewSt I/05 - TOP I/16 -

Eine Körperschaft ist nur dann gemeinnützig, wenn sie die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO).

In dem Beschluss vom 14. Juli 2004 (BStBl II S. ...) hat der BFH hierzu die Auffassung vertreten, dass auch die Bewohner oder Angehörigen eines ausländischen Staates oder einer Stadt im Ausland Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift sein können. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf die als gemeinnütziger Zweck anerkannte Förderung der Entwicklungshilfe ausgeführt, eine Körperschaft könne auch dann die Allgemeinheit fördern, wenn ihre Fördermaßnahmen nicht den Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugute kommen.

Nach § 59 AO muss sich aus der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft auch ergeben, dass der steuerbegünstigte Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Nach § 60 Abs. 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind. Dementsprechend sieht die Mustersatzung für einen Verein (Anwendungserlass zur AO, Anlage 1 zu § 60) in § 1 die Bestimmung vor, dass die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Dagegen hat der BFH in dem o.a. Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ nicht in der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft genannt zu werden brauchen. Es reiche aus, wenn aus der Satzung nichts Gegenteiliges entnommen werden könne. Ausschlaggebend sei, dass die aufgelisteten Zielsetzungen keinen begründeten Zweifel daran ließen, dass sie der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks dienen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der Auffassung des BFH zum Begriff der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO und zum Fehlen von Satzungsbestimmungen über die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung, die er in dem Beschluss vom 14. Juli 2004 vertreten hat, nicht allgemein zu folgen.

Unter „Allgemeinheit“ i.S.d. § 52 Abs. 1 AO ist die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Ausschnitt daraus zu verstehen. Bei dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO, Gemeinnützigkeitsrecht) handelt es sich um nationales Recht, das im Ausland nicht gilt. Es enthält die Voraussetzungen, unter denen Körperschaften, die in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig sind, von der Steuer befreit werden können. Die Befreiungen bedürfen einer Rechtfertigung. Diese ist das besondere Interesse, das der Staat an der am Gemeinwohl orientierten Tätigkeit der Körperschaften hat. Der deutsche Staat gewährt privaten gemeinnützigen Körperschaften die Steuerbefreiungen, weil sie ihm - entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip - Gemeinwohlaufgaben abnehmen, die er sonst selbst erfüllen und für die er Steuermittel aufwenden müsste. Dagegen gehört es nicht zu seinen Aufgaben, die Bevölkerung anderer Länder durch Maßnahmen auf allen Gebieten, die in Deutschland als gemeinnützig anerkannt sind, zu fördern. Er muss weder unmittelbar noch mittelbar - über Steuervergünstigungen für dortige Körperschaften - Mittel dafür verwenden.

Davon zu unterscheiden ist, dass eine steuerbegünstigte inländische Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich auch im Ausland verwirklichen kann. Insbesondere bei der Förderung der Entwicklungshilfe in einem Entwicklungsland und der humanitären Hilfe bei Katastrophen liegt dies auf der Hand. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Bevölkerung des Entwicklungslandes oder einer Katastrophenregion als Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzusehen ist. Vielmehr sind die Entwicklungshilfe, die Hilfe bei Katastrophen und die Verwirklichung anderer gemeinnütziger Zwecke im Ausland steuerlich begünstigt, weil und soweit sie positive Rückwirkungen auf das Ansehen Deutschlands und die deutsche Bevölkerung (Allgemeinheit) haben und auch hier die Bundesrepublik Deutschland mehr Steuermittel aufwenden müsste, wenn sich nicht inländische Organisationen engagieren würden.

Eine Körperschaft kann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie sich in ihrer Satzung nicht zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung ihres steuerbegünstigten Zwecks verpflichtet. Das Gesetz (§ 59 AO) verlangt ausdrücklich, dass sich neben dem steuerbegünstigten Zweck auch die ausschließliche und unmittelbare Förderung dieses Zwecks aus der Satzung ergeben muss. Es würde den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht gerecht, wenn immer dann, wenn in einer Satzung kein nicht gemeinnütziger Zweck aufgeführt ist, unterstellt werden könnte, dass ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden. Auch die Beschränkung auf eine unmittelbare Förderung der Satzungszwecke ist regelmäßig nicht schon deshalb sichergestellt, weil die Satzung keinen klaren Hinweis auf eine von der Körperschaft beabsichtigte nur mittelbare Förderung enthält.

  

   

II. Spendenabzug bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
- Verfügung der OFD München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41- 

1. Allgemeiner Grundsatz

Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit i.S. des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugute kommen. Erforderlich ist nur, dass sie der Förderung staatspolitischer Ziele Deutschlands dienen oder sich zumindest nicht zum Nachteil für Deutschland auswirken. In jedem Fall muss aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.

2. Zuwendungen in Katastrophenfällen

Zuwendungen, die zur Hilfe in Katastrophenfällen im Ausland verwendet werden, sind ebenfalls unter den unten angeführten Voraussetzungen grundsätzlich steuerlich abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Es muss sich um Maßnahmen handeln, durch die Menschen in einer Notlage geholfen wird.

3. Voraussetzungen

Empfänger der Zuwendungen muss eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische gemeinnützige Körperschaft sein (§ 49 EStDV). Eine Verwendung der Mittel im Ausland ist zulässig. Bei einer gemeinnützigen Körperschaft müssen die Hilfsleistungen grundsätzlich zu den Satzungszwecken gehören. Es ist aber unschädlich für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ohne entsprechenden Satzungszweck, wenn sie erhaltene Mittel teilweise (bis zur Hälfte) einer anderen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO).

Zuwendungen müssen dem Finanzamt des Spenders grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachgewiesen werden. Bei Zuwendungen bis zu 100 DM / ab 2002 bis zu 100 € (je Spende) reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis aus, wenn der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn er eine gemeinnützige Körperschaft ist und für die Überweisung ein von der Körperschaft hergestellter Beleg mit den für den Spendenabzug notwendigen Angaben verwendet wurde (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV).

Ein Spendennachweis von Zahlungen in unbegrenzter Höhe durch Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen möglich (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV). Die Zuwendungen müssen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Auswärtiges Amt) oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (z.B. DRK) einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden.

4. Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung

Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.

Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können folgende - ggf. ins Deutsche übersetzte - Unterlagen dienen:

  • Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,

  • Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,

  • ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,

  • Material über die getätigten Projekte, z.B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,

  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u.ä. bei großen oder andauernden Projekten,

  • Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u.ä. gefördert werden und

  • Betätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.

Nach Lage und Bedeutung des Falles ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Körperschaften bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht haben (§ 90 Abs. 2 AO). Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Mittelverwendung nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen können, wenn sie bei der Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit dazu gehabt hätten, oder vor Zuwendung der Mittel mit der ausländischen Körperschaft entsprechende Nachweispflichten hätten vereinbaren können.

5. Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland

Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland durch eine Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dies können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Zur Beweisvorsorge empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO).

6. Steuerbegünstigte Körperschaft als Förderverein für eine ausländische Körperschaft

§ 58 Nr. 11 AO lässt zu, steuerbegünstigte Zwecke nur dadurch zu verfolgen, Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften zu beschaffen (so genannter Förderverein). Dies können auch ausländische Körperschaften sein, wenn diese die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwenden (vgl. AEAO Tz. 1 Satz 3 zu § 58 AO). Es ist nicht Voraussetzung, dass die ausländische Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. § 59 Nr. 1 letzter Halbsatz AO gilt nur, wenn Zuwendungsempfänger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des KStG entspricht. Hierzu ist ggf. seine Satzung in deutscher Übersetzung anzufordern. Im Zweifel kann zum Rechtsformvergleich mit deutschen Körperschaften eine Auskunft des Bundesamtes für Finanzen eingeholt werden, dem hierzu ausländische Gesetzesmaterialien zur Verfügung stehen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen in Tz. 4 zum Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung entsprechend.

7. Keine Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 2 AO

Die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, kann nicht auf § 58 Nr. 2 AO gestützt werden. Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft, also einer inländischen Körperschaft i.S. der §§ 51 ff. AO zugewendet werden. Die Weitergabe an ausländische Körperschaften ist danach nicht zulässig.

Hiervon unberührt bleibt allerdings die unter Tz. 5 genannte Möglichkeit der Einschaltung einer ausländischen Hilfsperson.

8. Zuwendungsbestätigung bei Mittelverwendung im Ausland

In den Zuwendungsbestätigungen ist eine Verwendung im Ausland besonders zu vermerken (vgl. das verbindliche Muster der Zuwendungsbestätigungen, BStBl I 1999, 979 und Tz. 11 des BMF-Schreibens vom 2.6.2000 zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen, BStBl. I 2000, 592).