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II. Spendenabzug
bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im
Ausland
- Verfügung der OFD
München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41-
1.
Allgemeiner Grundsatz
Grundsätzlich
können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine
Förderung der Allgemeinheit i.S. des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die
Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik
Deutschland zugute kommen. Erforderlich ist nur, dass sie der Förderung
staatspolitischer Ziele Deutschlands dienen oder sich zumindest nicht zum
Nachteil für Deutschland auswirken. In jedem Fall muss aber die Förderung
durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.
2.
Zuwendungen in Katastrophenfällen
Zuwendungen,
die zur Hilfe in Katastrophenfällen im Ausland verwendet werden, sind ebenfalls
unter den unten angeführten Voraussetzungen grundsätzlich steuerlich abziehbar
(§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Es muss sich um Maßnahmen
handeln, durch die Menschen in einer Notlage geholfen wird.
3.
Voraussetzungen
Empfänger
der Zuwendungen muss eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine inländische gemeinnützige Körperschaft
sein (§ 49 EStDV). Eine Verwendung der Mittel im Ausland ist zulässig. Bei
einer gemeinnützigen Körperschaft müssen die Hilfsleistungen grundsätzlich
zu den Satzungszwecken gehören. Es ist aber unschädlich für die
Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ohne entsprechenden Satzungszweck, wenn
sie erhaltene Mittel teilweise (bis zur Hälfte) einer anderen, ebenfalls
gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nr. 2
AO).
Zuwendungen
müssen dem Finanzamt des Spenders grundsätzlich durch eine
Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
nachgewiesen werden. Bei Zuwendungen bis zu 100 DM / ab 2002 bis zu 100 € (je
Spende) reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
Kreditinstituts zum Nachweis aus, wenn der Empfänger eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn er eine gemeinnützige
Körperschaft ist und für die Überweisung ein von der Körperschaft
hergestellter Beleg mit den für den Spendenabzug notwendigen Angaben verwendet
wurde (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV).
Ein
Spendennachweis von Zahlungen in unbegrenzter Höhe durch Bareinzahlungsbelege
oder Buchungsbestätigungen ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Zuwendungen
zur Linderung der Not in Katastrophenfällen möglich (§ 50 Abs. 2 Nr. 1
EStDV). Die Zuwendungen müssen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium
bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer
juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Auswärtiges Amt) oder eines
amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (z.B. DRK)
einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden.
4.
Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung
Die
inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der
Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im
Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch
ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.
Als
Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können folgende -
ggf. ins Deutsche übersetzte - Unterlagen dienen:
-
Im
Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und
entsprechende Vorgänge,
-
Belege
über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des
Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
-
ausführliche
Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
-
Material
über die getätigten Projekte, z.B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
-
Gutachten
eines Wirtschaftsprüfers u.ä. bei großen oder andauernden Projekten,
-
Zuwendungsbescheide
ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u.ä.
gefördert werden und
-
Betätigungen
einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte
durchgeführt werden.
Nach
Lage und Bedeutung des Falles ist unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Körperschaften bei Auslandssachverhalten eine
erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht haben (§ 90 Abs. 2 AO). Sie
können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Mittelverwendung
nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen können, wenn sie bei der
Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit dazu gehabt hätten, oder vor
Zuwendung der Mittel mit der ausländischen Körperschaft entsprechende
Nachweispflichten hätten vereinbaren können.
5.
Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland
Eine
Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland durch eine
Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dies
können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Zur
Beweisvorsorge empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluss eines
schriftlichen Vertrages zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der
Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die
Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Abrechnungs- und
Buchführungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO).
6.
Steuerbegünstigte Körperschaft als Förderverein für eine ausländische
Körperschaft
§
58 Nr. 11 AO lässt zu, steuerbegünstigte Zwecke nur dadurch zu verfolgen,
Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer
Körperschaften zu beschaffen (so genannter Förderverein). Dies können auch
ausländische Körperschaften sein, wenn diese die Mittel für der Art nach
steuerbegünstigte Zwecke verwenden (vgl. AEAO Tz. 1 Satz 3 zu § 58
AO). Es ist
nicht Voraussetzung, dass die ausländische Körperschaft die Voraussetzungen
der §§ 51 ff. AO erfüllt. § 59 Nr. 1 letzter Halbsatz AO gilt nur, wenn
Zuwendungsempfänger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist.
Voraussetzung
ist jedoch, dass der Empfänger im Ausland einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des KStG entspricht. Hierzu ist
ggf. seine Satzung in deutscher Übersetzung anzufordern. Im Zweifel kann zum
Rechtsformvergleich mit deutschen Körperschaften eine Auskunft des Bundesamtes
für Finanzen eingeholt werden, dem hierzu ausländische Gesetzesmaterialien zur
Verfügung stehen.
Im
Übrigen gelten die Ausführungen in Tz. 4 zum Nachweis der satzungsmäßigen
Mittelverwendung entsprechend.
7.
Keine Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 2 AO
Die
Weitergabe von Mitteln an Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, kann nicht auf § 58 Nr. 2 AO gestützt
werden. Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass die Mittel einer
steuerbegünstigten Körperschaft, also einer inländischen Körperschaft i.S.
der §§ 51 ff. AO zugewendet werden. Die Weitergabe an ausländische
Körperschaften ist danach nicht zulässig.
Hiervon
unberührt bleibt allerdings die unter Tz. 5 genannte Möglichkeit der
Einschaltung einer ausländischen Hilfsperson.
8.
Zuwendungsbestätigung bei Mittelverwendung im Ausland
In
den Zuwendungsbestätigungen ist eine Verwendung im Ausland besonders zu
vermerken (vgl. das verbindliche Muster der Zuwendungsbestätigungen, BStBl I
1999, 979 und Tz. 11 des BMF-Schreibens vom 2.6.2000 zur Verwendung der
verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen, BStBl. I 2000, 592).
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