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Verfügung der OFD Hannover vom 12.7.2000, S 0174 - 8 -
StO 214/S 2729 - 326 - StH 233 -
Die Verwendung von Mitteln, die für
den ideellen Bereich gebunden sind, für den Ausgleich von Verlusten des
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich schädlich
für die Gemeinnützigkeit, wenn dem ideellen Bereich nicht innerhalb von 12
Monaten nach Ende des Verlustjahres wieder Mittel in gleicher Höhe zugeführt
werden (FinMin. Niedersachsen v. 19.10.1998, KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 7.4).
Eine für die Gemeinnützigkeit
schädliche Verwendung von Mitteln im Sinne des o.g. Erlasses liegt nicht vor,
wenn dem Betrieb die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines
betrieblichen Darlehens zugeführt werden bzw. bereits in dem Betrieb verwendete
ideelle Mittel mittels eines Darlehens, das dem Betrieb zugeordnet wird,
innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an
den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Voraussetzung für
die Unschädlichkeit ist, dass Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich
aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes geleistet
werden.
Die Belastung von Vermögen des
ideellen Bereichs mit einer Sicherheit für ein betriebliches Darlehen (z.B.
Grundschuld auf eine Sporthalle) führt grundsätzlich zu keiner anderen
Beurteilung. Die Eintragung einer Grundschuld bedeutet noch keine Verwendung des
belasteten Vermögens für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die steuerrechtliche Zuordnung einer Schuld zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ändert nichts daran, dass die Körperschaft mit ihrem gesamten Vermögen für
alle Schulden haftet.
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