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- Verfügung
der OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S 2223 A - 22 - St II 25 -
Nach
§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG können nicht nur Geldzuwendungen als Spenden Berücksichtigung
finden, sondern auch Zuwendungen von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von
"Nutzungen und Leistungen". Aus dem Ausschluss von "Nutzungen und
Leistungen" folgt nicht, dass Aufwendungen, die z.B. anlässlich persönlich
erbrachter Arbeitsleistungen des Spenders aus dessen Vermögen effektiv
abfließen, nicht als Ausgaben i.S. des § 10b EStG anzusehen sind. Der
Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" nach § 10b Abs. 3 Satz 1
EStG betrifft nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten
Vermögen des Zuwendenden darstellen. Daher stellt bei natürlichen Personen die
(von vorneherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft
selbst keine Spende im steuerlichen Sinn dar (BFH-Urteil vom 28. 4. 1978, BStBl.
II 1979 S. 297 = DB 1979 S. 1961). Demgegenüber kann der Verzicht auf eine
durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung, eine abzugsfähige Spende
begründen (§ 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG). Da Löhne üblicherweise zeitnah
ausgezahlt werden, ist es auch erforderlich, auf den Anspruch auf Lohnauszahlung
zeitnah (und nicht erst zum Jahreswechsel oder erst im nächsten
Veranlagungszeitraum) zu verzichten. Bei nicht zeitnaher Auszahlung (nicht
zeitnahem Verzicht) ist zu vermuten, dass kein Arbeitsverhältnis bestand.
Stellt
der Spender seinen eigenen Pkw für Fahrten im Auftrag der begünstigten
Körperschaft zur Verfügung, kommt ein Spendenabzug nur dann in Betracht, wenn
ein - angemessener - Aufwandsersatzanspruch durch Vertrag oder Satzung
eingeräumt worden ist. In diesem Zusammenhang ist ein Erstattungsanspruch, der
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bis
einschließlich Veranlagungszeitraum 2000: 0,52 DM,
-
im
Veranlagungszeitraum 2001 : 0,58 DM,
-
ab
Veranlagungszeitraum 2002: 0,30 €
je
gefahrenen km nicht übersteigt, als angemessen anzusehen.
Nach
§ 10b Abs. 3 Satz 4 EStG ist der Spendenabzug nur möglich, wenn ein Anspruch
auf Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf
diesen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt worden sein. Bei dem Verzicht auf die Erstattung von
Aufwand handelt es sich allerdings nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um
eine (abgekürzte) Geldspende. In der Zuwendungsbestätigung muss deshalb nicht
angegeben werden, welcher Aufwand dem Erstattungsanspruch zu Grund gelegen hat.
Die begünstigte Körperschaft muss dies jedoch in ihren Unterlagen festhalten.
Für die Höhe der Spende ist der vereinbarte Erstattungsanspruch maßgeblich.
Der Anspruch muss ernsthaft bestehen; dies setzt u.a. voraus, dass die
Körperschaft über genügend Mittel zur Erfüllung der eingeräumten Ansprüche
verfügt. Die spendenempfangende steuerbegünstigte Körperschaft muss über
ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen (§
63 Abs. 3 AO). Dies erfordert, dass ein Erstattungsanspruch der Höhe nach
feststeht und verbucht ist, bevor er durch Annahme der Verzichtserklärung
erlischt und ausgebucht werden kann.
Die
Höhe des Erstattungsanspruchs kann aber nur feststehen, wenn der Spender mit seiner
Verzichtserklärung eine Aufstellung über seine Leistungen einreicht, die die
spendenempfangende Körperschaft anschließend überprüft hat. So darf
beispielsweise die Körperschaft nur Fahrten erstatten, die zur Erfüllung der
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft erforderlich waren; die Körperschaft
muss daher im Einzelnen durch Unterlagen die zutreffende Höhe des
Erstattungsanspruchs, über den sie eine Zuwendungsbestätigung erteilt, belegen
können.
Hinsichtlich
der steuerlichen Abzugfähigkeit von im Durchlaufverfahren getätigten
Aufwandsspenden wird darauf hingewiesen, dass allein die Vorlage einer
Verzichtserklärung bei der Durchlaufstelle nicht ausreicht, um die Abzugsfähigkeit
der Ausgaben zu begründen.
In
diesen Fällen muss der Erstattungsbetrag tatsächlich in die Verfügungsmacht
der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der öffentlichen
Dienststelle gelangen. Dies kann dadurch erfolgen, dass
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die
begünstigte Körperschaft den Erstattungsbetrag an den Spender auszahlt und
dieser den Geldbetrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche
Dienststelle) übergibt mit der Bestimmung, die Spende an die bedachte
Körperschaft weiterzuleiten,
-
die
begünstigte Körperschaft den Erstattungsbetrag einem gesonderten Sammelkonto
gutschreibt und nach dem sog. Listenverfahren bei Geldspenden über die
Durchlaufstelle leitet (ESt Kartei § 10b Fach 1 Karte 4) oder
-
der
Anspruchsberechtigte (Spender) den Verantwortlichen der begünstigten
Körperschaft formlos bevollmächtigt, einen Geldbetrag in Höhe des
Anspruchsverzichts unmittelbar bei der Durchlaufstelle als Spende zu Gunsten
der begünstigten Körperschaft einzuzahlen.
Die
Durchlaufstelle ist dabei nur Empfänger eines Geldbetrags und hat nicht
nachzuprüfen, ob die Geldspende aus der Erstattung von Auslagenersatz oder aus
sonstigen Mitteln des Spenders stammt Es ist ausreichend, wenn die begünstigte
Körperschaft der Durchlaufstelle den Namen des Spenders nennt und diese sich
die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung der Spendenbescheinigung
bestätigen lässt.
Auf
ESt-Kartei § 10b Fach 1 Karten 13 und 32 wird hingewiesen.
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