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1.
Als Betriebsausgaben abziehbare Aufwendungen setzen einen
Abfluss aus dem betrieblichen Vermögensbereich voraus.
2.
Ein Abfluss von Löhnen aus dem betrieblichen Vermögensbereich
liegt nicht vor, wenn die Auszahlung der Löhne unter dem
Vorbehalt der Rückgewähr der Gelder als Spende erfolgt.
Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 -
rechtskräftig |
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Die
Klägerin ist ein nicht eingetragener Verein, der gemeinnützige Zwecke
verfolgt und daher als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist.
Anlässlich des 100jährigen Vereinsjubiläums veranstaltete die Klägerin in
1994 ein Fest und erzielte daraus körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen aus
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte
die Klägerin Personalkosten als Betriebsausgaben. Bei den Personalkosten
handelte es sich um Aushilfslöhne für die Helfer beim Fest. Für diese
Aushilfslöhne wurde die Lohnsteuer an das Finanzamt angemeldet.
Die
Zahlung der Aushilfslöhne beruhte auf einem Beschluss der Vorstandssitzung,
in dem es heißt: "Auf Antrag wurde beschlossen, dass alle Helfer beim
Feuerwehrfest eine Vergütung von 13 DM pro Stunde erhalten und den
Gesamtbetrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen. ...".
Ausweislich des Kassenbuches erfolgte die Auszahlung der Löhne in bar. Unter
dem gleichen Datum enthält das Kassenbuch eine Einnahmebuchung als Spende in
gleicher Höhe. Das Finanzamt erkannte die Aushilfslöhne nicht als
Betriebsausgaben an.
Aus
den Gründen
Die
Klage ist nicht begründet.
Die
von der Klägerin geltend gemachten Aushilfslöhne für die Helfer beim Fest
sind nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3, 4 EStG)
zu berücksichtigen.
Nach
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Unter dem Begriff
Aufwendungen fallen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und bei
dem Steuerpflichtigen abfließen.
Dies
folgt im Umkehrschluss aus § 8 Abs.1 EStG, der im
Bereich der sog. Gewinneinkünfte entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom
20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl. II 1987, 108).
Fehlender
Abfluss bei Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückgewähr
Ein
solcher Abfluss der Gelder liegt im Streitfall nicht vor. Die Löhne haben den
Vermögensbereich der Klägerin nicht verlassen, weil die Berechtigten vor
Zufluss auf sie verzichtet hatten. Von einem Zufluss der gezahlten
Aushilfslöhne i.S. der Begründung tatsächlicher wirtschaftlicher
Verfügungsmacht bei den Gläubigern und damit einem Abfluss dieser Beträge
aus dem Vermögensbereich der Klägerin könnte nur dann ausgegangen werden,
wenn sich der Verzicht der Gläubiger auf die Aushilfslöhne seinem
wirtschaftlichen Gehalt nach als Verwendung zugeflossenen Einkommens erweist
(BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 I R 5/88, BFHE 163, 87, BStBl II 1991, 308).
An einer solchen Verwendung der Löhne fehlt es hier, da diese aufgrund des
Beschlusses der Sitzung vom 1. März 1994 nur unter dem Vorgehalt der
Rückgewährung als Spende geleitet worden sind, so dass die Empfänger nicht
selbst über die Löhne verfügen konnten. Die Auszahlung der Löhne
unterstellt, lässt die vorbehaltlose Rückgabe desselben Geldbetrages in
engstem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Auszahlung darauf schließen, dass
die Empfänger entsprechend dem Vorbestandsbeschluss bereits vor Auszahlung
gegenüber der Klägerin auf den Lohnanspruch verzichtet hatten. Die
Gläubiger der Aushilfslöhne haben die Zahlungen demzufolge nicht als
Erfüllung eines bestehenden Anspruchs angenommen, wenn sie diese sofort und
vorbehaltlos wieder zurückgeben. Angesichts der bereits bei Auszahlung der
Löhne bestehenden Verzichtsbedingung liegt keine Verwendung und demzufolge
kein Zufluss bzw. Abfluss der Gelder vor.
Überdies
liegt die Annahme nahe, dass die vereinbarten Aushilfslöhne mit dem Ziel der
Steuerersparnis nur "zum Schein" (§ 41 Abs. 2 Abgabenordnung)
ausbezahlt wurden, da in allen Fällen die Empfänger des Lohns diesen
zugleich und in voller Höhe wieder zurückzahlten. Die Tatumstände lassen
dabei auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten in
Verwirklichung eines Gesamtplanes schließen.
Auszahlungsanspruch
als Voraussetzung für Aufwandsspende
Soweit
sich die Klägerin in ihrer Begründung auf das Vorliegen einer Aufwandsspende
beruft, verkennt sie, dass dieser Spende denklogisch eine Ausgabe des
gemeinnützigen Vereins bzw. ein Anspruch des Spenders gegen den Verein
vorausgeht. Im Streitfall fehlt es jedoch an einem entsprechenden Anspruch,
weil die Lohnauszahlung nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
wurde. Zwar erkennt § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG
Aufwendungen als Aufwandsspenden an, wenn auf einen durch Vertrag oder Satzung
eingeräumten Anspruch auf Erstattung verzichtet wird. Eine Aufwandsspende
liegt aber nicht vor, wenn der Anspruch wie im Streitfall unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt worden ist (§ 10b Abs. 3
Satz 5 EStG). |