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Steuerliche
Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine (§ 10 b
Absatz 3 Satz 4 und 5 EStG); Aufwendungsersatzansprüche gemäß §
670 BGB
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BMF-Schreiben vom 07.06.1999, BStBl. I 1999, S. 591 -
Im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von
Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 670 BGB als Aufwandsspenden im
Sinne des § 10 b EStG folgendes:
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Aufwendungsersatzansprüche nach
§ 670 BGB können zwar Gegenstand sogenannter Aufwandsspenden gemäß
§ 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein. Das gilt grundsätzlich auch im
Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu seinen ehrenamtlich
tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger
Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und
ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist
allerdings widerlegbar. Der Gegenbeweis wird bei vertraglichen
Ansprüchen grundsätzlich durch eine schriftliche
Vereinbarung geführt, die vor der zum Aufwand führenden
Tätigkeit getroffen sein muss.
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Hat der Zuwendende einen
Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und
verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 4
EStG nur zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch
durch Vertrag, Satzung oder
einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden
ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen
worden ist. Für die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ist zusätzlich erforderlich, dass
der entsprechende Beschluss den Mitgliedern in geeigneter Weise
bekanntgemacht worden ist. Eine nachträgliche rückwirkende
Begründung von Ersatzpflichten durch den Zuwendungsempfänger, zum
Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus.
Aufwendungsersatzansprüche nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB von
Vorstandsmitgliedern eines Vereins sind keine durch Satzung
eingeräumten Ansprüche im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG.
Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden
Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z.B.
Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus Satzungen im Sinne des § 10 b
Abs. 3 Satz 4 EStG.
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Aufwendungsersatzansprüche
müssen ernsthaft
eingeräumt sein und dürfen gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht
unter der Bedingung des Verzichts stehen.
Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von
Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Dieser muss ungeachtet
des späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten
Aufwendungsersatz zu leisten. Die vorstehenden Grundsätze gelten
entsprechend, wenn der Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden
Geldspende ausgezahlt wird. Der Abzug einer Spende gemäß § 10 b
EStG setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen
wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche
Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des
Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluss - im Falle der
Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten - gegenübersteht
(BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl II S. 690). Die Auszahlung von
Aufwendungsersatz an den Spender führt nur insoweit nicht zu einem
schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz aufgrund eines
ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht
unter der Bedingung der vorhergehenden Spende steht. Die Grundsätze
des BFH-Urteils vom 3. Dezember 1996 (BStBl 1997 II S. 474) sind für
die Beurteilung des Spendenabzugs nicht anzuwenden, soweit sie mit den
vorstehenden Grundsätzen nicht im Einklang stehen.
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Bei dem Verzicht auf den Ersatz
der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands,
sondern um eine Geldspende,
bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger
und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt. In der
Zuwendungsbestätigung ist deshalb eine Geldzuwendung zu bescheinigen.
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Für die Höhe der Zuwendung ist
der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich; allerdings kann ein
unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit
des Zuwendungsempfängers führen (§ 55
Abs. 1 Nr. 3 AO). Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt
werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur
Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers
erforderlich waren. Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende
Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung
erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im einzelnen belegen können.
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