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Aufwandsentschädigungen
nach § 3 Nr. 26 EStG und steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher
Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG |
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Übersicht |
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I. |
Steuerfreie
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtlich
rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Pfleger und ehrenamtliche Vormünder
-
von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -
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II. |
Verlängerung
der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand
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BMF-Schreiben vom
14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S. 1318
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BMF-Schreiben vom
22.04.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010
(wird nicht im BStBl. veröffentlicht)
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BMF-Schreiben vom 09.03.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S.
445
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III. |
Einkommensteuerliche
Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer
- Verfügung LfSt Bayern vom 30.12.2008 S
2337.1.1 - 2/3 St 32/St 33 - |
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IV. |
Einkommensteuerliche
Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer
- Erlass
des Finanzministeriums Baden-Württembergs vom 23.12.2008, Az. 3
- S 233.7 / 38 - |
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V. |
Einkommensteuerliche
Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach
§ 1835a BGB
-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom
01.12.2008, Aktenzeichen: S2257-7/4-St22 - |
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VII. |
Steuerbefreiung
für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
- Rundverfügung der OFD Frankfurt vom
26.08.2008, S 2245 A - 2 - St
213 -
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VIII. |
Ertragsteuerliche
Behandlung von Vergütungen, die von Trägern der Jugendhilfe
an Erziehungs- und Familienhelfer gezahlt werden
- Verfügung der OFD Hannover vom 21.3.2005, S 2121 - 117 -
StO 213 -
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IX. |
Steuerfreie
Behandlung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche
Tätigkeiten (R 17 LStR)
-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.9.2004, S
2121 - 55 - StO 211/ S 2121 - 109 - StH 211 -
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X. |
Steuerfreie
Aufwandsentschädigungen
- Verfügung der OFD Frankfurt vom 11.01.2001,
S 2245 A - 2 - St II 21 - |
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XI. |
Ehrenamtliche
Betreuungstätigkeit
- Verfügungen der OFDen München und
Nürnberg vom 23.04.2004 - |
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XII. |
Links
- u.a. mit Beispielsfällen zur ehrenamtlichen Tätigkeit und
Übungsleiterpauschale |
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I.
Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtlich
rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Pfleger und ehrenamtliche Vormünder
-
von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -
Mit
dem Jahressteuergesetz 2010 trat ab 2011 (§
52 Abs. 4b Satz 2 EStG) die neue Steuerbefreiungsvorschrift nach §
3 Nr. 26b EStG in Kraft. Danach bleibt eine Aufwandsentschädigung nach §
1835a BGB für ehrenamtliche Vormünder i.S. der §§
1793 ff. BGB, für ehrenamtliche rechtliche Betreuer i.S. der §§
1896 ff. BGB und für ehrenamtliche Pfleger i.S. der §§
1909 ff. BGB - zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter
nach § 3 Nr. 26 EStG - bis zu
2.100 € im Jahr steuerfrei. Da sich diese Steuerbefreiungsvorschrift und der
Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG
i.H.v. 500 €) gegenseitig ausschließen, erhalten die vorgenannten
ehrenamtlich Tätigen nur die Steuerbefreiung i.H.v. 2.100 €, nicht aber
auch den Ehrenamtsfreibetrag. |
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II.
Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG; Verlängerung der Frist für eine
Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand
-
BMF-Schreiben vom
14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S. 1318 -
Gemeinnützigkeitsrechtliche
Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nummer 26a EStG:
Zahlungen an Mitglieder des Vorstands
Nach
den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die
Einführung des neuen Steuerfreibetrags
für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag
einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober
2007 (vgl. § 3
Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen,
pauschale Tätigkeitsvergütungen an
Mitglieder des Vorstands zu zahlen.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Nach
dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf
Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB). Die
Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand
(Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies
durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung
ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die
Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an
Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt
gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den
Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden“ (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4
der Mustersatzung) ist keine
satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.
Eine
Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den
Verein zurückgespendet oder durch Verzicht
auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an
den Verein gespendet wird.
Der
Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und
Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende
Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist
nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand
offensichtlich nicht übersteigen; dies
gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits-
oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht
unangemessen hoch sein (§
55 Absatz 1 Nummer 3 AO).
Falls
ein gemeinnütziger Verein bis zu dem Datum dieses Schreibens ohne
ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner
Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus unter den
folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins
schädlichen Folgerungen zu ziehen:
-
Die
Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§
55 Absatz 1 Nummer
3 AO).
-
Die
Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine
Satzungsänderung, die
Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung
kann ein Beschluss des Vorstands
treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Dieses
Schreiben ersetzt meine Schreiben vom 22. April 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010
- (nicht im BStBl veröffentlicht) und vom
9. März 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 - (BStBl I Seite
445) und Nummer 8 meines Schreibens vom 25. November 2008 -
IV C 4 - S 2121/07/0010 - (BStBl I Seite 985).
Dieses
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort
für eine Übergangszeit auf den
Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de)
unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen
zu Steuerarten - Abgabenordnung - zur Ansicht und zum Abruf bereit.
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BMF-Schreiben vom 22.04.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010 (wird nicht im
BStBl. veröffentlicht) -
Nach
den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die
Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur
weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007
(vgl. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG)
zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige
Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine
geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB)
übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese
Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des
Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche
Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige
Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Ein
Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt
und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen
an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der
Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur
Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer
Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder
Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der
Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen,
wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht
unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember
2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der
Vorstandsmitglieder zulässt.
Dieses
Schreiben ersetzt mein Schreiben vom 9. März 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 (BStBl
I S. 445) und Nummer 8 meines Schreibens vom 25. November 2008 - IV C 4 - S
2121/07/0010 (BStBl I S. 985), soweit die Ausführungen in diesem Abschnitt
den vorstehenden Regelungen entgegenstehen. Zur Vermeidung von
Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung „ehrenamtlich
(unentgeltlich) tätig" in Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 meines Schreibens vom
25. November 2008 keine Definition der Begriffe beinhaltet und daraus nicht
geschlossen werden kann, dass die Begriffe „ehrenamtlich" und „unentgeltlich"
gleichzusetzen sind. Die Formulierung soll lediglich besagen, dass
Satzungsbestimmungen über eine ehrenamtliche und/oder unentgeltliche
Tätigkeit des Vorstands dieselben Folgen für die Gemeinnützigkeit haben.
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BMF-Schreiben vom 09.03.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S.
445 -
Nach
meinem Schreiben vom 25. November 2008 (Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a
EStG, Abschnitt 8, BStBl I S. 985) sind wegen pauschaler Zahlungen bis zur
Höhe von 500 Euro, die in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zum 25.
November 2008 trotz nach der Satzung der Körperschaft vorgeschriebener
ehrenamtlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit an Vorstandsmitglieder gezahlt
wurden, keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen
zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die
Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung
beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, in
der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine
Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30. Juni 2009
verlängert. |
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III.
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für
ehrenamtliche Betreuer
-
Verfügung LfSt Bayern vom 30.12.2008 S 2337.1.1 - 2/3 St 32/St 33 -
1.
Allgemeines
Nach
§ 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder
einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen,
ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden
überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen
mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche
Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in
Höhe von 323 EUR (gilt seit 1.7.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für
jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist
deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag
mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in
Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem
Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit
bestimmt.
2.
Steuerbefreiung
Für
die Aufwandsentschädigungen kommt keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder
Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese
Aufwandsentschädigungen nicht im Haushaltsplan ausgewiesen werden. § 3 Nr.
26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung
keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (siehe R 3.6
Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB
können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S.
des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen
Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung
im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
Ab
2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag
nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu insgesamt 500 Euro im Jahr in Anspruch
nehmen, da sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des
Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom
25.11.2008, BStBl 2008 I S. 985; § 3 Nr. 26a Karte 1.1 ESt-Kartei).
3.
Einkunftsart
Die
Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3
EStG und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch
nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie - nach
Abzug der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf.
pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne
dieser Vorschrift - weniger als 256 EUR (Freigrenze) betragen haben.
4.
Werbungskostenabzug
Mit
der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den
ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835
BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner
Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten)
sind somit durch die Pauschale abgegolten. Es bestehen daher keine Bedenken,
wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden
Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der Pauschale (25 % v. 323 EUR
= 81 EUR) berücksichtigt werden.
Ab
2007 können die ehrenamtlichen Betreuer für ihre Betreuertätigkeit(en)
alternativ zwischen der Pauschalierung der Werbungskosten und der
Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG wählen. Bei Anwendung
des § 3 Nr. 26a EStG ist ein Abzug von Werbungskosten nur dann möglich, wenn
die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die zugehörigen
Ausgaben den Freibetrag übersteigen (vgl. § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG sowie Tz.
9 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl 2008 I S. 985; § 3 Nr. 26a Karte
1.1). |
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IV.
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche
Betreuer
-
Erlass des Finanzministeriums Baden-Württembergs vom 23.12.2008, Az. 3
- S 233.7 / 38 -
Erlass
vom 14. Oktober 2003 - 3 - S 233.7 /28 -
Aufgrund
der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements vom 10. Oktober 2007 (BStBl. I S. 815) mit Wirkung ab
2007 neu eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer nebenberuflich
ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3
Nr. 26a EStG gilt für die einkommensteuerliche Behandlung der
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Folgendes:
1.
Allgemeines
Nach
§ 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu
besorgen, ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht zu bestellen. Neben
Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen
Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten
auf.
Ehrenamtliche
Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in
Höhe von 323 Euro (bis 30.06.2004: 312 Euro). Die Aufwandsentschädigung
wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es
ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag
mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in
Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem
Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit
bestimmt.
2.
Steuerbefreiung
Für
diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3
Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3
Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese weder im Haushaltsplan als
Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1
EStG) noch die ehrenamtlichen Betreuer öffentliche Dienste ausüben (§ 3
Nr. 12 Satz 2 EStG). § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls
nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit
im Sinne der Vorschrift vorliegt (siehe R 3.26 Abs. 1 Sätze 1
und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können
auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Sinne des
§ 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen
Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung
im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
Ab
2007 sind die Aufwandsentschädigungen
unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu
einem Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr steuerbefreit (sog.
Ehrenamtsfreibetrag). Denn die ehrenamtlichen Betreuer handeln wegen der
rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und
Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 25. November 2008, BStBl I S. 985).
3.
Einkunftsart
Die
Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3
EStG und daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Solche Einkünfte sind
jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht
einkommensteuerpflichtig, wenn sie ‑ nach Abzug des
Ehrenamtsfreibetrags und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden
Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten), soweit diese den
Ehrenamtsfreibetrag übersteigen, und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften
im Sinne dieser Vorschrift - weniger als 256 Euro im Kalenderjahr
(Freigrenze) betragen haben.
4.
Werbungskostenabzug
Mit
der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den
ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich
angefallen Kosten gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des
Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren,
Brief- und Portokosten) sind somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung
abgegolten.
Es
bestehen keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im
Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 Prozent
der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 Prozent von 323 Euro = 81 Euro)
berücksichtigt werden.
Ein
Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in
einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden tatsächlich oder
pauschal ermittelten Werbungskosten ist abweichend von § 3c EStG nur
insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und
gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten die
steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG).
Beispiel:
Ein
ehrenamtlicher Betreuer erhält für jede Betreuung eine Aufwandsentschädigung
von 323 Euro. Tatsächliche Aufwendungen werden nicht nachgewiesen.
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a) |
Der
Betreuer hat 2 Betreuungen übernommen |
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b) |
Der
Betreuer hat 3 Betreuungen übernommen |
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c) |
Der
Betreuer hat 7 Betreuungen übernommen |
Lösung:
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2 Betreuungen |
3 Betreuungen |
7 Betreuungen |
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Einnahmen |
646 Euro |
969 Euro |
2.261 Euro |
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./. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a
EStG |
500 Euro |
500 Euro |
500 Euro |
|
verbleiben |
146 Euro |
469 Euro |
1.761 Euro |
|
./. pauschalierte Werbungskosten (25% der
Einnahmen abzüglich 500 Euro; mindestens 0 Euro)
|
0 Euro
(25% von 646 Euro
abzgl. 500 Euro) |
0 Euro
(25 Euro von 969 Euro
abzgl. 500 Euro) |
66 Euro
(25% von 2.261 Euro
abzgl. 500 Euro) |
|
Einkünfte |
146 Euro |
469 Euro |
1.695 Euro |
|
steuerpflichtige
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG |
0 Euro |
469 Euro |
1.695 Euro |
Dieser
Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und
der anderen Länder. Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.
Der
Erlass ist zur Aufnahme in die Lohn- und Einkommensteuer-Kartei der
Oberfinanzdirektion bestimmt. |
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V. Einkommensteuerliche Behandlung der
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB
Verfügung
der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 01.12.2008, Aktenzeichen: S2257-7/4-St22
Gültig
ab: 01.12.2008 - Gültig bis: 31.12.2009
Verfügung
vom 13.10.2003, Az.: S2257-7/2-St22
Leitsatz:
Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB sind steuerpflichtige sonstige
Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Ab 2007 können
nebenberuflich tätige Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
beanspruchen.
EStG
§ 22 Nr. 3, §§ 3 Nrn. 12, 26, 26a
1. Allgemeines
Nach
§ 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder
einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen,
ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden
überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen
mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten
auf.
Ehrenamtliche
Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in
Höhe von 323 € (gilt seit 01.07.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für
jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist
deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag
mehrfach bekommt.
2. Einkunftsart
Die
Aufwandsentschädigungen stellen – nach Abzug der Werbungskosten –
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG
dar und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie – ggf. zusammen mit weiteren
Einkünften im Sinne dieser Vorschrift – die Freigrenze von 256 Euro
übersteigen.
3. Steuerbefreiung
Für
die Aufwandsentschädigungen kommt keine Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht. §
3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen
nicht im Haushaltsplan ausgewiesen werden. § 3 Nr. 26
EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung
keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (siehe R 3.6
Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können
auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i. S. des §
3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand
in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne
von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
Ab
2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag
nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu insgesamt 500
Euro im Jahr in Anspruch nehmen, da sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen
Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz.
3 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl I S.985).
4. Werbungskostenabzug
Mit
der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den
ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835
BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner
Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten)
sind somit durch die Pauschale abgegolten. Es bestehen daher keine Bedenken,
wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden
Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v. H. der Pauschale (81 €)
berücksichtigt.
Ab
2007 können die ehrenamtlichen Betreuer für ihre Betreuertätigkeit(en)
alternativ zwischen der Pauschalierung der Werbungskosten und der
Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a
EStG wählen. Bei Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG
ist ein Abzug von Werbungskosten nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der
Tätigkeit und gleichzeitig auch die zugehörigen Ausgaben den Freibetrag übersteigen
(vgl. § 3 Nr. 26a S. 3 EStG sowie Tz.
9 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl I S. 985).
Diese
Verfügung ersetzt die Bezugsverfügung. |
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VI.
Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007
Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG
BMF-Schreiben
vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2008 I S. 985
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt zur Anwendung des §
3 Nr. 26a EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BStBl I S. 815)
Folgendes:
1.
Begünstigte Tätigkeiten
§
3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26
EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten
im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der
Mitglieder des Vorstands, des Kassierers,
der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des
Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des
Betreuungsrechts. Die Tätigkeit der
Amateursportler ist nicht begünstigt. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer
steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich
einschließlich ihrer Zweckbetriebe
ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung
des Vermögens sind nicht begünstigt.
2.
Nebenberuflichkeit
Eine
Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das
Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel
der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es
können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im
steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf
ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt
ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. §
3 Nr. 26 oder 26a EStG aus, ist die
Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige
Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als
Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Erledigung der Buchführung
oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer
Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften. Eine Tätigkeit wird
nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie
als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies ist auch bei formaler Trennung
von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger
Tätigkeit für denselben Arbeitgeber
anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit
unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit
ausgeübt wird oder der Steuerpflichtige
mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch
oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt.
3.
Auftraggeber/Arbeitgeber
Der
Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag
einer der in § 3
Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt. Als juristische Personen des
öffentlichen Rechts kommen beispielsweise
in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie-
und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern,
Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern,
Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.
Zu den Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gehören
Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die
nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen. Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise
Berufsverbände (Arbeitgeberverband,
Gewerkschaft) oder Parteien. Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber,
kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Rechtliche
Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des
Vormundschafts- und Betreuungswesens im
Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts.
4.
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Die
Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich
aus den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). Eine
Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter
Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugute kommt.
Wird
die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen
Person ausgeübt, die wegen Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist,
ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der
Förderung dieser steuerbegünstigten
Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit
in einem so genannten Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO
ausgeübt wird, z. B. als nebenberuflicher
Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus nach §
68 Nr. 7 AO.
Der
Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
dienen, z. B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad, nebenberuflicher
Kirchenvorstand. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich
der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann.
5.
Nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigte Tätigkeiten
Der
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann nicht in
Anspruch genommen werden, wenn für die
Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 12 EStG
(Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) gewährt wird oder eine Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 26 EStG (sog.
Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird oder gewährt werden
könnte. Die Tätigkeit der Versichertenältesten fällt unter die schlichte
Hoheitsverwaltung, so dass die
Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2
EStG anwendbar ist. Für eine andere
Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 oder 26
EStG begünstigten Tätigkeit bei einer
anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 26a EStG nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt
wird (s. dazu 2.) und die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet
werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und
durchgeführt werden. Einsatz- und
Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer sind als einheitliche
Tätigkeit zu behandeln, die insgesamt nach § 3 Nr.
26 EStG begünstigt sein kann und für
die deshalb auch nicht teilweise die Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 26a EStG gewährt wird.
6.
Verschiedenartige Tätigkeiten
Erzielt
der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter §
3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für
eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12,
26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden,
ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3
Nr. 26a EStG der Freibetrag zu
gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B.
nach § 3 Nr. 13, 16 EStG,
bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl §
3 Nr. 26a EStG als auch andere
Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der
Reihenfolge anzuwenden, die für den
Steuerpflichtigen am günstigsten ist.
7.
Höchstbetrag
Der
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein
Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt,
wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht
zeitanteilig aufzuteilen, wenn die
begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird. Die
Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei
der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann
der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten bis zur
Höhe der Einnahmen, höchstens 500 Euro, die er für eine eigene begünstigte
Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen
werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags
eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der
begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit
ist nicht zulässig.
8.
Ehrenamtlicher Vorstand
Wenn
der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich
(unentgeltlich) tätig ist, verstößt die
Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen
das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz
tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.
B. Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. Der Einzelnachweis der
Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn
pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht
übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand
abgedeckt werden soll.
Schreibt
die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands
vor, ist die Zahlung von pauschalem
Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich
unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen nicht
unangemessen hoch sein (§
55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Falls
ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags
durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements in der Zeit vom 10.
Oktober 2007 bis zu dem Datum dieses Schreibens bereits pauschale Zahlungen
bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im
Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine
ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, sind
daraus unter den folgenden Voraussetzungen
keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen
zu ziehen:
-
Die
Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§
55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
-
Die
Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. März 2009* eine
Satzungsänderung,
die
eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
*Aktueller
Hinweis vom 22.10.2009: Die Frist vom 31.03.2009 wurde bis
zum 31.12.2010 verlängert (BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. I S. (...)
9.
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
Ein
Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien
Einnahmen nach § 3
Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen,
ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen
aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben
den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen
Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Beispiel:
Ein
Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt,
arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt
als Tierpfleger bei deren als gemeinnützig anerkanntem Tierheim.
Dafür erhält er insgesamt 1.200 Euro im Jahr. Von den Einnahmen sind der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro (§ 9a Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b EStG) und der Freibetrag nach
§ 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der verbliebenen
Einnahmen (280 Euro) abzuziehen. Die Einkünfte
aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen 0 Euro.
10.
Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG
Gehören
die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit zu
den sonstigen Einkünften (§
22 Nr. 3 EStG), ist der Freibetrag nach § 3 Nr.
26a EStG bei der Prüfung der Frage, ob
die bei dieser Einkunftsart zu beachtende gesetzliche Freigrenze in Höhe von
256 Euro im Jahr überschritten ist, zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein
nebenberuflicher rechtlicher Betreuer erhält für die Betreuung von zwei
Personen zweimal die
Entschädigungspauschale nach § 1835a BGB, also insgesamt 646 Euro. Nach
Abzug des Freibetrags nach §
3 Nr. 26a EStG betragen die Einkünfte 146 Euro, liegen also unterhalb der
Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von 256 Euro.
11.
Lohnsteuerverfahren
Beim
Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags nicht
erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn
feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass
die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nicht
bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis
berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum
Lohnkonto zu nehmen.
12.
Rückspende
Die
Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder
Vergütung an die steuerbegünstigte
Körperschaft ist grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug sind die Grundsätze
des BMF-Schreibens vom 7. Juni 1999 (BStBl I S.
591) zur Anerkennung sog. Aufwandsspenden
an gemeinnützige Vereine zu beachten. |
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VII. Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3
Nr. 26 EstG
-
Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008, S 2245 A - 2 - St 213 -
1.
Allgemeines
Die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten ist in R
3.26 LStR
geregelt.
Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem
01.01.2000 die Tätigkeit des
nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten
aufgenommen. Begünstigt sind danach drei Tätigkeitsbereiche:
-
Nebenberufliche
Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine
vergleichbare Tätigkeit,
-
Nebenberufliche
künstlerische Tätigkeit,
-
Nebenberufliche
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die bisher begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher
haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche
Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren
Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nach der Gesetzesbegründung zum
Steuerbereinigungsgesetz gilt dies auch für den neu eingeführten Begriff des
Betreuers. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische
Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen
Betreuers nach § 1835 a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG
nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch
ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich
des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird (zur steuerlichen Behandlung vgl.
ESt-Kartei § 22 Karte 7 N).
Betroffen
von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und
Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch
der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von
Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in
Betracht.
Auch
wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege)
hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten, für alte oder behinderte
Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen,
Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift
erfüllt sind.
Im Bereich der nebenberuflichen
künstlerischen Tätigkeit sind an den Begriff
der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu
stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es
unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da
Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B.
Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26
EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen
freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher
Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck
verfolgt oder nicht.
Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ist
grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute
kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann
erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen
Personenkreis zugute kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer
Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der
Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, BStBl 1993 II S. 20).
Der BFH hat mit Beschluss vom
01.03.2006 (Az. XI R 43/02) europarechtliche Bedenken im
Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für
Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG nur
für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt
wird. Er hat dem EuGH daher die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art.
49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug
auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen
sei. Mit Urteil vom 18.12.2007 (Az. C-281/06) hat der EuGH entschieden, dass die
nationale Regelung des § 3 Nr. 26 EStG gegen
EU-Recht verstößt. Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch
für nebenamtliche Tätigkeiten bejaht der EuGH die Steuerfreiheit
nebenamtlicher Lehrvergütungen eines im Inland Steuerpflichtigen, wenn diese
von einer im anderen Mitgliedsstaat öffentlichen Institution gezahlt wird.
2.
Einzelfälle
2.1.
Ärzte im Behindertensport
Nach
§ 11 a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher
Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der
Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der
sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt. Die Tätigkeit eines
Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter §
3 Nr. 26 EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind.
2.2.
Ärzte im Coronarsport
Ärzte,
die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten,
üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im
Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten
und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach
§ 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.
2.3.
Bahnhofsmission
Der
Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. §
3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung
gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn
Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen
in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 3.600 DM (ab 2002: 1.848
EUR) steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall
abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer
unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. HMdF- Erlass vom 22.09.1992, S 2337 A - 76 - II B 21).
2.4
Behindertentransport
Fahrer
und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50%
ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das
Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen
entfällt.
2.5
Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter
Inwieweit
eine Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG
in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich
organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte
Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder
Betreuer entfällt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26
EStG gewährt werden.
2.6
Diakon
Ob
ein nebenberuflich tätiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum
Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit
pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege
alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche
Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26
EStG möglich. Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z.B.
Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um
eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie
zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR.
2.7
Ferienbetreuer
Ehrenamtliche
Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen
eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.
2.8
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.
Reine
Hilfsdienste, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der
Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u.ä. Einrichtungen stehen
nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher
nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche
Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer
persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden
primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher
nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.
2.9
Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes
Um
bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die
Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsfähigkeit
der Hausnotrufgeräte zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen -
zusätzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale - ein sog.
Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des
Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung
und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die
Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für den
Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze
entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des
Einzelfalls zu ermitteln.
2.10
Küchenmitarbeiter in Waldheimen
Die
Tätigkeit von Mitarbeiterinnen in der Küche und im hauswirtschaftlichen
Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des §
3 Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da
pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die
hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung für
die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.
2.11
Lehrbeauftragte an Schulen
Vergütungen
an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden
Unterricht eingesetzt werden, sind - soweit von den Schulen mit den
Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird - den
Einnahmen aus selbstständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG
begünstigt.
2.12
Mahlzeitendienste
Vergütungen
an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3
Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme
einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die
Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a
EStG in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern diese Tätigkeit
nebenberuflich ausgeübt wird.
2.13
Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport
Bei
diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach §
3 Nr. 26 EStG.
2.14
Organistentätigkeit
Durch
das Kultur- und Stiftungsgesetz vom 13.12.1990 (BStBl 1991 I S. 51) ist §
3 Nr. 26 EStG dahingehend erweitert worden, dass ab 1991 auch
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im
Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft in begrenztem Umfang steuerfrei
bleiben. Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist
bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon
auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und
somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des §
3 Nr. 26 EStG vorliegen (vgl. HMdF-Erlass vom 17.04.2000, S 2337 A - 77 -
II B 2 a).
2.15
Patientenfürsprecher
Der
Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem
Krankenhaus zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten
Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr.
26 EStG steuerfrei.
2.16
Prädikanten
Die
Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wurde von den
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verneint. Insoweit fehle bei
den Prädikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte pädagogisch ausgerichtete
persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bezüge kann
sich jedoch ggf. aus § 3 Nr. 12, 13, 50 EStG
ergeben.
2.17
Rettungsschwimmer
Rettungsschwimmer,
die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, z.B. beim DLRG, tätig sind, üben
keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte
Tätigkeit aus. Die Einnahmen sind nach einer Entscheidung auf Bundesebene den
sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG
zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind, wenn
sie weniger als 500 DM (ab 2002: 256 EUR) im Kalenderjahr betragen (vgl. auch
ESt-Kartei § 22 Karte 15).
2.18
Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen
Bei
diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten handelt es sich nicht um begünstigte
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.
2.19
Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen
Hinweis:
Beachte obiges BMF-Schreiben vom 25.11.2008,
BStBl. 2008 I S. 985), IV C 4 - S 2121/07/0010, Tz. 5
Tätigkeiten
von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im Bereitschafts- oder
Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen,
Festumzügen etc. sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG
begünstigt. Die Steuervergünstigung kann für den Anteil der Vergütung
gewährt werden, der auf tatsächliche Einsatzzeiten für die Bergung und
Versorgung von Verletzten entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der
Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln (z.B. Einsatzberichte).
Sanitätshelfer
und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen
Die
Vergütung an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen können
dem Grunde nach in die Steuervergünstigung einbezogen werden, soweit sie für
den Einsatz (z.B. bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und
Verunglückten) gezahlt werden, R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR 2008. Nach den von einem
Finanzamt unter Berücksichtigung der Dienstpläne durchgeführten
Sachverhaltsermittlungen kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden,
dass 70% der an diesen Personenkreis gezahlten Vergütungen auf
begünstigte Tätigkeiten (tatsächliche Einsatzzeiten einschließlich
entsprechender Fahrzeugrüstzeiten) entfallen.
2.20
Stadtführer
Die
Tätigkeit eines Stadtführers ist - vergleichbar mit einer unterrichtenden
Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers -
wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die
Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer anderen unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.
2.21
Statisten bei Theateraufführungen
Aufwandsentschädigungen
für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr.
26 EStG begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben.
Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26
EStG (wie bei § 18 EStG) nur vor, wenn eine
gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist. Nachdem
das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 06.03.2006 gegen diese
Verwaltungsauffassung entschieden hatte, ist nunmehr ein Revisionsverfahren beim
BFH unter Az. XI R 21/06 anhängig. Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen
daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Auf Antrag kann Aussetzung der Vollziehung
gewährt werden.
2.22
Versichertenälteste
Für
die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des §
3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, da es sich weder um eine begünstigte
Tätigkeit handelt noch diese zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO erfolgt.
2.23
Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege
Soweit
Zahnärzte in freier Praxis im Rahmen der "Arbeitskreise Jugendzahnpflege
in Hessen" (AkJ) tätig werden (sogen. Patenschaftszahnärzte), üben sie
diese Tätigkeit nebenberuflich aus, so dass die entsprechenden Vergütungen bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26
EStG begünstigt sind.
3.
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug
Nach
§ 3 c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit
steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen,
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die
zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind - ggf. im
Schätzungswege - aufzuteilen und anteilig abzuziehen.
Ab
01.01.2000 dürfen abweichend von diesen Grundsätzen nach §
3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien
Einnahmen übersteigen.
Entstehen
Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr.
26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann
der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag,
berücksichtigt werden. Der BFH hat mit Urteil vom 06.07.2005, XI R 61/04 (BStBl
2006 II S. 163 - zu § 3 Nr. 26 EStG a.F. - entschieden, § 3 c EStG sei
insoweit nicht anwendbar.
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VIII. Ertragsteuerliche Behandlung von
Vergütungen, die von Trägern der Jugendhilfe an Erziehungs- und Familienhelfer
gezahlt werden
-
Allgemeines
-
Anwendung
des § 3 Nr. 11 EStG,
-
Zahlungen
durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
-
Vergütungen
durch einen Träger der freien Jugendhilfe, z.B. durch einen
Verein,
-
Anwendung
des § 3 Nr. 26 EStG,
-
Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen
-Verfügung
der Oberfinanzdirektion Hannover 21.3.2005, S 2121 - 117 - StO 213-
1.
Allgemeines
Im
Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer
eingesetzt, die das Kind bzw. den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie
(§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der
Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von
Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Hierfür werden die Erziehungs- und
Familienhelfer von den Trägern der Jugendhilfe beauftragt und bezahlt. Aufgrund
der bei der Jugendhilfe anzutreffenden Vielfalt von Trägern mit
unterschiedlichsten Wertorientierungen werden die Erziehungs- und Familienhelfer
teils im Rahmen von Dienstverhältnissen als Arbeitnehmer, teils im Rahmen von
sog. Honorarverträgen als freie Mitarbeiter beschäftigt.
Ob
der Erziehungs- und Familienhelfer nichtselbstständig oder selbstständig
tätig ist, richtet sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und in H
67 (Allgemeines) LStH zusammengestellten Grundsätzen. Danach sind die für oder
gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend
gegeneinander abzuwägen. Wird der Erziehungs- und Familienhelfer nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, haben
die Träger der Jugendhilfe die Arbeitgeberpflichten - insbesondere den
Lohnsteuerabzug - zu beachten; unter bestimmten Voraussetzungen kann der
Arbeitslohn pauschal versteuert werden (§ 40 a Abs. 2 und Abs. 2 a EStG).
2.
Anwendung des § 3 Nr. 11
EStG
a)
Zahlungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Bezüge
aus öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Nr. 11 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn
sie als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu
fördern. Werden die Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht,
kommt eine Steuerbefreiung unter Hinweis auf § 3 Nr. 11 Satz 2 EStG nicht in
Betracht. Sind die Zahlungen den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG) zuzuordnen, sind die Voraussetzungen für die Behandlung der
Bezüge als Beihilfe ebenfalls regelmäßig nicht gegeben. Der Begriff der
öffentlich-rechtlichen Beihilfe setzt eine uneigennützig gewährte
Unterstützungsleistung voraus. Werden Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen
Austauschgeschäfts erbracht, können sie nicht als Beihilfe qualifiziert werden
(BFH-Urteil vom 23.9.1998, BStBl 1999 II S. 133).
Den
Erziehungs- und Familienhelfern werden durch die Zahlungen aus öffentlichen
Mitteln regelmäßig nicht nur die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
entstehenden Kosten in angemessenem Umfang erstattet, sondern auch
Tätigkeitsvergütungen gewährt, die den Aufwand an Zeit und die
Arbeitsleistung abgelten sollen. Demzufolge unterliegen die gesamten Zahlungen -
einschließlich einer ggf. gewährten Auslagenpauschale - der
Einkommensteuerpflicht.
b)
Vergütungen durch einen Träger der freien Jugendhilfe (z.B. durch einen
Verein)
Die
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG setzt Bezüge aus öffentlichen Mitteln
oder aus Mitteln einer öffentlichen Sitzung voraus. Diese Voraussetzung ist
regelmäßig nicht erfüllt, wenn z.B. ein Verein derartige Zahlungen erbringt
(Hinweis auf ESt-Kartei § 3 EStG Nr. 2.10 - Zusatz der OFD; Tz. 3).
3.
Anwendung des § 3 Nr. 26
EStG
Nimmt
die Tätigkeit des Erziehungs- und Familienhelfers nicht mehr als ein Drittel
der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch und wird die
einem Erzieher vergleichbare Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe
im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder im Rahmen der freien Jugendhilfe im Dienst oder Auftrag einer unter
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§
52 bis 54 der Abgabenordnung) ausgeübt, sind die hierfür gewährten
Entgelte bis zur Höhe von 1.848 EUR jährlich steuerfrei. Die neben der
eigentlichen Hauptaufgabe zusätzlich zu erbringende hauswirtschaftliche
praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer Einzelperson
kann insoweit vernachlässigt werden.
4.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen
Die
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Erziehungs- und
Familienhelfer stehenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten und
Telefongebühren) sind als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig. Da dem
Erziehungs- und Familienhelfer i.d.R. keine Aufwendungen für den Lebensbedarf
und die Betreuung des Kindes bzw. des Jugendlichen oder der Familie entstehen
(Betreuung findet regelmäßig in der Familienwohnung statt) und die als
Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen regelmäßig leicht
nachweisbar sind, scheidet die Gewährung einer Betriebsausgabenpauschale
vergleichbar den Regelungen zur einkommensteuerlichen Behandlung der von
privater Seite gezahlten Pflegegelder (Hinweis auf ESt-Kartei § 18 EStG Nr. 8
und 8 a) aus.
Sind
die Einnahmen aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 26 EStG
bis zum maßgebenden Jahresbetrag steuerbefreit, können die abzugsfähigen
Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt
werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
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IX. Steuerfreie Behandlung der
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (R 17 LStR)
-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.9.2004, S 2121 - 55 - StO
211/ S 2121 - 109 - StH 211 -
Die
steuerfreie Behandlung der Aufwandsentschädigung für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG ist in R 17 LStR
und H 17 LStH geregelt. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Ärzte
im Behindertensport
Nach
§ 11 a BVG ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen.
Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 Gesamtvereinbarungen über den
ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung
durch den Arzt.
Die
Tätigkeit eines Arztes im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen fällt dem
Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG. Ob die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Entscheidung im Einzelfall
überlassen.
Ärzte
im Koronar-Sport
Die
Tätigkeit der im Koronar-Sport eingesetzten Ärzte, die auf den Ablauf der
Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen, ist - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach § 3 Nr.
26 EStG begünstigt.
Bahnhofsmission
Der
Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gemäß §
3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung
gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn
Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter/innen in Bahnhofsmissionen
in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 1.848 EUR, steuerfrei
belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf
die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden
Besteuerung führen würde.
Bereitschaftsdienste
der Wohlfahrtsverbände
Die
ehrenamtliche Tätigkeit in den Bereitschaftsdiensten der Wohlfahrtsverbände
fällt nicht unter die Begünstigung des § 3 Nr. 26
EStG.
Bereitschaftsdienste
von Rettungssanitätern und Ersthelfern
Vergütungen
für Bereitschaftsdienste von Rettungssanitätern und Ersthelfern fallen nicht
unter die Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG, weil
es sich hierbei nicht um Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und
Verunglückten handelt.
Betreuungstätigkeit
Die
pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB für ehrenamtlich tätige
Betreuer ist nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
Ferienbetreuer
Ehrenamtliche
Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen
eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass - bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen - die Einnahmen aus der Tätigkeit nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.
Hauswirtschaftliche
Tätigkeit in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie
Behinderteneinrichtungen
Reine
Hilfsdienste, wie zum Beispiel Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst
und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und
ähnlichen Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und
fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, weil
keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein
unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die
Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und
betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.
Klosterführer,
Museumsführer, Mühlenführer
Werden
die vorstehend genannten Personen für einen begünstigten Auftraggeber im Sinne
des § 3 Nr. 26 EStG nebenberuflich tätig, so liegt
eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit
vor, weil es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelt, die auf die Vermittlung
von Fähigkeiten und Erkenntnissen gerichtet sind.
Organistentätigkeit
Bei
in Kirchengemeinden eingesetzten nebenberuflichen Organisten ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht
und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des §
3 Nr. 26 EStG erfüllt sind.
Patientenfürsprecher
Die
Tätigkeit als Patientenfürsprecher stellt weder die Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen dar noch ist sie als Betreuungstätigkeit im Sinne des §
3 Nr. 26 EStG anzusehen. An die Patientenfürsprecher gezahlte
Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr.
26 EStG steuerfrei.
Rettungsschwimmer
Rettungsschwimmer,
die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, zum Beispiel bei DLRG, tätig sind,
üben keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG
begünstigte Tätigkeit aus. Die von ihnen erzielten Einnahmen sind den
sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG
zuzuordnen. Die Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256
EUR im Kalenderjahr betragen.
Schulweghelfer
und Schulbusbegleiter
Gemeinden
gewähren den grundsätzlich als Arbeitnehmer beschäftigten Schulweghelfern und
Schulbusbegleitern Aufwandsentschädigungen. Diese sind nebeneinander sowohl
nach § 3 Nr. 26 EStG (nebenberufliche
Betreuungstätigkeit) als auch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG begünstigt. Die
Vorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge zu
berücksichtigen (R 17 Abs. 7 LStR).
Statisten
bei Theateraufführungen
Entschädigungen
für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr.
26 EStG begünstigt, weil Statisten regelmäßig keine künstlerische
Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei §
3 Nr. 26 EStG - wie bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG - nur vor, wenn eine gewisse
Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.
Versichertenälteste
Für
die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des §
3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, weil es sich weder um eine begünstigte
Tätigkeit handelt noch diese der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient.
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X.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Verfügung der OFD Frankfurt vom 11.1.2001, S 2245 A - 2 - St II 21
-
1. Allgemeines
1.1.
Die Behandlung
der steuerfreien Aufwandsentschädigung ist in R 17 LStR geregelt.
1.2.
Ergänzend
hierzu weise ich auf Folgendes hin:
1.2.1.
Durch das
StBereinG 1999 wurde ab dem 1.1.2000 die Tätigkeit des
nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten
Tätigkeiten aufgenommen. Begünstigt sind danach drei
Tätigkeitsbereiche:
-
Nebenberufliche
Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
oder eine vergleichbare Tätigkeit,
-
Nebenberufliche
künstlerische Tätigkeit,
-
Nebenberufliche
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
1.2.2.
Die bisher begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder
und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung
durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen
wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu
fördern. Nach der Gesetzesbegründung zum StBereinG gilt dies
auch für den neu eingeführten Begriff des Betreuers.
Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische
Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des
gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da §
3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch direkten
pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten
Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt
wird.
Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die
betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine
tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der
Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von
Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter
etc. in Betracht.
1.2.3. Im Bereich
der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind an den
Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben
strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche
künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
1.2.4. Bei einer
Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist
es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art
ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch
gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder
Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG
ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen
Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit
für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser
einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.
1.2.5. Eine
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der
Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit
ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn eine Aus- oder
Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute
kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle),
die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der
Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.3.1992, IV R 34/91,
BStBl 1993 II S. 20 = SIS 92 16 39).
2. Einzelfälle
2.1. Ärzte im
Behindertensport
Nach § 11a BVG ist Rehabilitationssport unter ärztlicher
Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2
Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport
während der sportlichen Übungen der Überwachung durch einen
Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen
fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26
EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür
erfüllt sind.
2.2. Ärzte im
Coronar-Sport
Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen
Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter
vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport
nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten
und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann
um eine nach § 3 Nr. 26 EStG
begünstigte Tätigkeit.
2.3. Bahnhofsmission
Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gemäß §
3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen.
Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen
bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen
nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in Höhe
von 60% der Einnahmen, maximal in Höhe von 3.600 DM (1.848
€) steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann
im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse
abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung
führen würde (vgl. FinMin Thüringen 15.4.1992, S 2121 A - 3/92
- 2.04.2).
2.4. Ferienbetreuer
Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur
Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind
nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.
2.5. Küchenmitarbeiter in
Waldheimen
Die Tätigkeit von Mitarbeitern/-innen in der Küche und im
hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine
begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3
Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende
Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen.
Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im
Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen
während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.
2.6. Lehrbeauftragte an
Schulen
Ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen
ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, erhalten derzeit eine
Aufwandsentschädigung von 13,60 DM pro Unterrichtsstunde. Soweit
von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein
Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sind die Vergütungen den
Einnahmen aus selbständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach §
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt.
2.7. Organistentätigkeit
Durch das Kultur- und Stiftungsgesetz vom 13.12.1990 (BStBl 1991 I
S. 51) ist § 3 Nr. 26 EStG
dahingehend erweitert worden, dass ab 1991 auch
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische
Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
gemeinnützigen Körperschaft in begrenztem Umfang steuerfrei
bleiben. Aus Gründen der Praktikabilität und der
Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden
eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass
deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit
die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des §
3 Nr. 26 EStG vorliegen (vgl. OFD Frankfurt 3.5.2000, S 2121 A
- 28 St II 21 = SIS 00 09 19).
2.8. Rettungsschwimmer
Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, z.B.
beim DLRG, tätig sind, üben keine im Sinne des §
3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Die Einnahmen sind
nach einer Entscheidung auf Bundesebene den sonstigen Einkünften
nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die
Einkünfte nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 500 DM
(256 €) im Kalenderjahr betragen (vgl. auch OFD Frankfurt
18.4.2000, S 2257 A - 11 St II 20 = SIS 000 09 20).
2.9. Sanitätshelfer
Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im
sog. Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen,
kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind nicht nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt. Sie fallen nach einer
bundeseinheitlichen Entscheidung nicht unter den Begriff
"Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und
Verunglückten" und können damit nicht als Pflegeleistungen
von alten, kranken oder behinderten Menschen angesehen werden. Da
die Tätigkeit auch keine pädagogischen Element enthält, handelt
es sich auch nicht um eine betreuende Tätigkeit.
2.10. Zahnärzte im
Arbeitskreis Jugendzahnpflege
Soweit Zahnärzte in freier Praxis im Rahmen der
"Arbeitskreise Jugendzahnpflege in Hessen" (AkJ) tätig
werden (sog. Patenschaftszahnärzte), üben sie diese Tätigkeit
nebenberuflich aus, so dass die entsprechenden Vergütungen bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.
3.
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug
Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
nicht aus Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen
betreffen, sind - ggf. im Schätzungswege - aufzuteilen und
anteilig abzuziehen. Ab 1.1.2000 dürfen abweichend von diesen
Grundsätzen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den
Berag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
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XI. Einkommensteuerliche Behandlung der
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB
Verfügung der OFD München vom
23.04.2004, S 2337 - 64 St 41 und Verfügung der OFD
Nürnberg vom 23.04.2004, S 2337 - 276/St 32
Nach
§ 1896 BGB ist für Menschen, die auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der
Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer
durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern
werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In
den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die
Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche
Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale
Aufwandsentschädigung i. H. von 312 €. Die
Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne
Vormundschaft, Pflegschaft und Bereuung gewährt. Es ist
deshalb möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag
mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen
Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem
Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter
Arbeitszeit bestimmt.
Für
diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung
weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach §
3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine
Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen zum einen
nicht als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des
Freistaats ausgewiesen sind und zum andern auch nicht die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erfüllen (vgl.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 21.8.2003, EFG
2003, 1595). § 3 Nr. 26 EStG
greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen
Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne der
Vorschrift vorliegt (vgl. R 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR).
Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch
nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.
S. des § 3 Nr. 26 EStG
angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand
in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche
Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur
nachrangig ist.
Die
Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte i. S. des
§ 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich steuerpflichtig.
Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG
nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie - nach Abzug der
mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten
(ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit
weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - weniger
als 256 € im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.
Mit
der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung
entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit,
Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich angefallenen
Kosten gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen
des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B.
Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind
somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten.
Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die mit der
Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden
Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v. H. der
pauschalen Aufwandsentschädigung (25 v. H. von 312 € = 78
€) berücksichtigt werden.
Dieses
Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.
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XII.
Links
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