Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG und steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG


  

Übersicht

  

I.

Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtlich rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Pfleger und ehrenamtliche Vormünder

- von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -

       

II.

Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

-

BMF-Schreiben vom 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S. 1318

       

-

BMF-Schreiben vom 22.04.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010 (wird nicht im BStBl. veröffentlicht)

   

-

BMF-Schreiben vom 09.03.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S. 445

III.

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

- Verfügung LfSt Bayern vom 30.12.2008 S 2337.1.1 - 2/3 St 32/St 33 -

       

IV. 

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

- Erlass des Finanzministeriums Baden-Württembergs vom 23.12.2008, Az. 3 - S 233.7 / 38 -

      

V.

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 01.12.2008, Aktenzeichen: S2257-7/4-St22 -

     
  

VI.

  

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 - Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG

- BMF-Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2008 I S. 985 -

  
       

VII.

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

- Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008, S 2245 A - 2 - St 213 -

        

VIII.

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen, die von Trägern der Jugendhilfe an Erziehungs- und Familienhelfer gezahlt werden

- Verfügung der OFD Hannover vom 21.3.2005, S 2121 - 117 - StO 213 -

      

IX.

Steuerfreie Behandlung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (R 17 LStR)

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.9.2004, S 2121 - 55 - StO 211/ S 2121 - 109 - StH 211 -

        

X.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 11.01.2001, S 2245 A - 2 - St II 21 -

        

XI.

Ehrenamtliche Betreuungstätigkeit

- Verfügungen der OFDen München und Nürnberg vom 23.04.2004 -

    

XII.

Links - u.a. mit Beispielsfällen zur ehrenamtlichen Tätigkeit und Übungsleiterpauschale

 

  

   

I. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtlich rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Pfleger und ehrenamtliche Vormünder

- von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 trat ab 2011 (§ 52 Abs. 4b Satz 2 EStG) die neue Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 26b EStG in Kraft. Danach bleibt eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB für ehrenamtliche Vormünder i.S. der §§ 1793 ff. BGB, für ehrenamtliche rechtliche Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB und für ehrenamtliche Pfleger i.S. der §§ 1909 ff. BGB - zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG - bis zu 2.100 € im Jahr steuerfrei. Da sich diese Steuerbefreiungsvorschrift und der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 €) gegenseitig ausschließen, erhalten die vorgenannten ehrenamtlich Tätigen nur die Steuerbefreiung i.H.v. 2.100 €, nicht aber auch den Ehrenamtsfreibetrag.

  

   

II. Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG; Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

- BMF-Schreiben vom 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S. 1318 -

Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nummer 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (vgl. § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.

Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).

Falls ein gemeinnütziger Verein bis zu dem Datum dieses Schreibens ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:

  1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO). 

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

Dieses Schreiben ersetzt meine Schreiben vom 22. April 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 - (nicht im BStBl veröffentlicht) und vom 9. März 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 - (BStBl I Seite 445) und Nummer 8 meines Schreibens vom 25. November 2008 - IV C 4 - S 2121/07/0010 - (BStBl I Seite 985). 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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- BMF-Schreiben vom 22.04.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010 (wird nicht im BStBl. veröffentlicht) -

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (vgl. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB) übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Dieses Schreiben ersetzt mein Schreiben vom 9. März 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 (BStBl I S. 445) und Nummer 8 meines Schreibens vom 25. November 2008 - IV C 4 - S 2121/07/0010 (BStBl I S. 985), soweit die Ausführungen in diesem Abschnitt den vorstehenden Regelungen entgegenstehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung „ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig" in Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 meines Schreibens vom 25. November 2008 keine Definition der Begriffe beinhaltet und daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Begriffe „ehrenamtlich" und „unentgeltlich" gleichzusetzen sind. Die Formulierung soll lediglich besagen, dass Satzungsbestimmungen über eine ehrenamtliche und/oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands dieselben Folgen für die Gemeinnützigkeit haben.

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- BMF-Schreiben vom 09.03.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S. 445 -

Nach meinem Schreiben vom 25. November 2008 (Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG, Abschnitt 8, BStBl I S. 985) sind wegen pauschaler Zahlungen bis zur Höhe von 500 Euro, die in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zum 25. November 2008 trotz nach der Satzung der Körperschaft vorgeschriebener ehrenamtlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit an Vorstandsmitglieder gezahlt wurden, keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30. Juni 2009 verlängert.

   

   

III. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

- Verfügung LfSt Bayern vom 30.12.2008 S 2337.1.1 - 2/3 St 32/St 33 -

1. Allgemeines

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 EUR (gilt seit 1.7.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.

2. Steuerbefreiung

Für die Aufwandsentschädigungen kommt keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen nicht im Haushaltsplan ausgewiesen werden. § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (siehe R 3.6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

Ab 2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu insgesamt 500 Euro im Jahr in Anspruch nehmen, da sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl 2008 I S. 985; § 3 Nr. 26a Karte 1.1 ESt-Kartei).

3. Einkunftsart

Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie - nach Abzug der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - weniger als 256 EUR (Freigrenze) betragen haben.

4. Werbungskostenabzug

Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Pauschale abgegolten. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der Pauschale (25 % v. 323 EUR = 81 EUR) berücksichtigt werden.

Ab 2007 können die ehrenamtlichen Betreuer für ihre Betreuertätigkeit(en) alternativ zwischen der Pauschalierung der Werbungskosten und der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG wählen. Bei Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist ein Abzug von Werbungskosten nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die zugehörigen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (vgl. § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG sowie Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl 2008 I S. 985; § 3 Nr. 26a Karte 1.1).

     

   

IV. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

- Erlass des Finanzministeriums Baden-Württembergs vom 23.12.2008, Az. 3 - S 233.7 / 38 - 

Erlass vom 14. Oktober 2003 - 3 - S 233.7 /28 -

Aufgrund der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BStBl. I S. 815) mit Wirkung ab 2007 neu eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3 Nr. 26a EStG gilt für die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Folgendes:

1. Allgemeines

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 Euro (bis 30.06.2004: 312 Euro). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.

2. Steuerbefreiung

Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch die ehrenamtlichen Betreuer öffentliche Dienste ausüben (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (siehe R 3.26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

Ab 2007 sind die Aufwandsentschädigungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr steuerbefreit (sog. Ehrenamtsfreibetrag). Denn die ehrenamtlichen Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 25. November 2008, BStBl I S. 985).

3. Einkunftsart

Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie ‑ nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten), soweit diese den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen, und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - weniger als 256 Euro im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.

4. Werbungskostenabzug

Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich angefallen Kosten gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 Prozent der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 Prozent von 323 Euro = 81 Euro) berücksichtigt werden.

Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden tatsächlich oder pauschal ermittelten Werbungskosten ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG).

Beispiel:

Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält für jede Betreuung eine Aufwandsentschädigung von 323 Euro. Tatsächliche Aufwendungen werden nicht nachgewiesen.

a)

Der Betreuer hat 2 Betreuungen übernommen

     

b)

Der Betreuer hat 3 Betreuungen übernommen

     

c)

Der Betreuer hat 7 Betreuungen übernommen

 Lösung:

   

2 Betreuungen

3 Betreuungen

7 Betreuungen

             

Einnahmen

646 Euro

969 Euro

2.261 Euro

./. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG

500 Euro

500 Euro

500 Euro

verbleiben

146 Euro

469 Euro

1.761 Euro

./. pauschalierte Werbungskosten (25% der Einnahmen abzüglich 500 Euro; mindestens 0 Euro)

0 Euro
(25% von 646 Euro
abzgl. 500 Euro)

0 Euro
(25 Euro von 969 Euro
 abzgl. 500 Euro)

66 Euro
(25% von 2.261 Euro
 abzgl. 500 Euro)

Einkünfte

146 Euro

469 Euro

1.695 Euro

steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

0 Euro

469 Euro

1.695 Euro

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.

Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohn- und Einkommensteuer-Kartei der Oberfinanzdirektion bestimmt.

   

   


V. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 01.12.2008, Aktenzeichen: S2257-7/4-St22

Gültig ab: 01.12.2008 - Gültig bis: 31.12.2009  

Verfügung vom 13.10.2003, Az.: S2257-7/2-St22

Leitsatz:

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Ab 2007 können nebenberuflich tätige Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG beanspruchen.

EStG § 22 Nr. 3, §§ 3 Nrn. 12, 26, 26a

1. Allgemeines 

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf. 

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € (gilt seit 01.07.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt.

2. Einkunftsart

Die Aufwandsentschädigungen stellen – nach Abzug der Werbungskosten – sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie – ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift – die Freigrenze von 256 Euro übersteigen.

3. Steuerbefreiung

Für die Aufwandsentschädigungen kommt keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen nicht im Haushaltsplan ausgewiesen werden. § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (siehe R 3.6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

Ab 2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu insgesamt 500 Euro im Jahr in Anspruch nehmen, da sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl I S.985).

4. Werbungskostenabzug

Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Pauschale abgegolten. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v. H. der Pauschale (81 €) berücksichtigt.

Ab 2007 können die ehrenamtlichen Betreuer für ihre Betreuertätigkeit(en) alternativ zwischen der Pauschalierung der Werbungskosten und der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG wählen. Bei Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist ein Abzug von Werbungskosten nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die zugehörigen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (vgl. § 3 Nr. 26a S. 3 EStG sowie Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl I S. 985). 

Diese Verfügung ersetzt die Bezugsverfügung.

    

   

VI. Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007
Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG 

BMF-Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2008 I S. 985

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BStBl I S. 815) Folgendes:

1. Begünstigte Tätigkeiten

§ 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts. Die Tätigkeit der Amateursportler ist nicht begünstigt. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt.

2. Nebenberuflichkeit

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 oder 26a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Erledigung der Buchführung oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies ist auch bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit ausgeübt wird oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt.

3. Auftraggeber/Arbeitgeber

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Zu den Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

Rechtliche Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

4. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugute kommt. 

Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in einem so genannten Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO ausgeübt wird, z. B. als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus nach § 68 Nr. 7 AO.

Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad, nebenberuflicher Kirchenvorstand. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann.

5. Nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigte Tätigkeiten

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) gewährt wird oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Die Tätigkeit der Versichertenältesten fällt unter die schlichte Hoheitsverwaltung, so dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anwendbar ist. Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (s. dazu 2.) und die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden. Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer sind als einheitliche Tätigkeit zu behandeln, die insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein kann und für die deshalb auch nicht teilweise die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

6. Verschiedenartige Tätigkeiten

Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 3 Nr. 13, 16 EStG, bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

7. Höchstbetrag

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird. Die Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 500 Euro, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.

8. Ehrenamtlicher Vorstand 

Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll.

Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zu dem Datum dieses Schreibens bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:

  1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. März 2009* eine Satzungsänderung,

die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.


*Aktueller Hinweis vom 22.10.2009:  Die Frist vom 31.03.2009 wurde bis zum 31.12.2010 verlängert (BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. I S. (...)


9. Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug

Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.

Beispiel:

Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt als Tierpfleger bei deren als gemeinnützig anerkanntem Tierheim. Dafür erhält er insgesamt 1.200 Euro im Jahr. Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) und der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der verbliebenen Einnahmen (280 Euro) abzuziehen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen 0 Euro.

10. Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG

Gehören die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG), ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bei der Prüfung der Frage, ob die bei dieser Einkunftsart zu beachtende gesetzliche Freigrenze in Höhe von 256 Euro im Jahr überschritten ist, zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein nebenberuflicher rechtlicher Betreuer erhält für die Betreuung von zwei Personen zweimal die Entschädigungspauschale nach § 1835a BGB, also insgesamt 646 Euro. Nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG betragen die Einkünfte 146 Euro, liegen also unterhalb der Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von 256 Euro.

11. Lohnsteuerverfahren

Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

12. Rückspende

Die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte Körperschaft ist grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 7. Juni 1999 (BStBl I S. 591) zur Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten.

   

  

VII. Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EstG

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008, S 2245 A - 2 - St 213 -

1. Allgemeines

Die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten ist in R 3.26 LStR geregelt.

Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem 01.01.2000 die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen. Begünstigt sind danach drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,

  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,

  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Die bisher begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nach der Gesetzesbegründung zum Steuerbereinigungsgesetz gilt dies auch für den neu eingeführten Begriff des Betreuers. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835 a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird (zur steuerlichen Behandlung vgl. ESt-Kartei § 22 Karte 7 N).

Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Auch wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten, für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Im Bereich der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, BStBl 1993 II S. 20).

Der BFH hat mit Beschluss vom 01.03.2006 (Az. XI R 43/02) europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird. Er hat dem EuGH daher die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Mit Urteil vom 18.12.2007 (Az. C-281/06) hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung des § 3 Nr. 26 EStG gegen EU-Recht verstößt. Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch für nebenamtliche Tätigkeiten bejaht der EuGH die Steuerfreiheit nebenamtlicher Lehrvergütungen eines im Inland Steuerpflichtigen, wenn diese von einer im anderen Mitgliedsstaat öffentlichen Institution gezahlt wird.

2. Einzelfälle

2.1. Ärzte im Behindertensport

Nach § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

2.2. Ärzte im Coronarsport

Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.

2.3. Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 3.600 DM (ab 2002: 1.848 EUR) steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. HMdF- Erlass vom 22.09.1992, S 2337 A - 76 - II B 21).

2.4 Behindertentransport

Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50% ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.

2.5 Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter

Inwieweit eine Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt werden.

2.6 Diakon

Ob ein nebenberuflich tätiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich. Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z.B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR.

2.7 Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

2.8 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.

Reine Hilfsdienste, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u.ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

2.9 Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes

Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsfähigkeit der Hausnotrufgeräte zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen - zusätzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale - ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für den Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln.

 2.10 Küchenmitarbeiter in Waldheimen

Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.

2.11 Lehrbeauftragte an Schulen

Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind - soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird - den Einnahmen aus selbstständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

2.12 Mahlzeitendienste

Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

2.13 Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport

Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.14  Organistentätigkeit

Durch das Kultur- und Stiftungsgesetz vom 13.12.1990 (BStBl 1991 I S. 51) ist § 3 Nr. 26 EStG dahingehend erweitert worden, dass ab 1991 auch Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft in begrenztem Umfang steuerfrei bleiben. Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen (vgl. HMdF-Erlass vom 17.04.2000, S 2337 A - 77 - II B 2 a).

2.15 Patientenfürsprecher

Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

2.16 Prädikanten

Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verneint. Insoweit fehle bei den Prädikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bezüge kann sich jedoch ggf. aus § 3 Nr. 12, 13, 50 EStG ergeben.

2.17 Rettungsschwimmer

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, z.B. beim DLRG, tätig sind, üben keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Die Einnahmen sind nach einer Entscheidung auf Bundesebene den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 500 DM (ab 2002: 256 EUR) im Kalenderjahr betragen (vgl. auch ESt-Kartei § 22 Karte 15).

2.18 Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen

Bei diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.19 Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen


Hinweis: Beachte obiges BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985), IV C 4 - S 2121/07/0010, Tz. 5


Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Steuervergünstigung kann für den Anteil der Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Einsatzzeiten für die Bergung und Versorgung von Verletzten entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln (z.B. Einsatzberichte).

Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen

Die Vergütung an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen können dem Grunde nach in die Steuervergünstigung einbezogen werden, soweit sie für den Einsatz (z.B. bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten) gezahlt werden, R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR 2008. Nach den von einem Finanzamt unter Berücksichtigung der Dienstpläne durchgeführten Sachverhaltsermittlungen kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass 70% der an diesen Personenkreis gezahlten Vergütungen auf begünstigte Tätigkeiten (tatsächliche Einsatzzeiten einschließlich entsprechender Fahrzeugrüstzeiten) entfallen.

2.20 Stadtführer

Die Tätigkeit eines Stadtführers ist - vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers - wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.

2.21 Statisten bei Theateraufführungen

Aufwandsentschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 EStG (wie bei § 18 EStG) nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist. Nachdem das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 06.03.2006 gegen diese Verwaltungsauffassung entschieden hatte, ist nunmehr ein Revisionsverfahren beim BFH unter Az. XI R 21/06 anhängig. Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Auf Antrag kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

2.22 Versichertenälteste

Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, da es sich weder um eine begünstigte Tätigkeit handelt noch diese zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO erfolgt.

2.23 Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege

Soweit Zahnärzte in freier Praxis im Rahmen der "Arbeitskreise Jugendzahnpflege in Hessen" (AkJ) tätig werden (sogen. Patenschaftszahnärzte), üben sie diese Tätigkeit nebenberuflich aus, so dass die entsprechenden Vergütungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

3. Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug

Nach § 3 c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind - ggf. im Schätzungswege - aufzuteilen und anteilig abzuziehen.

Ab 01.01.2000 dürfen abweichend von diesen Grundsätzen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden. Der BFH hat mit Urteil vom 06.07.2005, XI R 61/04 (BStBl 2006 II S. 163 - zu § 3 Nr. 26 EStG a.F. - entschieden, § 3 c EStG sei insoweit nicht anwendbar.

  

   

VIII. Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen, die von Trägern der Jugendhilfe an Erziehungs- und Familienhelfer gezahlt werden

  1. Allgemeines

  2. Anwendung des § 3 Nr. 11 EStG

    1. Zahlungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

    2. Vergütungen durch einen Träger der freien Jugendhilfe, z.B. durch einen Verein, 

  3. Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG, 

  4. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen 

-Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover 21.3.2005, S 2121 - 117 - StO 213-

1. Allgemeines

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind bzw. den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Hierfür werden die Erziehungs- und Familienhelfer von den Trägern der Jugendhilfe beauftragt und bezahlt. Aufgrund der bei der Jugendhilfe anzutreffenden Vielfalt von Trägern mit unterschiedlichsten Wertorientierungen werden die Erziehungs- und Familienhelfer teils im Rahmen von Dienstverhältnissen als Arbeitnehmer, teils im Rahmen von sog. Honorarverträgen als freie Mitarbeiter beschäftigt.

Ob der Erziehungs- und Familienhelfer nichtselbstständig oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und in H 67 (Allgemeines) LStH zusammengestellten Grundsätzen. Danach sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. Wird der Erziehungs- und Familienhelfer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, haben die Träger der Jugendhilfe die Arbeitgeberpflichten - insbesondere den Lohnsteuerabzug - zu beachten; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitslohn pauschal versteuert werden (§ 40 a Abs. 2 und Abs. 2 a EStG).

2. Anwendung des § 3 Nr. 11 EStG

a) Zahlungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Nr. 11 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn sie als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Werden die Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht, kommt eine Steuerbefreiung unter Hinweis auf § 3 Nr. 11 Satz 2 EStG nicht in Betracht. Sind die Zahlungen den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zuzuordnen, sind die Voraussetzungen für die Behandlung der Bezüge als Beihilfe ebenfalls regelmäßig nicht gegeben. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Beihilfe setzt eine uneigennützig gewährte Unterstützungsleistung voraus. Werden Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht, können sie nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteil vom 23.9.1998, BStBl 1999 II S. 133).

Den Erziehungs- und Familienhelfern werden durch die Zahlungen aus öffentlichen Mitteln regelmäßig nicht nur die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehenden Kosten in angemessenem Umfang erstattet, sondern auch Tätigkeitsvergütungen gewährt, die den Aufwand an Zeit und die Arbeitsleistung abgelten sollen. Demzufolge unterliegen die gesamten Zahlungen - einschließlich einer ggf. gewährten Auslagenpauschale - der Einkommensteuerpflicht.

b) Vergütungen durch einen Träger der freien Jugendhilfe (z.B. durch einen Verein)

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG setzt Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Sitzung voraus. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn z.B. ein Verein derartige Zahlungen erbringt (Hinweis auf ESt-Kartei § 3 EStG Nr. 2.10 - Zusatz der OFD; Tz. 3).

3. Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG

Nimmt die Tätigkeit des Erziehungs- und Familienhelfers nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch und wird die einem Erzieher vergleichbare Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Rahmen der freien Jugendhilfe im Dienst oder Auftrag einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ausgeübt, sind die hierfür gewährten Entgelte bis zur Höhe von 1.848 EUR jährlich steuerfrei. Die neben der eigentlichen Hauptaufgabe zusätzlich zu erbringende hauswirtschaftliche praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer Einzelperson kann insoweit vernachlässigt werden.

4. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen

Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Erziehungs- und Familienhelfer stehenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten und Telefongebühren) sind als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig. Da dem Erziehungs- und Familienhelfer i.d.R. keine Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Betreuung des Kindes bzw. des Jugendlichen oder der Familie entstehen (Betreuung findet regelmäßig in der Familienwohnung statt) und die als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen regelmäßig leicht nachweisbar sind, scheidet die Gewährung einer Betriebsausgabenpauschale vergleichbar den Regelungen zur einkommensteuerlichen Behandlung der von privater Seite gezahlten Pflegegelder (Hinweis auf ESt-Kartei § 18 EStG Nr. 8 und 8 a) aus.

Sind die Einnahmen aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 26 EStG bis zum maßgebenden Jahresbetrag steuerbefreit, können die abzugsfähigen Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

  

    

IX. Steuerfreie Behandlung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (R 17 LStR)

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.9.2004, S 2121 - 55 - StO 211/ S 2121 - 109 - StH 211 -

Die steuerfreie Behandlung der Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG ist in R 17 LStR und H 17 LStH geregelt. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Ärzte im Behindertensport

Nach § 11 a BVG ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt.

Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Entscheidung im Einzelfall überlassen.

Ärzte im Koronar-Sport

Die Tätigkeit der im Koronar-Sport eingesetzten Ärzte, die auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen, ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter/innen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 1.848 EUR, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Bereitschaftsdienste der Wohlfahrtsverbände

Die ehrenamtliche Tätigkeit in den Bereitschaftsdiensten der Wohlfahrtsverbände fällt nicht unter die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG.

Bereitschaftsdienste von Rettungssanitätern und Ersthelfern

Vergütungen für Bereitschaftsdienste von Rettungssanitätern und Ersthelfern fallen nicht unter die Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG, weil es sich hierbei nicht um Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten handelt.

Betreuungstätigkeit

Die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB für ehrenamtlich tätige Betreuer ist nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - die Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

Hauswirtschaftliche Tätigkeit in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen

Reine Hilfsdienste, wie zum Beispiel Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, weil keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

Klosterführer, Museumsführer, Mühlenführer

Werden die vorstehend genannten Personen für einen begünstigten Auftraggeber im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG nebenberuflich tätig, so liegt eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit vor, weil es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelt, die auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Erkenntnissen gerichtet sind.

Organistentätigkeit

Bei in Kirchengemeinden eingesetzten nebenberuflichen Organisten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind.

Patientenfürsprecher

Die Tätigkeit als Patientenfürsprecher stellt weder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar noch ist sie als Betreuungstätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG anzusehen. An die Patientenfürsprecher gezahlte Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Rettungsschwimmer

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, zum Beispiel bei DLRG, tätig sind, üben keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Die von ihnen erzielten Einnahmen sind den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Die Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen.

Schulweghelfer und Schulbusbegleiter

Gemeinden gewähren den grundsätzlich als Arbeitnehmer beschäftigten Schulweghelfern und Schulbusbegleitern Aufwandsentschädigungen. Diese sind nebeneinander sowohl nach § 3 Nr. 26 EStG (nebenberufliche Betreuungstätigkeit) als auch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG begünstigt. Die Vorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge zu berücksichtigen (R 17 Abs. 7 LStR).

Statisten bei Theateraufführungen

Entschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, weil Statisten regelmäßig keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 EStG - wie bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG - nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.

Versichertenälteste

Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, weil es sich weder um eine begünstigte Tätigkeit handelt noch diese der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient.

    

     

X. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 11.1.2001, S 2245 A - 2 - St II 21 -

1. Allgemeines

1.1.
Die Behandlung der steuerfreien Aufwandsentschädigung ist in R 17 LStR geregelt.

1.2.
Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

1.2.1.
Durch das StBereinG 1999 wurde ab dem 1.1.2000 die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen. Begünstigt sind danach drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,

  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,

  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

1.2.2. Die bisher begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nach der Gesetzesbegründung zum StBereinG gilt dies auch für den neu eingeführten Begriff des Betreuers. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird.

Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

1.2.3.
Im Bereich der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

1.2.4.
Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

1.2.5.
Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.3.1992, IV R 34/91, BStBl 1993 II S. 20 = SIS 92 16 39).


2. Einzelfälle

2.1. Ärzte im Behindertensport

Nach § 11a BVG ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch einen Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür  erfüllt sind.

2.2. Ärzte im Coronar-Sport

Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.

2.3. Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60% der Einnahmen, maximal in Höhe von 3.600 DM (1.848 €) steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. FinMin Thüringen 15.4.1992, S 2121 A - 3/92 - 2.04.2).

2.4. Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

2.5. Küchenmitarbeiter in Waldheimen

Die Tätigkeit von Mitarbeitern/-innen in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.

2.6. Lehrbeauftragte an Schulen

Ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, erhalten derzeit eine Aufwandsentschädigung von 13,60 DM pro Unterrichtsstunde. Soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sind die Vergütungen den Einnahmen aus selbständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

2.7. Organistentätigkeit

Durch das Kultur- und Stiftungsgesetz vom 13.12.1990 (BStBl 1991 I S. 51) ist § 3 Nr. 26 EStG dahingehend erweitert worden, dass ab 1991 auch Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft in begrenztem Umfang steuerfrei bleiben. Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen (vgl. OFD Frankfurt 3.5.2000, S 2121 A - 28 St  II 21 = SIS 00 09 19).

2.8. Rettungsschwimmer

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, z.B. beim DLRG, tätig sind, üben keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Die Einnahmen sind nach einer Entscheidung auf Bundesebene den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 500 DM (256 €) im Kalenderjahr betragen (vgl. auch OFD Frankfurt 18.4.2000, S 2257 A - 11 St II 20 = SIS 000 09 20).

2.9. Sanitätshelfer

Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im sog. Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Sie fallen nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung nicht unter den Begriff "Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten" und können damit nicht als Pflegeleistungen von alten, kranken oder behinderten Menschen angesehen werden. Da die Tätigkeit auch keine pädagogischen Element enthält, handelt es sich auch nicht um eine betreuende Tätigkeit.

2.10. Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege

Soweit Zahnärzte in freier Praxis im Rahmen der "Arbeitskreise Jugendzahnpflege in Hessen" (AkJ) tätig werden (sog. Patenschaftszahnärzte), üben sie diese Tätigkeit nebenberuflich aus, so dass die entsprechenden Vergütungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

3. Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht aus Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind - ggf. im Schätzungswege - aufzuteilen und anteilig abzuziehen. Ab 1.1.2000 dürfen abweichend von diesen Grundsätzen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Berag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

     

   

XI. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

Verfügung der OFD München vom 23.04.2004, S 2337 - 64 St 41 und Verfügung der OFD Nürnberg vom 23.04.2004, S 2337 - 276/St 32

Nach § 1896  BGB ist für Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung i. H. von 312 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Bereuung gewährt. Es ist deshalb möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.

Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen zum einen nicht als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Freistaats ausgewiesen sind und zum andern auch nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erfüllen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 21.8.2003, EFG 2003, 1595). § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (vgl. R 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie - nach Abzug der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - weniger als 256 € im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.

Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v. H. der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 v. H. von 312 € = 78 €) berücksichtigt werden.

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.

  

     

XII. Links

  •  

Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG mit Beispielsfällen im Leitfaden

     
  •  

Steuerliche Behandlung der an Feuerwehrdienstleistende gezahlten Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ab 2007 (pdf-Datei)

      
  •  

Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit
Urteil des Bundesfinanzhof vom 8.8.2001, I B 40/01 (NV), BFH/NV 2001 S. 1536

     
  •  

Stellungnahme des Finanzministeriums Baden-Württemberg
zur  Ehrenamtspauschale ab 1.1.2007 (§ 3 Nr. 26a EStG)