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Dritter
Abschnitt steuerbegünstigter Zwecke
§ 51 - Allgemeines
i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (gültig ab
1.1.2009)
(1)
Gewährt
das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine
Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die
folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die
Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen)
von Körperschaften gelten nicht als selbständige
Steuersubjekte.
(2)
Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die
Steuerbegünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3)
Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach
ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine
Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert
und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei
Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes
als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die
Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des
§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den
Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde
mit.
§
51 - Allgemeines - in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung
Gewährt
das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine
Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die
folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die
Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen)
von Körperschaften gelten nicht als selbständige
Steuersubjekte.
§
52 - Gemeinnützige Zwecke
(1)
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist
nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt,
fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur
Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere
nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine
Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2)
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Rechtslage
ab 1.1.2007 |
Rechtslage
bis 31.12.2006 |
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Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit
anzuerkennen:
-
die
Förderung von Wissenschaft und Forschung;
-
die
Förderung der Religion;
-
die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des §
67, und von Tierseuchen;
-
die
Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
-
die
Förderung von Kunst und Kultur;
-
die
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
-
die
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe;
-
die
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
-
die
Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der
Umsatzteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
-
die
Förderung der Hilfe für politische, rassisch oder religiös
Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,
Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte
und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für
Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs-
und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
-
die
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
-
die
Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie
der Unfallverhütung;
-
die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedan-
kens;
-
die
Förderung des Tierschutzes;
-
die
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
-
die
Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
-
die
Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene;
-
die
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
-
die
Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
-
die
Förderung der Kriminalprävention;
-
die
Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
-
die
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
-
die
Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht
und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des
Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
-
die
allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,
die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen
oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
-
die
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern
der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für
gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder
haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes
zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist. |
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der
Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
-
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der
Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des
Heimatgedankens,
-
die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als
Sport,
-
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die
nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die
auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
-
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht
und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des
Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
|
§ 53 - Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
-
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf
die Hilfe anderer angewiesen sind oder
-
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der
Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim
Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen
das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen
zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet
werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche
Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge
oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne
dieser Vorschrift sind
-
Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
-
andere zur Bestreitung
des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende
oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen
haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis
zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an
Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt
wären. Unterhaltsansprüchen sind zu berücksichtigen.
§ 54 - Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung
und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die
Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von
Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten,
ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen,
Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für
diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§ 55 - Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche
Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden
Voraussetzungen gegeben sind:
-
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne
dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare
noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien
verwenden.
-
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
-
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese
Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
NEU AB 1.1.2000: dem § 55 Abs. 1 wird folgende
Nummer 5 angefügt:
-
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich
zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die
Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die
satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist
gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden
Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf
die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden
sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz
1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei
Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die
Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern,
die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes aus
einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des
gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
§ 56 - Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 57 - Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann
auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles,
insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen
der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie
eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte
Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§ 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass
-
eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die
Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst
steuerbegünstigt ist,
(Anmerkung: Die Neuregelung ist lt. einem
BMF-Schreiben vom 13.11.2002 - IV C 4 - S 0177
-24/02- erst ab dem 01.07.2003 anzuwenden.
-
eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen,
ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
|
3. |
Rechtslage
ab 1.1.2007 |
Rechtslage
bis 31.12.2006 |
|
eine
Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen,
Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt, |
eine
Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder
Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
|
|
|
|
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4. |
Rechtslage
ab 1.1.2007 |
Rechtslage
bis 31.12.2006 |
|
|
eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen,
ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung
zu steuerbegünstigten Zwecke überlässt,
|
eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt,
|
-
eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens
dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten
Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu
ehren,
-
eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt,
soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
-
a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses
der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage
zuführt,
NEU AB 1.1.2000: Nummer 7 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des
Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und
darüber hinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1
Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur
Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder
im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a
in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
-
eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im
Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter
Bedeutung sind,
-
ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten
Sport fördert,
-
eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung
ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen
vergibt.
NEU AB 1.1.2000: In Nummer 10 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 11 und 12
angefügt:
-
eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen
zuführt:
-
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser
keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft
vorgeschrieben hat,
-
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende
ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit
Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
-
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der
Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge
zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
-
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum
Vermögen gehören,
-
eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den
zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und
die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder
teilweise ihrem Vermögen zuführt.
§ 59 - Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser
Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser
Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich
und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen
Satzungsbestimmungen entsprechen.
§ 60 - Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau
bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die
in der > Anlage 1 < bezeichneten Festlegungen enthalten.
Hinweis:
§ 60 Abs. 1 Satz 2 wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
(BGBl. I 2008 S. 2794) eingefügt. Bitte nachstehenden Artikel 11 - Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - beachten.
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Artikel
11
Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 1f
Satzung
...
(2) § 60
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf
Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden,
sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach
dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden. |
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei
der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuer entsprechen.
§ 61 - Satzungsmäßige Vermögensbindung
|
Rechtslage
ab 1.1.2007 |
Rechtslage
bis 31.12.2006 |
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(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt
vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung
so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
|
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt
vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung
so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
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(2) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert,
dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt
sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder
geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der
letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung
entstanden sind.
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(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens
bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden,
so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass das Vermögen bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige Beschluss
der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn
der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
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(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert,
dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt
sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder
geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der
letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung
entstanden sind.
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Hinweis:
Obwohl das "Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements" erst am 15.10.2007 im
Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007 I S. 2332) verkündet worden ist, bestimmt
Artikel
6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung:
Artikel
97 § 1d des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I
S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
07.09.2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§
1d
Steuerbegünstigte
Zwecke
Die
§§ 52 , 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1.1.2007
anzuwenden.
Hinweis
zu § 62
Nach
dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.11.2009 (BGBl 2008 I S. 2794) wird § 62 AO
aufgehoben:
Artikel
11
Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...
§
1f wird wie folgt gefasst:
§
1f
Satzung
(1)
§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich
beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in der am 31.12.2008
geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art
von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen
Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen),
die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.
...
|
§ 62 - Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Bei
Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen
Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht
die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
Bis
zum In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 2007 (= 19.12.2006) galt folgende
Fassung:
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen
Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der
Satzung nicht festgelegt zu werden.
§ 63 - Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2,
für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung
den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige
Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die
Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als
ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel
innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 - Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft
die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden
Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich
Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe
sind, insgesamt nicht 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.678 €; bis 31.12.2001:
60.000 DM) im Jahr, so unterliegen die diesen
Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften
zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3
gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des §
42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb
einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen
Reingewinns geschätzt werden.
Neu ab 1.1.2000: dem § 64 wird
folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom
Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
-
Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit
der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben
stattfindet,
-
Totalisatorbetriebe,
-
Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste
§ 65 - Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
-
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient,
die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen,
-
die
Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
-
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb
tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar
ist.
§ 66 - Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein
Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und
nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete
Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche,
erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe
bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in §
53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen
zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
§ 67 - Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom
Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der
Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom
Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die
Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
§ 67a - Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn
die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 € (bis 31.12.2006:
30.678 €; bis 31.12.2001: 60.000 DM) im Jahr nicht übersteigen.
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den
sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur
Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die
Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den
Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet,
sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
-
kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung
oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder
seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem
Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere
Vorteile erhält und
-
kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der
Veranstaltung von dem V erein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem
Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere
Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die
Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile
ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht
Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
§ 68 - Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
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a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,
wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66
Abs. 3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und
Jugendherbergen,
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a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der
Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung
und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften
erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und
sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20
vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs -
einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen,
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a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze
bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig sein können,
b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen
behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem
Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum
Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder
die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu
trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und
c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten
besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,
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Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge
und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten
werden,
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Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen
Erziehungshilfe,
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von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und
Ausspielungen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens zweimal
im Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken veranstaltet,
Neu ab 1.1.2000: § 68 Nr. 6 der Abgabenordnung
in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1850)
ist mit Wirkung vom 1.1.2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch für vor
diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehen:
§ 68 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn
der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger,
kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,
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kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle
Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der
Verkauf von Speisen und Getränken,
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Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge,
Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender
Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern
dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,
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Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung
finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung.
Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von
Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne
Forschungsbezug.
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