|
2. BMF-Schreiben vom 19.09.1995, IV B 7 - S 0170 - 84/95
Nach
meinem mit Ihnen abgestimmten Schreiben vom 25.9.1991, IV B 4 - S 0171 - 50/91
(gleichlautender Erlass des Finanzministeriums Saarland vom 25.9.1991, B/III -
468/91 - S 0171/S 2729) können Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die
Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), unter dem
Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
als gemeinnützig anerkannt werden. Als grundsätzlich nicht mit der
Gemeinnützigkeit (und dem Tierschutzgesetz) vereinbar sind danach jedoch Wettfischveranstaltungen
anzusehen. Der Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) in Offenbach am Main
hat sich bei mir darüber beklagt, dass die Finanzämter die Gemeinnützigkeit
von Anglervereinen und -verbänden in den Bundesländern unterschiedlich
beurteilen. Obwohl der VDSF und seine Mitgliedsvereine die Förderung des
Wettfischens schon seit Jahren aufgegeben hätten, gebe es in dieser Hinsicht
immer wieder Schwierigkeiten bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit durch die
Finanzämter. Dagegen seien besonders in den jungen Bundesländern andere
Anglerverbände als gemeinnützig anerkannt worden, obwohl sie
Wettfischveranstaltungen durchführten bzw. das Wettfischen förderten. Auch
die früher aktiven Wettfischer in den alten Bundesländern könnten deshalb
über die Mitgliedschaft in diesen Verbänden wieder an nationalen und
internationalen Meisterschaften teilnehmen. Die Verbände würden dies zur
Mitgliederwerbung (Vereine und Einzelpersonen) nutzen.
Der
VDSF sieht einen wesentlichen Grund für die Schwierigkeiten, die er und seine
Mitgliedsvereine bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit haben, und für die
unterschiedliche gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Anglervereinen in
der unzureichenden Kenntnis der Finanzämter über die Abgrenzung zwischen
zulässigem Gemeinschaftsfischen und gemeinnützigkeitsschädlichem
Wettfischen. Er hat zu dieser Abgrenzung ein Informationspapier (Auszug aus
seiner Vereinszeitschrift) übersandt. Ein Abdruck ist als Anlage beigefügt.
Nach
Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
sind die Angaben in dem Informationspapier des VDSF richtig. Der Wortlaut der
Definitionen zu "Gemeinschaftsfischen in Binnengewässern" und
"Wettfischen" werde von den Tierschutzreferenten des Bundes und der
Länder mitgetragen.
Ich
bitte Sie, darauf zu achten, dass Anglervereine, die Wettfischveranstaltungen
durchführen oder fördern, nicht als gemeinnützig behandelt werden.
Außerdem rege ich an, Ihren nachgeordneten Dienststellen zur Sicherstellung
einer bundesweit gleichen Abgrenzung des Wettfischens das Informationspapier
des VDSF zur Verfügung zu stellen.
Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte am
26.4.1994 schriftlich mit: "Die Tierschutzreferenten haben die Ziele des
VDSF hinsichtlich der Vermeidung von Gemeinschaftsfischen mit
Wettbewerbscharakter begrüßt."
Die
von den VDSF-Landesverbänden am 18.07.1992 beschlossene Definition der
Begriffe "Gemeinschaftsfischen - Wettfischen" solle allerdings in
zwei Punkten geändert werden:
1.
Die Worte: "Bewertung des Gesamtfanges" seien durch "Erfassung
des Fangs insgesamt" zu ersetzen. "Zudem", so die
Tierschutzreferenten, "soll klargestellt werden, dass ein gefangener
Fisch immer sofort nach Entnahme aus dem Wasser fischweidgerecht zu töten
ist. Sofern diese Anregungen berücksichtigt werden, tragen die
Tierschutzreferenten das genannte vom VDSF erarbeitete Papier mit."
Anlage
In
seiner Sitzung am 29.4.1994 hat das VDSF-Präsidium diese Anregungen
einstimmig angenommen. Hier der Wortlaut der Definition:
Der
Verband Deutscher Sportfischer e.V. hält Gemeinschaftsfischen auch in Zukunft
für sinnvoll, das gilt insbesondere für gemeinschaftliches Fischen, die als
traditionelle Veranstaltungen durchgeführt werden oder der sozialen Bindung
im Verein dienen. Nicht betroffen sind davon Wettfischen.
Gemeinschaftsfischen
in Binnengewässern
Gemeinschaftsfischen
sind fischereiliche Veranstaltungen, an denen mehr als zehn Angler oder Angler
aus mehreren Vereinen teilnehmen, die innerhalb einer bestimmten Zeit an einem
Gewässer unter gleicher Zielvorgabe fischen. Als solche Gemeinschaftsfischen
kommen in Betracht:
-
Gemeinschaftsfischen
ohne Erfassung des Fangergebnisses;
-
Gemeinschaftsfischen
mit Erfassung des schwersten Fisches;
-
Gemeinschaftsfischen
mit Erfassung des Fangs insgesamt.
Für
alle Gemeinschaftsfischen gelten selbstverständlich die allgemeinen Regeln
der Fischereiausübung, insbesondere der Fischhege. Die Belange der Pflanzen
und Tiere im und am Gewässer sind zu beachten. Damit ergeben sich für
sämtliche Gemeinschaftsfischen folgende Voraussetzungen:
-
Die
örtlich geltenden fischereirechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten;
erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden müssen vorliegen.
-
Naturschutzrechtliche
Bestimmungen sind einzuhalten; Uferzonen dürfen nicht verändert werden;
auf Hauptbrutzeiten von Vögeln ist Rücksicht zu nehmen.
-
Tierschutzrechtliche
Bestimmungen sind einzuhalten; der gefangene Fisch ist immer sofort
fischweidgerecht zu töten; der Fang ist sinnvoll zu verwerten (nach
Möglichkeit menschlicher Verzehr).
-
Fischereiliche
Veranstaltungen dürfen keinen weiterführenden Wettbewerbscharakter
haben.
-
Zum
Zwecke der Durchführung von Gemeinschaftsfischen dürfen Besatzmaßnahmen
mit fangfähigen Fischen nicht durchgeführt werden.
-
Jeder
Teilnehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen neben dem Veranstalter
selbst verantwortlich.
Gemeinschaftsfischen
mit Erfassung des Fangs insgesamt dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich
die Notwendigkeit des Fischens aus dem Gewässer selbst und der vorhandenen
Zusammensetzung der Arten in diesem Gewässer ergibt.
Gemeinschaftliche
Fischen bei denen der Fang insgesamt erfasst wird, sind nur zulässig, wenn
diese Fischen der Hege dienen.
Hegefischen
sind nur zur Bestandserfassung und zur Bestandsregulierung zulässig, die
Notwendigkeit der Befischung muss sich aus dem Zustand des Fischbestandes oder
des Gewässers ergeben; ggf. ist die Notwendigkeit sachverständig
nachzuweisen.
Wettfischen
Wettfischen
sind fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt
werden. Dazu gehören insbesondere:
-
ein
weiterführender Charakter der Veranstaltung (Qualifikation);
-
das
Auftreten und Bewerten von geschlossenen Mannschaften;
-
wirtschaftliche
Zielrichtung der Veranstaltung (z.B. Tombolafischen).
Für
ein Wettfischen kann weiter sprechen, wenn mehrere folgender Kriterien
vorliegen:
-
Veranstaltungen
nicht auf Vereinsebene, zu denen nur bestimmte Angler zugelassen werden;
-
Vergabe
von Preisen an Sieger und Plazierte;
-
das
Auslosen und/oder Abgrenzen von Angelplätzen;
-
das
übermäßige Anfüttern;
-
die
Verwendung von Setzkeschern;
-
das
Zurücksetzen fangfähiger Fische;
-
vorheriger
Besatz mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit
der Veranstaltung.
|