aktuell 2011

   

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Anglervereine

   

  

BMF-Schreiben vom

  

1. 

vom 25.09.1991, IV B 4 - S 0171 - 50/91

     

2.

vom 19.09.1995, IV B 7 - S 0170 - 84/95

  

  

1. BMF-Schreiben vom 25.09.1991, IV B 4 - S 0171 - 50/91

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gemeinnützigkeit von Anglervereinen, die bisher durch Ländererlasse geregelt war, ab 1.1.1992 folgendes:

Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können auch weiterhin unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i.S. des § 52 AO anerkannt werden. Ihre Tätigkeit ist im wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S. des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.

Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen (teilweise wird versucht, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen - wie etwa "Tombolafischen" oder "Hegefischen" - um so behördliche Verbote zu unterlaufen, vgl. Tierschutzbericht 1991, BT-Drs. 12/224, 36).

Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Genehmigung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen öffentlichen Körperschaft (z.B. Gemeinde). Die Vereine pachten deshalb Flussläufe, Talsperren und Seen, um ihren Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern das Fischen und Angeln zu ermöglichen. Damit ist notwendigerweise die Ausgabe von Angelkarten verbunden. Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

   

   

2. BMF-Schreiben vom 19.09.1995, IV B 7 - S 0170 - 84/95

Nach meinem mit Ihnen abgestimmten Schreiben vom 25.9.1991, IV B 4 - S 0171 - 50/91 (gleichlautender Erlass des Finanzministeriums Saarland vom 25.9.1991, B/III - 468/91 - S 0171/S 2729) können Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig anerkannt werden. Als grundsätzlich nicht mit der Gemeinnützigkeit (und dem Tierschutzgesetz) vereinbar sind danach jedoch Wettfischveranstaltungen anzusehen. Der Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) in Offenbach am Main hat sich bei mir darüber beklagt, dass die Finanzämter die Gemeinnützigkeit von Anglervereinen und -verbänden in den Bundesländern unterschiedlich beurteilen. Obwohl der VDSF und seine Mitgliedsvereine die Förderung des Wettfischens schon seit Jahren aufgegeben hätten, gebe es in dieser Hinsicht immer wieder Schwierigkeiten bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzämter. Dagegen seien besonders in den jungen Bundesländern andere Anglerverbände als gemeinnützig anerkannt worden, obwohl sie Wettfischveranstaltungen durchführten bzw. das Wettfischen förderten. Auch die früher aktiven Wettfischer in den alten Bundesländern könnten deshalb über die Mitgliedschaft in diesen Verbänden wieder an nationalen und internationalen Meisterschaften teilnehmen. Die Verbände würden dies zur Mitgliederwerbung (Vereine und Einzelpersonen) nutzen.

Der VDSF sieht einen wesentlichen Grund für die Schwierigkeiten, die er und seine Mitgliedsvereine bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit haben, und für die unterschiedliche gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Anglervereinen in der unzureichenden Kenntnis der Finanzämter über die Abgrenzung zwischen zulässigem Gemeinschaftsfischen und gemeinnützigkeitsschädlichem Wettfischen. Er hat zu dieser Abgrenzung ein Informationspapier (Auszug aus seiner Vereinszeitschrift) übersandt. Ein Abdruck ist als Anlage beigefügt.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind die Angaben in dem Informationspapier des VDSF richtig. Der Wortlaut der Definitionen zu "Gemeinschaftsfischen in Binnengewässern" und "Wettfischen" werde von den Tierschutzreferenten des Bundes und der Länder mitgetragen.

Ich bitte Sie, darauf zu achten, dass Anglervereine, die Wettfischveranstaltungen durchführen oder fördern, nicht als gemeinnützig behandelt werden. Außerdem rege ich an, Ihren nachgeordneten Dienststellen zur Sicherstellung einer bundesweit gleichen Abgrenzung des Wettfischens das Informationspapier des VDSF zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte am 26.4.1994 schriftlich mit: "Die Tierschutzreferenten haben die Ziele des VDSF hinsichtlich der Vermeidung von Gemeinschaftsfischen mit Wettbewerbscharakter begrüßt."

Die von den VDSF-Landesverbänden am 18.07.1992 beschlossene Definition der Begriffe "Gemeinschaftsfischen - Wettfischen" solle allerdings in zwei Punkten geändert werden:

1. Die Worte: "Bewertung des Gesamtfanges" seien durch "Erfassung des Fangs insgesamt" zu ersetzen. "Zudem", so die Tierschutzreferenten, "soll klargestellt werden, dass ein gefangener Fisch immer sofort nach Entnahme aus dem Wasser fischweidgerecht zu töten ist. Sofern diese Anregungen berücksichtigt werden, tragen die Tierschutzreferenten das genannte vom VDSF erarbeitete Papier mit."

 

Anlage

In seiner Sitzung am 29.4.1994 hat das VDSF-Präsidium diese Anregungen einstimmig angenommen. Hier der Wortlaut der Definition:

Der Verband Deutscher Sportfischer e.V. hält Gemeinschaftsfischen auch in Zukunft für sinnvoll, das gilt insbesondere für gemeinschaftliches Fischen, die als traditionelle Veranstaltungen durchgeführt werden oder der sozialen Bindung im Verein dienen. Nicht betroffen sind davon Wettfischen.

Gemeinschaftsfischen in Binnengewässern

Gemeinschaftsfischen sind fischereiliche Veranstaltungen, an denen mehr als zehn Angler oder Angler aus mehreren Vereinen teilnehmen, die innerhalb einer bestimmten Zeit an einem Gewässer unter gleicher Zielvorgabe fischen. Als solche Gemeinschaftsfischen kommen in Betracht:

  • Gemeinschaftsfischen ohne Erfassung des Fangergebnisses;

  • Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des schwersten Fisches;

  • Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt.

Für alle Gemeinschaftsfischen gelten selbstverständlich die allgemeinen Regeln der Fischereiausübung, insbesondere der Fischhege. Die Belange der Pflanzen und Tiere im und am Gewässer sind zu beachten. Damit ergeben sich für sämtliche Gemeinschaftsfischen folgende Voraussetzungen:

  1. Die örtlich geltenden fischereirechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten; erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden müssen vorliegen.

  2. Naturschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; Uferzonen dürfen nicht verändert werden; auf Hauptbrutzeiten von Vögeln ist Rücksicht zu nehmen.

  3. Tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; der gefangene Fisch ist immer sofort fischweidgerecht zu töten; der Fang ist sinnvoll zu verwerten (nach Möglichkeit menschlicher Verzehr).

  4. Fischereiliche Veranstaltungen dürfen keinen weiterführenden Wettbewerbscharakter haben.

  5. Zum Zwecke der Durchführung von Gemeinschaftsfischen dürfen Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen nicht durchgeführt werden.

  6. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen neben dem Veranstalter selbst verantwortlich.

Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich die Notwendigkeit des Fischens aus dem Gewässer selbst und der vorhandenen Zusammensetzung der Arten in diesem Gewässer ergibt.

Gemeinschaftliche Fischen bei denen der Fang insgesamt erfasst wird, sind nur zulässig, wenn diese Fischen der Hege dienen.

Hegefischen sind nur zur Bestandserfassung und zur Bestandsregulierung zulässig, die Notwendigkeit der Befischung muss sich aus dem Zustand des Fischbestandes oder des Gewässers ergeben; ggf. ist die Notwendigkeit sachverständig nachzuweisen.

 

Wettfischen

Wettfischen sind fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. ein weiterführender Charakter der Veranstaltung (Qualifikation);

  2. das Auftreten und Bewerten von geschlossenen Mannschaften;

  3. wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (z.B. Tombolafischen).

Für ein Wettfischen kann weiter sprechen, wenn mehrere folgender Kriterien vorliegen:

  1. Veranstaltungen nicht auf Vereinsebene, zu denen nur bestimmte Angler zugelassen werden;

  2. Vergabe von Preisen an Sieger und Plazierte;

  3. das Auslosen und/oder Abgrenzen von Angelplätzen;

  4. das übermäßige Anfüttern;

  5. die Verwendung von Setzkeschern;

  6. das Zurücksetzen fangfähiger Fische;

  7. vorheriger Besatz mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung.