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Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.1992, BStBl. 1993 II S. 303 -
Ein
Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten
Amateurspieler anzumelden und abzuführen,
wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn
liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit
zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.
Ausführungen
zum Begriff des Arbeitnehmers, zur Ausübung von Sport als Gegenstand eines
Dienstverhältnisses, zum Vorliegen von Arbeitslohn bei Zahlungen an
Amateurspieler, zur Begründung eines Dienstverhältnisses durch tatsächliches
Verhalten und durch mündliche Vereinbarungen und zur Bindung zwischen
Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht
andererseits (Vgl. Rechtsprechung: BFH, BAG; Literatur).
I.
Der
Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Sportverein mit mehreren
Amateur-Fußballmannschaften. Die erste Mannschaft spielt in der Verbandsliga.
Für die Streitjahre 1984 bis 1987 fand bei dem Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung
statt. Der Prüfer stellte fest, daß der Kläger an die Fußballspieler der
ersten Mannschaft Vergütungen in Höhe von jeweils 50 DM bis 80 DM pro Spiel
gezahlt hatte. Daneben hatte er die Kosten für die Fahrten zum Training, für
die Sportbekleidung und deren Reinigung sowie bei Fahrten zu bestimmten Auswärtsspielen
die Aufwendungen für den Bus übernommen.
Von
den für die Streitjahre vom Prüfer ermittelten Zahlungen hatte der Kläger
keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Der Außenprüfer vertrat die
Auffassung, daß die Spieler der ersten Mannschaft als Arbeitnehmer des Klägers
zu beurteilen seien. Er sah die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der
Lohnsteuer gemäß § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als gegeben an
und berechnete demzufolge die nachzufordernde Lohnsteuer mit einem Steuersatz
von 10 v.H. Der Kläger erklärte sich im weiteren Verfahren mit der
Pauschalierung einverstanden.
Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) folgte dem Außenprüfer
und erließ einen entsprechenden -- als "Nachforderungsbescheid"
bezeichneten -- Pauschalierungsbescheid für die Zeiträume Januar 1984 bis
Dezember 1987 Der Einspruch des Klägers hatte nur wegen eines hier nicht zu
behandelnden Punktes Erfolg.
Mit
der Klage machte der Kläger geltend, die Spieler der ersten Mannschaft seien
nicht als Arbeitnehmer des Vereins zu betrachten. Bei den an die Spieler
gezahlten Vergütungen handele es sich um pauschalen Spesenersatz. Hierzu erklärte
ein Vertreter des Klägers in einem Erörterungstermin vor dem beauftragten
Richter des Finanzgerichts (FG): Der Verein habe mit den Spielern, ausschließlich
Amateuren, keine schriftlichen Verträge oder Vereinbarungen, sondern nur mündliche
Abreden getroffen. Die Vergütungen würden durch den sog. Spielausschuß
festgesetzt. Der einzelne Spieler erhalte einen Grundbetrag von 100 DM bis 300
DM monatlich; die Höhe bestimme sich nach der spielerischen Erfahrung und
Leistung sowie nach der Entfernung zwischen dem Wohnort des Spielers und dem
Vereinssitz in X. Für den Spieleinsatz werde eine sog. Einsatzprämie
gezahlt, die je nach Spielerfahrung zwischen 30 DM und 60 DM pro Spiel
betrage. In einzelnen Fällen gewähre der Verein eine sog. Punkteprämie in Höhe
von 30 DM bis 40 DM. Erscheine ein Spieler nicht zum Training oder zum Spiel,
könne sein Grundbetrag gekürzt werden. Darüber hinaus habe der Verein keine
Möglichkeit, den Spieler zur Teilnahme zu zwingen.
Das
FG gab der Klage statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Für
die Beurteilung, ob die Spieler unselbständig tätig gewesen seien, komme es
auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Bei Würdigung aller Umstände seien
die Spieler nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Ihre Weisungsunterworfenheit und
Eingliederung in die Organisation des Klägers ergebe sich nicht aus einem
Arbeitsverhältnis, sondern ausschließlich aus der Mitgliedschaft im Verein.
In Ermangelung eines besonderen Arbeitsvertrages erschöpfe sich das
Rechtsverhältnis zwischen Spieler und Verein in den vereinsrechtlichen
Pflichten und Rechten. Der einzelne Spieler schulde dem Kläger nicht seine
Arbeitskraft, sondern die aus der Satzung sich ergebenden Mitgliederpflichten.
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 44 veröffentlicht.
Mit
der Revision rügt das FA Verletzung des § 19 Abs.1 EStG und des § 1 Abs.2
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Hierzu führt es u.a. aus:
Das FG habe zu Unrecht die Merkmale "Eingliederung" und
"Weisungsgebundenheit" nicht geprüft. Ob sich diese Merkmale aus
einem individuellen Arbeitsvertrag oder aus einer Satzung ergäben, sei
entgegen der Auffassung des FG unerheblich. Nach den maßgeblichen
Verbandsregeln seien die Spieler von dem Verein abhängig. Sie seien
hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit weisungsgebunden.
Trainings- und Spielzeiten sowie die Spielorte seien vorgegeben. Über den
Einsatz der Spieler entscheide der Trainer. Da Fußball als Mannschaftssport
gespielt werde, ergebe sich die Notwendigkeit zur ständigen Zusammenarbeit
von selbst. Entgegen den Ausführungen im FG-Urteil werde die Vergütung im
Krankheitsfall und während des Urlaubs weiter gezahlt. Die Aussage des FG,
die rechtlichen Beziehungen zwischen Spieler und Verein erschöpften sich im
Vereinsrecht, stehe im Widerspruch zu den Feststellungen im Erörterungstermin.
Danach seien zwar keine schriftlichen Verträge oder Vereinbarungen getroffen
worden, wohl aber mündliche Abmachungen.
Das
FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der
Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die
Revision des FA ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1.
Nach § 19 Abs.1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt werden. Nach § 1 Abs.2 LStDV, der nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Urteile vom 24.November 1961
VI 183/59 S, BFHE 74, 97, BStBl III 1962, 37, und vom 14.Juni 1985 VI R
150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661) den Arbeitnehmerbegriff
zutreffend auslegt, liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte
(Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die
Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der vorgenannten Bestimmung
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung,
vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, und vom 20.April 1988 X
R 40/81, BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804, mit weiteren Nachweisen). Eine Würdigung
nach dem Gesamtbild bedeutet, daß die für und gegen ein Dienstverhältnis
sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden (BFH-Urteil in BFHE 144,
225, BStBl II 1985, 661).
Grundsätzlich
kann auch die Ausübung von Sport Gegenstand eines Dienstverhältnisses sein.
Der BFH ist in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß ein
Berufssportler, soweit er seine Tätigkeit nicht selbständig ausübt,
Arbeitnehmer ist (vgl. z.B. Urteile vom 16.März 1951 VI 197/50 U, BFHE 55,
255, BStBl III 1951, 97 --Berufsringer--; vom 22.Januar 1964 I 398/60 U, BFHE
78, 543, BStBl III 1964, 207 --Berufsboxer--, und vom 29.November 1978 I R
159/76, BFHE 126, 457, BStBl II 1979, 182 --Catcher--). Für Fußballspieler,
die aufgrund eines mit ihrem Verein abgeschlossenen Vertrages nach dem (früheren)
Vertragsspieler-Statut des Deutschen Fußballbundes (DFB) laufende Bezüge
erhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis angenommen (Urteil vom 20.Dezember 1961 3 RK 65/57,
BSGE 16, 98).
Sport
wird jedoch in weitaus überwiegendem Maße zum Selbstzweck, also mehr oder
weniger zur Freizeitgestaltung und/oder zur Stärkung der allgemeinen
Leistungsfähigkeit, mithin nicht um des Entgelts willen ausgeübt. Erbringt
ein Sportamateur in diesem Sinne ("Sportliebhaber") besondere
sportliche Leistungen und erhält er dafür Gewinnpreise, so erzielt er damit
regelmäßig keine steuerbaren Einkünfte, es sei denn, er beteiligt sich an
Sportwettkämpfen in der Absicht, sichere Siegchancen zu nutzen und dies
wiederholt zu tun (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., §
22 Anm. 37 "Preise" unter b; Raupach/Schenking in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar,
19.Aufl., § 2 EStG Anm.80 "Sportpreis"). Sport wird nach Auffassung
des Senats auch dann nicht um des Entgelts willen ausgeübt, wenn der Sportler
für seine Betätigung lediglich Aufwendungsersatz erhält (im Grundsatz
ebenso: Bericht des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines
Steuerbereinigungsgesetzes 1985, BTDrucks 10/4513, S. 13; Weisemann, Sport,
Spiel und Recht, NJW-Schriftenreihe, 1982, Rdziff. 25). Zahlungen, die nur den
tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht
den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich noch im Bereich
der Liebhaberei, hier des Sports. Für den vergleichbaren Fall einer
ehrenamtlichen Tätigkeit hat der BFH ausgeführt, daß geringfügige Entschädigungen
für eine Gefälligkeit und damit gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen können
(Urteil vom 28.Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134).
Betätigungen der vorliegenden Art haftet nicht der Anschein an, sie würden
gegen Entgelt erbracht und, umgekehrt, damit im Zusammenhang stehende
Geldzahlungen sollten entsprechende Leistungen abgelten.
Anders
verhält es sich aber, wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung
Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm
hierbei entstandenen Aufwendungen. Dann ist nämlich der Schluß
gerechtfertigt, daß der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch
um des Entgelts willen betrieben wird (vgl. Weisemann, a.a.O., Rdziff.25;
Reisch/Reichhardt/Urbanke, Der Betrieb --DB-- 1988, 359). Die Sportausübung
ist in einem solchen Fall nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern auch Mittel
zur Erzielung von Einkünften. Treffen Sportverein und sporttreibendes
Mitglied eine entsprechende Entgeltsvereinbarung, schaffen sie damit einen
selbständigen Rechtsgrund gegenseitiger Rechte und Pflichten, der als solcher
neben das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtsverhältnis tritt (vgl.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 18.Februar 1956 2 AZR 294/54,
BAGE 2, 289).
Der
Auffassung, auch Zahlungen an Amateurspieler könnten zu Arbeitslohn i.S. des
§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG führen, steht nicht bereits von vornherein das Urteil
des BAG vom 10.Mai 1990 2 AZR 607/89 (AP Nr.51 zu § 611 des Bürgerlichen
Gesetzbuches --BGB--) entgegen. Darin hat das BAG die Auffassung vertreten,
sog. "Vertragsamateure" im Sinne der DFBSpielordnung (§ 15) seien
nicht ganz allgemein als Arbeitnehmer ihres Vereins zu betrachten. Die
Arbeitnehmereigenschaft sei vielmehr davon abhängig, daß die Spieler
aufgrund der mit dem Verein geschlossenen Verträge und aufgrund deren
Handhabung im Einzelfall ihre Leistungen in einer für das Arbeitsverhältnis
typischen persönlichen Abhängigkeit erbringen, wobei allerdings die
(ebenfalls erforderliche) Weisungsgebundenheit über die im Rahmen einer regulären
Vereinsmitgliedschaft ohnehin bestehenden Weisungsbindung hinausgehen müsse
(zur Kritik an der Entscheidung des BAG vgl. Arens in Arbeitsrechts-Blattei,
Handbuch für die Praxis --AR-Blattei-- Sport, Entscheidungen Nr.18; Däubler,
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht --EWiR--, § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff,
3/90, 1067). Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz
gewertet werden, wenn das Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein
nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in
dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
einerseits und Steuerrecht andererseits (herrschende Meinung, vgl. die
Nachweise bei Lang in Stolterfoht, Grundfragen des Lohnsteuerrechts, 1986,
27). Dem Arbeitsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit
zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd
(vgl. Lang, a.a.O., S.21, 27).
2.
Das FG hat bei der Beurteilung des Streitfalles zunächst zu Recht das
Gesamtbild der Verhältnisse für ausschlaggebend gehalten. Es hat jedoch bei
seiner Würdigung, die Weisungsgebundenheit und/oder betriebliche
Eingliederung der Spieler ergäben sich mangels einer weiteren, zusätzlichen
rechtlichen Basis nicht aus einem Arbeitsverhältnis, sondern ausschließlich
aus den vereinsrechtlichen Bindungen der Spieler als Mitglieder des Klägers,
den Vortrag des Klägervertreters im Erörterungstermin nicht berücksichtigt.
Danach sind mündliche Abmachungen zwischen den Spielern und dem Kläger
getroffen worden. Ein Dienstverhältnis i.S. des § 1 Abs.2 LStDV muß nicht
durch einen schriftlichen Vertrag, sondern kann auch durch bloßes tatsächliches
Verhalten und erst recht durch mündliche Vereinbarungen begründet werden
(vgl. Thürmer in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 19 Rdnr. 57). Zusätzlich
zur vereinsrechtlichen Eingliederung und Weisungsgebundenheit der Fußballer
sind möglicherweise in mündlichen Vereinbarungen mit dem Verein
beiderseitige Pflichten festgelegt worden, aus denen auf das Vorliegen von
Dienstverhältnissen geschlossen werden könnte.
Da
das FG dies nicht beachtet hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache
ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang aufklären müssen,
welchen Inhalt die mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den
einzelnen Spielern hatten und in welcher Höhe den jeweils geleisteten
Zahlungen des Klägers Aufwendungen des jeweiligen Spielers gegenübergestanden
haben.
Wird
die Aufklärung des Sachverhalts ergeben, daß die Zahlungen des Klägers die
Aufwendungen der Spieler jedenfalls in der Regel nicht wesentlich überstiegen
haben, so müßte schon deshalb ein Dienstverhältnis abgelehnt werden.
Sollten jedoch die Zahlungen die Aufwendungen nicht nur unwesentlich überschritten
haben, so wäre es im Rahmen der dann erforderlichen erneuten Gesamtwürdigung
als ein Indiz für die Eigenschaft der Spieler als Arbeitnehmer anzusehen,
wenn der Grundbetrag auch im Falle des Urlaubs und der Krankheit der Spieler
zu zahlen gewesen sein sollte oder tatsächlich gezahlt worden wäre
(Lohnfortzahlung).
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