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I. Besteuerung der Abfallentsorgung durch private Unternehmen
und Vereine
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 13.03.2007 - S 7106 A -
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Übersicht
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Allgemeines
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Leistungsbeziehungen
2.1. Leistungen des Entsorgungsträgers
2.2. Leistungen des Entsorgers
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Bemessungsgrundlage
3.1. Entsorgungsträger
3.2. Entsorger
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Vorsteuerabzug
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Vereinssammlungen
1. Allgemeines
Nach
§ 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.9.1994 (KrW-/AbfG)
haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die
in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung
nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Die
Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13
Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Verpflichtung zur Entsorgung ist
seitens der Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht auf Dritte
oder andere Entsorgungsträger übertragbar.
Die
Entsorgungsträger können allerdings nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG Dritte oder
andere Entsorgungsträger mit der Erfüllung dieser Verpflichtung beauftragen,
indem sie die tatsächliche Durchführung, nicht jedoch die gesetzliche
Aufgabe, übertragen. Aus Kostengründen schließen daher
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen
Abfällen - u.a. Altpapier - vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der
Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).
Die
Abfallentsorger übernehmen danach die mit der Sammlung und Entsorgung der
wertstoffhaltigen Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten. Die
Entsorgungsträger erhalten für den gelieferten Abfall eine fest vereinbarte,
mengenabhängige Rückvergütung, die sich an den Verwertungserlösen des
Entsorgers orientiert und auf die Entsorgungsleistungen angerechnet wird.
Für
die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltungen gilt nach dem
Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder Folgendes:
2.
Leistungsbeziehungen
Die
Leistungsbeziehungen zwischen dem Entsorgungsträger und dem Entsorger stellen
sich bei der Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle als tauschähnliche
Umsätze nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dar.
2.1
Leistung des Entsorgungsträgers
Die
Verfügungsmacht am Abfall geht zunächst von den privaten Haushaltungen auf
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über. Indem diese private
Abfallentsorger einschalten, vermitteln jene ihren Auftraggebern die
Verfügungsmacht. Zugleich liefert der Entsorgungsträger den
wertstoffhaltigen Abfall an den Abfallentsorger aus dem hoheitlichen Bereich,
vgl. BMF-Schreiben vom 13.3.1987, BStBl 1987 I S. 373 Es handelt sich bei der
vereinbarten Rückvergütung für die Überlassung des Abfalls mithin nicht um
eine Entgeltminderung der Leistung des Entsorgers, sondern um eine
eigenständige Leistung.
2.2
Leistung des Entsorgers
Der
beauftragte Abfallentsorger erbringt demgegenüber eine Entsorgungsleistung an
die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts (BMF-Schreiben vom
27.12.1990, BStBl 1991 I S. 81).
Diese
sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG besteht
im Wesentlichen in der Sammlung, dem Transport sowie der Verwertung und
Vermarktung des Abfalls. Der Ort der Leistung bestimmt sich grundsätzlich
nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG.
Der
Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn der
Abfallentsorger oder die Arge einen Preis erzielen, der höher als die
vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung ist.
3.
Bemessungsgrundlage
Die
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze des Entsorgungsträgers und des
Entsorgers bestimmen sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2
UStG. Danach gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den
anderen Umsatz.
3.1
Entsorgungsträger
Die
Lieferungen des werthaltigen Abfalls erfolgen im Rahmen des hoheitlichen
Bereichs und sind daher nicht steuerbar.
3.2
Entsorger
Bemessungsgrundlage
der Entsorgungsleistung ist der Wert des überlassenen wertstoffhaltigen
Abfalls zuzüglich einer eventuell vereinbarten Baraufgabe.
Aus
den Vereinbarungen der Entsorgungsträger mit den privaten Abfallentsorgern
geht hervor, dass die Beteiligten dem Altmaterial einen entsprechenden Wert
beimessen. Es käme anderenfalls nicht zu einem Abzug der Erlöse aus der
Vermarktung von der vereinbarten Vergütung. Die Vermarktungserlöse sind
mithin als Wert des wertstoffhaltigen Abfalls heranzuziehen.
Die
Entsorgungsleistungen sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.
4.
Vorsteuerabzug
Zu
Fragen des Vorsteuerabzugs wird auf die Rdvfg. S 7300 A - 127 - St IV 21 (USt-Kartei
OFD Frankfurt am Main zu § 15 - Karte 27 verwiesen.
5.
Vereinssammlungen
Häufig
sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten
Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten
Entsorgungsunternehmen anliefern bzw. den Wertstoff in bereit gestellten
Containern abladen.
Für
diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines
Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder das private
Entsorgungsunternehmen ausbezahlt. Das Entsorgungsunternehmen berechnet bei
Abrechnung mit den Vereinen die Zahlungen nach Mengen- und
Qualitätsfeststellungen an den Entsorgungsträger weiter. Die
Straßensammlungen werden von den Vereinen in eigenem Namen durchgeführt. Es
bestehen zwischen den Entsorgungsunternehmen und den Vereinen keine
vertraglichen Beziehungen.
Sofern
die Vereine die Vergütung von den privaten Abfallentsorgern erhalten, liegt
lediglich ein verkürzter Zahlungsweg vor. Die privaten Abfallentsorger und
die Argen sind nicht berechtigt, über diese durchlaufenden Posten unter
gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen oder aus ausgestellten
Gutschriften einen Vorsteuerabzug vorzunehmen.
Die
Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen entfällt bei den
Vereinssammlungen nicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG, da es sich nicht um
gemeinnützige Sammlungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Sammlung
wäre nur dann gemeinnützig, wenn der Träger nach § 52 AO
als gemeinnützig anerkannt ist und mit der Sammlung die als gemeinnützig
anerkannten Zwecke verfolgt werden. Da die vorbenannten Sammlungen der
Einnahmeerzielung dienen, werden die Vereine insoweit im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig.
Die
Vereine sind nicht als Abnehmer oder Lieferant des Altpapiers anzusehen,
sondern erbringen mit der Sammlung des Altpapiers eine sonstige Leistung an
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vgl. FG Münster vom
16.6.1998, EFG 1998 S. 1364. Die erhaltenen Vergütungen unterliegen dem
allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
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