Altmaterialsammlung

 

 

Übersicht

  

I.

Besteuerung der Abfallentsorgung durch private Unternehmen und Vereine

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 13.03.2007 - S 7106 A - 1/80 -

     

II.

Einsammeln und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle durch private Abfallentsorger und Vereine 

-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.04.2006, S 7100/23 -

  

  

I. Besteuerung der Abfallentsorgung durch private Unternehmen und Vereine
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 13.03.2007 - S 7106 A - 1/80 -

Übersicht

  1. Allgemeines

  2. Leistungsbeziehungen
    2.1. Leistungen des Entsorgungsträgers
    2.2. Leistungen des Entsorgers

  3. Bemessungsgrundlage
    3.1. Entsorgungsträger
    3.2. Entsorger

  4. Vorsteuerabzug

  5. Vereinssammlungen


1. Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.9.1994 (KrW-/AbfG) haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Verpflichtung zur Entsorgung ist seitens der Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht auf Dritte oder andere Entsorgungsträger übertragbar.

Die Entsorgungsträger können allerdings nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG Dritte oder andere Entsorgungsträger mit der Erfüllung dieser Verpflichtung beauftragen, indem sie die tatsächliche Durchführung, nicht jedoch die gesetzliche Aufgabe, übertragen. Aus Kostengründen schließen daher öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen - u.a. Altpapier - vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).

Die Abfallentsorger übernehmen danach die mit der Sammlung und Entsorgung der wertstoffhaltigen Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Entsorgungsträger erhalten für den gelieferten Abfall eine fest vereinbarte, mengenabhängige Rückvergütung, die sich an den Verwertungserlösen des Entsorgers orientiert und auf die Entsorgungsleistungen angerechnet wird.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltungen gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

2. Leistungsbeziehungen

Die Leistungsbeziehungen zwischen dem Entsorgungsträger und dem Entsorger stellen sich bei der Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle als tauschähnliche Umsätze nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dar.

2.1 Leistung des Entsorgungsträgers

Die Verfügungsmacht am Abfall geht zunächst von den privaten Haushaltungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über. Indem diese private Abfallentsorger einschalten, vermitteln jene ihren Auftraggebern die Verfügungsmacht. Zugleich liefert der Entsorgungsträger den wertstoffhaltigen Abfall an den Abfallentsorger aus dem hoheitlichen Bereich, vgl. BMF-Schreiben vom 13.3.1987, BStBl 1987 I S. 373 Es handelt sich bei der vereinbarten Rückvergütung für die Überlassung des Abfalls mithin nicht um eine Entgeltminderung der Leistung des Entsorgers, sondern um eine eigenständige Leistung.

2.2 Leistung des Entsorgers

Der beauftragte Abfallentsorger erbringt demgegenüber eine Entsorgungsleistung an die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts (BMF-Schreiben vom 27.12.1990, BStBl 1991 I S. 81).

Diese sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG besteht im Wesentlichen in der Sammlung, dem Transport sowie der Verwertung und Vermarktung des Abfalls. Der Ort der Leistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG.

Der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn der Abfallentsorger oder die Arge einen Preis erzielen, der höher als die vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung ist.

3. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze des Entsorgungsträgers und des Entsorgers bestimmen sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Danach gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

3.1 Entsorgungsträger

Die Lieferungen des werthaltigen Abfalls erfolgen im Rahmen des hoheitlichen Bereichs und sind daher nicht steuerbar.

3.2 Entsorger

Bemessungsgrundlage der Entsorgungsleistung ist der Wert des überlassenen wertstoffhaltigen Abfalls zuzüglich einer eventuell vereinbarten Baraufgabe.

Aus den Vereinbarungen der Entsorgungsträger mit den privaten Abfallentsorgern geht hervor, dass die Beteiligten dem Altmaterial einen entsprechenden Wert beimessen. Es käme anderenfalls nicht zu einem Abzug der Erlöse aus der Vermarktung von der vereinbarten Vergütung. Die Vermarktungserlöse sind mithin als Wert des wertstoffhaltigen Abfalls heranzuziehen.

Die Entsorgungsleistungen sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.

4. Vorsteuerabzug

Zu Fragen des Vorsteuerabzugs wird auf die Rdvfg. S 7300 A - 127 - St IV 21 (USt-Kartei OFD Frankfurt am Main zu § 15 - Karte 27 verwiesen.

5. Vereinssammlungen

Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern bzw. den Wertstoff in bereit gestellten Containern abladen.

Für diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder das private Entsorgungsunternehmen ausbezahlt. Das Entsorgungsunternehmen berechnet bei Abrechnung mit den Vereinen die Zahlungen nach Mengen- und Qualitätsfeststellungen an den Entsorgungsträger weiter. Die Straßensammlungen werden von den Vereinen in eigenem Namen durchgeführt. Es bestehen zwischen den Entsorgungsunternehmen und den Vereinen keine vertraglichen Beziehungen.

Sofern die Vereine die Vergütung von den privaten Abfallentsorgern erhalten, liegt lediglich ein verkürzter Zahlungsweg vor. Die privaten Abfallentsorger und die Argen sind nicht berechtigt, über diese durchlaufenden Posten unter gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen oder aus ausgestellten Gutschriften einen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Die Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen entfällt bei den Vereinssammlungen nicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG, da es sich nicht um gemeinnützige Sammlungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Sammlung wäre nur dann gemeinnützig, wenn der Träger nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist und mit der Sammlung die als gemeinnützig anerkannten Zwecke verfolgt werden. Da die vorbenannten Sammlungen der Einnahmeerzielung dienen, werden die Vereine insoweit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig.

Die Vereine sind nicht als Abnehmer oder Lieferant des Altpapiers anzusehen, sondern erbringen mit der Sammlung des Altpapiers eine sonstige Leistung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vgl. FG Münster vom 16.6.1998, EFG 1998 S. 1364. Die erhaltenen Vergütungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

  

  

II. Einsammeln und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle durch private Abfallentsorger und Vereine 
-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.04.2006, S 7100/23 -

Übersicht

    Allgemeines

1. Leistungsbeziehungen

2. Bemessungsgrundlage

3. Vereinssammlungen

Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.9.1994 (KrW-/AbfG) haben Stadt- und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Von diesen Pflichten können sie sich nicht durch Übertragung auf Dritte oder andere Entsorgungsträger befreien (§ 15 Abs. 2 KrW-/AbfG). Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind gem. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.

Zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushaltungen (z.B. Altpapier) schließen die Landkreise und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen). Die Abfallentsorger übernehmen danach die Sammlung, Verwertung, Vermarktung und ggf. weitere damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Transport) der wertstoffhaltigen Abfälle. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungsbeziehungen gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

1. Leistungsbeziehungen

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schalten private Unternehmen in die Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe ein, ohne die Aufgabe selber zu übertragen. Die privaten Abfallentsorger erbringen umsatzsteuerlich Dienstleistungen an die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts (BMF-Schreiben vom 27.12.1990, BStBl 1991 I S. 81)

Die Verfügungsmacht am Abfall geht von den privaten Haushaltungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über. Schalten diese private Abfallentsorger ein, vermitteln jene ihren Auftraggebern die Verfügungsmacht. Gleichzeitig liefert der Entsorgungsträger an den Abfallentsorger aus dem hoheitlichen Bereich (BMF-Schreiben vom 13.3.1987, BStBl 1987 I S. 373) den wertstoffhaltigen Abfall.

Die Abfallentsorger bzw. Argen erbringen sonstige Leistungen an die öffentlichen Körperschaften, die im Wesentlichen die Sammlung, Verwertung und Vermarktung, zum Teil auch weitere damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. den Transport) zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 9 UStG). Der Ort solcher Dienstleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG. Aufgrund der Verwertung und der Vermarktung der Wertstoffe, die der Abfall enthält, durch die Abfallentsorger bzw. Argen erfolgt die Entsorgung der wertstoffhaltigen Abfälle im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (ggf. mit Baraufgabe; § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).

Der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn Abfallentsorger oder Arge einen Preis erzielen, der höher ist als die vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung.

Bestehen im Einzelfall unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Abfallerzeugern gelten die Anweisungen des BMF-Schreibens vom 10.12.2003 (BStBl 2003 I S. 785).

2. Bemessungsgrundlage

Als Entgelt für ihre Leistungen erhalten die Abfallentsorger i.d.R. eine fest vereinbarte, mengenabhängige Vergütung, auf welche die Erlöse aus der Vermarktung der Wertstoffe angerechnet werden. Bruttobemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Wert des überlassenen wertstoffhaltigen Abfalls (§ 10 Abs. 2 UStG) und zusätzlich vereinnahmte Zahlungen des Entsorgungsträgers (Baraufgabe).

Aus den Vereinbarungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den privaten Abfallentsorgern geht hervor, dass die Beteiligten dem Altmaterial einen entsprechenden Wert beimessen. Sonst käme es zu keinem Abzug der Erlöse aus der Vermarktung von der vereinbarten Vergütung. Somit können die Vermarktungserlöse als Wert des wertstoffhaltigen Abfalls herangezogen werden.

3. Vereinssammlungen

Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern oder den Wertstoff in bereit gestellten Containern abladen. Für diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen die öffentlichen Körperschaften oder das private Entsorgungsunternehmen ausbezahlen. Das Entsorgungsunternehmen berechnet nach Mengen- und Qualitätsfeststellungen solche Zahlungen an den Entsorgungsträger weiter. Die Straßensammlungen werden von den Vereinen im eigenen Namen durchgeführt. Zwischen den Entsorgungsunternehmen und den Vereinen bestehen keine vertraglichen Beziehungen.

Die Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen entfällt bei den Vereinssammlungen nicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG, da sie keine gemeinnützigen Sammlungen im Sinne dieser Vorschrift sind. Eine Sammlung ist nur dann gemeinnützig, wenn der Träger gem. § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist und mit der Sammlung die als gemeinnützig anerkannten Zwecke auch tatsächlich verfolgt. An der zweiten Voraussetzung fehlt es bei diesen Sammlungen, die der Einnahmeerzielung der Vereine dienen. Bei Vereinssammlungen werden die Vereine mithin im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig. Sie sind jedoch nicht Abnehmer bzw. Lieferant des Altpapiers.

Die Vereine erbringen mit der Sammlung des Altpapiers eine sonstige Leistung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. FG Münster vom 16.6.1998, EFG 1998 S. 1364). Die Vergütungen unterliegen deshalb grundsätzlich mit dem allgemeinen Steuersatz der Umsatzsteuer.

Wenn die Vereine ihre mengenabhängige Vergütung von den privaten Abfallentsorgern erhalten, dient dies der Abkürzung des Zahlungswegs. Die privaten Abfallentsorger und die Argen sind nicht berechtigt, über diese durchlaufenden Posten unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen (§ 14 c Abs. 1 UStG) und aus solchen Gutschriften einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).