Aktualisierungen im Jahr 2012

    


  

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05.04.2012

Übersicht

1.

Anerkennung von Spendenbescheinigungen der örtlichen Versammlungen der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg

2.

Übergangsfrist für bis zum 31.12.2011 ausgestellte Spendenbescheinigungen

  
   

 

1.

Anerkennung von Spendenbescheinigungen der örtlichen Versammlungen der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg


Während das Land Berlin der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V. mit Wirkung vom 13.06.2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen hat, bleibt den Zeugen Jehovas diese Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg versagt > Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 16.02.2011 <. In Baden-Württemberg wurden die von den selbständigen Gliederungen (örtliche Versammlungen) der Zeugen Jehovas ausgestellten Spendenbescheinigungen nur anerkannt, wenn diese als Vereine rechtlich selbständig waren, und das Finanzamt ihnen die Gemeinnützigkeit bescheinigt hatte. Die bisher selbständigen und als gemeinnützig anerkannten Gliederungen (örtliche Versammlungen) der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die auf die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Bundesvereinigung in Berlin übergingen, waren in Baden-Württemberg nicht berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. 

Ende März 2012 wurden die Finanzämter in Baden-Württemberg nach einem Beschluss auf Bundesebene angewiesen, die von den unselbständigen Untergliederungen ausgestellten Spendenbescheinigungen anzuerkennen, da diese religionsrechtlich als unmittelbarer Bestandteil der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin geführt werden.
   

  

 

2.

Übergangsfrist für bis zum 31.12.2011 ausgestellte Spendenbescheinigungen


Die Anforderungen an eine Spendenbescheinigung wurden mit > BMF-Schreiben vom 17.06.2011, BStBl. I S. 623 < neu geregelt. Bis zum 31.12.2011 noch nicht aktualisierte Spendenbescheinigungen sollen vom Finanzamt nicht beanstandet werden.

Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge fordert das BMF-Schreiben die Formulierung

"Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt.“ 

durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist."

Soweit noch Spendenbescheinigungen nach dem bisher geltenden verbindlichen Muster ausgestellt werden, wird allerdings unterstellt, dass es sich bei der Zitierung in den Mustern um § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) handelt. 

Nach aktuellem Stand haben bisher nur wenige Finanzverwaltungen, wie z.B. das > Bayerische Landesamt < ihre ins Internet gestellten Spendenmuster an die neue Formulierung angepasst.
  

    
  

13.03.2012

Übersicht

   

1.

Skript für die Vortragsveranstaltungen des Sportkreises Ravensburg

2.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen für einen Förderverein

3.

Elektronische Erklärungsabgabe ab Veranlagungszeitraum 2011

4.

Vorsteuerabzug  bei teilunternehmerisch genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern ab 1.4.2012

5.

Vorsteuerabzug  bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ab 1.04.2012

     
    
  

1. Skript für die Vortragsveranstaltung des Sportkreises Ravensburg   


     


Das Skript anlässlich der Veranstaltungen des Sportkreises Ravensburg am
13.03.2012 in Kißlegg und am 15.03.2012 in Weingarten steht zum Download bereit.

> Download Skript <

 

Die Besteuerung der Sportvereine 2012 von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter

      
    

  

2. Gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen für einen Förderverein


Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an einen Förderverein wurden mit der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 17.01.2012 gelockert. Früher wurde der Förderverein in Baden-Württemberg nur unter der Voraussetzung als gemeinnützig anerkannt, wenn

  •  

seine Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher waren als seine Einnahmen aus der wirtschaftlichen Betätigung  

oder

  •  

seine Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachten, und seine gemeinnützige Tätigkeit zeitlich überwog. 

Erfüllte ein Förderverein die o.g. Anforderungen nicht, ging das Finanzamt davon aus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich prägte, so dass er die Gemeinnützigkeit nicht vom Finanzamt bescheinigt bekam und er schneller in die Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht rutschte. Ein nicht gemeinnütziger Verein muss sämtliche Einnahmen, mit Ausnahme der Mitgliedsbeiträge und Spenden, versteuern. Zwar steht ihm auch der Freibetrag i.H.v. 5.000 € zu. Er profitiert aber nicht von der Besteuerungsgrenze i.H.v. 35.000 €.

Nach dem in 2012 geänderten AEAO zu § 56 Nr. 1 ist ein Förderverein auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sich seine Einnahmen ausschließlich aus Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und / oder aus der Vermögensverwaltung zusammensetzen. Er muss sich nur noch an die in seiner Satzung enthaltenen Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten. 

Fördervereine, die bisher nicht als gemeinnützig anerkannt wurden und die die neuen gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen erfüllen, können beim Finanzamt jetzt die Gemeinnützigkeit beantragen.

 

   
   

3. Elektronische Erklärungsabgabe ab Veranlagungszeitraum 2011


Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ist auch der gemeinnützige Verein nach > § 31 Abs. 1a KStG < i.V. mit > § 34 Abs. 13a KStG < verpflichtet, seine Erklärung elektronisch abzugeben, sofern er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von über 35.000 € erzielt. Für die elektronische Erklärungsabgabe stehen dem Verein 2 Möglichkeiten zur Verfügung:

Kommerzielle Software
Der Verein kann die Erklärungsabgabe über eine kommerzielle Steuersoftware abwickeln. Die Freischaltung für die Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung, sowie der Gemeinnützigkeitserklärung (Vordruck Gem 1 und Gem 1A) an das Finanzamt wird frühestens in der 2. Märzhälfte 2012 erfolgen.

Elstersoftware
Erst in naher Zukunft wird der Verein auf die von der Finanzbehörde kostenlos angebotene Elstersoftware auf > www.elster.de < zugreifen können. Vorerst wird - nach derzeitigem Planungsstand voraussichtlich Ende Mai 2012 - nur eine Körperschaftsteuererklärung elektronisch übermittelt werden können und zwar ausschließlich über das authentifizierungspflichtige ElsterOnline-Portal. Die Möglichkeit der Übermittlung von Körperschaftsteuererklärungen ohne Authentifizierung mit dem ElsterFormular ist nicht vorgesehen. Die  Abwicklung der Gemeinnützigkeitserklärungen (Gem 1 und Gem 1A) über das ElsterOnline-Portal wird frühestens ab dem 1.12.2012 möglich sein.

In Baden-Württemberg wird es derzeit noch nicht beanstandet, wenn die Erklärung 2011 weiterhin in Papierform abgegeben wird. Allerdings wird der Verein im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung darauf hingewiesen, dass er die nächste Erklärung elektronisch abzugeben hat.
  

      

  

4.

Vorsteuerabzug  bei teilunternehmerisch genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern ab 1.04.2012


Rechtslage bis 31.03.2012

Schafft der Verein bis 31.03.2012 ein bewegliches Wirtschaftsgut (nicht Grundstück oder Gebäude) an, das er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzt und macht die unternehmerische Nutzung mindestens 10% aus, hat der Verein hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:

Variante 1

Der Verein kann die Vorsteuern, soweit das Wirtschaftsgut nicht zu steuerfreien Umsätzen genutzt wird, zu 100% geltend machen, muss aber eine unentgeltliche Wertabgabe für die Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich (ideeller Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten einschließlich Abschreibung, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Nach Abschnitt 12.9 Absatz 1 Satz 6 UStAE gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe an den nichtunternehmerischen  Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. 


Variante 2

Der Verein macht Vorsteuern nur insoweit geltend, als das Wirtschaftsgut unternehmerisch genutzt wird.


Rechtslage ab 1.04.2012

Ab 1.04.2012 fällt die Variante 1 weg, da mit dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl. I 2012, S. 60) die neue BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben und zum Vorsteuerabzug umgesetzt wurde. Dies hat zur Folge, dass der Verein den Vorsteuerabzug für ein nach dem 31.03.2012 bezogenes bewegliches Wirtschaftsgut, das er sowohl im unternehmerischen Bereich als auch im ideellen Bereich nutzt, nur noch insoweit geltend machen kann, als er das Wirtschaftsgut für steuerpflichtige Umsätze einsetzt und die unternehmerische Nutzung mindestens 10% ausmacht. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE bezeichnet die unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885),  als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.).

Beispiel

Der Fußballverein FV erwirbt am 1.04.2012 einen PKW für 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer. Der PKW wird zu 50% für die Vereinsgaststätte (unternehmerische Tätigkeit) und zu 50% für unentgeltliche Tätigkeiten für ideelle Vereinszwecke verwendet. 
Der Verein nutzt den PKW zu 50% für unternehmerische Zwecke, was ihn zum Vorsteuerabzug i.H.v. 2.850 € (50% von 5.700 €) berechtigt. Der für unentgeltliche ideelle Tätigkeiten des Vereins (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) verwendete Anteil des PKW berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
   

   

 

5.

Vorsteuerabzug  bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ab 1.04.2012


Bis Ende 2010 hatte ein Verein bei einem teilunternehmerisch genutzten Grundstück, das er sowohl im nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich als auch im unternehmerischen Bereich nutzte, ein Wahlrecht wie bei einem beweglichen Wirtschaftsgut. Er konnte den Vorsteuerabzug entsprechend der unternehmerischen Nutzung in Anspruch zu nehmen, oder das Grundstück / Gebäude voll dem Unternehmensvermögen zuordnen und Vorsteuern auch aus den Anschaffungs- / Herstellungskosten hinsichtlich des ideell genutzten Teils geltend machen. Im letzt genannten Fall musste der Verein für die im ideellen Bereich beanspruchten Vorsteuern eine unentgeltliche Wertabgabe über einen Zeitraum von 10 Jahren versteuern. Ab 2011 kann der Verein den Vorsteuerabzug bei einem Grundstück nur noch bezüglich des unternehmerisch genutzten Anteils beanspruchen.

Durch das BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60) ergeben sich bei (bebauten) Grundstücken, die vor dem 1.1.2011 erworben wurden oder mit deren Errichtung vor dem 1.1.2011 begonnen wurde, weitere Änderungen. So ist ein Vorsteuerabzug auch bei diesen Grundstücken für Leistungsbezüge für den ideellen Bereich (Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) nach dem 31.03.2012 nicht mehr möglich.

Beispiel

Der Schützenverein erstellt im Januar 2009 ein Vereinsheim, das er zu 20% für Bewirtungsumsätze und zu 80% für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. nutzt. Das Gebäude ordnet er voll dem Unternehmensvermögen zu und beansprucht den Vorsteuerabzug zu 100%. Im April 2012 führt Handwerker Flink Malerarbeiten durch und stellt dem Verein 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer in Rechnung.

Der Verein kann unabhängig der hundertprozentigen Zuordnung des Vereinsheims zum Unternehmensvermögen den Vorsteuerabzug aufgrund der neuen Regelung nur i.H.v. 20% von 190 € = 38 € geltend machen.

Trotz der vorgenannten Änderungen zum 1.1.2011 kann ein Verein, dem bei einer teilunternehmerischen Nutzung eines Grundstücks der Vorsteuerabzug nur teilweise zusteht, ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück

  • insgesamt,

  • im Umfang der unternehmerischen Verwendung oder

  • gar nicht

seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine unternehmerische Zuordnung, kann diese nicht unterstellt werden. Ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich, muss der Verein rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung bis zur Übermittlung der Umsatzsteuererklärung des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist - lt. einem Urteil des  BFH vom 07.07.2011, V R 42/09 spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres - dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist, und sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmern zugeordnet wurde (Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE). Erhöht sich in späteren Jahren die unternehmerische Nutzung, kann der Verein eine evtl. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus dem bisher nichtunternehmerisch genutzten Teil nur geltend machen, wenn er diesen Teil des Grundstücks von Anfang an dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat (Abschnitt 15.6a Abs. 5 und Abschnitt 15a.1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 5 UStAE). Eine teilunternehmerische Nutzung liegt nicht nur bei einer räumlich abgegrenzten Nutzung vor, sondern auch bei einer zeitlich wechselnden Nutzung, wie dies z.B. bei einer Sport- oder Mehrzweckhalle der Fall ist.

Hat ein Verein ein teilunternehmerisch genutztes Gebäude voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet, unterliegt die Verwendung des Grundstücks für nichtunternehmerische Zwecke aufgrund der Vorsteuerabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 1b UStG nicht mehr der unentgeltlichen Werbabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, auch wenn sich die unternehmerische Nutzung erhöht und die Vorsteuer nach § 15a Abs. 6a UStG berichtigt wird.

Beispiel

Der Sportverein SV erstellt im Kalenderjahr 2011 eine Sporthalle und nutzt diese wie folgt:

  • 20% für steuerpflichtige Umsätze

  • 80% für nichtunternehmerische Zwecke (Jugendtraining, ideell)

Der Verein gibt bis 31.05.2012 keine schriftliche Erklärung über den Umfang der Zuordnung ab und macht in der im Juni 2012 abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011 nur einen Vorsteuerabzug i.H.v. 20% geltend. In 2012 erhöht sich die steuerpflichtige Nutzung der Sporthalle auf 30%. Mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 beantragt der Sportverein die volle Zuordnung des Grundstücks zum Unternehmensvermögen.

Die Sporthalle gilt nur zu 20% dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Umfang der unternehmerischen Nutzung ist dadurch festgeschrieben und kann im Jahr 2012 nicht auf 30% erhöht werden. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zugunsten des Sportvereins ist nicht zulässig.  

  

Beispiel

Der Sportverein beantragt bis 31.05.2013 für ein in 2012 erworbenes teilunternehmerisch genutztes Grundstück weder den Vorsteuerabzug noch gibt er eine schriftliche Erklärung über die Zuordnung des Grundstücks ab.

Das Grundstück gilt insgesamt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Ändern sich in späteren Jahren die Nutzungsverhältnisse zugunsten den Vereins, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a UStG nicht möglich.