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Aktualisierungen
im Jahr 2012 |
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05.04.2012
Übersicht |
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1. |
Anerkennung
von Spendenbescheinigungen der örtlichen Versammlungen der Zeugen
Jehovas in Baden-Württemberg |
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2. |
Übergangsfrist
für bis zum 31.12.2011 ausgestellte Spendenbescheinigungen |
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1. |
Anerkennung
von Spendenbescheinigungen der örtlichen Versammlungen der Zeugen Jehovas
in Baden-Württemberg |
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Während
das Land Berlin der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V.
mit Wirkung vom 13.06.2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts verliehen hat, bleibt den Zeugen Jehovas diese Anerkennung als
Körperschaft des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg versagt > Pressemitteilung
des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom
16.02.2011 <. In Baden-Württemberg wurden die von den selbständigen Gliederungen (örtliche
Versammlungen) der Zeugen Jehovas ausgestellten Spendenbescheinigungen nur anerkannt, wenn diese als Vereine rechtlich
selbständig waren, und das Finanzamt ihnen die Gemeinnützigkeit bescheinigt
hatte. Die bisher selbständigen
und als gemeinnützig anerkannten Gliederungen (örtliche Versammlungen) der
Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die auf die als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannte Bundesvereinigung in Berlin übergingen, waren
in Baden-Württemberg nicht berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. Ende
März 2012 wurden die Finanzämter in
Baden-Württemberg nach einem Beschluss auf Bundesebene angewiesen, die von den unselbständigen
Untergliederungen ausgestellten Spendenbescheinigungen anzuerkennen, da diese
religionsrechtlich als unmittelbarer Bestandteil der Körperschaft des
öffentlichen Rechts in Berlin geführt werden.
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2. |
Übergangsfrist
für bis zum 31.12.2011 ausgestellte Spendenbescheinigungen |
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Die
Anforderungen an eine Spendenbescheinigung wurden mit > BMF-Schreiben
vom 17.06.2011, BStBl. I S. 623 < neu geregelt. Bis zum 31.12.2011 noch
nicht aktualisierte Spendenbescheinigungen sollen vom Finanzamt nicht
beanstandet werden.
Hinsichtlich
der Mitgliedsbeiträge fordert das BMF-Schreiben
die
Formulierung
"Es
wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b
Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt.“
durch
folgende Formulierung zu ersetzen:
„Es
wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen
Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen
ist."
Soweit noch Spendenbescheinigungen nach dem bisher geltenden
verbindlichen Muster ausgestellt werden, wird allerdings unterstellt, dass
es sich bei der Zitierung in den Mustern um § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG
in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332)
handelt.
Nach
aktuellem Stand haben bisher nur wenige Finanzverwaltungen,
wie z.B. das > Bayerische
Landesamt < ihre ins Internet gestellten Spendenmuster
an die neue Formulierung angepasst.
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13.03.2012
Übersicht
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1. |
Skript für die
Vortragsveranstaltungen des Sportkreises Ravensburg |
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2. |
Gemeinnützigkeitsrechtliche
Erleichterungen für einen Förderverein |
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3. |
Elektronische
Erklärungsabgabe ab Veranlagungszeitraum 2011 |
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4. |
Vorsteuerabzug
bei teilunternehmerisch genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern
ab 1.4.2012 |
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5. |
Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch
genutzten Grundstücken ab 1.04.2012 |
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1. Skript für die Vortragsveranstaltung des Sportkreises Ravensburg |
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Das Skript anlässlich der Veranstaltungen des Sportkreises
Ravensburg am 13.03.2012
in Kißlegg und am 15.03.2012
in Weingarten steht
zum Download bereit.
>
Download
Skript <
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2. Gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen für einen Förderverein |
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Die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an einen Förderverein wurden mit
der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 17.01.2012
gelockert. Früher wurde der Förderverein in Baden-Württemberg nur unter der
Voraussetzung als gemeinnützig anerkannt, wenn
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seine
Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher waren als seine Einnahmen
aus der wirtschaftlichen Betätigung |
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seine
Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachten, und seine gemeinnützige
Tätigkeit zeitlich überwog. |
Erfüllte
ein Förderverein die o.g. Anforderungen nicht, ging das Finanzamt davon aus,
dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich
prägte, so dass er die Gemeinnützigkeit nicht vom Finanzamt bescheinigt
bekam und er schneller in die Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht rutschte.
Ein nicht gemeinnütziger Verein muss sämtliche Einnahmen, mit Ausnahme der
Mitgliedsbeiträge und Spenden, versteuern. Zwar steht ihm auch der Freibetrag
i.H.v. 5.000 € zu. Er profitiert aber nicht von der Besteuerungsgrenze i.H.v.
35.000 €.
Nach
dem in 2012 geänderten AEAO zu § 56 Nr. 1 ist ein Förderverein auch dann
als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sich seine Einnahmen ausschließlich aus
Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und / oder aus der
Vermögensverwaltung zusammensetzen. Er muss sich nur noch an die in seiner
Satzung enthaltenen Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die
satzungsmäßigen Zwecke halten.
Fördervereine,
die bisher nicht als gemeinnützig anerkannt wurden und die die neuen gemeinnützigkeitsrechtlichen
Bestimmungen erfüllen, können beim Finanzamt jetzt die Gemeinnützigkeit
beantragen.
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3.
Elektronische Erklärungsabgabe ab Veranlagungszeitraum 2011 |
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Ab
dem Veranlagungszeitraum 2011 ist auch der gemeinnützige Verein nach > §
31 Abs. 1a KStG < i.V. mit > §
34 Abs. 13a KStG < verpflichtet, seine Erklärung elektronisch
abzugeben, sofern er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und
Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von über 35.000 € erzielt.
Für die elektronische Erklärungsabgabe stehen dem Verein 2 Möglichkeiten
zur Verfügung:
Kommerzielle
Software
Der Verein kann die Erklärungsabgabe über eine kommerzielle Steuersoftware
abwickeln. Die Freischaltung für die Übermittlung der
Körperschaftsteuererklärung, sowie der Gemeinnützigkeitserklärung
(Vordruck Gem 1 und Gem 1A) an das Finanzamt wird frühestens in der 2.
Märzhälfte 2012 erfolgen.
Elstersoftware
Erst in naher Zukunft wird der Verein auf die von der Finanzbehörde kostenlos angebotene
Elstersoftware auf > www.elster.de
< zugreifen können. Vorerst wird - nach derzeitigem Planungsstand
voraussichtlich Ende Mai 2012 - nur eine Körperschaftsteuererklärung
elektronisch übermittelt werden können und zwar ausschließlich über das
authentifizierungspflichtige ElsterOnline-Portal. Die Möglichkeit der
Übermittlung von Körperschaftsteuererklärungen ohne Authentifizierung mit
dem ElsterFormular ist nicht vorgesehen. Die Abwicklung der Gemeinnützigkeitserklärungen (Gem 1 und Gem 1A) über das
ElsterOnline-Portal wird frühestens ab dem 1.12.2012 möglich sein.
In
Baden-Württemberg wird es derzeit noch nicht beanstandet, wenn die Erklärung
2011 weiterhin in Papierform abgegeben wird. Allerdings wird der Verein im Rahmen
der Körperschaftsteuerveranlagung darauf hingewiesen, dass er die nächste
Erklärung elektronisch abzugeben hat.
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4. |
Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch
genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern ab 1.04.2012 |
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Rechtslage
bis 31.03.2012
Schafft
der Verein bis 31.03.2012 ein bewegliches Wirtschaftsgut (nicht Grundstück
oder Gebäude) an, das er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch
nutzt und macht die unternehmerische Nutzung mindestens 10% aus, hat der Verein
hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen ein
Wahlrecht:

Variante 1
Der
Verein kann die Vorsteuern, soweit das Wirtschaftsgut nicht zu steuerfreien
Umsätzen genutzt wird, zu 100% geltend machen, muss aber eine unentgeltliche
Wertabgabe für die Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich (ideeller
Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe
sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten einschließlich Abschreibung,
soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Nach
Abschnitt 12.9 Absatz 1 Satz 6 UStAE gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe
an den nichtunternehmerischen Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz
von 7%.
Variante
2
Der
Verein macht Vorsteuern nur insoweit geltend, als das Wirtschaftsgut
unternehmerisch genutzt wird.
Rechtslage ab 1.04.2012
Ab
1.04.2012 fällt die Variante 1 weg, da mit dem BMF-Schreiben
vom 02.01.2012 (BStBl. I 2012, S. 60) die neue BFH-Rechtsprechung zur
Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben und zum Vorsteuerabzug umgesetzt
wurde. Dies hat zur Folge, dass der Verein den Vorsteuerabzug für ein nach dem
31.03.2012 bezogenes bewegliches Wirtschaftsgut, das er sowohl im
unternehmerischen Bereich als auch im ideellen Bereich nutzt, nur noch insoweit
geltend machen kann, als er das Wirtschaftsgut für steuerpflichtige Umsätze
einsetzt und die unternehmerische Nutzung mindestens 10% ausmacht. Abschnitt
2.3 Abs. 1a UStAE bezeichnet die unentgeltliche
Tätigkeit eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt wird (vgl.
BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885),
als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne
(nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.).
Beispiel
Der
Fußballverein FV erwirbt am 1.04.2012 einen PKW für 30.000 € zzgl. 5.700
€ Umsatzsteuer. Der PKW wird zu 50% für die Vereinsgaststätte
(unternehmerische Tätigkeit) und zu 50% für unentgeltliche Tätigkeiten für
ideelle Vereinszwecke verwendet.
Der Verein nutzt den PKW zu 50% für unternehmerische Zwecke, was ihn zum
Vorsteuerabzug i.H.v. 2.850 € (50% von 5.700 €) berechtigt. Der für
unentgeltliche ideelle Tätigkeiten des Vereins (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
i.e.S.) verwendete Anteil des PKW berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
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5. |
Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch
genutzten Grundstücken ab 1.04.2012 |
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Bis
Ende 2010 hatte ein Verein bei einem teilunternehmerisch genutzten Grundstück,
das er sowohl im nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich als auch im
unternehmerischen Bereich nutzte, ein Wahlrecht wie bei einem beweglichen
Wirtschaftsgut. Er konnte den Vorsteuerabzug entsprechend der unternehmerischen
Nutzung in Anspruch zu nehmen, oder das Grundstück / Gebäude voll dem
Unternehmensvermögen zuordnen und Vorsteuern auch aus den Anschaffungs- /
Herstellungskosten hinsichtlich des ideell genutzten Teils geltend machen. Im
letzt genannten Fall musste der Verein für die im ideellen Bereich
beanspruchten Vorsteuern eine unentgeltliche Wertabgabe über einen Zeitraum
von 10 Jahren versteuern. Ab 2011 kann der Verein den Vorsteuerabzug bei einem
Grundstück nur noch bezüglich des unternehmerisch genutzten Anteils
beanspruchen.
Durch
das BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60) ergeben sich bei
(bebauten) Grundstücken, die vor dem 1.1.2011 erworben wurden oder mit deren
Errichtung vor dem 1.1.2011 begonnen wurde, weitere Änderungen. So ist ein
Vorsteuerabzug auch bei diesen Grundstücken für Leistungsbezüge für den
ideellen Bereich (Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.)
nach dem 31.03.2012 nicht mehr möglich.
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Beispiel
Der
Schützenverein erstellt im Januar 2009 ein Vereinsheim, das er zu 20% für
Bewirtungsumsätze und zu 80% für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.
nutzt. Das Gebäude ordnet er voll dem Unternehmensvermögen zu und beansprucht
den Vorsteuerabzug zu 100%. Im April 2012 führt Handwerker Flink Malerarbeiten
durch und stellt dem Verein 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer in Rechnung.
Der
Verein kann unabhängig der hundertprozentigen Zuordnung des Vereinsheims zum
Unternehmensvermögen den Vorsteuerabzug aufgrund der neuen Regelung nur i.H.v.
20% von 190 € = 38 € geltend machen.
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Trotz
der vorgenannten Änderungen zum 1.1.2011 kann ein Verein, dem bei einer
teilunternehmerischen Nutzung eines Grundstücks der Vorsteuerabzug nur
teilweise zusteht, ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück
seinem
Unternehmensvermögen zuordnen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine
unternehmerische Zuordnung, kann diese nicht unterstellt werden. Ist bei der
Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich,
muss der Verein rechtzeitig gegenüber
dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung bis zur Übermittlung der
Umsatzsteuererklärung des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden
ist - lt. einem Urteil des BFH vom
07.07.2011, V R 42/09 spätestens bis
zum 31.05. des Folgejahres - dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude
seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Entsprechendes gilt, wenn ein
Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist, und sich aus dem Umfang des geltend
gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem
Unternehmern zugeordnet wurde (Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE). Erhöht
sich in späteren Jahren die unternehmerische Nutzung, kann der Verein eine
evtl. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus dem bisher
nichtunternehmerisch genutzten Teil nur geltend machen, wenn er diesen Teil des
Grundstücks von Anfang an dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat (Abschnitt
15.6a Abs. 5 und Abschnitt 15a.1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 5 UStAE). Eine
teilunternehmerische Nutzung liegt nicht nur bei einer räumlich abgegrenzten
Nutzung vor, sondern auch bei einer zeitlich wechselnden Nutzung, wie dies z.B.
bei einer Sport- oder Mehrzweckhalle der Fall ist.
Hat
ein Verein ein teilunternehmerisch genutztes Gebäude voll dem Unternehmensvermögen
zugeordnet, unterliegt die Verwendung des Grundstücks für
nichtunternehmerische Zwecke aufgrund der Vorsteuerabzugsbeschränkung nach §
15 Abs. 1b UStG nicht mehr der unentgeltlichen Werbabgabenbesteuerung nach § 3
Abs. 9a Nr. 1 UStG, auch wenn sich die unternehmerische Nutzung erhöht und die
Vorsteuer nach § 15a Abs. 6a UStG berichtigt wird.
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Beispiel
Der
Sportverein SV erstellt im Kalenderjahr 2011 eine Sporthalle und nutzt diese wie
folgt:
Der
Verein gibt bis 31.05.2012 keine schriftliche Erklärung über den Umfang der
Zuordnung ab und macht in der im Juni 2012 abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung
2011 nur einen Vorsteuerabzug i.H.v. 20% geltend. In 2012 erhöht sich die
steuerpflichtige Nutzung der Sporthalle auf 30%. Mit Abgabe der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 beantragt der Sportverein die volle Zuordnung
des Grundstücks zum Unternehmensvermögen.
Die
Sporthalle gilt nur zu 20% dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Umfang der
unternehmerischen Nutzung ist dadurch festgeschrieben und kann im Jahr 2012
nicht auf 30% erhöht werden. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a
UStG zugunsten des Sportvereins ist nicht zulässig.
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Beispiel
Der
Sportverein beantragt bis 31.05.2013 für ein in 2012 erworbenes
teilunternehmerisch genutztes Grundstück weder den Vorsteuerabzug noch
gibt er eine schriftliche Erklärung über die Zuordnung des Grundstücks
ab.
Das
Grundstück gilt insgesamt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
Ändern sich in späteren Jahren die Nutzungsverhältnisse zugunsten den
Vereins, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a UStG nicht möglich.
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