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Aktualisierungen
im Jahr 2011 |
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19.12.2011
Wegfall
der Einbeziehung der mit Abgeltungsteuer belasteten Kapitalerträge in
die Spendenhöchstbetragsberechnung |
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Seit
2009 müssen Kapitalerträge (z.B. Bankzinsen), die mit Abgeltungsteuer
belastet sind, grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung
angegeben werden, da eine über die Abgeltungsteuer hinaus erfolgende
Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ab 2009 i.d.R. nicht mehr
erfolgt. Dies kann sich auf die Höhe des Spendenabzugs nachteilig
auswirken, da im Gesamtbetrag der Einkünfte die Kapitalerträge nicht
mehr erfasst werden. Der Spender hat aber die Möglichkeit, die
Einbeziehung der Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte für
Zwecke des Spendenabzugs zu beantragen (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1
EStG i.V. mit § 10b Abs. 1 EStG). Eine
ab 2012 geltende Gesetzesänderung (StVereinfG
2011) beendet die Möglichkeit, die mit Abgeltungsteuer belasteten
Kapitalerträge in die Berechnung des Spendenhöchstbetrags
einzubeziehen. Lediglich Kapitalerträge, die dem regulären Steuersatz
unterliegen, werden weiterhin bei der Berechnung des Spendenabzugs
berücksichtigt. |
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15.10.2011
Übersicht
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I. |
Altmetall-
und Glassammlungen |
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II. |
Anforderungen
an den Spendenabzug lt. BMF-Schreiben vom 17.06.2011 |
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III. |
Spendenbescheinigungen
der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg |
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IV. |
Abstandnahme
vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbständigen
Stiftungen |
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V. |
Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerskatastrophe in
Ostafrika |
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VI. |
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
bei Leistungen von Vereinen an Mitglieder |
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VII. |
Komplette
Satzung |
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I.
Altmetall- und Glassammlungen
Führt
ein umsatzsteuerpflichtiger Verein Altmetall- oder Glassammlungen durch
erhält er vom Schrotthändler seit 1.1.2011 nur noch den Nettobetrag
ausbezahlt. Die Umsatzsteuer muss der Schrotthändler aufgrund der
Neuregelung des > §
13b UStG < i.V. mit der > Anlage
3 zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG < einbehalten und an das Finanzamt
abführen. |
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II.
Anforderungen an den Spendenabzug lt. BMF-Schreiben vom 17.06.2011
Nachdem
das BMF-Schreiben vom 04.05.2001 (s. Aktualisierung vom 04.06.2011)
zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzministerium am 17.06.2011 ein
korrigiertes Schreiben veröffentlicht, das u.a. für
Spendenbescheinigungen eine neue Formulierung vorsieht. Bei Vereinen,
deren Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind, ist folgende
Formulierung in die Spendenbescheinigung aufzunehmen:
"Es
wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt,
dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
ausgeschlossen ist."
Der
bisherige Wortlaut: "Es wird bestätigt, dass es sich nicht um
einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Absatz 1 Satz 2
Einkommensteuergesetz handelt." soll allerdings von den
Finanzämtern nicht beanstandet werden.
Neben
den Mitgliedsbeiträgen finden sich im BMF-Schreiben vom 17.06.2011auch
Regelungen zu Sammelbestätigungen und Sachspenden aus dem Betriebs- und
Privatvermögen.
>
BMF-Schreiben vom
17.06.2011 |
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III.
Spendenbescheinigungen der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg
Mit
Wirkung vom 13.06.2006 verlieh das Land Berlin der Religionsgemeinschaft
der Zeugen Jehovas Deutschland e.V. die Rechte einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Wie der Pressemitteilung des Ministeriums für
Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 16.02.2011 zu entnehmen
ist, wird die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in
Baden-Württemberg weiterhin nicht als Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannt.
Dementsprechend
sind die Zeugen Jehovas in folgenden Fällen berechtigt,
Spendenbescheinigungen auszustellen:
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1. |
Die selbständigen
Gliederungen (örtliche Versammlungen) der Zeugen Jehovas sind als
Vereine noch rechtlich selbständig und vom Finanzamt als
gemeinnützig anerkannt. |
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2. |
Die bisher
selbständigen und als gemeinnützig anerkannten Gliederungen
(örtliche Versammlungen) der Religionsgemeinschaft der Zeugen
Jehovas sind auf die als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkannte Bundesvereinigung in Berlin übergegangen. In diesem
Fall ist ausschließlich die als Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannte Bundesvereinigung in Berlin nach § 10b Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 EStG berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.
Die nunmehr unselbständige Untergliederung (örtliche
Versammlung) ist dagegen nicht zur Ausstellung von
Spendenbescheinigungen berechtigt, da die Religionsgemeinschaft
der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg nicht als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkannt ist. |
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IV.
Ab 1.1.2011 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich
unselbständigen Stiftungen möglich
Bisher
bestand für eine rechtlich unselbständige Stiftung, wie z.B. der
Treuhandstiftung, keine Möglichkeit den Kapitalertragsteuerabzug durch
die Bank zu vermeiden. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung sieht
ein BMF-Schreiben vom 16.08.2011 vor, dass für Kapitalerträge, die
einer rechtlich unselbständigen Stiftung nach dem 31.12.2010
zufließen, die Bank keine Kapitalertragsteuer einzubehalten hat, wenn
das auf den Namen eines anderen Berechtigten geführte Bankkonto durch
einen Zusatz zur Bezeichnung der Stiftung zugeordnet werden kann.
>
BMF-Schreiben vom 16.08.2011 |
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VI.
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Leistungen von Vereinen an Mitglieder
Erbringen
Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist
lt. einer > Verfügung der Oberfinanzdirektion
Karlsruhe vom 25.08.2011, S 7200 <, das vereinbarte Entgelt und in
bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderentgelt der
Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sind die vorsteuerbelasteten Kosten höher als die
umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen muss der Verein nach §
10 Abs. 5 Nr. 1 UStG Umsätze i.H. seiner Kosten versteuern (sog.
Mindestbemessungsgrundlage).
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Beispiel:
Der
Ravensburger Sportverein SV veranstaltet 2011 ein Vereinsfest und verkauft die
Getränke verbilligt an die Mitglieder. An die Lokalbrauerei zahlt der Verein
1.119 € (1.000 € + 119 € Umsatzsteuer). Von den Mitgliedern nimmt der
Verein 952 € ein.
Da
die Getränkekosten höher als die Einnahmen sind greift nach §
10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Mindestbemessungsgrundlage:
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Einnahmen
i.H. der Kosten |
1.000
€ |
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x
19% Umsatzsteuer |
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190
€ |
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./.
Vorsteuer aus Rechnung der Brauerei |
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./.
190 € |
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Zahllast |
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0
€ |
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Gemeinnützigkeitsrechtlich
darf ein Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden. Handelt es
sich allerdings um sog. Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung
allgemein üblich und angemessen sind - in Baden-Württemberg gilt die 40 € -
Grenze, s. Leitfaden Gemeinnützigkeit - sind Zuwendungen zulässig.
Erbringt
ein gemeinnütziger Verein im Rahmen eines Zweckbetriebs Leistungen an
seine Mitglieder ist lt. der > Verfügung der OFD
Karlsruhe vom 25.08.2011 < aus Vereinfachungsgründen die
Mindestbemessungsgrundlage erst dann zu ermitteln, wenn die Entgelte
offensichtlich nicht kostendeckend sind. Dies ist der Fall, wenn die
Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50% der Aufwendungen betragen.
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Beispiel:
Der
oberschwäbische Narrenverein NV verkauft Häser (Narrenbekleidung) für 1.070
€ an seine Mitglieder. Die Häser wurden nach den strengen Vorgaben des
Narrenvereins gefertigt und dürfen nur zu den vom Verein vorgegebenen Anlässen
getragen werden. Der Verein kaufte die Häser für 1.200 € ein.
Da
der Häsverkauf dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, und die Entgelte der Mitglieder
mehr als 50% der Einkaufskosten betragen, muss die Mindestbemessungsgrundlage
nicht angesetzt werden.
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>
Verfügung der OFD Karlsruhe vom 25.08.2011
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VII.
Komplette Satzung |
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Eine
komplette Satzung, die nicht nur die steuerlichen Anforderungen
wiedergibt, findet sich im > Frage
- Antwort- Katalog zum Thema Gemeinnützigkeit < der
Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Darüber hinaus informiert der
Katalog u.a. auch über Gemeinnützigkeit, Spendenbescheinigungen und
Tätigkeitsvergütungen. |
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04.06.2011
Übersicht
| I. |
Anforderungen an
den Spendenabzug lt.
BMF-Schreiben vom 04.05.2011 |
| II. |
Steuerlicher
Abzug einer Spende an eine Einrichtung in der Europäischen Union
oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet |
| III. |
Übergangsregelung
für bis zum 31.12.2009 bestehende Selbstversorgungseinrichtungen
i.S. des § 68 Nr. 2b AO |
| IV. |
Pferderennen sind nicht
gemeinnützig
|
| V. |
Zur Mitgliedschaft einer
gemeinnützige Zwecke verfolgenden GmbH in der Industrie- und
Handelskammer |
|
VI. |
Kurzinformation
des Bayerischen Landesamt für Steuern zu Festveranstaltungen |
|
VII. |
Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und
Seebebenkatastrophe in Japan im März 2011 |
|
VIII. |
Skript anlässlich der Schulung der
Kleingartenvereine für den Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V.
am 16.04.2011 in Memmingen |
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Hinweis:
Nachfolgendes BMF-Schreiben wurde zurückgenommen!
I.
Anforderungen an den Spendenabzug
Ein
ausführliches > BMF-Schreiben
vom 04.05.2011, IV C 4 - S 2223/07/0018 :004 < erging zum
steuerlichen Spendenabzug. U.a. ist Folgendes zu beachten:
Die
Spendenbescheinigungen müssen den amtlich vorgeschriebenen Mustern
lt. BStBl. 2008 I S. 4 entsprechen > zu
den Mustern <. Zwar müssen nur die Angaben aus den verbindlichen
Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.
Allerdings muss die Zeile: "Es handelt sich um den Verzicht auf
die Erstattung von Aufwendungen Ja [] Nein []" immer
übernommen und entsprechend angekreuzt werden.
Sind
Mitgliedsbeiträge abzugsfähig, ist künftig statt der
Formulierung "Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen
Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz
handelt." folgende Formulierung: "Es wird bestätigt, dass es
sich um einen der Art nach abziehbaren Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes handelt." zu verwenden. Soweit
noch Zuwendungsbestätigungen erstellt wurden oder werden, wird
unterstellt, dass es sich bei der Zitierung in den Mustern um § 10b
Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. 2007 I S.
2332) handelt.
>
zum
BMF-Schreiben vom 04.05.2011, IV C 4 - S 2223/07/0018 :004 < |
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II. Steuerlicher
Abzug einer Spende an eine Einrichtung in der Europäischen Union oder
in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet
Spenden
an eine ausländische Einrichtung, die in der Europäischen Union oder
in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, ansässig
ist, können lt. BMF-Schreiben vom 16.05.2011 steuerlich geltend gemacht
werden, wenn die ausländische Einrichtung die deutschen
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Den Nachweis hat
der Spender durch geeignete Unterlagen zu führen, wie z.B. Satzung,
Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Aufzeichnung
über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte
Verwendung usw.
>
zum BMF-Schreiben vom 16.05.2011, IV C 4 - S
2223/07/0005 :008
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III.
Übergangsregelung für bis zum 31.12.2009 bestehende
Selbstversorgungseinrichtungen i.S. des § 68 Nr. 2b AO
Mit >
Urteil
vom 29.01.2009 - V R 46/06, BStBl. 2009 II S. 560 < hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass § 68 Nr. 2b AO nur auf Einrichtungen anzuwenden
ist, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich
auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre
hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell
entsprechend ausgestattet sind. Die in der Abgabenordnung genannten
Grenze von 20% kommt in einem solchen Fall keine Bedeutung zu. Damit
fallen i.d.R. die Übernahme von Dienstleistungen, wie z.B. Personal-
und Finanzbuchhaltung und Reinigungsleistungen) nicht unter § 68 Nr. 2b
AO, da diese Leistungen gewöhnlich nicht nur gelegentlich an Dritte
erbracht werden.. Darüber hinaus werden von §
68 Nr. 2b AO nur solche Einrichtungen erfasst, die den darin genannten
Handwerksbetrieben vergleichbar sind.
Lt.
einem > BMF-Schreiben vom
12.04.2011, Az IV C 4-S 0187/09/10005:001, 2011/0304726 < sollen
bei Selbstversorgungseinrichtungen, die bereits am 1.1.2010 bestanden
haben, bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 keine
nachteiligen Folgen aus dem o.g. BFH-Urteil gezogen werden. Für nach
dem 31.12.2009 gegründete Selbstversorgungseinrichtungen gilt diese
Übergangsregelung nicht.
>
zum BMF-Schreiben vom
12.04.2011, Az IV C 4-S 0187/09/10005:001, 2011/0304726
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IV.
Pferderennen sind nicht gemeinnützig
Mit > Urteil
vom 22. April 2009 I R 15/07
< hat der BFH entschieden, dass
Trabrennen nicht nur züchterische Veranstaltungen seien. Die Zucht sei
nur Nebenzweck der kommerziellen Rennsportveranstaltung. Umgekehrt sei
die Rennsportveranstaltung aber nicht ein (unvermeidbarer) Nebenzweck
der Zucht. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Rennbetrieb"
diene in seiner Gesamtrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, denn er werde nicht allein
durch den züchterischen Zweck, sondern in mindestens gleicher Weise
auch durch den sportlichen Charakter der Rennen geprägt.
Nach
dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein
anzuwenden. Allerdings sind lt. > BMF-Schreiben
vom 04.05.2011, IV C 4-S 0171/07/0011:001, 2011/0360668 < für
gemeinnützige Einrichtungen, die am 27. Mai
2009 bereits bestanden haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, die
Urteilsgrundsätze erst für nach dem 31. Dezember 2011 beginnende
Veranlagungszeiträume anzuwenden.
>
zum Urteil vom 22.04.2009 und BMF-Schreiben
vom 04.05.2011 |
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V.
Zur Mitgliedschaft einer gemeinnützige Zwecke
verfolgenden GmbH in der Industrie- und Handelskammer
Nach
dem > Urteil des VG Trier 5. Kammer
vom 01.12.2010, Az 5 K 905/10.TR < ist eine gemeinnützige GmbH
kraft Gesetzes Mitglied der Industrie- und Handelskammer, wenn sie einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG
unterhält und ihr gegenüber seitens des zuständigen Finanzamts ein
Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist.
>
zum Urteil des VG Trier vom 01.12.2010 |
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VI.
Kurzinformation des
Bayerischen
Landesamtes für Steuern
zu
Festveranstaltungen |
Jeder
Verein, der die Durchführung einer Festveranstaltung plant, sollte sich
vorab über die steuerlichen Konsequenzen informieren. Das Bayerische
Landesamt für Steuern bietet in seiner aktualisierten > Kurzinformation
für steuerbegünstigte Vereine über steuerliche Fragen bei der
Durchführung von Festveranstaltungen < (Stand 06/2011) eine
umfangreiche Hilfestellung. Neben der körperschaft-, gewerbe-, umsatz-
und lohnsteuerlichen Abhandlung wird auch darauf hingewiesen, dass der
Verein nach § 50a EStG einen Steuerabzug vornehmen muss, wenn er
ausländische Künstler engagiert.
>
zur
Kurzinformation |
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VII.
Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe
in Japan im März 2011
Durch
die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden Folgen sind in
großen Teilen Japans erhebliche Schäden entstanden. Die zur
Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen sind in den
> BMF-Schreiben vom 24.03.2011 und 16.05.2100
< zusammengefasst. Sie gelten vom 11. März bis zum 31. Dezember
2011.
>
zu den BMF-Schreiben |
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VIII.
Skript anlässlich der Schulung der
Kleingartenvereine für den Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V.
am 16.04.2011 in Memmingen
>
zum Skript |

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20.02.2011
Übersicht
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I. |
Tischfußball
als gemeinnütziger Zweck |
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II.
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Selbstversorgungseinrichtungen
nach § 68 Nr. 2b AO
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III. |
Fragebogen für neu
gegründete Vereine in Mecklenburg-Vorpommern |
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II.
Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2b AO
Nach
§ 68 Nr. 2b AO gelten Einrichtungen, die für
die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind (z.B.
Tischlereien, Schlossereien) als Zweckbetriebe, wenn die Lieferungen und
sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert
nach 20% der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs
- einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen.
Mit >
Urteil
vom 29.01.2009 - V R 46/06, BStBl. 2009 II S. 560 < entschied der
Bundesfinanzhof, dass diese Vorschrift nur auf Einrichtungen anzuwenden
sei, die nicht regelmäßig ausgelastet seien und deshalb gelegentlich
auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre
hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell
entsprechend ausgestattet seien. Darüber hinaus fallen unter §
68 Nr. 2b AO nur solche Einrichtungen, die den darin genannten
Handwerksbetrieben vergleichbar seien.
Wegen
der verschärfenden Rechtsprechung plant das BMF ein gesondertes
Schreiben mit einer Übergangsregelung, wonach für alle am 1.1.2010
bestehenden Einrichtungen ein Vertrauensschutz bis 31.12.2012 gelten
soll. Davon ausgenommen sollen Einrichtungen sein, die nach dem 1.1.2010
gegründet wurden.
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III.
Fragebogen für neu gegründete Vereine in Mecklenburg-Vorpommern
Um die
steuerliche Erfassung eines Vereins in Mecklenburg-Vorpommern zu
beschleunigen, stellt die Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern über
ihr Steuerportal einen Fragebogen zum Download bereit. Vereine ohne
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können die Kurzfassung wählen.

Allerdings ist im Fragebogen der Antrag auf Gemeinnützigkeit nicht
sofort zu erkennen. Statt "Antrag auf Gemeinnützigkeit"
lautet die Überschrift unter 2.1 "Befreiung von der
Körperschaftsteuer".

Zur
Downloadseite
Fragebogen
Kurzfassung
Fragebogen
Langfassung
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