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I. Abzugsfähigkeit von Spenden an eine
gemeinnützige Organisation im EU-Ausland (Fall Hein Persche)
Nachdem
der Deutsche Hein Persche in seiner Einkommensteuererklärung 2003 eine
Sachspende i.H.v. 18.180 € an ein portugiesisches Senioren- mit
angegliedertem Kinderheim geltend machte und das Finanzamt den
Spendenabzug versagte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit
> Urteil vom 27.01.2009 in der
Rechtssache C-318/07 "Persche" <, dass Spenden an eine Organisation, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, zum
Spendenabzug berechtigen können. Ansonsten würde lt. EuGH ein Verstoß
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen. Dem inländischen
Steuerpflichtigen muss zumindest die Möglichkeit des Nachweises
eingeräumt werden, dass die ausländische Einrichtung die
Voraussetzungen erfüllt, die das nationale Recht des Spenders für den
Spendenabzug vorschreibt.
Das
Bundesfinanzministerium hat mit > BMF-Schreiben
vom 06.04.2010, BStBl. I S. 386 < erste Anweisungen zur
Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung bekanntgegeben und entschieden, dass
die Entscheidung des EuGH bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht
bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Die Modalitäten der
Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenabzug sollen in
einem weiteren BMF-Schreiben geregelt werden. Vorab ist Folgendes zu
beachten:
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Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich
Spenden, die in einem anderen Staat der EU oder des EWR geleistet
werden und ist demgemäß nur insoweit anzuwenden. Für Spenden an
gemeinnützige Organisationen in Drittstaaten (z.B. Schweiz und
USA) ist nach wie vor kein Spendenabzug möglich. |
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Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass
der andere Staat zwischenstaatliche Amtshilfe im Bereich der
Steuerfestsetzung und Unterstützung bei der zwischenstaatlichen
Beitreibung von Steuerforderungen leistet. |
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Aus dem EuGH-Urteil lässt sich entnehmen, dass
das deutsche Finanzamt vom Steuerpflichtigen die Nachweise (z.B.
Satzung, Jahresabschluss, Tätigkeitsberichte der ausländischen
Einrichtung, ggf. jeweils mit deutscher Übersetzung (§
87 AO)) verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage
notwendig sind, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der
Spende erfüllt sind. |
II.
Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von
Fußballspielen
- >
Verfügung der OFD Frankfurt vom 09.04.2010 - S 2257
A - 19 - St 218 < -
Lt. o.g. Verfügung sind
Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre
Assistenten grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu
erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom
Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt
wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus
auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen
ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden,
erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Werden
Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Für
die Einkünftequalifikation sind aus den vorgenannten Gründen die
Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.
III. Das Aus für das
Seeling-Modell bei gemischt genutzten Grundstücken ab 1.1.2011
Bisher konnte ein Verein
ein Grundstück, das er sowohl im ideellen Bereich als auch im
unternehmerischen Bereich nutzte (gemischt genutztes Grundstück) voll
dem Unternehmensvermögen zuordnen und Vorsteuern auch aus den
Anschaffungs- / Herstellungskosten hinsichtlich des ideellen Bereichs
geltend machen. Im Gegenzug musste der Verein für die im ideellen
Bereich beanspruchten Vorsteuern eine unentgeltliche Wertabgabe über
einen Zeitraum von 10 Jahren versteuern. Diese Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs auch für den nichtunternehmerischen Bereich (ideellen
Bereich) wird auch als Seeling-Modell bezeichnet.
Mit
Richtlinie 2009/162 vom 22.12.2009 (ABl. EU 2009 L 10/14) hat der Rat
der EU den Art. 168a
neu in die MwStSystRL aufgenommen und die Mitgliedstaaten aufgefordert,
den Art. 168a zum 1.1.2011 in nationales Recht umzusetzen:
Artikel 168a
(1) Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes
Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke
als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder
allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei
Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der
Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173
abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für
unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.
Ändert sich der Verwendungsanteil eines
Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderung abweichend
von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden
Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 182 festgelegten
Grundsätzen berücksichtigt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf
die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen
definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen
zugeordnet sind.
Der neu geschaffene Art.
168a hat zur Folge, dass bei Grundstücken, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch
genutzt werden, ein Vorsteuerabzug nur noch hinsichtlich des
unternehmerisch genutzten Grundstücksteil vorgenommen werden darf. Die
Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist eine Reaktion
auf die Seeling-Rechtsprechung des EuGH.
Die Gesetzesänderung,
die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 durch die Einfügung der neuen
§§ 3 Abs. 9a Satz 2, 15 Abs. 1b und 15a Abs. 6a UStG umgesetzt wird, soll
nach § 27 Abs. 16 UStG auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die
aufgrund eines Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1.1.2011 begonnen worden
ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden. Die Verwendung der Wirtschaftsgüter, die unter die
Übergangsregelung fallen, unterliegt weiterhin der
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Die nach Art. 168a Abs. 2
MwStSystRL mögliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs für andere
gemischt genutzte Gegenstände (z.B. PKW) wird nicht umgesetzt.
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