Aktualisierungen im Jahr 2010

    


  

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28.10.2010

Übersicht

I.

Vermögensbindung in der Satzung

II.

Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

  
  


I. Vermögensbindung in der Satzung

Seit 2009 sind bei neu gegründeten Vereinen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Satzung wortgleich von der > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < zu übernehmen. Lediglich der Aufbau und die Reihenfolge müssen nicht zwingend übereinstimmen. Bereits bestehende Vereine sollten ihre Satzung mit der nächsten Satzungsänderung an die Mustersatzung anpassen.

Da die Mustersatzung in § 5 auch Regelungen zur Aufhebung einer Körperschaft trifft, stellt ein > BMF-Schreiben vom 07.07.2010, AZ IV C 4-S, BStBl. 2010 I S...  < klar, dass die Formulierung hinsichtlich der Aufhebung nur für Stiftungen gilt, da Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87 BGB aufgehoben werden.

Vereine haben ihre Vermögensbindung deshalb wie folgt zu formulieren: 

"Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ..."

 

II. Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

Das Justizministerium Baden-Württemberg hat einen Rechtswegweiser zum Vereinsrecht mit Stand Dezember 2009 herausgegeben. Die Broschüre informiert u.a. über die Bestellung und Aufgaben des Vorstands, die Haftung des Vorstands, die Mitgliederversammlung und wie das Vereinsregister funktioniert.


> zum Download <

 

     
  

17.07.2010

Übersicht

I.

Abzugsfähigkeit von Spenden an eine gemeinnützige Organisation im EU-Ausland (Fall Hein Persche)

II.

Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen

III.

Das Aus für das Seeling-Modell bei gemischt genutzten Grundstücken ab 1.1.2011

  

  


I. Abzugsfähigkeit von Spenden an eine gemeinnützige Organisation im EU-Ausland (Fall Hein Persche)

Nachdem der Deutsche Hein Persche in seiner Einkommensteuererklärung 2003 eine Sachspende i.H.v. 18.180 € an ein portugiesisches Senioren- mit angegliedertem Kinderheim geltend machte und das Finanzamt den Spendenabzug versagte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit > Urteil vom 27.01.2009 in der Rechtssache C-318/07 "Persche" <, dass Spenden an eine Organisation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, zum Spendenabzug berechtigen können. Ansonsten würde lt. EuGH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen. Dem inländischen Steuerpflichtigen muss zumindest die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, die das nationale Recht des Spenders für den Spendenabzug vorschreibt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit  > BMF-Schreiben vom 06.04.2010, BStBl. I S. 386 < erste Anweisungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung bekanntgegeben und entschieden, dass die Entscheidung des EuGH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Die Modalitäten der Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenabzug sollen in einem weiteren BMF-Schreiben geregelt werden. Vorab ist Folgendes zu beachten:

  •  

Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich Spenden, die in einem anderen Staat der EU oder des EWR geleistet werden und ist demgemäß nur insoweit anzuwenden. Für Spenden an gemeinnützige Organisationen in Drittstaaten (z.B. Schweiz und USA) ist nach wie vor kein Spendenabzug möglich.

  •  

Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der andere Staat zwischenstaatliche Amtshilfe im Bereich der Steuerfestsetzung und Unterstützung bei der zwischenstaatlichen Beitreibung von Steuerforderungen leistet.

  •  

Aus dem EuGH-Urteil lässt sich entnehmen, dass das deutsche Finanzamt vom Steuerpflichtigen die Nachweise (z.B. Satzung, Jahresabschluss, Tätigkeitsberichte der ausländischen Einrichtung, ggf. jeweils mit deutscher Übersetzung (§ 87 AO)) verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Spende erfüllt sind.

 

II. Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen

- > Verfügung der OFD Frankfurt vom 09.04.2010 - S 2257 A - 19 - St 218 < -

Lt. o.g. Verfügung sind Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Für die Einkünftequalifikation sind aus den vorgenannten Gründen die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.

 

III. Das Aus für das Seeling-Modell bei gemischt genutzten Grundstücken ab 1.1.2011

Bisher konnte ein Verein ein Grundstück, das er sowohl im ideellen Bereich als auch im unternehmerischen Bereich nutzte (gemischt genutztes Grundstück) voll dem Unternehmensvermögen zuordnen und Vorsteuern auch aus den Anschaffungs- / Herstellungskosten hinsichtlich des ideellen Bereichs geltend machen. Im Gegenzug musste der Verein für die im ideellen Bereich beanspruchten Vorsteuern eine unentgeltliche Wertabgabe über einen Zeitraum von 10 Jahren versteuern. Diese Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch für den nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) wird auch als Seeling-Modell bezeichnet.

Mit Richtlinie 2009/162 vom 22.12.2009 (ABl. EU 2009 L 10/14) hat der Rat der EU den Art. 168a neu in die MwStSystRL aufgenommen und die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Art. 168a zum 1.1.2011 in nationales Recht umzusetzen:

Artikel 168a

(1) Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173 abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.

Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderung abweichend von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 182 festgelegten Grundsätzen berücksichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.

Der neu geschaffene Art. 168a hat zur Folge, dass bei Grundstücken, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, ein Vorsteuerabzug nur noch hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Grundstücksteil vorgenommen werden darf. Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist eine Reaktion auf die Seeling-Rechtsprechung des EuGH.

Die Gesetzesänderung, die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 durch die Einfügung der neuen §§ 3 Abs. 9a Satz 2, 15 Abs. 1b und 15a Abs. 6a UStG umgesetzt wird, soll nach § 27 Abs. 16 UStG auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die aufgrund eines Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1.1.2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Die Verwendung der Wirtschaftsgüter, die unter die Übergangsregelung fallen, unterliegt weiterhin der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Die nach Art. 168a Abs. 2 MwStSystRL mögliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs für andere gemischt genutzte Gegenstände (z.B. PKW) wird nicht umgesetzt.

    

   

07.02.2010

Übersicht

I.

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 14.10.2009 zum Ehrenamtsfreibetrag

   

II.

Merkblatt des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Ehrenamtspauschale

   

III.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe im Januar 2010 in Haiti

   

IV.

Mustersatzung von Fördervereinen bzw. Geldsammelvereinen
  

   


I.
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 14.10.2009 zum Ehrenamtsfreibetrag

Nach dem genauen Wortlaut des > BMF-Schreibens vom 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl. 2009 I S. 1318 < können lediglich die bis zum Datum des BMF-Schreibens (14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine bis zum 31.12.2010 erfolgte Satzungsänderung geheilt werden. Offen geblieben ist dabei, welche steuerlichen Konsequenzen eine nach dem 14.10.2009 vorgenommene satzungswidrige Zahlung einer Vorstandsvergütung für einen gemeinnützigen Verein hat, der seine Satzung bis zum 31.12.2010 ändert.

Auf Bundesebene wurde nunmehr entschieden, dass trotz entgegenstehender Satzung Zahlungen an die Vorstände auch zwischen dem 14.10.2009 und dem 31.12.2010 zulässig sind, wenn die Satzung bis 31.12.2010 angepasst wird. 

> s. Verfügung der OFD Niedersachsen vom 21.01.2010 - S 0174-45-St 251 

 

  


II.
Merkblatt des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Ehrenamtspauschale

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen informiert in seinem Merkblatt über die Ehrenamtspauschale. U.a. enthält es Formulierungsvorschläge für Satzungen, die im Hinblick auf pauschale Vorstandsvergütungen noch anzupassen sind:

„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen."

oder

„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu …. Euro im Jahr erhalten."

Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Ehrenamtspauschale

        > zum Merkblatt <

 

   


III. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe im Januar 2010 in Haiti

Das Bundesfinanzministerium regelt mit Schreiben vom 04.02.2010 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer anlässlich des Erdbebens im Januar diesen Jahres in Haiti.

> zum BMF-Schreiben <

 

  


IV. Mustersatzung von Fördervereinen bzw. Geldsammelvereinen

Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt in der Abgabenordnung (AO) verbindlich vor, dass die Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (Anlage 1 zu § 60 AO). Nach einem Beschluss auf Bundesebene müssen die Formulierungen der Mustersatzung wortgleich übernommen werden. Lediglich der Aufbau und die Reihenfolge müssen nicht zwingend mit der > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < übereinstimmen.

Da diese > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < den spezifischen Besonderheiten bei Fördervereinen nicht Rechnung trägt, kann sie in dieser Form nicht uneingeschränkt übernommen werden. Für Fördervereine in Baden-Württemberg gilt deshalb wie bisher die in der Vereinsbroschüre > "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" < (Stand April 2009) auf der Seite 187 ff. abgedruckte Mustersatzung für Fördervereine.