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Aktualisierungen
im Jahr 2009 |
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01.12.2009
"Der Aktuelle Tipp" - Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG -
Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine
- Stand Dezember 2009 - |
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"Der Aktuelle Tipp" des Finanzministeriums Baden-Württemberg
vom November 2009 mit den Themen Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
und
Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine wurde
hinsichtlich des Beispiels 5 überarbeitet und steht nun in der
berichtigten Version zum Download bereit:
> zum
Download "Der Aktuelle Tipp" <
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24.11.2009
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I. |
"Der Aktuelle Tipp" - Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG -
Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine |
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II. |
Steuerinfos für den
Württembergischen Landessportbund |
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I. "Der Aktuelle Tipp" - Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG -
Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine
"Der
Aktuelle
Tipp", herausgegeben im November 2009 vom Finanzministerium
Baden-Württemberg, informiert über den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a
EStG und über die Anforderungen an eine Satzung, wenn die Vorstandstätigkeit
vergütet werden soll. Darüber hinaus enthält der Tipp einen Vorschlag, wie
eine Satzung im Fall einer Vorstandsvergütung formuliert werden kann:
§ ... Vergütungen
(1)
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. (2)
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen,
dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene
Vergütung gezahlt wird. (3)
...
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Allerdings
hat sich im Satz 1 des Beispiels 5 des Aktuellen Tipps ein Fehler
eingeschlichen:
"Vereinsmitglied
M erhält dafür, dass er auf dem jährlich stattfindenden Vereinsfest den
Grill bedient, eine (nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreie) Tätigkeitsvergütung
in Höhe von 50 € ..."
Um
Missverständnissen vorzubeugen, dass eine Grilltätigkeit im Rahmen eines
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 3 Nr. 26a EStG
begünstigt ist, ist der 1. Satz des Beispiels 5 wie folgt zu ändern:
"Vereinsmitglied
M erhält dafür, dass er regelmäßig die vereinseigenen Sportanlagen pflegt,
eine jährliche (nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreie) Tätigkeitsvergütung von
250 € ..."
Ein
geänderter Nachdruck des Aktuellen Tipps ist vom Finanzministerium
Baden-Württemberg in Planung.
>
zum Aktuellen Tipp
<
Link nicht mehr aktiv - s. oben geänderter Aktueller Tipp vom 1.12.2009
II.
Die Steuerinfos für den Württembergischen
Landessportbund stehen als pdf-Datei zur Verfügung:
>
Steuerinfos für den
WLSB <
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22.10.2009
Neue
Übergangsfrist für Satzungsanpassung bis 31.12.2010 bei pauschalen
Zahlungen an den Vorstand |
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Nach dem > BMF-Schreiben vom 14.10.2009,
BStBl. 2009 S. 1318 < sind die bis zum 14.10.2009 erfolgten pauschalen
Zahlungen an den Vorstand auch ohne satzungszulässige Regelung unter
folgenden Voraussetzungen nicht gemeinnützigkeitsschädlich:
-
Die
Zahlungen waren nicht unangemessen hoch (§
55 Absatz 1 Nummer
3 AO).
-
Die
Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine
Satzungsänderung, die
Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung
kann ein Beschluss des Vorstands
treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Da
nach dem o.g. BMF-Schreiben lediglich die bis zum Datum des BMF-Schreibens
(14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine Satzungsänderung
geheilt werden können, bleibt abzuwarten, ob die nach dem 14.10.2009
erfolgten pauschalen Vergütungen ohne Satzungsklausel
gemeinnützigkeitsschädlich sind.
Während
eine Satzungsänderung bei
eingetragenen Vereinen (e.V.) eigentlich erst mit der Eintragung in das
Vereinsregister wirksam wird, verlangt das BMF-Schreiben vom 14.10.2009
lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
zum
> BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl.
2009 S 1318 <
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02.10.2009
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I. |
Anpassung
der Satzung an die Mustersatzung lt. Anlage
1 zu § 60 AO |
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II. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Schulspeisung durch Schulfördervereine |
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III. |
Steuerabzug
nach § 50a EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und
Sportlern ab 2009 |
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IV. |
Verlängerung
der Frist 31.12.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2010 |
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I. Anpassung der Satzung an die Mustersatzung lt. Anlage
1 zu § 60 AO
Das
Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines
gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in
das Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (Anlage
1 zu § 60 AO). Nach einem Beschluss auf Bundesebene müssen die
Formulierungen der Mustersatzung wortgleich übernommen werden. Lediglich der
Aufbau und die Reihenfolge müssen nicht zwingend mit der > Mustersatzung
der Anlage 1 zu § 60 AO < übereinstimmen. Bereits bestehende Vereine
sollten die Satzung bei der nächsten Satzungsänderung anzupassen.
Wie
wichtig die wortgleiche Übernahme der aktuellen Mustersatzung ist, zeigt sich in einem
> Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom
23.07.2009 - V R 20/08 <. Der BFH versagte bei einem Verein den
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr.
8 UStG), weil der Verein in seiner Satzung keine Angaben darüber machte,
wem sein Vermögen für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des
Vereinszwecks zugute kommen sollte.
II.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Schulspeisung durch
Schulfördervereine
Aufgrund
des > Urteils des BFH vom 12.02.2009, V R 47/07
<, wonach die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und
Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein
steuerpflichtig sind, sah sich das Finanzministerium Baden-Württemberg
veranlasst, in einem > aktuellen Tipp <
die Rechtslage der Schulspeisung aufzuzeigen.
III.
Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und
Sportlern ab 2009
Über
Zahlungen an ausländische Künstler und Sportler informiert ein > Merkblatt
der OFD Karlsruhe <.
IV. Verlängerung
der Frist 31.12.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2010
Nach
der derzeitigen Rechtslage dürfen an ehrenamtliche Vorstände pauschale
Zahlungen bis zur Höhe von 500 € erfolgen, obwohl die Satzung eine
ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt,
vorausgesetzt
-
die
Zahlungen sind nicht unangemessen hoch (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), und
-
die
Mitgliederversammlung beschließt bis 30.06.2010 eine Satzungsänderung,
die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder vorsieht.
Noch
nicht offiziell ist eine weitere Fristverlängerung bis 31.12.2010.
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16.05.2009
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I. |
Verlängerung
der Frist 30.06.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009 |
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II. |
Leitfaden zum
Vereinsrecht |
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III. |
Keine
Gewinnschätzung für Überschuss aus Pfennigbasar |
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I. Verlängerung
der Frist 30.06.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009
Die
Frist 30.06.2009, wonach pauschale Aufwandsentschädigungen an den Vorstand
nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, obwohl die Satzung dies nicht
vorsieht, wurde mit > BMF-Schreiben vom
22.04.2009 (wird nicht im BStBl. veröffentlicht) < bis 31.12.2009 verlängert.
Ausführungen
zum Ehrenamtsfreibetrag finden Sie > hier
<
II.
Leitfaden zum Vereinsrecht
In
seinem > Leitfaden
zum Vereinsrecht < informiert das Bundesministerium der Justiz
u.a. über folgende Themen:
-
Vereinsgründung
-
Anmeldung
und Eintragung in das Vereinsregister
-
Rechtsstellung
und Aufgaben der Mitgliederversammlung
-
Rechtsstellung
und Haftung des Vorstands
-
Mitgliederrechte
und Mitgliederpflichten
-
Liquidation
III.
Keine Gewinnschätzung für Überschuss aus Pfennigbasar Nach
§ 64 Abs. 5 AO i.V. mit AEAO zu § 64
Abs. 5 darf der Gewinn aus Altpapiersammlungen i.H.v. 5% der
Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) und der Gewinn aus sonstigen
Altmaterialsammlungen i.H.v. 20% der Nettoeinnahmen angesetzt werden. Statt
von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzusetzen ist die
Gewinnschätzung für den Verein in der Regel günstiger. Lt einem > Urteil
des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 < ist eine Gewinnschätzung bei
Einnahmen aus einem Pfennigbasar aber nicht zulässig. Beispiel Der
Sportverein SV führt 2009 eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen
i.H.v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im
Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen dem Verein nicht an. Würde
sich der Sportverein für den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben entscheiden,
müsste der Verein 800 € versteuern:
| Einnahmen |
1.190 € |
| ./. tatsächliche Ausgaben |
./. 200 € |
./. an das Finanzamt in 2009 abgeführte
Umsatzsteuer
1.190 € x 19/119 |
./. 190 € |
| zu versteuern |
800 € |
Im
Fall der Gewinnschätzung muss der Verein lediglich 50 € versteuern:
| Einnahmen |
1.190 € |
| ./. Umsatzsteuer 19/119 |
./. 190 € |
| Bemessungsgrundlage für
Gewinnschätzung |
1.000 € |
| zu versteuern 5% |
50 € |
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14.04.2009
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I. |
Anhebung der
Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibeträge ab 2009 |
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II. |
Spendenrecht ab 2007 -
Verfügung der OFD Koblenz vom 16.02.2009 |
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I. Anhebung der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibeträge ab 2009
Durch das Dritte
Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III)
vom 17.03.2009, BStBl. 2009 I S. 470, wird ab 1.1.2009 sowohl der Körperschaftsteuerfreibetrag von
3.835 € auf 5.000 € als auch der Gewerbesteuerfreibetrag von 3.900 € auf
5.000 € angehoben.
Beispiel
Der
Sportverein SV hat in den Jahren 2008 und 2009 jeweils Einnahmen i.H.v. 40.000
€ und einen Gewinn von jeweils 6.000 €. Wie hoch ist die
Körperschaftsteuer?
Körperschaftsteuer
fällt an, wenn sowohl die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
über 35.000 € liegen und der Gewinn 2008 mehr als 3.835 €
bzw. der Gewinn 2009 mehr als 5.000 € beträgt. Beide Grenzen müssen
überschritten sein.
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2008 |
2009 |
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Gewinn |
6.000 € |
6.000 € |
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./. Freibetrag |
./. 3.835 € |
./. 5.000 € |
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zu versteuern |
2.165 € |
1.000 € |
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Steuersatz 15% |
324,75 € |
150,00 € |
II. Spendenrecht
ab 2007
Die OFD Koblenz hat
ihre Verfügung über das Spendenrecht - S 2223 / S 2751 /G1425 A-St 33 1 -
am 16.02.2009 an das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements angepasst > zur Verfügung <.
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03.04.2009
Welcome
Day Sportkreis Ravensburg vom 03.04.2009
Das
Folienscript der Veranstaltung des Sportkreises Ravensburg vom
03.04.2009 über die Themen Ehrenamtsfreibetrag, Übungsleiterfreibetrag
und Spendenrecht steht hier als pdf-Datei zum Download bereit:
>
Download
<
Weitere
Folienscripte:
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27.03.2009
Ehrenamtsfreibetrag
(§ 3 Nr. 26a EStG) |
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Nach
§ 3 Nr. 26a EStG kann der Ehrenamtsfreibetrag i.H.v. 500 € lediglich in
Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich
(ideeller Bereich oder
Zweckbetrieb) ausgeübt wird. Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der
Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 26a EStG. Zwar können z.B. die Mitglieder des Vorstands
und die Kassierer grundsätzlich begünstigt sein. Soweit diese Personen
aber Einnahmen
erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf
nicht begünstigte Tätigkeiten entfallen (z.B. Vermögensverwaltung
oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), müssen
die Einnahmen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden.
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13.03.2009
Verlängerung
der Frist 31.03.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2009 (BMF-Schreiben vom 09.03.2009,
BStBl. 2009 I S. 445) |
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Ob
Vorstandsmitglieder Zahlungen erhalten dürfen oder nicht, richtet sich
zunächst nach den Regelungen in der Satzung.

Genehmigten
sich Vorstandsmitglieder in der Zeit vom 10.10.2007 bis 25.11.2008 Zahlungen,
obwohl die Satzung dies nicht vorsah, sind lt. BMF-Schreiben
vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985 keine schädlichen Folgerungen zu
ziehen, wenn die pauschalen Zahlungen bis 500 € nicht unangemessen hoch waren, und die
Mitgliederversammlung sich eine geänderte Satzung bis 31.03.2009 gibt, die
Zahlungen an Vorstandsmitglieder zulässt. Mit BMF-Schreiben
vom 09.03.2009, BStBl. 2009 I S. 445 wird die Frist, in der schädliche
Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch eine Satzungsänderung
abgewendet werden können, bis zum 30.06.2009 verlängert.
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I.
Einkommensteuerliche
Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Eine
Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz und ein Erlass des Finanzministeriums
Baden-Württemberg regeln die einkommensteuerliche Behandlung der
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer:
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II.
Anwendungsschreiben zu Änderungen im Spendenrecht ab 1.1.2007
Ein
BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 16 befasst sich mit
>
zum BMF-Schreiben <
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III.
Jahressteuergesetz 2009
Bundestag
und Bundesrat haben am 28.11.2008 bzw. am 19.12.2008 das Jahressteuergesetz
endgültig verabschiedet. Dieses Gesetz enthält eine Vielzahl von
Einzeländerungen, wovon folgende für die Vereinsbesteuerung und den
Spendenabzug von Bedeutung sind:
Abzugsfähigkeit
von Mitgliedsbeiträgen an Kunst- und Kulturvereine
Nunmehr
ist durch § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG gesetzlich
verankert, dass Mitgliedsbeiträge an Kunst- und Kulturvereine auch dann
abzugsfähig sind, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Mitgliedsbeiträge
an Vereine, deren kulturelle Betätigung in erster Linie der
Freizeitgestaltung dient (z.B. Musik-, Gesang- und Theatervereine) sind
weiterhin nicht abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG). § 10b Abs. 1
Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die
nach dem 31.12.2006 geleistet werden.
Sachspenden
§ 10b Abs. 3
EStG ändert sich hinsichtlich der Sachspenden wie folgt:
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Rechtslage
ab
Veranlagungszeitraum 2009 |
Rechtslage bis
einschließlich
Veranlagungszeitraum 2008 |
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Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist
das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen
entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei
der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. |
Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist
das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen
entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei
der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. |
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Ansonsten
bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der
Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. In
allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe
die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur
überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden
hat. |
In
allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem
gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts. |
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Aufwendungen
zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer
Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung
eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch
darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. |
Aufwendungen
zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer
Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung
eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch
darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. |
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Spendenhaftung ab 2009
Der
Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer
mit 30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus
einem Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für
die entgangene Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende
geschuldet.
Haftungsschuldner
sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn
handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung
des pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der
Ausstellerhaftung
als auch bei der
Veranlasserhaftung beide
Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die natürliche Person
in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich
bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen,
verantwortungsvollere Aufgaben, z.B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen,
wird durch das Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei
der Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4
Satz 4 EStG eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner
gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der Verein. Die handelnde
Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des
Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung,
Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist, noch
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der
Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.
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Übungsleitervergütung
(§ 3 Nr. 26 EStG) und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG |
Bisher
waren die Übungsleitervergütungen nach § 3 Nr. 26
EStG bis 2.100 € und die Ehrenamtspauschalen nach §
3 Nr. 26a EStG bis 500 € steuerfrei, wenn die Tätigkeit für einen
gemeinnützigen Verein oder für eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts ausgeübt wurde. Die Wörter "inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts" wurden durch die Wörter "juristische
Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet" ersetzt. Die Gesetzesänderung gilt in allen Fällen, in
denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. |
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IV.
Spendenbescheinigung von Pfandautomaten
Stellt
ein Verein in einem Supermarkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf" auf, die
einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die
Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1
EStG, da
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die
Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins überwiesen
bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine Möglichkeit, den vom
Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren. Somit kann nicht
sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle gespendeten Beträge
beim Verein ankommen. |
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der
Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer
Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon muss die
Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für maschinell erstellte
Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt insbesondere eine
rechtsverbindliche Unterschrift. |
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