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Aktualisierungen
im Jahr 2008 |
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07.12.2008
Steuerfreie
Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG
BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985, IV C 4 - S
2121/07/0010 |
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Ein > Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 25.11.2008 < befasst sich mit dem seit 1.1.2007 eingeführten
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG.
Aus
dem Inhalt:
Wird
eine Tätigkeit als Vorstand und als Übungsleiter ausgeübt, wird
sowohl der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
i.H.v. 500 € für die Vorstandstätigkeit als auch der
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
i.H.v. 2.100 € für die Übungsleitertätigkeit gewährt, wenn
-
die
Tätigkeiten voneinander trennbar sind,
-
gesondert
vergütet werden und
-
die
dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden.
...
Einsatz-
und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer sind
nach der Tz. 5 des BMF-Schreibens als einheitliche Tätigkeit zu behandeln,
die insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt
sein kann, und für die deshalb auch nicht teilweise die Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 26a EStG gewährt wird.
...
Zahlte
ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung der Ehrenamtspauschale in
der Zeit vom 10.10.2007 bis 25.11.2008 bereits pauschale Zahlungen bis zur
Höhe von insgesamt 500 € im Jahr an ein Vorstandsmitglied, obwohl die
Satzung eine ehrenamtliche bzw. unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands
vorschrieb, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die
Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
-
Die
Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein.
-
Die
Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.03.2009 eine
Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
...
>>>
zum BMF-Schreiben <<< |
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1.
Neuregelung der
Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
zum 1.1.2008 durch das Jahressteuergesetz 2008 (§ 4 Nr. 23 und 25 UStG)
Ein
BMF-Schreiben vom 02.07.2008 äußert sich zur Neuregelung der
Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
zum 1.1.2008 durch das Jahressteuergesetz 2008. Der neue § 4 Nr. 25
UStG definiert einen Jugendlichen nicht mehr als Person vor Vollendung
des 27. Lebensjahres, sondern verzichtet auf eine eigenständige
Definition des Jugendlichen.
>
zum BMF-Schreiben vom 02.07.2008 <
2.
Steuerliche Behandlung der an Feuerwehrdienstleistende gezahlten
Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ab 2007 Das
Bayerische Staatsministerium der Finanzen weist in einem Informationsblatt auf
die Besteuerung der bayerischen Feuerwehrdienstleistende hin. Danach
sind die pauschalen Entschädigungen in einen steuerpflichtigen
und steuerfreien Teil (§§ Nr. 12 Satz 2 EStG, § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr.
26a EStG) aufzuteilen. Die Aufteilung ist personenkreis- und funktionsbezogen
vorzunehmen. >
zum Informationsblatt (pdf-Datei) <
3.
Übungsleiterpauschale
(§ 3 Nr. 26 EStG) für Mahlzeitendienste und Behindertenfahrdienste
(Kurzinformation Einkommensteuer der OFD Koblenz vom 8.5.2008, Az. S 2121 A St
322)
Die
Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer Kurzinformation Einkommensteuer vom
8.5.2008, Az. S 2121 A St 322 darauf hin, dass Helfern von Mahlzeitendiensten
die Übungsleiterpauschale von 2.100 € nicht zusteht, da das Überreichen
der Mahlzeiten alleine keine begünstigte Pflegeleistung i.S. des § 3 Nr. 26
EStG sei. Solche Helfer können aber die Ehrenamtspauschale von 500 € nach
§ 3 Nr. 26a EStG beanspruchen. Dagegen können Fahrer und Mitfahrer im
Behindertenfahrdienst die Übungsleiterpauschale von 2.100 € nach § 3 Nr.
26 EStG für jeweils 50% der ehrenamtlichen Vergütungen erhalten, da sie an
der Betreuung von behinderten Personen zumindest teilweise mitwirken.
Wie
die OFD Koblenz weiter ausführt, bestehen nach Auffassung der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, dass bis zum
31.12.2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet wird.
Ab dem 1.1.2008 ist jedoch bei der Anwendung des § 3
Nr. 26 EStG in allen Fällen nach den getroffenen o.a. Beschlüssen zu
verfahren.
4.
Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
- Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008
- S 2245 A-2-St 213 -
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre > Verfügung
über die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten < u.a. um folgende Punkte aktualisiert bzw. ergänzt:
-
Behindertentransporte
s. dortige Tz. 2.4:
Fahrer
und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50%
ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das
Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen
entfällt.
-
Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport,
-
Sanitätshelfer
s. dortige Tz. 2.19:
Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen
Tätigkeiten
von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im Bereitschafts- oder
Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen,
Festumzügen etc. sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG
begünstigt. Die Steuervergünstigung kann für den Anteil der
Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Einsatzzeiten für die
Bergung und Versorgung von Verletzten entfällt. Der begünstigte Anteil
ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln (z.B.
Einsatzberichte).
Sanitätshelfer
und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen
Die
Vergütung an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen
können dem Grunde nach in die Steuervergünstigung einbezogen werden,
soweit sie für den Einsatz (z.B. bei Sofortmaßnahmen gegenüber
Schwerkranken und Verunglückten) gezahlt werden, R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR
2008. Nach den von einem Finanzamt unter Berücksichtigung der
Dienstpläne durchgeführten Sachverhaltsermittlungen kann ohne weitere
Prüfung davon ausgegangen werden, dass 70% der an diesen
Personenkreis gezahlten Vergütungen auf begünstigte Tätigkeiten
(tatsächliche Einsatzzeiten einschließlich entsprechender
Fahrzeugrüstzeiten) entfallen.
(Hinweis: überholt durch BMF-Schreiben vom 25.11.2008,
BStBl. 2008 I S. 985), IV C 4 - S 2121/07/0010, Tz. 5)
-
Mahlzeitendienste,
-
Diakon,
-
Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter,
-
Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes,
-
Richter,
Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen.
>
zur Verfügung vom 26.08.2008 <
5.
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für Reinigungskräfte in den
Kommunen Reinigungskräfte,
die von Gemeinden, Städten und Landkreisen im Bereich der Verwaltung und in
den Schulen eine Tätigkeit ausüben, können unter folgenden Voraussetzungen
den Ehrenamtsfreibetrag bis 500 € beanspruchen:
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1. |
Die
Tätigkeit darf in der Regel nur wenige Stunden am Arbeitstag umfassen, so
dass sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. |
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2. |
Nach
§ 3 Nr. 26a EStG sind dem Grunde nach alle
Tätigkeiten im Dienste oder Auftrag einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke begünstigt. Die Bestimmung enthält insofern keine
Einschränkung in Bezug auf die Art der begünstigten Tätigkeiten. Es
kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Tätigkeit
"ehrenamtlich" ausgeübt wird oder "unmittelbar"
steuerbegünstigten Zwecken dient. Der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags
steht daher nicht entgegen, dass die Tätigkeit ausschließlich in den
Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fällt.
Handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit in einem Betrieb gewerblichen
Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts, liegen die
Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag nicht vor. |
Sind
die o.g. Voraussetzungen gegeben, kann der Arbeitgeber bei monatlicher
Lohnabrechnung 41,66 € steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf
die Berechnung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs. Die Arbeitgeber können den
Ehrenamtsfreibetrag berücksichtigen, wenn die Arbeitnehmer schriftlich
bestätigen, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a
EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis
berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (entsprechend R 3.26 Abs.
10 LStR 2008). |
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25.06.2008
Hinweis für gemeinnützige GmbHs 
Nach
der derzeitigen Rechtslage kann es ab dem Jahr 2007 auch bei
gemeinnützigen GmbHs zu einer Körperschaftsteuerfestsetzung kommen.
Grund dafür ist das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, BGBl I S.
3150. Mit diesem Gesetz wurde in § 38 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz
(KStG) die Möglichkeit einer ausschüttungsunabhängigen
Körperschaftsteuererhöhung eingeführt. Diese
Körperschaftsteuererhöhung beträgt grundsätzlich 3% des auf den
31.12.2006 festgestellten Endbetrages i.S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem
Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 ("EK02"). Es
handelt sich dabei um steuerfreie Altrücklagen aus dem früheren
Anrechnungsverfahren. In den Fällen des § 34 Abs. 16 KStG kann eine
solche Erhöhung der Körperschaftsteuer jedoch verhindert werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem für die Besteuerung
zuständigen Finanzamt bis spätestens 30.09.2008 unwiderruflich
beantragt wird, die bisherigen Regelungen des
Körperschaftsteuergesetzes und des Umwandlungsteuergesetzes weiterhin
anzuwenden. |
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07.06.2008
Vergütungen
an Vorstandsmitglieder, obwohl die Satzung keine Zahlungen vorsieht |
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Derzeit
ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Arbeit, das Einzelheiten zur
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) regeln
soll. Falls ein gemeinnütziger Verein wegen der Einführung der
Ehrenamtspauschale in der Zeit vom 10.10.2007 bis zur Veröffentlichung des
o.g. BMF-Schreibens bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt
500 € im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine
ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorsieht, gilt in
Baden-Württemberg, dass diese Zahlungen nicht gemeinnützigkeitsschädlich
sind, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind (§ 55
Abs. 1 Nr. 3 AO) und die Mitgliederversammlung bis zum 31.03.2009 eine
Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder
zulässt (> s. Stellungnahme vom
16.04.2008 des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur neuen
Ehrenamtspauschale <). |
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1.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für Einnahmen aus nebenberuflicher
Tätigkeit als Rettungssanitäter, Helfer beim Hausnotruf, Fahrer im
Behindertentransport
Für
Rettungssanitäter, Helfer beim Hausnotrufdienst und Fahrer im
Behindertentransport gelten nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung der
Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
folgende Besonderheiten:
-
Rettungssanitäter
im Rettungs- oder Krankentransportwagen
Lediglich 70% der den Rettungssanitätern gezahlten Vergütungen entfallen
auf Pflegetätigkeiten i.S. des § 3 Nr. 26 EStG.
-
Rettungssanitäter
im Rahmen von Großveranstaltungen
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG wird lediglich auf den auf die
Bergung und Versorgung von Verletzten entfallenden Anteil der Vergütung
gewährt. Wie hoch dieser begünstigte Anteil ist, wird für
Baden-Württemberg noch pauschal festgelegt.
-
Helfer
im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes
Nur soweit der Helfer tatsächlich Rettungseinsätze leistet, kann er die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchen. Für
Baden-Württemberg wird der hierauf entfallende Anteil der Vergütung noch
pauschal festgelegt.
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Fahrer
und Beifahrer im Behindertentransport
Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
für jeweils 50% ihrer Vergütung, weil ihre Tätigkeit i.d.R. etwa zu
gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung
behinderter Menschen entfällt.
Für
den nicht begünstigten Vergütungsanteil können die Rettungssanitäter,
Helfer bzw. Fahrer nicht die ab 2007 geltende neue Steuerbefreiung nach § 3
Nr. 26a EStG (Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige i.H.v. 500 €)
beanspruchen, weil § 3 Nr. 26a EStG nicht anwendbar ist, wenn für
Vergütungen ganz oder teilweise § 3 Nr. 26 EStG beansprucht wird.
(Hinweis: z.T. überholt durch BMF-Schreiben vom 25.11.2008,
BStBl. 2008 I S. 985), IV C 4 - S 2121/07/0010, Tz. 5)
2.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für Einnahmen aus nebenberuflicher
Tätigkeit als Helfer bei einem Mahlzeitendienst
Vergütungen,
die Helfer eines Mahlzeitendienstes erhalten, sind nicht nach § 3 Nr.
26 EStG begünstigt, da das Überreichen der Mahlzeit alleine nicht zur
Annahme einer begünstigten Pflegeleistung ausreicht. Die Helfer des
Mahlzeitendienstes können aber ab 2007 die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
bis zur Höhe von 500 € beanspruchen.
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1.
Neue Muster für Spendenbescheinigungen
Das im Oktober 2007
verabschiedete "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements" machte die Änderung der Muster für Spendenbescheinigungen
erforderlich. Bereits ab 1.1.2007
können die neuen Vordrucke, bzw. spätestens ab 1.07.2008 müssen die
Vordrucke entsprechend dem > BMF-Schreiben
vom 13.12.2007, BStBl. 2008 I S. 4 < verwendet werden.
2.
Aufwandspauschale
für ehrenamtlich Tätige i.S. des § 3 Nr. 26a EStG
Ergänzend
zu den Ausführungen in > aktuell 2007 vom
1.11.2007 < kann der neue Ehrenamtsfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26a EStG
kann nur dann neben dem Übungsleiterfreibetrag i.S. des §
3 Nr. 26 EStG geltend gemacht werden, wenn
-
es sich um verschiedene
nebenberufliche
Tätigkeiten für die gleiche oder eine andere Institution handelt,
-
die
Tätigkeiten voneinander trennbar sind und
-
mit
eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche
Tätigkeit bezahlt wird.
Beispiel
A
übt beim Sportverein SV neben seiner Übungsleitertätigkeit auch die
ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier aus. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er im
Kalenderjahr 2008 2.400 €, für die ehrenamtliche Tätigkeit als Kassier eine pauschale
Aufwandsentschädigung, die seine Fahrtkosten, Telefonkosten usw. decken soll,
i.H.v. 600 €. Der
Sportverein SV schloss mit A sowohl einen Vertrag über die
Aufwandsentschädigung als Kassier auch einen Vertrag über die Übungsleitertätigkeit ab.
Betriebsausgaben fallen A nicht an.
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Übungsleitertätigkeit |
2.400 € |
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./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG |
./. 2.100 € |
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zu versteuern |
300 € |
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Kassiertätigkeit |
600 € |
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./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
./. 500 € |
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Saldo |
100 € |
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Da nach
Auffassung der Finanzverwaltung der Aufwendungsersatz für eine
ehrenamtliche Tätigkeit nicht versteuert werden muss, wenn die
Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht mehr
als 256 € ausmachen (sog. Freigrenze i.H.v. 256 € nach §
22 Nr. 3 EStG), muss A die 100 € nicht versteuern. |
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