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1.11.2007
Aufwandspauschale
für ehrenamtlich Tätige i.S. des § 3 Nr. 26a EStG
Zum
1.1.2007 wurde mit dem "Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" eine Aufwandspauschale
für ehrenamtlich Tätige i.H.v. 500 € eingeführt. Nach §
3 Nr. 26a EStG steht jedem, der sich ehrenamtlich für einen
gemeinnützigen Verein oder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Stadt, Gemeinde) engagiert und dem in diesem Zusammenhang eine Vergütung
zusteht, ein Freibetrag bis zu 500 € zu, wenn der
ehrenamtlich Tätige
-
seine
Tätigkeit nebenberuflich ausübt, d.h. seine Tätigkeit macht zeitlich
nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit eines Vollzeiterwerbs aus, und
-
seine
Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb)
ausübt. Wird der ehrenamtlich Tätige sowohl im gemeinnützigen Bereich als
auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. selbstbewirtschaftete
Vereinsgaststätte) tätig, ist dies unschädlich. Lediglich, wenn er ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
tätig ist,
steht ihm der Freibetrag i.H.v. 500 € nicht zu.
Beispiel
Herr
Maier ist für den Sportverein SV als Vorstand tätig. Eine Vergütung
erhält er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 macht Herr Maier
einen Freibetrag i.H.v. 500 € geltend.
Herrn Maier steht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zu, da der
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nur auf Vergütungen gewährt wird,
die im Zusammenhang mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vereinbart wurden.
Die
ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf die Tätigkeit eines Vorstands oder
Kassierers beschränkt. Auch der Platz- und Gerätewart, die Reinigungskraft und
der Ausbilder von Tieren können den Freibetrag beanspruchen.
Dagegen erhält der ehrenamtlich rechtliche Betreuer i.S.d. § 1835 a BGB den
Freibetrag nur, wenn er seine Entschädigung von einer staatlichen Kasse
bekommt.
Die
bisherige Regelung, wonach der ehrenamtlich Tätige, seine Einnahmen nur
versteuern muss, wenn der Überschuss (Einnahmen ./. Ausgaben bzw. Freibetrag
nach § 3 Nr. 26a EStG = Überschuss) mindestens 256
€ ausmacht, bleibt bestehen.
Beispiel:
Der ehrenamtlich tätige Vereinskassier erhält ab 1.1.2007 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung
eine monatliche Aufwandspauschale zur Deckung seiner Unkosten i.H.v. 100 €. Dem Kassier entstehen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
in 2007 tatsächliche Ausgaben i.H.v.
a) 1.000 €
b) 400 €
Welcher Betrag muss 2007 der Besteuerung unterworfen werden?
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zu
a) |
Einnahmen 100 €
x 12 Monate |
1.200
€ |
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Da die
tatsächlichen Ausgaben höher sind als der Freibetrag i.H.v. 500 €,
können die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden: |
./.
1.000 € |
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Überschuss |
200
€ |
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Da nach Auffassung der
Finanzverwaltung der Aufwendungsersatz für eine ehrenamtliche
Tätigkeit nicht versteuert werden muss, wenn die Einnahmen nach Abzug
der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht mehr als 256 €
ausmachen (sog. Freigrenze i.H.v. 256 € nach §
22 Nr. 3 EStG), muss der Vereinskassier die 200 € nicht versteuern..
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zu
b) |
Einnahmen 100 €
x 12 Monate |
1.200 € |
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Da die
tatsächlichen Ausgaben i.H.v. 500 € niedriger als der Freibetrag
i.H.v. 500 € sind kommt der Freibetrag zum Abzug: |
./. 500 € |
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Überschuss |
700 € |
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Der Überschuss von 700 € liegt über der Freigrenze von 256 € und
muss i.H.v. 700 € versteuert werden. Der Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG i.H.v. 1.848 € steht dem Kassier nicht zu, da die
Kassiertätigkeit nicht eine Tätigkeit i.S. von §
3 Nr. 26 EStG ist.
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Ist
der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer, können ihm nach §
3 Nr. 16 EStG die Reisekosten zusätzlich steuerfrei erstattet werden.
Beispiel
Der
beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine Tätigkeit in
2007 eine Vergütung i.H.v. 3.000 €. Für ein Fortbildungsseminar entstehen
ihm Kosten i.H.v. 600 €, die er vom Verein in voller Höhe erstattet bekommt.
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Vergütung |
3.000 € |
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Erstattung Fortbildungskosten |
600 € |
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Summe Einnahmen |
3.600 € |
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steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG |
./. 600 € |
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verbleiben |
3.000 € |
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./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
500 € |
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zu versteuern |
2.500 € |
Der
Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr
über ausgeübt wird.
Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine am 1.07.2007 begonnene Tätigkeit eine
monatliche Vergütung i.H.v. 200 €.
Vergütungen 6 x 200 € |
1.200 €
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| Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
./. 500 € |
| zu versteuern |
700 € |
Liegen
Erzielt
der ehrenamtlich Tätige Einnahmen unter 500 €, wird der Freibetrag
max. i.H. der Einnahmen gewährt.
Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine in 2007 ausgeübte Tätigkeit eine
Vergütung i.H.v. 400 €.
| Vergütung 2007 |
400 € |
| Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG max. i.H. der Einnahmen |
./. 400 € |
| zu versteuern |
0 € |
Wird
die ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG mehrfach
ausgeübt, wird der Freibetrag nicht vervielfacht, sondern max. i.H.v. 500 € gewährt.
Beispiel
A
ist sowohl Vorstand beim Musikverein MV als auch Vorstand beim Sportverein SV. Für seine
Vorstandstätigkeit beim Musikverein MV erhält er 2007 eine Vergütung i.H.v. 500 €, für seine Tätigkeit beim Sportverein SV eine Vergütung i.H.v. 400
€.
| Vergütungen 500 € + 400 € |
900 € |
| Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
./. 500 € |
| zu versteuern |
400 € |
Hinweis: Regelt die
§
3 Nr. 26a EStG schreibt vor, dass neben dem Freibetrag nach §
3 Nr. 26a EStG nicht zusätzlich der Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € in Anspruch genommen werden darf. Besteht die
Möglichkeit, für eine Vergütung sowohl den Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € als auch den Freibetrag nach §
3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € zu beanspruchen, kann nur ein Freibetrag
geltend gemacht werden.
Beispiel
A
erhält für seine Tätigkeit als Trainer beim Sportverein SV in 2007 eine
Vergütung i.H.v. 2.400 €.
| Vergütung 2007 |
2.400 € |
| Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG |
./. 2.100 € |
| zu versteuern |
300 € |
Hinweise:
Regelt
Da
der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100
€ günstiger ist als der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a
EStG i.H.v. 500 €, wird der Trainer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
in Anspruch nehmen. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a
EStG wird für dieselbe Tätigkeit nicht neben dem Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG gewährt.
Noch
ungeklärt ist, ob der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
neben dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt
wird, wenn unterschiedliche, abgrenzbare Tätigkeiten ausgeübt werden.
Beispiel
A
erhält vom Sportverein SV für seine Vorstandstätigkeit in 2007 eine
Vergütung i.H.v. 500 € und für seine Trainertätigkeit eine Vergütung i.H.v.
2.100 €.
Ob
A für seine Tätigkeit als Vorstand den Freibetrag nach §
3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € und zusätzlich für seine Trainertätigkeit
den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100
€ beanspruchen kann, soll bundeseinheitlich bzw. landeseinheitlich noch
geregelt werden.
Will
der ehrenamtlich Tätige auf seine Vergütung i.S. des §
3 Nr. 26a EStG verzichten und verlangt für seinen Vergütungsverzicht eine
Spendenbescheinigung, muss die Aufwandsentschädigung nicht ausbezahlt werden.
Wegen der steuerlichen Anerkennung sog. Aufwandsspenden, s. > Leitfaden
- Spendenrecht < .
Hinweis
Regelt
die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich
i. S. von unentgeltlich tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand
nicht vergütet werden > (BFH-Beschluss vom 08.08.2001 (BFH/NV 2001 S.
1536) < .
Auslagenersatz wie z.B. Fahrt- oder Telefonkosten ist zulässig, es sei denn,
die Satzung verbietet auch dies. Soll der bisher ehrenamtliche Vorstand
künftig eine Vergütung erhalten, muss die Satzung mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung geändert werden.
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