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Aktualisierungen
im Jahr 2006 |
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23.12.2006
Übersicht
-
Erhöhung
des Regelumsatzsteuersatzes ab 1.1.2007 von 16% auf 19%
-
Umsatzsteuersatz
im Zweckbetrieb ab 1.1.2007
-
Mitgliedsbeiträge
an Vereine, die kulturelle Zwecke fördern
-
10
Maßnahmen zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
-
Altmaterialsammlungen
-
Jugendarbeit
von Sportvereinen
I.
Erhöhung des Regelsteuersatzes ab 1.1.2007 von 16% auf 19%
Ab
1.1.2007 erhöht sich der Regelsteuersatz von 16% auf 19%. Einzelheiten sind im >
BMF-Schreiben vom 11.08.2006, IV A 5 - S 7210 - 23/06, BStBl. 2006 I S. 477
< zu finden. Zu beachten ist, dass sich der maßgebende Steuersatz nicht nach
dem Zahlungs-, sondern nach dem Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt richtet. Dagegen
ist die Umsatzsteuer bei Voraus- oder Abschlagszahlungen bereits in dem Jahr an
das Finanzamt zu zahlen, in dem das Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§
13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).
Beispiel:
Der
Musikverein MV verkauft seine Gaststätteneinrichtung und erhält 1.190 € in
bar. Die Zahlung erfolgt bereits am 20.12.2006, geliefert wird erst am
5.01.2007.
--> Hinsichtlich des Steuersatzes ist auf den Lieferzeitpunkt, also 2007,
abzustellen, so dass der Steuersatz 19% beträgt. Der Musikverein MV muss aber
die 19% Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklären. Die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist dabei wie folgt auszufüllen: Zunächst
muss der Verein in der Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 16%
versteuern und die restlichen 3% als Nachsteuer in der Zeile 58.
Auszug
aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006

Da
in der Umsatzsteuererklärung nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag
anzugeben ist, legt das > o.g. BMF-Schreiben vom
11.08.2006 in der Randziffer 17 < fest, wie der Nettobetrag zu berechnen
ist und zwar beim Regelsteuersatz von 19% mit dem Divisor 1,19 aus dem
Bruttobetrag. Macht das Bruttoentgelt 1.190 € aus, beträgt das Nettoentgelt
1.000 € (1.190 € ÷ 1,19). Die Umsatzsteuer beträgt in diesem Fall 190 €
(1.000 € x 19%). Hat der Verein einen Umsatz mit dem ermäßigten Steuersatz
von 7% zu versteuern, macht der Divisor 1,07 aus.
Die
Vereinfachungsregelung mit dem Umrechnungsschlüssel
Nach
dem o.g. > BMF-Schreiben vom 11.08.2006 Randziffer
16 < darf bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 € die Umsatzsteuer
-
beim
Regelsteuersatz von 19% mit 15,97%
-
beim
ermäßigten Steuersatz von 7% mit 6,54%
aus
dem Bruttobetrag herausgerechnet werden.
Beispiel:
Der
Musikverein verkauft am 5.01.2007 seine alte Registrierkasse aus der Gaststätte
für 144 € brutto. Der Musikverein kann die Umsatzsteuer und das Nettoentgelt
wie folgt berechnen:
1.
Möglichkeit: Divisormethode
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Bruttobetrag |
144,00
€ |
|
÷ Divisor 1,19 =
Nettobetrag |
121,01
€ |
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Umsatzsteuer 19% |
22,99
€ |
2.
Möglichkeit: Umrechnungsschlüssel
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Bruttobetrag |
144,00 € |
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./. Umsatzsteuer 15,97% |
./. 23,00
€ |
|
Nettobetrag |
121,00 € |
II.
Umsatzsteuersatz im Zweckbetrieb ab 1.1.2007
Umsätze,
die bis zum 31.12.2006 dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, unterliegen dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, falls keine Steuerbefreiung zum Tragen
kommt. Ab dem 1.1.2007 gilt dies aufgrund einer Ergänzung des § 12 Abs. 8a
UStG nicht mehr uneingeschränkt.
Auszug
aus § 12 Abs. 8a UStG in der Fassung ab 1.1.2007:
Die
Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für die folgenden Umsätze:
...
|
8a |
die
Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis
68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
Ergänzung
ab 1.1.2007:
Für
Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt
Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden
Leistung anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen
Leistungen unmittelbar verwirklicht werden. |
Durch
die neue Formulierung soll klar gestellt werden, dass der ermäßigte Steuersatz
nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie
dazu bestimmt ist, dem Verein zusätzliche Einnahmen durch Leistungen zu
verschaffen, die auch andere, nicht gemeinnützige Unternehmer ausführen
können. Dadurch sollen Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung
von Steuervorteilen und weniger der Förderung steuerbegünstigter Zwecke
dienen, steuerlich nicht gefördert werden.
Betroffen von dieser
Gesetzesänderung dürften hauptsächlich die > Integrationsprojekte
< sein, da die Regelungen des > BMF-Schreibens
vom 02.03.2006 (BStBl. 2006 I S. 242) zu den Integrationsprojekten nun
gesetzlich verankert sind. Zur Neuregelung soll ein BMF-Schreiben ergehen.
III.
Mitgliedsbeiträge
an Vereine, die kulturelle Zwecke fördern
Bei
Vereinen, die kulturelle Zwecke fördern, ist zu unterscheiden, ob die
Förderung nach
erfolgt.
Werden kulturelle Zwecke nach Abschnitt A
gefördert, wie dies z.B. bei Kunstausstellungsvereinen der Fall ist, sind auch
die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig. Dagegen sind Mitgliedsbeiträge
an Vereine, die kulturelle Zwecke i.S. des Abschnitts B
fördern (z.B. Musik-, Gesang- oder Theatervereine) steuerlich nicht
abzugsfähig.
Ein
> Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
19.01.2006 (BStBl. 2006 I S. 217) < sah vor, dass Mitgliedsbeiträge an
Vereine, die kulturelle Zwecke i.S. des Abschnitts
A
Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
fördern, ab dem Jahr 2007 steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind, wenn die
Mitglieder geldwerte Vorteile (z.B. unentgeltliche Eintrittskarte für einen
Konzertbesuch) erhalten. Nach bundeseinheitlicher Abstimmung ist diese
Verwaltungsauffassung bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden. Auf die Frage, ob
den Mitgliedern kultureller Fördervereine geldwerte Vorteile gewährt werden,
kommt es demnach nicht mehr an ( > BMF-Schreiben
vom 13.12.2006, IV C 4 - S 2223 - 123/06 < ). Weiterhin nicht
abzugsfähig bleiben Mitgliedsbeiträge an Vereine, die kulturelle Zwecke i.S.
des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
fördern, d.h. Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder Theatervereine können
wie bisher steuerlich nicht geltend gemacht werden.
IV.
10 Maßnahmen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Unter
dem Titel "Hilfen für Helfer - 10 Maßnahmen zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" stellte das Bundesfinanzministerium am
4.12.2006 folgenden Referentenentwurf in Kurzfassung vor:
-
Einführung
eines neuen Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche
Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 Euro -
Voraussetzung: Abzug kann geltend machen, wer monatlich 20 Zeitstunden im
Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unentgeltlich
alte, kranke oder behinderte Menschen betreut (z.B. AWO/DRK);
-
Anhebung
der sog. steuerfreien Übungsleiterpauschale von 1.848 € auf
2.100 €;
-
Vereinheitlichung
und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von
bisher 5/10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10 b Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG) auf 20%;
-
verbesserter
Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine;
-
Anhebung
der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger
Körperschaften von insgesamt 30.678 € auf 35.000 € Einnahmen
im Jahr (ebenso Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen
Veranstaltungen);
-
Anhebung
des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit
Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a
EStG) von 307.000 €
auf 750.000 €;
-
Abschaffung
des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von
Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen.
Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags;
-
Senkung
des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen
und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der
Zuwendungen;
-
Bessere
Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht;
-
Bürokratieabbau
im Spendenrecht.
Diese
Maßnahmen werden rund 400 Millionen Euro kosten.
Den
vollständigen Referentenentwurf entnehmen Sie > hier <.
V.
Altmaterialsammlungen durch Vereine
Die
Oberfinanzdirektion Karlsruhe nimmt in ihrer Verfügung vom 11.04.2006 - S 7100 - zur
steuerlichen Behandlung von Altmaterialsammlungen Stellung. Danach sind
Altmaterialsammlungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, da die
Sammlungen keine gemeinnützige Tätigkeit darstellen. Umsatzsteuerlich findet
der Regelsteuersatz von 16% bzw. ab 1.1.2007 von 19% Anwendung.
>
zur Verfügung <
VI.
Jugendarbeit von Sportvereinen
Die
Jugendarbeit von Sportvereinen ist dem ideellen Bereich zuzuordnen (Urteil des
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.1993, Az. 10 K 72/92). Der Umstand,
dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im
Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung
dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für
Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen.
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04.11.2006
Neuauflage
der Broschüre "Vereine & Steuern", herausgegeben vom
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Das
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre
"Vereine & Steuern" neu aufgelegt (Stand 1.07.2006). Download im
pdf-Format
>
hier
<
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16.08.2006
Die
abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand
Der
wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hat sich in einem
Gutachten über die Privilegien gemeinnütziger Vereine auseinander gesetzt.
Danach wird der Politik geraten, das
Gemeinnützigkeitsrecht umfassend neu zu
regeln. Eine solche Reform sei wegen der Bedeutung, die dem Bereich
gemeinnütziger Tätigkeiten in der reifen Dienstleistungsgesellschaft zukomme,
und wegen der zurzeit damit verbundenen
Wettbewerbsverzerrungen dringlich. Im Einzelnen empfiehlt der Beirat eine Reform
der Abgabenordnung mit dem Ziel einer engeren
Fassung der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Tätigkeiten, eine
Einschränkung des Kreises der von der
Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen, eine Reform für das sog. Übungsleiterprivileg
bei der Einkommensteuer, eine engere Fassung des Spendenprivilegs, eine Neufassung
umsatzsteuerlicher Privilegien und die Aufhebung der Befreiung von der Grund-
und der Gewerbesteuer."
Das
vollständige Gutachten mit seinen 63 Seiten bietet das Bundesfinanzministerium
zum Download im pdf-Format an:
>
zum
Gutachten <
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07.07.2006
Neuauflage
"Vereine und Steuern" für Vereine in Brandenburg
Wie
der Internetseite des brandenburgischen Finanzministeriums zu entnehmen ist
wurde die Broschüre "Vereine und Steuern" mit 204 Seiten neu aufgelegt und
ist für die brandenburgischen Vereine ab sofort bei allen Finanzämtern
des Landes Brandenburg kostenlos erhältlich oder kann beim Finanzministerium
Brandenburg (Telefon: 0331 / 866-6009) oder im Internet unter www.finanzamt.brandenburg.de
bestellt werden.
Hinweis:
Diesen Service können nur die brandenburgischen Vereine in Anspruch nehmen! Vereine
außerhalb Brandenburgs können sich die Broschüre als pdf-Datei laden:
>
zur
pdf-Datei <
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02.06.2006
Vereinfachter
Spendennachweis bis 100 Euro bei Online-Banking
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung
vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 - bei Spenden bis 100 Euro, die
der Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin, dass sich, wie bei einer
Buchungsbestätigung der Bank, aus dem PC-Ausdruck
ergeben
müssen.
Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit folgenden Angaben
ausstellen:
-
gemeinnütziger
Zweck, für den die Spende verwendet wird,
-
Bestätigung,
dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist und
-
Vermerk,
ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.
>
zur Verfügung <
Seminare,
Fachtagungen und Studienreisen
Die
Oberfinanzdirektion Rheinland befasst sich in ihrer Verfügung vom 06.02.2006 -
S 7419 - 1000 - St 4 mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Seminaren,
Fachtagungen und mehrtätigen Studienreisen, die ein gemeinnütziger Verein
durchführt.
-->
überholt durch Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom
22.01.2008 - S 7419
- 1000 - St 435 -
>
zur Verfügung vom 22.01.2008 <
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28.05.2006
Maschinell
erstellte Spendenbescheinigungen ohne eigenhändige Unterschrift
Bisher
durfte der Verein eine maschinell erstellte Spendenbescheinigung ohne
eigenhändige Unterschrift nur ausstellen, wenn der Verein bei seinem Finanzamt
dieses Verfahren beantragte, und das Finanzamt die Genehmigung erteilte (R 111
Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). R 10 b Abs. 4 EStR 2005 regelt dieses
Verfahren neu. Künftig muss der Verein das Verfahren lediglich gegenüber dem
Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind
und eingehalten werden:
-
Die
Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.
-
Die
Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das
Finanzamt.
-
Eine
rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile
eingeblendet oder es wird bei Druckvorgang eine solche Unterschrift in
eingescannter Form verwendet.
-
Das
Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.
-
Das
Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der
Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die Summen können
abgestimmt werden, und
-
Aufbau
und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen
Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit
prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den
Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme genügt.
Die
Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2
UStG für Musik-, Gesang- und Theatervereine
Erfüllen
die Musik-, Gesang- und Theatervereine die gleichen kulturellen Aufgaben wie die
staatlichen Einrichtungen, unterliegen ihre Einnahmen im Zweckbetrieb (z.B.
Eintrittsgelder aus Konzerten, Theaterauftritten) nach §
4 Nr. 20 a Satz 2 UStG nicht der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerbefreiung ist
aber noch davon abhängig, dass die zuständige Landesbehörde eine
entsprechende Bescheinigung erteilt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die
Musik-, Gesang- und Theatervereine die gleichen kulturellen Aufgaben wie die
staatlichen Einrichtungen erfüllen.
Bisher
war unklar, ob der Antrag ausschließlich vom Verein gestellt werden musste,
oder ob auch die Finanzämter die Bescheinigung beantragen konnten. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt mit Urteil vom 04.05.2006 - 10 C
10.05 - entschieden, dass auch die Finanzämter die Erteilung einer
Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG bei der
zuständigen Landesbehörde beantragen können. Lt. BVerwG stehe es nicht im
Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ob sie die Bescheinigung erteile.
Vielmehr sei die Befreiung von der Umsatzsteuer zwingend, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG
vorliegen.
Die
Umsatzsteuerbefreiung im Zweckbetrieb hat zur Folge, dass die Musik-, Gesang-
und Theatervereine ihre Vorsteuern, die im Zweckbetrieb anfallen (z.B.
Vorsteuern aus Uniformen, Noten usw.) nicht mehr vom Finanzamt zurückerstattet
bekommen. Die Umsatzteuerbefreiung hat keine Auswirkung auf die Vorsteuern im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese können weiterhin geltend gemacht
werden.
>
zur Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom
04.05.2006 - 10 C 10.05 <
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10.05.2006
Lotteriesteuer
Das
Finanzamt Karlsruhe-Durlach, zuständig für die Lotteriesteuer in
Baden-Württemberg, informiert in einer Pressemitteilung, dass die für den
Bereich der Lotteriesteuer geltenden Vordrucke und Merkblätter an die ab 2006
geltende Rechtslage angepasst wurden. Die Steueranmeldungen und das
Merkblatt zur Steueranmeldung stellt das Finanzamt-Durlach auf der Internetseite
www.finanzamt-karlsruhe-durlach.de
unter
Service/Formulare/5. Das Downloadangebot zum Auswählen/Lotteriesteuer
bereit:

Die
vollständige Pressemitteilung und weitere Informationen zur Lotteriesteuer
entnehmen Sie > hier <.
Hinweis:
Diesen Service können nur die baden-württembergischen Vereine in Anspruch
nehmen. Vereine in anderen Bundesländern erkundigen sich bitte bei ihrem
zuständigen Finanzamt.
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12.03.2006
Ermäßigter
Umsatzsteuersatz bei Integrationsprojekten
Ein
> Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
02.03.2006 < regelt, unter welchen Voraussetzungen Integrationsprojekte
ihre Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% versteuern können.
>>>
zum BMF-Schreiben <<<
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15.02.2006
Steuerliche
Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die kulturelle
Zwecke fördern
Das
Bundesfinanzministerium führt in seinem > Schreiben
vom 19.01.2006 < aus, unter welchen Voraussetzungen
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die kulturelle Zwecke fördern, von der
Einkommensteuer abgesetzt werden können.
Danach
sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die kulturelle Zwecke fördern, nicht
abzugsfähig, wenn ihre Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung
dient. Die Finanzverwaltung nimmt dies z.B. bei Musikvereinen, Chören und
Theatervereinen an und bescheinigt diesen Vereinen die Förderung nach > Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
<.
Kulturelle
Vereine, die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, wie z.B.
Kulturvereine, die Ausstellungen organisieren, erhalten die Förderung i.S. des
> Abschnitts A Nr.
3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV < bescheinigt. Gewähren diese
Vereine ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, wie z.B. die Beschaffung von
verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die auch
der Allgemeinheit zugänglich sind, fördern sie in erster Linie die
Freizeitgestaltung der Mitglieder und bekommen vom Finanzamt nur noch die
Förderung nach > Abschnitts B
Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
< zuerkannt.
Welche
Leistungen an die Mitglieder dazu führen, dass die Mitgliedsbeiträge nicht
abzugsfähig sind, sind im BMF-Schreiben aufgeführt. Wegen der bisherigen
Unsicherheit sollen diese Grundsätze erstmals ab dem Jahr 2007 gelten.
Das
BMF-Schreiben bringt auch Klarheit darüber, dass sowohl die kulturelle
Betätigung i.S. des > Abschnitts
A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
< als auch die kulturelle Betätigung i.S. des > Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
< zum erhöhten Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.H. 10%
berechtigt.
>
zum BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 -
2/06 <
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