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Aktualisierungen
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11.12.2005
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Freistellungsbescheid
bzw. vorläufige Bescheinigung der Bank vorlegen! |
Vor
Jahresende sollte jeder Verein überprüfen, ob er seiner Bank einen aktuellen
Freistellungsbescheid oder bei einer Neugründung eine vorläufige Bescheinigung
vorgelegt hat. Die Bank behält im Kalenderjahr 2005 keine Zinsabschlagsteuer
ein, wenn ihr
vorliegt.
Hin und wieder kommt es vor, dass eine Bank den Freistellungsbescheid oder die
vorläufige Bescheinigung nicht anerkennen will und auf die Vorlage einer
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2B) besteht. Verweisen Sie in diesem Fall auf
ein > Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
05.11.2002, BStBl. 2002 I S. 1346, geändert durch das BMF-Schreiben vom
12.01.2006 <, wonach statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte
Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides bzw. der vorläufigen
Bescheinigung genügt.
Hat die Bank Zinsabschlagsteuer einbehalten, kann der Verein beim Finanzamt
einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Ein Antragsmuster
finden Sie
>
hier <.
Steuererklärungen
am PC ausfüllen und ausdrucken
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Steuererklärungen
für gemeinnützige Vereine können jetzt am PC ausgefüllt und
ausgedruckt werden.
>
zu den Vordrucken < |
Spende
vor Erteilung einer vorläufigen
Bescheinigung bzw. eines Freistellungsbescheides nicht abziehbar
Nach
einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01
kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung eine > vorläufige Bescheinigung <
oder ein > Freistellungsbescheid <
vorliegt. Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorläufige
Bescheinigung oder den endgültigen Freistellungsbescheid erteilt hat, sind
nicht abziehbar. Die vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid
entfaltet keine Rückwirkung.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof:
I R 20/05.
>
zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts
<
Vermögensbindung
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main nimmt in einer Verfügung vom 20.09.2005,
S 0180 A - 3 - St II 1.03 zur gemeinnützigen Vermögensbindung Stellung. Danach
muss ein Verein die gemeinnützige Verwendung seines Vermögens im Fall der
Auflösung bereits in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung
geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck gemeinnützig ist. Weder die
Formulierung "zur treuhänderischen Verwaltung" noch die allgemeine
Bestimmung "Zuführung an eine andere Körperschaft" gewährleisten
eine gemeinnützige Verwendung.
>
zur Verfügung <
Umsatzsteuersatz
bei Pensionspferdehaltung durch gemeinnützige Körperschaften
Die
Oberfinanzdirektion Düsseldorf vertritt in ihrer Verfügung vom 13.07.2005 die
Auffassung, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen
Vereins bis auf weiteres um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb handelt. Den vollständigen Inhalt dieser Verfügung finden
Sie > hier <.
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02.10.2005
Steuerliche Maßnahmen
zur
Unterstützung der Opfer
sind
in den BMF-Schreiben vom 06.09.2005 bzw. 19.09.2005 geregelt.
>
zu den BMF-Schreiben <
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Restaurationsumsätze in Fußballstadien
-
Verfügung der OFD Koblenz vom 07.06.2005, S 7100 A - St 44 3 -
Der
Verkauf von Speisen in Fußballstadien ist lt. o.g. Verfügung mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern, es sei denn, dass in
Verbindung mit dem Verkauf der Speisen besondere Verzehrvorrichtungen an Ort und
Stelle bereit gehalten werden. Tribünenplätze werden aber nicht als besondere
Verzehrvorrichtungen angesehen.
>
zur Verfügung <
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06.06.2005
Grundsatz
der Vermögensbindung
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das
Vermögen
-
auf
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) oder auf
einen gemeinnützigen Verein übergehen, und
-
von
der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom
übernehmenden Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Diese
Punkte müssen bereits in der Satzung geregelt werden. Der
Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.01.2005 - I R 52/03 in seinem
Leitsatz zur satzungsmäßigen Vermögensbindung wie folgt entschieden:
"1.
Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der
künftige Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung
noch nicht nach § 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss
sie die zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich
nicht bereits aus der Satzung ergeben.
2. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass
die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung
der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung bestanden.
3. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab und obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz."
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07.05.2005
Mitgliedsbeiträge
unterliegen weiterhin nicht der Umsatzsteuer
Nach
deutschem Umsatzsteuerrecht sind echte Mitgliedsbeiträge mangels
Leistungsaustausch "nicht steuerbar"
(Abschnitt 4 der Umsatzsteuerrichtlinien) und unterliegen deshalb nicht der
Umsatzteuer.
Mit
Urteil vom 21.03.2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass
bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins ein Leistungsaustausch gegeben ist,
und die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind,
es sei denn die Steuerbefreiung nach Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie kommt zum Tragen. Danach sind
Mitgliedsbeiträge unter der Voraussetzung steuerfrei, soweit die den
Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehenden Leistungen in engem Zusammenhang mit
Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben
an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.
Hinweis:
Im Umsatzsteuerrecht hat ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere
Bedeutung als ein "steuerfreier".
Befürchtungen,
dass das EuGH-Urteil zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht führen könnte,
trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer Pressemitteilung
entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen
haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen
werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum
Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen
ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei."
Den
vollständigen Wortlaut der Pressemitteilung entnehmen Sie > hier
<.
Neue
Übergangsregelung für die elektronische Datenübermittlung von
Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Nach
einem BMF-Schreiben vom 28.04.2005 ist es für bis zum
31. Mai 2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume
abweichend von dem > BMF-Schreiben vom 29. November
2004 < nicht zu beanstanden, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen entgegen der Verpflichtung zur elektronischen
Übermittlung (§ 41a Abs. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) in Papierform
oder per Telefax abgegeben werden.
>
zum BMF-Schreiben vom 28.04.2005- IV A 7 - S
0321 - 34/05 - <
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07.01.2005
Steuerliche
Besonderheiten bei Vereinen, die die Flutopfer in Südostasien und Ostafrika
unterstützen
Die
Welle der Hilfsbereitschaft, den Opfern der Flutkatastrophe zu helfen, erfasst
auch viele Vereine. Sie organisieren Benefizveranstaltungen und / oder rufen zu
Spenden auf. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht unproblematisch sind die
Hilfen der Vereine, die nach ihrer Satzung die Mildtätigkeit oder die Entwicklungshilfe
fördern und deren Wirkungskreis der Förderung sich auch auf die von der
Flutwelle betroffenen Gebiete erstreckt.
Förderung
der Mildtätigkeit i.S. des § 53 Abgabenordung
bedeutet Personen zu unterstützen, die
-
infolge
ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind oder
-
wirtschaftlicher
Hilfe bedürfen.
Vereine
die nach ihrer Satzung nicht die Mildtätigkeit oder die Entwicklungshilfe
fördern, wie dies z.B. bei Musik- oder Sportvereinen der Fall ist, verwenden
ihre Einnahmen aus den Spendenaufrufen bzw. Benefizveranstaltungen satzungsfremd,
wenn sie Gelder den Flutopfern zugute kommen lassen. Nach einem Beschluss der
Körperschaftsteuer-Referatsleiter der Länder vom Mai 1990 dürfen Vereine
ihre Erträge aus Benefizveranstaltungen auch dann für mildtätige Zwecke
verwenden, wenn die Förderung der Mildtätigkeit nicht Satzungszweck ist. Diese
Vereine dürfen ihre Mittel aber nur an einen anderen gemeinnützigen Verein
oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Stadt oder Gemeinde)
weiterleiten. Ohne entsprechende Satzungsbestimmung dürfen die Vereine die
mildtätigen Zwecke nicht selbst fördern und erfüllen.
Weitere
Ausführungen und Beispiele zu diesem Thema finden Sie >
hier <.
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