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Aktualisierungen
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27.11.2003
Fördervereine,
die öffentliche Einrichtungen unterstützen
Fördervereine,
die öffentliche Einrichtungen, wie z.B. staatliche Museen unterstützen,
können nur noch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sich die
unterstützten Einrichtungen selber eine gemeinnützige Satzung geben. Nach
einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
27.11.2003 (BStBl. 2004 I S. 190) erhalten die öffentlichen Einrichtungen eine Frist
eingeräumt, sich bis zum 30.06.2004 eine gemeinnützige Satzung zu geben.
Die bisherige Frist 31.12.2003 verlängert sich also bis 30.06.2004. Nähere
Ausführungen zu diesem Thema sind im Leitfaden
zu finden.
Aktueller
Hinweis vom 17.10.2004: Durch das > Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und
weiterer Gesetze vom 21.07.2004 < bleibt ein Förderverein, der eine öffentliche Einrichtung unterstützt,
auch dann gemeinnützig, wenn die öffentliche Einrichtung nicht
steuerbegünstigt ist.
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19.08.2003
Umsatzsteuer
- Anhebung der Kleinunternehmergrenze von 16.620 € auf 17.500 € ab 1.1.2003
(§ 19 Abs. 1
UStG)
Der
Verein wird umsatzsteuerpflichtig, wenn seine steuerpflichtigen Einnahmen im
Vorjahr über 17.500 € lagen, oder wenn seine steuerpflichtigen Einnahmen im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich die Grenze von 50.000 € überschreiten werden. Durch das
am 11.07.2003 vom Bundesrat verabschiedete Kleinunternehmerföderungsgesetz
wurde die Kleinunternehmergrenze von 16.620 € auf 17.500 € angehoben.
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20.06.2003
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
der Überlassung von Sportanlagen
Mit
Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der BFH seine bisherige
Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie
Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von
Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer
einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung
hat zur Folge, dass aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten dem
Sportverein ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er aber die bisher
steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss. Das
Bundesfinanzministerium hat hierzu am 17.04.2003 ein BMF-Schreiben
herausgebracht > zum
BMF-Schreiben <.
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24.05.2003
Die Einführung in das Vereinssteuerrecht am 24.05.2003 beim Sportkreis
Ravensburg steht als PowerPoint-Präsentation zum Download zur
Verfügung, vorausgesetzt, auf Ihrem PC ist zumindest der PowerPoint-Viewer
installiert > zur
Präsentation <.
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24.03.2003
Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse ab 1.4.2003
Die
Regelung, wonach ein Arbeitslohn bis 325 € von der Lohnsteuer freigestellt
werden konnte, wenn der Arbeitnehmer dem Verein eine
Freistellungsbescheinigung vorlegte, ist zum 1.04.2003 weggefallen. Ab
1.04.2003 ist für geringfügige Beschäftigungen bis 400 € ein
Pauschalbetrag von i.d.R. 25% des Arbeitslohns fällig, wenn der Arbeitgeber
einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12% zu entrichten hat. Der
Pauschalbetrag von 25% setzt sich aus
-
12%
Rentenversicherung
-
11%
Krankenversicherung
-
2% Pauschsteuer
zusammen
und ist in einer Summe an die Bundesknappschaft / Verwaltungsstelle Cottbus
zu entrichten. Dies gilt auch hinsichtlich der Pauschsteuer, für die nicht
mehr das Finanzamt zuständig ist, sondern die Bundesknappschaft (§
44a Abs. 2 EStG). Die Anmeldung des Pauschalbetrags hat aber nicht in
Cottbus, sondern in Essen (Tel.: 08000/200 504) zu erfolgen:
Bundesknappschaft
45115 Essen
Nähere
Informationen zu den Mini-Jobs finden Sie
Angemessenheit
von Übungsleitervergütungen
Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg sieht einen Stundensatz für
Übungsleitervergütungen i.H.v. 20 € bis 26 € noch als angemessen
an.
Zulässige
Anzahl von Fördervereinen
Hat ein Verein Körperschaftsteuer zu zahlen, ist die Überlegung
anzustellen, ob nicht ein Förderverein gegründet werden soll. Auf
diesen Förderverein können wirtschaftliche Aktivitäten, die bisher
vom Hauptverein ausgeübt worden sind, ausgelagert werden. Die
Finanzverwaltung lässt pro Abteilung einen Förderverein zu.
Ausführungen zum Förderverein finden Sie im > Leitfaden
<.
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12.01.2003
Einzelfragen
zum Zinsabschlag
Das
BMF-Schreiben vom 5.11.2002 - IV C 1 - S 2400 -
27/02 - (BStBl 2002 I S. 1346) regelt die Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von der
Zinsabschlagsteuer. Nach Erhalt der vorläufigen Bescheinigung, des
Freistellungsbescheides oder des Körperschaftsteuerbescheides sollte jeder
Verein diese Unterlagen umgehend im Original der Bank vorlegen. Nur so
vermeidet der Verein den Einbehalt der Zinsabschlagsteuer. Statt dem
Original genügt auch eine amtlich beglaubigte Kopie. Gleiches gilt, wenn
die Bank auf einer Kopie vermerkt, dass das Original der Bescheinigung oder
des Freistellungsbescheides vorgelegen hat. Ausführungen über die
Gültigkeit der vorläufigen Bescheinigung bzw. des Bescheides sind im > Leitfaden
<zu finden.
Geringfügige
Beschäftigung - 325 Euro-Job
Das
Finanzministerium Baden-Württemberg hat ein Merkblatt
zur steuerlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
seit dem 1.04.1999 herausgebracht. Näheres erfahren Sie > hier
<.
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