Aktualisierungen im Jahr 2003

  

    

Links zu:

- aktuell 2000- - aktuell 2001 - - aktuell 2002 - - aktuell 2004
- aktuell 2005 - - aktuell 2006 - - aktuell 2007 - - aktuell 2008 -
- aktuell 2009 - - aktuell 2010 - - aktuell 2011 - - aktuell 2012 -
  

  

27.11.2003

Fördervereine, die öffentliche Einrichtungen unterstützen

Fördervereine, die öffentliche Einrichtungen, wie z.B. staatliche Museen unterstützen, können nur noch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sich die unterstützten Einrichtungen selber eine gemeinnützige Satzung geben. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.11.2003 (BStBl. 2004 I S. 190) erhalten die öffentlichen Einrichtungen eine Frist eingeräumt, sich bis zum 30.06.2004 eine gemeinnützige Satzung zu geben. Die bisherige Frist 31.12.2003 verlängert sich also bis 30.06.2004. Nähere Ausführungen zu diesem Thema sind im Leitfaden zu finden.

Aktueller Hinweis vom 17.10.2004: Durch das > Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 < bleibt ein Förderverein, der eine öffentliche Einrichtung unterstützt, auch dann gemeinnützig, wenn die öffentliche Einrichtung nicht steuerbegünstigt ist.

  

  

19.08.2003

Umsatzsteuer - Anhebung der Kleinunternehmergrenze von 16.620 € auf 17.500 € ab 1.1.2003 (§ 19 Abs. 1 UStG)

Der Verein wird umsatzsteuerpflichtig, wenn seine steuerpflichtigen Einnahmen im Vorjahr über 17.500 € lagen, oder wenn seine steuerpflichtigen Einnahmen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 € überschreiten werden. Durch das am 11.07.2003 vom Bundesrat verabschiedete Kleinunternehmerföderungsgesetz wurde die Kleinunternehmergrenze von 16.620 € auf 17.500 € angehoben. 

   

20.06.2003

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Sportanlagen

Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten dem Sportverein ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er aber die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 17.04.2003 ein BMF-Schreiben herausgebracht > zum BMF-Schreiben <. 

    

   

24.05.2003

Die Einführung in das Vereinssteuerrecht am 24.05.2003 beim Sportkreis Ravensburg steht als PowerPoint-Präsentation zum Download zur Verfügung, vorausgesetzt, auf Ihrem PC ist zumindest der PowerPoint-Viewer installiert > zur Präsentation <.

   

  

24.03.2003

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 1.4.2003

Die Regelung, wonach ein Arbeitslohn bis 325 € von der Lohnsteuer freigestellt werden konnte, wenn der Arbeitnehmer dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vorlegte, ist zum 1.04.2003 weggefallen.  Ab 1.04.2003 ist für geringfügige Beschäftigungen bis 400 € ein Pauschalbetrag von i.d.R. 25% des Arbeitslohns fällig, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12% zu entrichten hat. Der Pauschalbetrag von 25% setzt sich aus 

  • 12% Rentenversicherung

  • 11% Krankenversicherung

  •   2% Pauschsteuer

zusammen und ist in einer Summe an die Bundesknappschaft / Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten. Dies gilt auch hinsichtlich der Pauschsteuer, für die nicht mehr das Finanzamt zuständig ist, sondern die Bundesknappschaft (§ 44a Abs. 2 EStG). Die Anmeldung des Pauschalbetrags hat aber nicht in Cottbus, sondern in Essen (Tel.: 08000/200 504) zu erfolgen:

Bundesknappschaft

45115 Essen



Nähere Informationen zu den Mini-Jobs finden Sie

 

Angemessenheit von Übungsleitervergütungen

Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg sieht einen Stundensatz für Übungsleitervergütungen i.H.v. 20 € bis 26 € noch als angemessen an.

Zulässige Anzahl von Fördervereinen

Hat ein Verein Körperschaftsteuer zu zahlen, ist die Überlegung anzustellen, ob nicht ein Förderverein gegründet werden soll. Auf diesen Förderverein können wirtschaftliche Aktivitäten, die bisher vom Hauptverein ausgeübt worden sind, ausgelagert werden. Die Finanzverwaltung lässt pro Abteilung einen Förderverein zu. Ausführungen zum Förderverein finden Sie im  > Leitfaden <.

   

  

12.01.2003

Einzelfragen zum Zinsabschlag

Das BMF-Schreiben vom 5.11.2002 - IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl 2002 I S. 1346) regelt die Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von der Zinsabschlagsteuer. Nach Erhalt der vorläufigen Bescheinigung, des Freistellungsbescheides oder des Körperschaftsteuerbescheides sollte jeder Verein diese Unterlagen umgehend im Original der Bank vorlegen. Nur so vermeidet der Verein den Einbehalt der Zinsabschlagsteuer. Statt dem Original genügt auch eine amtlich beglaubigte Kopie. Gleiches gilt, wenn die Bank auf einer Kopie vermerkt, dass das Original der Bescheinigung oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat. Ausführungen über die Gültigkeit der vorläufigen Bescheinigung bzw. des Bescheides sind im > Leitfaden <zu finden.

 

Geringfügige Beschäftigung - 325 Euro-Job

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat ein Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen seit dem 1.04.1999 herausgebracht. Näheres erfahren Sie > hier <.