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30.11.2002
I.
Körperschaftsteuersatz
im Veranlagungszeitraum 2003
Der
Körperschaftsteuersatz erhöht sich 2003 von 25% auf 26,5%
(Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19.09.2002, BStBl 2002 I S. 865 ff.).
II. Änderung
des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) - BMF-Schreiben vom
10.09.2002, BStBl 2002 I S. 867
Der
AEAO bringt u.a. folgende Änderungen, die in allen noch offenen Fällen
anzuwenden sind:
a)
Besteuerungsgrenze
(zu § 64 Abs. 3
AO)
Der gemeinnützige Verein zahlt Körperschaftsteuer, wenn die
Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs über der
Besteuerungsgrenze von 30.678 € (bisher 60.000 DM) liegen, und der
Gewinn den Freibetrag von 3.835 € (bisher 7.500 DM) überschreitet.
Nach dem neuen AEAO sind erstattete Betriebsausgaben (wie z.B. die
Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuererstattung) oder der Erlös aus der
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht in die
Besteuerungsgrenze mit einzubeziehen. Ist die Besteuerungsgrenze
überschritten, muss aber der Gewinn dergestalt ermittelt werden, als
die erstatteten Betriebsausgaben und die Veräußerungserlöse zu den
Einnahmen zu rechnen sind. Lediglich im Rahmen der Ermittlung der
Besteuerungsgrenze dürfen die erstatteten Betriebsausgaben und
Veräußerungserlöse außer Acht gelassen werden.
b)
Betriebsausgabenschätzung
bei Werbeeinnahmen (zu § 64 Abs. 6
AO)
Hatte der Verein Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit sportlichen oder
kulturellen Veranstaltungen, so durfte der Verein bisher die Betriebsausgaben
pauschal i.H.v. 25% der Werbeeinnahmen schätzen. Diese Regelung darf
der Verein ab dem 1.1.2000 nicht mehr anwenden. Dafür darf er bei
Werbung, die er ab 1.1.2000 zusammen mit der gemeinnützigen Tätigkeit
einschließlich dem Zweckbetrieb betreibt, den Gewinn mit 15% der
Einnahmen ansetzen.
c)
Sponsoring
(zu § 64 Abs. 1 Tz. 7)
Ausführungen zum Sponsoring finden sich im AEAO
zu § 64 Abs. 1 Tz. 7.
d)
Verluste
im Bereich der Vermögensverwaltung (zu
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 9)
Ob
Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung
gemeinnützigkeitsschädlich sind, regelt der in 2002 geänderte AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 9. Danach gelten die Ausführungen zu
den Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entsprechend (s.
Leitfaden: "Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab
1999"). Aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung im
geänderten AEAO hält auch die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg
nicht mehr an ihrer Auffassung fest, wonach der Ausgleich von Verlusten im Bereich der
Vermögensverwaltung mit Mitteln aus dem ideellen Bereich oder dem
Zweckbetrieb zulässig ist. Die in Baden-Württemberg betroffenen
Vereine werden im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung ab 2003 auf
diese neue Regelung hingewiesen und erhalten eine Frist bis Ende des
jeweiligen Jahres, ihre Vermögensverwaltung gewinnbringend
umzustrukturieren. Wird ein Verein z.B. in 2003 über diese neue
Regelung informiert, muss er ab 2004 einen Gewinn im Bereich der
Vermögensverwaltung erwirtschaften.
e)
Freie
Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Der Verein darf nach dieser Vorschrift eine jährliche Rücklage
bilden und zwar i.H.v.
-
1/3 des
Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung
-
10% der
Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich
-
10% der
Überschüsse aus dem Zweckbetrieb
-
10% des Gewinns aus
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Verluste
aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu
verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die
Bemessungsgrundlage nicht. Entsprechendes gilt für Verluste aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
III.
Angabe
der Steuernummer in Rechnungen ab 1.07.2002
Erbringt
der Verein eine Leistung oder Lieferung, muss er ab dem 1.07.2002 in der
Rechnung die ihm vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer
angeben (§
14 Abs. 1a UStG). Die Angabe der Steuernummer in der Rechnung ist
nicht erforderlich, falls der Verein Kleinunternehmer
ist oder über steuerfreie Umsätze abrechnet oder ein Fall der Kleinbetragsrechnung
(Rechnungen bis 100 €) vorliegt. Nähere Ausführungen sind im BMF-Schreiben
vom 28.06.2002, BStBl 2002 I S. 660 zu finden.
IV.
Förderverein
Die
Frist bis 31.12.2002, wonach ein Förderverein weiterhin gemeinnützig
bleibt, wenn der von ihm geförderte Verein sich eine gemeinnützige Satzung
gibt, wird lt. BMF-Schreiben vom 13.11.2002 - IV C 4
- S 0177 - 24/02 - bis zum 30.06.2003 verlängert (s. auch Änderung vom
18.04.2002). Im Hinblick auf eine etwaige Gesetzesänderung wird die Frist
für Betriebe gewerblicher Art (z.B. staatliches Museum) bis zum 31.12.2003
verlängert.
V.
Förderung
kultureller Zwecke - verbilligte Eintrittskarten
Musikvereine,
die ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren, wie z.B. kostenlose oder
verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, fördern die
Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge an diese
Musikvereine sind steuerlich nicht abziehbar, s. Verfügung der OFD
Hannover 20.6.2002 S 2223 - 268 - StO 215. Nach bundeseinheitlicher
Auffassung gilt diese Regelung erst ab 2004 (s. Verfügung der OFD Frankfurt
vom 22.01.2003 S 2223 A - 157 St II 25).
VI.
Hochwasser Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August
2002 regelt das BMF-Schreiben vom 1.10.2002
(BStBl 2002 I S. 960), wie z.B. Anerkennung
von Hochwasserspenden an einen nicht gemeinnützigen Verein, Angabe der
Mildtätigkeit als geförderter Zweck in der Zuwendungsbestätigung
(Spendenbescheinigung).
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