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AEAO
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Auszug
aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung -
(angepasst an das BMF-Schreiben vom 21.04.2008, BStBl. 2008 I S. 582)
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Zu § 51 -
Allgemeines:
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Unter Körperschaften i.S. des §
51, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann, sind Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S. des KStG zu verstehen. Dazu
gehören auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren
Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG), nicht aber die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche.
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Regionale
Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind
als nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) selbständige
Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftsteuerrechts, wenn sie
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a) |
über
eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung)
verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen
auftreten und |
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b) |
eine eigene
Kassenführung haben. |
Die
selbständigen regionalen Untergliederungen können nur dann als
gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben, die den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zweck, Aufgaben und
Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des
Hauptvereins ergeben.
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Über
die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen
Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist stets für einen bestimmten
Veranlagungszeitraum zu entscheiden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).
Eine Körperschaft kann nur dann nach dieser Vorschrift von der
Körperschaftsteuer befreit werden, wenn sie in dem zu beurteilenden
Veranlagungszeitraum alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung
erfüllt. Die spätere Erfüllung einer der Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung kann nicht auf frühere, abgelaufene
Veranlagungszeiträume zurückwirken.
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Wird
eine bisher steuerpflichtige Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von
der Körperschaftsteuer befreit, ist eine Schlussbesteuerung nach § 13 KStG
durchzuführen.
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Für
die Steuerbegünstigung einer Körperschaft reichen Betätigungen aus, mit
denen die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur
vorbereitet wird. Die Tätigkeiten müssen ernsthaft auf die Erfüllung
eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die
bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu
verwirklichen, genügt nicht (BFH-Urteil vom 23.7.2003 - I R 29/02 - BStBl.
II, S. 930).
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Die
Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche
steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der
Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird
(BFH-Urteil vom 16.5.2007 - I R 14/06 - BStBl. II, S. 808).
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Zu
§ 52 - Gemeinnützige Zwecke: |
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1. |
Die
Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit der
Allgemeinheit zugute kommt (§ 52 Abs. 1 S. 1). Dies ist nicht gegeben, wenn
der Kreis der geförderten Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere
nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§
52 Abs. 1 S. 2). Hierzu gilt Folgendes: |
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1.1 |
Allgemeines
Ein
Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt
(insbesondere Sportverein und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannte
Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er
den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder
Mitgliederbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält.
Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern
zugute kommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52
Abs. 1 anzunehmen, wenn
| a. |
die
Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt
1.023
€ je Mitglied und Jahr und |
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| b. |
die
Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im
Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen. |
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1.2 |
Investitionsumlage
Es
ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen
Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, wenn der
Verein neben den o.a. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen
(einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine
Investitionsumlage nach folgender Maßgabe erhebt:
Die
Investitionsumlage darf höchstens 5.113 € innerhalb von zehn Jahren je
Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die
Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage
darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt
werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel für
Investitionen auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben im
Rahmen von nach § 58 Nr. 6 zulässigen Rücklagen und die Verwendung für
die Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen
aufgenommen worden sind. Die Erhebung von Investitionsumlagen kann auf neu
eintretende Mitglieder (und ggf. nachzahlende Jugendliche, s. 1.3.1.2)
beschränkt werden.
Investitionsumlagen
sind keine steuerlich abziehbaren Spenden.
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1.3 |
Durchschnittbesteuerung
Der
durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durchschnittliche
Aufnahmegebühr sind aus dem Verhältnis der zu berücksichtigenden
Mitglieder zu errechnen.
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1.3.1 |
Zu
berücksichtigende Leistungen der Mitglieder
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1.3.1.1 |
Grundsatz
Zu
den maßgeblichen Aufnahmegebühren bzw. Mitgliedsbeiträgen gehören alle
Geld- und geldwerten Leistungen, die ein Bürger aufwenden muss, um in den
Verein aufgenommen zu werden bzw. in ihm verbleiben zu können. Umlagen,
die von den Mitgliedern erhoben werden, sind mit Ausnahme zulässiger
Investitionsumlagen (vgl. 1.) bei der Berechnung der durchschnittlichen
Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
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1.3.1.2 |
Sonderentgelte
und Nachzahlungen
So
genannte Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in
den Verein zu entrichten sind, gehören zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren. Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder z.B.
unter der Bezeichnung Jahresplatzbenutzungsgebühren zahlen müssen, sind
bei der Durchschnittsberechnung als zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu
berücksichtigen.
Wenn
jugendliche Mitglieder, die zunächst zu günstigeren Konditionen in den
Verein aufgenommen worden sind, bei Erreichen einer Altersgrenze
Aufnahmegebühren nach zu entrichten haben, sind diese im Jahr der Zahlung
bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr zu erfassen.
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1.3.1.3 |
Auswärtige
Mitglieder
Mitgliedsbeiträge
und Aufnahmegebühren, die auswärtige Mitglieder an andere gleichartige
Vereine entrichten, sind nicht in die Durchschnittsberechnungen
einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft in dem anderen
Verein Voraussetzung für die Aufnahme als auswärtiges Mitglied oder die
Spielberechtigung in der vereinseigenen Sportanlage ist.
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1.3.1.4 |
Juristische
Personen und Firmen
Leistungen,
die juristische Personen und Firmen in anderer Rechtsform für die
Erlangung und den Erhalt der eignen Mitgliedschaft in einem Verein
aufwenden ( so genannte Firmenmitgliedschaften, sind bei den
Durchschnittsberechnungen nicht zu berücksichtigen (s. auch 1.3.2).
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1.3.1.5 |
Darlehen
Darlehen,
die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in den Verein
gewähren, sind nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen. Wird
das Darlehen zinslos oder zu einem günstigeren Zinssatz, als er auf dem
Kapitalmarkt üblich ist, gewährt, ist der jährliche Zinsverzicht als
zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu berücksichtigen. Dabei kann typisierend
ein üblicher Zinssatz von 5,5 v.H. angenommen werden (BFH-Urteil vom
13.11.1996, BStBl 1998 II S. 711). Als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag sind
demnach pro Jahr bei einem zinslosen Darlehen 5,5 v.H. des
Darlehensbetrags und bei einem zinsgünstigen Darlehen der Betrag, den der
Verein weniger als bei einer Verzinsung mit 5,5 v.H. zu zahlen hat,
anzusetzen.
Diese
Grundsätze gelten auch, wenn Mitgliedsbeiträge oder Mitgliedsumlagen
(einschließlich Investitionsumlagen) als Darlehen geleistet werden.
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1.3.1.6 |
Beteiligung
an Gesellschaften
Kosten
für den zur Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von
Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und
die die Sportanlagen errichtet, oder betreibt, sind mit Ausnahme des Agios
nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen.
Ein
Sportverein kann mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig
behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei
Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden
Gesellschaft nutzen dürfen.
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1.3.1.7 |
Spenden
Wenn
Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden
bezeichnete Zahlungen an den Verein leisten, ist zu prüfen, ob es sich
dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spenden, oder um
Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neueintretenden Mitglieder
verpflichtet sind.
Sonderzahlungen
sind in die Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr
einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn kein durch die Satzung oder durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des
Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung
einer Sonderzahlung abhängt.
Eine
faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzunehmen, wen mehr als 75 v.H.
der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich
oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten. Dabei bleiben passive oder
fördernde, jugendliche und auswärtige Mitglieder sowie
Firmenmitgliedschaften außer Betracht. Für die Beurteilung der Frage, ob
die Sonderzahlungen der neu aufgenommenen Mitglieder gleich oder ähnlich
hoch sind, sind die von dem Mitglied innerhalb von drei Jahren nach seinem
Aufnahmeantrag oder, wenn zwischen dem Aufnahmeantrag und der Aufnahme in
den Verein ein ungewöhnlich langer Zeitraum liegt, nach seiner Aufnahme
geleisteten Sonderzahlungen, soweit es sich dabei nicht um von allen
Mitgliedern erhobene Umlagen handelt, zusammenzurechnen.
Die
75 v.H.-Grenze ist eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen von
Pflichtzahlungen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des
Einzelfalls. Sonderzahlungen sind deshalb auch dann als zusätzliche
Aufnahmegebühren zu behandeln, wenn sie zwar von weniger als 75 v.H. der
neu eingetretenen Mitglieder geleistet werden, diese Mitglieder aber nach
den Umständen des Einzelfalls zu den Zahlungen nachweisbar verpflichtet
sind.
Die
vorstehenden Grundsätze einschließlich der 75 v.H.-Grenze gelten für
die Abgrenzung zwischen echten Spenden und Mitgliedsumlagen entsprechend.
Pflichtzahlungen sind in diesem Fall in die Berechnung des
durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags einzubeziehen.
Nicht
bei der Durchschnittberechnung der Aufnahmegebühren und
Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen sind Pflichteinzahlungen in eine
zulässige Investitionsumlage (vgl. 1.2).
Für
Leistungen, bei denen es sich um Pflichtzahlungen (z.B. Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge, Ablösezahlungen für Arbeitsleistung und Umlagen
einschließlich Investitionsumlagen) handelt, dürfen keine
Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 EStDV ausgestellt werden. Die
Grundsätze des BFH-Urteils vom 13.12.1978 (BStBl II 1979 S. 488) sind
nicht anzuwenden, soweit sie mit den vorgenannten Grundsätzen nicht
übereinstimmen.
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1.3.1.2 |
Zu
berücksichtigende Mitglieder
Bei
der Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags ist als Divisor
die Zahl der Personen anzusetzen, die im Veranlagungszeitraum
(Kalenderjahr) Mitglieder des Vereins waren. Dabei sind auch die
Mitglieder zu berücksichtigen, die im Laufe des Jahres aus dem Verein
ausgetreten oder in ihn aufgenommen worden sind. Voraussetzung ist, dass
eine Dauermitgliedschaft bestanden hat bzw. die Mitgliedschaft auf Dauer
angelegt ist.
Divisor
bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühr ist die Zahl der
Personen, die in dem Veranlagungszeitraum auf Dauer neu in den Verein
aufgenommen worden sind. Bei den Berechnungen sind grundsätzlich auch die
fördernden oder passiven, jugendlichen und auswärtigen Mitglieder zu
berücksichtigen. Unter auswärtigen Mitgliedern sind regelmäßig
Mitglieder zu verstehen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebiets
des Vereins haben und/oder bereits ordentliches Mitglied in einem
gleichartigen anderen Sportverein sind und die deshalb keine oder
geringere Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren zu zahlen haben. Nicht
zu erfassen sind juristische Personen oder Firmen in anderer Rechtsform
sowie die natürlichen Personen, die infolge der Mitgliedschaft dieser
Organisationen Zugang zu dem Verein haben.
Die
nicht aktiven Mitglieder sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Verein
ihre Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung missbräuchlich ausnutzt.
Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Zahl der nicht aktiven Mitglieder
ungewöhnlich hoch ist oder festgestellt wird, dass im Hinblick auf die
Durchschnittsberechnung gezielt nicht aktive Mitglieder beitragsfrei oder
gegen geringe Beiträge aufgenommen worden sind. Entsprechendes gilt für
die Einbeziehung auswärtiger Mitglieder in die Durchschnittsberechnung.
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2. |
Bei § 52 Abs. 2 handelt es
sich grundsätzlich um eine abschließende Aufzählung gemeinnütziger
Zwecke. Die Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfolgung von
Zwecken, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung
rechtfertigen, mit den in § 52 Abs. 2 aufgeführten Zwecken identisch
sind, gefördert werden. Mit
der Aufnahme der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO ist keine
Einengung der bisher als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke
nach > Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV <
in der bis einschließlich 2006 geltenden Fassung verbunden. Textliche
Abweichungen in § 52 Abs. 2 Nr. 3, 5, 9, 10, 13 und 15 sind
redaktioneller Art. |
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2.1 |
Die
Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der
Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die
Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie
von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen,
ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der
Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von
künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und
künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere
vergleichbare Einrichtungen. |
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2.2 |
Die
Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und
Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. |
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2.3 |
Zur
Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
gehört auch die Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten.
Zur
Förderung der Tier- bzw. Pflanzenzucht gehört auch die Förderung der
Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen und Nutzpflanzen.
Die
Förderung des Einsatzes für nationale Minderheiten im Sinne des durch
Deutschland ratifizierten Rahmenabkommens zum Schutz nationaler
Minderheiten und die Förderung des Einsatzes für die gemäß der von
Deutschland ratifizierten Charta der Regional- und Minderheitensprachen
geschützten Sprachen sind - je nach Betätigung im Einzelnen -
Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Heimatpflege und
Heimatkunde oder Förderung des traditionellen Brauchtums. Bei den nach
der Charta geschützten Sprachen handelt es sich um die Regionalsprache
Niederdeutsch sowie die Minderheitensprachen Dänisch, Friesisch,
Sorbisch und das Romanes der deutschen Sinti und Roma. |
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2.4 |
Unter
dem Begriff "bürgerschaftliches Engagement" versteht man eine
freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen
Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin
orientierte, kooperative Tätigkeit. Die Anerkennung der Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke dient der Hervorhebung der Bedeutung, die
ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung
der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden. |
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2.5 |
Durch
§ 52 Abs. 2 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, Zwecke auch dann
als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht unter den Katalog des
§ 52 Abs. 2 Satz 2 fallen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
solcher gesellschaftlicher Zwecke wird bundeseinheitlich abgestimmt. |
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| 3. |
Internetvereine
können wegen Förderung der Volksbildung als gemeinnützig anerkannt
werden, sofern ihr Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen)
Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu
Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den
Unterhalt entsprechender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung
durch die Mitglieder oder andere Personen dient. Freiwilligenagenturen
können regelmäßig wegen der Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr.
7) als gemeinnützig behandelt werden, weil das Schwergewicht ihrer
Tätigkeit in der Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen liegt (>
BMF-Schreiben vom 15.9.2003, BStBl. I, S. 446 <). |
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| 4. |
Bei
Körperschaften, die Privatschulen
betreiben oder unterstützen, ist zwischen Ersatzschulen und
Ergänzungsschulen zu unterscheiden. Die Förderung der Allgemeinheit ist
bei Ersatzschulen stets anzunehmen, weil die zuständigen Landesbehörden
die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen
dürfen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der
Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und die
Privatschulgesetze der Länder). Bei Ergänzungsschulen kann eine Förderung
der Allgemeinheit dann angenommen werden, wenn in der Satzung der
Körperschaft festgelegt ist, dass bei mindestens 25 v.H. der Schüler keine
Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne des Art. 7 Abs.
4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen werden darf. |
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| 5. |
Nachbarschaftshilfevereine,
Tauschringe und ähnliche Körperschaften, deren Mitglieder kleinere
Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern
erbringen (z.B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung,
Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege) sind grundsätzlich nicht
gemeinnützig, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unterstützung in
erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gefördert
werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1)
verstoßen wird. Solche Körperschaften können jedoch gemeinnützig sein,
wenn sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt, alte und hilfsbedürftige
Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens zu unterstützen und damit
die Altenhilfe gefördert bzw. mildtätige Zwecke (§ 53) verfolgt werden.
Soweit sich der Zweck der Körperschaften zusätzlich auf die Erteilung von
Nachhilfeunterricht und Kinderbetreuung erstreckt, können sie auch wegen
Förderung der Jugendhilfe anerkannt werden. Voraussetzung für die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher Körperschaften ist, dass die
aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen der Körperschaft
(§ 57 Abs. 1 Satz 2) ausüben. Vereine,
deren Zweck die Förderung esoterischer
Heilslehren ist, z.B. Reiki-Vereine, können
nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der
öffentlichen Gesundheitspflege als gemeinnützig anerkannt werden. |
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| 6. |
Ein wesentliches Element des
Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21) ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports (BFH-Urteil vom 29.10.1997,
BStBl II 1998 S. 9), ebenso Ballonfahren.
Skat (BFH-Urteil vom
17.2.2000 - I R 108, 109/98 - BFH/NV S. 1071), Bridge,
Gospiel, Gotcha,
Paintball,
Tischfußball und Tipp-Kick sind
dagegen kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch
für
Amateurfunk, Modellflug
und
Hundesport, die jedoch
eigenständige gemeinnützige Zwecke sind (§ 52 Abs. 2 Nr. 23). Schützenvereine
können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer
Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum
(vgl. Nr. 11) fördern. Die Durchführung von volksfestartigen
Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck. |
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| 7. |
Die Förderung des bezahlten
Sports ist kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche
Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Sie ist aber unter
bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines
Sportvereins (s. §§ 58 Nr. 9 und 67a). |
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| 8. |
Eine
steuerbegünstigte allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist
nur dann gegeben, wenn sich die Körperschaft umfassend mit den
demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral
würdigt. Ist hingegen Zweck der Körperschaft die politische Bildung, der
es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen
Demokratie um die Schaffung und Förderung politischen
Verantwortungsbewusstseins geht, liegt Volksbildung vor. Diese muss nicht
nur in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf
zu konkreter Handlung ergänzt werden. Keine politische Bildung ist
demgegenüber die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder
die parteipolitisch motivierte Einflussnahme (BFH-Urteil vom 23.9.1999,
BStBl II 2000 S. 200). |
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|
| 9. |
Die Förderung
von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports ist nur dann
als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten
hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung
rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten
Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, dass die
Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten ähnlich
ist (BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl II 1995 S. 499). Die Förderung des
Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmodellen
ist identisch im vorstehenden Sinne mit der Förderung des Modellflugs, die Förderung
des CB-Funkens mit der Förderung des Amateurfunkens. Diese Zwecke sind
deshalb als gemeinnützig anzuerkennen. Nicht identisch im vorstehenden Sinn
mit den § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten Freizeitaktivitäten und deshalb nicht
als eigenständige gemeinnützige Zwecke anzuerkennen sind z.B. die Förderung
des Amateurfilmens und -fotografierens, des Kochens, von Brett- und
Kartenspielen und des Sammelns von Gegenständen, wie Briefmarken, Münzen
und Autogrammkarten, sowie die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-,
Geselligkeits-, Kosmetik-, und Oldtimer-Vereinen. Bei Vereinen, die das
Amateurfilmen und -fotografieren fördern, und bei Oldtimer-Vereinen kann
aber eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von Kunst oder
(technischer) Kultur in Betracht kommen. |
| |
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| 10. |
Obst- und Gartenbauvereine
fördern i.d.R. die Pflanzenzucht im Sinn des § 52 Abs. 2 Nr. 23. Die Förderung der
Bonsaikunst ist Pflanzenzucht, die Förderung der Aquarien- und
Terrarienkunde Tierzucht im Sinne der Vorschrift. |
| |
|
| 11. |
Historische
Schützenbruderschaften können wegen der Förderung der
Brauchtumspflege (vgl. Nr. 6), Freizeitwinzervereine wegen der Förderung der
Heimatpflege, die Teil der Brauchtumspflege ist, als gemeinnützig behandelt
werden. Dies gilt auch für Junggesellen- und Burschenvereine, die das
traditionelle Brauchtum einer bestimmten Region fördern, z.B. durch das
Setzen von Maibäumen (Maiclubs). Die besondere Nennung des traditionellen
Brauchtums als gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 23 bedeutet jedoch
keine allgemeine Ausweitung des Brauchtumsbegriffs i.S. des Gemeinnützigkeitsrechts.
Studentische Verbindungen, z.B. Burschenschaften, ähnliche Vereinigungen,
z.B. Landjugendvereine, Country- und Westernvereine und Vereine, deren
Hauptzweck die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten (z.B. Kirmes, Kärwa,
Schützenfest) ist, sind deshalb i.d.R. nach wie vor nicht gemeinnützig. |
| |
|
| 12. |
Bei
Tier- und Pflanzenzuchtvereinen, Freizeitwinzervereinen sowie Junggesellen- oder
Burschenvereinen ist besonders auf die Selbstlosigkeit (§ 55) und die
Ausschließlichkeit (§ 56 AO) zu achten. Eine Körperschaft ist z.B. nicht
selbstlos tätig, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer
Mitglieder fördert. Sie verstößt z.B. gegen das Gebot der Ausschließlichkeit,
wenn die Durchführung von Festveranstaltungen (z.B. Winzerfest, Maiball)
Satzungszweck ist. Bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung
von Freizeitwinzer-, Junggesellen- und Burschenvereinen ist außerdem
besonders darauf zu achten, dass die Förderung der Geselligkeit nicht im
Vordergrund der Vereinstätigkeit steht. |
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| 13. |
Soldaten- und
Reservistenvereine verfolgen i.d.R. gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52
Abs. 2 Nr. 23, wenn sie aktive und ehemalige Wehrdienstleistende, Zeit- und
Berufssoldaten betreuen, z.B. über mit dem Soldatsein zusammenhängende
Fragen beraten, Möglichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung bieten oder
beim Übergang in das Zivilleben helfen. Die Pflege der Tradition durch
Soldaten- und Reservistenvereine ist weder steuerbegünstigte
Brauchtumspflege noch Betreuung von Soldaten und Reservisten i.S. des § 52
Abs. 2 Nr. 23. Die Förderung der Kameradschaft kann neben einem
steuerbegünstigten Zweck als Vereinszweck genannt werden, wenn sich aus der
Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der
Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen
Vereinstätigkeit folgt (BFH-Urteil vom 11.3.1999,BStBl II S. 331). |
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| 14. |
Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit
auf die Erholung arbeitender Menschen ausgerichtet sind (z. B. der Betrieb
von Freizeiteinrichtungen wie Campingplätze oder Bootsverleihe), können
nicht als gemeinnützig anerkannt werden, es sei denn, dass das Gewähren
von Erholung einem besonders schutzwürdigen Personenkreis (z. B. Kranken
oder der Jugend) zugute kommt oder in einer bestimmten Art und Weise (z. B.
auf sportlicher Grundlage) vorgenommen wird (BFH-Urteile vom 22.11.1972,
BStBl II 1973 S. 251, und vom 30.09.1981, BStBl II 1982 S. 148). Wegen
Erholungsheimen wird auf § 68 Nr. 1 Buchstabe a hingewiesen. |
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| 15. |
Politische Zwecke
(Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer
Parteien u. dergl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen
Zwecken i. S. des § 52.
Eine gewisse Beeinflussung der
politischen Meinungsbildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht aus
(BFH-Urteil vom 29.08.1984, BStBl II S. 844). Eine politische Tätigkeit ist
danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit
nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen
Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen
Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des
gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt. Eine Körperschaft fördert
deshalb auch dann ausschließlich ihren steuerbegünstigten Zweck, wenn sie
gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks
Stellung nimmt. Entscheidend ist, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der
Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der
steuerbegünstigten Ziele der Körperschaft dient (BFH-Urteil vom 23.11.1988,
BStBl II 1989 S. 391).
Dagegen ist die Gemeinnützigkeit
zu versagen, wenn ein politischer Zweck als alleiniger oder überwiegender
Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt ist oder die Körperschaft
tatsächlich ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck
verfolgt. |
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| 16. |
Eine Körperschaft
i.S. des §
51 kann nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie sich bei ihrer
Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält. Die
verfassungsmäßige Ordnung wird schon durch die Nichtbefolgung von
polizeilichen Anordnungen durchbrochen (BFH-Urteil vom 29.8.1984, BStBl II
1985 S. 106). Gewaltfreier Widerstand, z.B. Sitzblockaden, gegen geplante Maßnahmen
des Staates verstößt grundsätzlich nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung (vgl. BVErfG-Beschluss vom 10.1.1995, NJW S. 1141). |
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| Zu § 53 -
Mildtätige Zwecke: |
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| 1. |
Der Begriff "mildtätige
Zwecke" umfasst auch die Unterstützung von Personen, die wegen ihres
seelischen Zustands hilfsbedürftig sind. Das hat beispielsweise für die
Telefonseelsorge Bedeutung. |
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2. |
Völlige Unentgeltlichkeit der
mildtätigen Zuwendung wird nicht verlangt. Die mildtätige Zuwendung darf
nur nicht des Entgelts wegen erfolgen. |
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| 3. |
Eine
Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von
hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder
Stifter gehört, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei
einer derartigen Körperschaft steht nicht die Förderung mildtätiger
Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre
Tätigkeit ist deshalb nicht, wie es § 53 verlangt, auf die selbstlose
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet. Dem steht bei
Stiftungen § 58 Nr. 5 nicht entgegen. Diese Vorschrift ist lediglich ein
Ausnahme von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55), begründet aber keinen
eigenständigen gemeinnützigen Zweck. Bei der tatsächlichen
Geschäftsführung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen
grundsätzlich nicht schädlich für die Steuerbegünstigung. Die
Verwandtschaft darf jedoch kein Kriterium für die Förderleistungen der
Körperschaft sein. |
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| 4. |
Hilfen nach § 53 Nr. 1
(Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind) dürfen ohne
Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit gewährt
werden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit i.S. des § 53 Nr. 1 kommt es
nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit dauernd oder für längere
Zeit besteht. Hilfeleistungen wie beispielsweise "Essen auf Rädern"
können daher steuerbegünstigt durchgeführt werden. Bei Personen, die das
75. Lebensjahr vollendet haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne
weitere Nachprüfung angenommen werden. |
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| 5. |
§ 53 Nr. 2 legt die Grenzen
der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit fest. Danach können ohne Verlust
der Steuerbegünstigung Personen unterstützt werden, deren Bezüge das
Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des
Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 28 SGB XII nicht übersteigen. Etwaige
Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen.
Leistungen für die Unterkunft werden nicht gesondert berücksichtigt. Für
die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen
in H 33a.1 und H 33a.2 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH
sowie in H 32.10 (Anrechnung eigener Bezüge) EStH maßgeblich. |
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| 6. |
Zu den Bezügen
i.S. des § 53
Nr. 2 zählen neben den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch alle
anderen für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge
aller Haushaltsangehörigen. Hierunter fallen demnach auch solche Einnahmen,
die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden,
also sowohl nicht steuerbare als auch für steuerfrei erklärte Einnahmen
(BFH-Urteil vom 2.8.1974, BStBl II 1975 S.139). Bei
der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von
unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen
Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6.
Lebensjahres betreuen, und die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines
Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern
oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. Bei allen Schwangeren
oder Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6.
Lebensjahres betreuen - einschließlich der volljährigen, verheirateten
und nicht bei ihren Eltern lebenden Frauen - bleiben ihre
Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades unberücksichtigt. |
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| 7. |
Bei
Renten zählt der über
den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Anteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen i.S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b. |
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| 8. |
Bei der Feststellung der Bezüge
i. S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt
180 € im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen stehen,
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. |
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| 9. |
Erbringt
eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige
Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die
Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten
Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 nicht übersteigen. Eine Erklärung, in
der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des §
53 Nr. 2 mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der
maßgeblichen Einkünfte und Bezüge ist stets beizufügen. |
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Zu
§ 54 - Kirchliche Zwecke: |
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Ein kirchlicher Zweck liegt nur
vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts zu fördern. Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung
als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen. |
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Zu
§ 55 - Selbstlosigkeit:
Zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 :
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1.
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Eine Körperschaft handelt
selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder
eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Ist die Tätigkeit einer Körperschaft
in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet, so handelt
sie nicht selbstlos. Eine Körperschaft verfolgt z.B. in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschließlich durch Darlehen
ihrer Gründungsmitglieder finanziert ist und dieses Fremdkapital
satzungsgemäß tilgen und verzinsen muss (BFH-Urteile vom 13.12.1978, BStBl
II 1979 S. 482, vom 26.04.1989, BStBl II S. 670 und vom 28.06.1989, BStBl II
1990 S. 550). |
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2. |
Unterhält
eine Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, ist zwischen ihrer steuerbegünstigten und dieser
wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewichten. Die Körperschaft ist nicht
steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer
Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt. |
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| 3. |
Nach § 55 Abs. 1 dürfen sämtliche
Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden (Ausnahmen siehe § 58). Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus
dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2)
sowie der Überschuss aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies schließt die Bildung von Rücklagen
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung
nicht aus. Die Rücklagen müssen bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet sein (entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 4
KStG). Für
die Bildung einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein
konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer
Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt (z.B. eine geplante
Betriebsverlegung, Werkserneuerung oder Kapazitätsausweitung). Eine fast
vollständige Zuführung des Gewinns zu einer Rücklage im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ist nur dann unschädlich für die Steuerbegünstigung,
wenn die Körperschaft nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur
Sicherung ihrer Existenz geboten war (BFH-Urteil vom 15.7.1998, BStBl II
2002 S. 162). Im Bereich
der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelung des § 58 Nr. 7 Rücklagen
nur für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an
Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 EStG gebildet werden. Die Maßnahmen,
für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig
sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu
erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt
werden können (z.B. geplante Erneuerung eines undichten Daches). |
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| 4. |
Es
ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs
(insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne
aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das
entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu verwenden, z.B. zum Ausgleich eines Verlustes. Für das
Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2) maßgeblich.
Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des
Verlustes eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegt deshalb
nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen
anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet
werden kann. Verbleibt danach ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln
des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen
Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher
Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im
Entstehungsjahr ais Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht
vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen. |
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| 5. |
Ein
nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust eines
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist unschädlich für
die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn er ausschließlich durch die
Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte
Wirtschaftsgüter entstanden ist und wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
-
Das
Wirtschaftsgut wurde für den
ideellen Bereich angeschafft oder hergestellt und wird nur zur besseren
Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Die
Körperschaft darf nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder teilweise
Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein
größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, als es für
die ideelle Tätigkeit notwendig war.
-
Die
Körperschaft verlangt für die Leistungen des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise.
-
Der
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen
eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z.B. Gaststättenbetrieb einer
Sporthalle).
Diese
Grundsätze gelten entsprechend für die Berücksichtigung anderer
gemischter Aufwendungen (z.B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen
Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)
bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten. |
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| 6. |
Der
Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist außerdem
unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn
-
der
Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,
-
die
Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen
Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und
-
die
zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der
steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus
anderen Zuwendungen, die zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecke
der Körperschaft bestimmt sind, stammen (BFH-Urteil vom 13.11.1996,
BStBl II 1998 S. 711).
Die
Zuführungen zu dem ideellen Bereich können demnach aus dem Gewinn des
(einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der
in dem Jahr nach der Entstehung des Verlustes erzielt wird, geleistet
werden. Außerdem dürfen für den Ausgleich des Verlustes Umlagen und
Zuschüsse, die dafür bestimmt sind, verwendet werden. Derartige
Zuwendungen sind jedoch keine steuerbegünstigten Spenden.
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| 7. |
Eine
für die Steuerbegünstigung schädliche Verwendung von Mitteln für den
Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs liegt auch dann nicht vor, wenn dem Betrieb die
erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens
zugeführt werden oder bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel
mittels eines Darlehens, das dem Betrieb zugeordnet wird, innerhalb der
Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an den
ideellen Bereich der Körperschaft zurück gegeben werden. Voraussetzung
für die Unschädlichkeit ist, dass Tilgung und Zinsen für das Darlehen
ausschließlich aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs geleistet werden.
Die Belastung von Vermögen des ideellen Bereichs mit einer Sicherheit für
ein betriebliches Darlehen (z.B. Grundschuld auf einer Sporthalle) führt
grundsätzlich zu keiner anderen Beurteilung. Die Eintragung einer
Grundschuld bedeutet noch keine Verwendung des belasteten Vermögens für
den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. |
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| 8. |
Steuerbegünstigte
Körperschaften unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe regelmäßig nur, um dadurch zusätzliche Mittel für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Es kann deshalb
unterstellt werden, dass etwaige Verluste bei Betrieben, die schon längere
Zeit bestehen, auf einer Fehlkalkulation beruhen. Bei dem Aufbau eines neuen
Betriebs ist ein Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den
Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich für die Steuerbegünstigung,
wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in diesem Fall muss die
Körperschaft aber in in der Regel innerhalb von drei Jahren nach dem Ende
des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen Bereich wieder Mittel, die
gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden dürfen, zuführen. |
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| 9. |
Die
Regelungen in Nrn. 4 bis 8 gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung. |
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| 10. |
Mitglieder dürfen keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Dies gilt nicht, soweit
es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von
Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
angemessen anzusehen sind. |
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| 11. |
Keine Zuwendung im Sinne des §
55 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine
Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (z.B. bei Kauf-, Dienst- und
Werkverträgen) und die Werte von Leistung und Gegenleistung nach
wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind. |
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| 12. |
Ist einer Körperschaft
zugewendetes Vermögen mit vor der Übertragung wirksam begründeten Ansprüchen
(z.B. Nießbrauch, Grund- oder Rentenschulden, Vermächtnisse aufgrund
testamentarischer Bestimmungen des Zuwendenden) belastet, deren Erfüllung
durch die Körperschaft keine nach wirtschaftlichen Grundsätzen abgewogene
Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens darstellt, mindern die
Ansprüche das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt des Übergangs.
Wirtschaftlich betrachtet wird der Körperschaft nur das nach der Erfüllung
der Ansprüche verbleibende Vermögen zugewendet. Die Erfüllung der Ansprüche
aus dem zugewendeten Vermögen ist deshalb keine Zuwendung. i.S.d. § 55
Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft die Ansprüche aus
ihrem anderen zulässigen Vermögen einschließlich der Rücklage nach § 58
Nr. 7 Buchstabe a erfüllt.
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| |
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| 13. |
Soweit die vorhandenen flüssigen
Vermögensmittel nicht für die Erfüllung der Ansprüche ausreichen, darf
die Körperschaft dafür auch Erträge verwenden. Ihr müssen jedoch
ausreichende Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke
verbleiben. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn für die
Erfüllung der Verbindlichkeiten höchstens ein Drittel des Einkommens der Körperschaft
verwendet wird. Die Ein-Drittel-Grenze umfasst bei Rentenverpflichtungen
nicht nur die über den Barwert hinausgehenden, sondern die gesamten
Zahlungen. Sie bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum. |
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| 14. |
§ 58 Nr. 5 enthält eine
Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für Stiftungen. Diese ist nur
anzuwenden, wenn eine Stiftung Leistungen erbringt, die dem Grunde nach
gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen, also z.B. freiwillige Zuwendungen an
den in § 58 Nr. 5 genannten Personenkreis leistet oder für die Erfüllung
von Ansprüchen dieses Personenkreises aus der Übertragung von Vermögen
nicht das belastete oder anderes zulässiges Vermögen, sondern Erträge
einsetzt. Im Unterschied zu anderen Körperschaften kann eine Stiftung unter
den Voraussetzungen des § 58 Nr. 5 auch dann einen Teil ihres Einkommens für
die Erfüllung solcher Ansprüche verwenden, wenn ihr dafür ausreichende flüssige
Vermögensmittel zur Verfügung stehen. Der Grundsatz, dass der wesentliche
Teil des Einkommens für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
verbleiben muss, gilt aber auch für Stiftungen. Daraus folgt, dass eine
Stiftung insgesamt höchstens ein Drittel ihres Einkommens für unter § 58
Nr. 5 fallende Leistungen und für die Erfüllung von anderen durch die Übertragung
von belastetem Vermögen begründeten Ansprüchen verwenden darf. |
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| 15. |
Die
Vergabe von Darlehen aus
Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind,
ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Körperschaft damit
selbst unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verwirklicht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Körperschaft im Rahmen
ihrer jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke Darlehen im Zusammenhang mit
einer Schuldnerberatung zur Ablösung von Bankschulden, Darlehen an
Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten oder Stipendien
für eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehen vergibt.
Voraussetzung ist, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsmäßigen
Kreditvergabe dadurch unterscheidet, dass die zu günstigeren Bedingungen
erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B.
Zinslosigkeit, Zinsverbilligung).
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu
verwendenden Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist im
Rahmen des § 58 Nrn. 1 und 2 zulässig (mittelbare Zweckverwirklichung),
wenn die andere Körperschaft die darlehensweise erhaltenen Mittel
unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe
Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist verwendet.
Darlehen, die zur unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke vergeben werden, sind im Rechnungswesen entsprechend kenntlich zu
machen. Es muss sichergestellt und für die Finanzbehörde nachprüfbar
sein, dass die Rückflüsse, d.h. Tilgung und Zinsen, wieder zeitnah für
die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. |
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|
| 16. |
Aus
Mitteln, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen
(Vermögen einschließlich der zulässigen Zuführungen und der zulässig
gebildeten Rücklagen), darf die Körperschaft Darlehen nach folgender
Maßgabe vergeben:
Die Zinsen müssen sich in dem auf dem Kapitalmarkt üblichen Rahmen halten,
es sei denn, der Verzicht auf die üblichen Zinsen ist eine nach den
Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts und der Satzung der Körperschaft
zulässige Zuwendung (z.B. Darlehen an eine ebenfalls steuerbegünstigte
Mitgliedsorganisation oder eine hilfsbedürftige Person). Bei Darlehen an
Arbeitnehmer aus dem Vermögen kann der (teilweise) Verzicht auf eine
übliche Verzinsung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen werden, wenn
dieser insgesamt, also einschließlich des Zinsvorteils, angemessen ist und
der Zinsverzicht auch von der Körperschaft als Arbeitslohn behandelt wird
(z.B. Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen).
Maßnahmen, für die eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 gebildet worden ist,
dürfen sich durch die Gewährung von Darlehen nicht verzögern. |
| |
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| 17. |
Die
Vergabe von Darlehen, ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie
darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft
sein. Es ist jedoch unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die
Vergabe von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, sondern
als Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks in der Satzung
der Körperschaft aufgeführt ist. |
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| 18. |
Eine
Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn ihre
Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um
Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3).
Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn ein Körperschaft, die
sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase
- überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und
Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.9.1998, BStBl II
2000 S. 320). Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei
der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten
Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.
Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben
kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine
für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch
schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben
einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 v.H. ist. |
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| 19. |
Während
der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine
überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und
Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der
Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies möglich ist, hängt von den
Verhältnissen des Einzelfalls ab.
Der in dem BFH-Beschluss vom 23.9.1998 (BStBl II 2000 S. 320) zugestandene
Zeitraum von 4 Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige
Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die
Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet (insbesondere zweite
Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbegünstigung). Er ist deshalb als
Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren Aufbauphase
auszugehen. |
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| 20. |
Die
Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der
Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar
insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z.B. das
Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und
Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3). |
| |
|
| 21. |
Bei
den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich
grundsätzlich um Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der
steuerbegünstigten Tätigkeit ist nur insoweit möglich, als der
Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet.
Entsprechendes gilt für die Zuordnung von Reisekosten. |
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Zu
§ 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4: |
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| 22. |
Die
in § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 genannten Sacheinlagen sind Einlagen i.S. des
Handelsrechts, für die dem Mitglied Gesellschaftsrechte eingeräumt worden
sind. Insoweit sind also nur Kapitalgesellschaften, nicht aber Vereine
angesprochen. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstände,
für die keine Gesellschaftsrechte eingeräumt sind (Leihgaben, Sachspenden)
fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4. Soweit Kapitalanteile und
Sacheinlagen von der Vermögensbindung ausgenommen werden, kann von dem
Gesellschafter nicht die Spendenbegünstigung des § 10 b EStG (§ 9 Abs. 1
Nr. 2 KStG) in Anspruch genommen werden. |
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|
|
Zu
§ 55 Abs. 1 Nr. 4: |
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|
| 23. |
Eine
wesentliche Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit bildet der
Grundsatz der Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke im Falle der
Beendigung des Bestehens der Körperschaft oder des Wegfalles des bisherigen
Zwecks (§ 55 Abs. 1 Nr. 4).
Hiermit soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der
Steuervergünstigungen gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken
verwendet wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung
sind in den §§ 61 und 62 geregelt. |
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| 24. |
Eine
Körperschaft ist nur dann steuerbegünstigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer
befreit ist. Dies kann nur eine Körperschaft sein, die unbeschränkt
steuerpflichtig ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG). Eine satzungsmäßige
Vermögensbindung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige
ausländische Körperschaft genügt deshalb nicht den Anforderungen (vgl.
Nr. 1 zu § 61). |
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Zu
§ 55 Abs. 1 Nr. 5: |
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| 25. |
Die Körperschaft
muss ihre
Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der
Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen,
die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines Altenheims, Kauf von
Sportgeräten oder medizinischen Geräten).
Die Bildung von
Rücklagen ist
nur unter den Voraussetzungen des § 58 Nrn. 6 und 7 zulässig. Davon unberührt
bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
und Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung (vgl. Nr. 3). Die Verwendung
von Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden
sind, für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen ist ein Verstoß
gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, es sei denn, die Mittel
werden von der empfangenden Körperschaft zeitnah für satzungsmäßige
Zwecke verwendet, z.B. für die Errichtung eines Altenheims.
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| 26. |
Eine zeitnahe Mittelverwendung
ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden
Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch
vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft
zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet
oder als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die im folgenden Jahr
für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein.
Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten
Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung
nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung). |
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| 27. |
Nicht dem
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen der Körperschaften,
auch soweit es durch Umschichtungen entstanden ist (z.B. Verkauf eines zum
Vermögen gehörenden Grundstücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden
Teils des Preises). Außerdem kann eine Körperschaft die in § 58 Nrn. 11
und 12 bezeichneten Mittel ohne für die Gemeinnützigkeit schädliche Folgen ihrem Vermögen
zuführen. |
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Zu § 55 Abs. 2:
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| 28. |
Wertsteigerungen bleiben für
steuerbegünstigte Zwecke gebunden. Bei der Rückgabe des Wirtschaftsguts
selbst hat der Empfänger die Differenz in Geld auszugleichen. |
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Zu § 55 Abs. 3:
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| 29. |
Die Regelung, nach der sich die
Vermögensbindung nicht auf die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
erstreckt, gilt bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben sinngemäß (§
55 Abs. 3 erster Halbsatz). Es ist also zulässig, das Stiftungskapital und
die Zustiftungen von der Vermögensbindung auszunehmen und im Falle des Erlöschens
der Stiftung an den Stifter oder seine Erben zurückfallen zu lassen. Für
solche Stiftungen und Zustiftungen kann aber vom Stifter nicht die
Spendenvergünstigung nach § 10 b EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) in Anspruch
genommen werden. |
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| 30. |
Die Vorschrift des § 55 Abs. 3
zweiter Halbsatz, die sich nur auf Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts bezieht, berücksichtigt die Regelung im EStG, wonach die Entnahme
eines Wirtschaftsgutes mit dem Buchwert angesetzt werden kann, wenn das
Wirtschaftsgut den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG genannten Körperschaften
unentgeltlich überlassen wird. Dies hat zur Folge, dass der Zuwendende bei
der Aufhebung der Stiftung nicht den gemeinen Wert der Zuwendung, sondern
nur den dem ursprünglichen Buchwert entsprechenden Betrag zurückerhält.
Stille Reserven und Wertsteigerungen bleiben hiernach für steuerbegünstigte
Zwecke gebunden. Bei Rückgabe des Wirtschaftsgutes selbst hat der Empfänger
die Differenz in Geld auszugleichen. |
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Zu
§ 56 - Ausschließlichkeit:
Die Vorschrift stellt klar,
dass
eine Körperschaft mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen
darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Die
verwirklichten steuerbegünstigten
Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach
eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung
aufgenommen sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die
den Erfordernissen des § 60 entsprechen muss.
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Zu
§ 57 - Unmittelbarkeit: |
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1. |
Die Vorschrift stellt in Absatz
1 klar, dass die Körperschaft die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke selbst verwirklichen muss, damit Unmittelbarkeit gegeben ist (wegen
der Ausnahmen Hinweis auf § 58). |
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| 2. |
Das
Gebot der Unmittelbarkeit ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 auch dann
erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson
bedient. Hierfür ist es erforderlich, dass nach den Umständen des Falles,
insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die
zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der
Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d.h. die
Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag
ausführt. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung
oder juristische Person sein. Die Körperschaft hat durch Vorlage
entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den
Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen kann. Als Vertragsformen
kommen z.B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge in Betracht. Im
Innenverhältnis muss die Hilfsperson an die Weisung der Körperschaft
gebunden sein. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen
der Körperschaft entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die
Hilfsperson überwacht. Die weisungsgemäße Verwendung der Mittel ist von
ihr sicherzustellen.
Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson
das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt (§ 57 Abs. 1 Satz 2), ist
unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson
gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird. Ein Handeln als Hilfsperson nach
§ 57 Abs. 1 Satz 2 begründet keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit
(BFH-Urteil vom 7.3.2007 - I R 90/04 - BStBl II, S. 628). |
| |
|
| 3. |
Nach Absatz 2 wird eine Körperschaft,
in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, einer Körperschaft
gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Voraussetzung ist, dass jede der zusammengefassten Körperschaften sämtliche
Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt. Verfolgt eine
solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, ist die
bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation für die
Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte
Organisation aber nicht mit Rat und Tat fördern (z. B. Zuweisung von
Mitteln, Rechtsberatung). |
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Zu
§ 58 - steuerlich unschädliche Betätigungen:
Zu § 58 Nr.
1:
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1. |
Diese Ausnahmeregelung
ermöglicht es, Körperschaften als steuerbegünstigt anzuerkennen, die
andere Körperschaften fördern und dafür Spenden sammeln oder auf
andere Art Mittel beschaffen (Mittelbeschaffungskörperschaften). Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt
sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden
sollen, muss in der Satzung angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die
Körperschaften, für die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung
aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss
nur dann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist. Werden Mittel für
nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die
Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten
Zwecke ausreichend nachgewiesen werden. |
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Zu § 58 Nr.
2:
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2. |
Die teilweise (nicht überwiegende)
Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Ausschüttungen
und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich,
wenn die Gesellschafter oder Mitglieder als Begünstigte ausschließlich
steuerbegünstigte Körperschaften sind. |
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Zu § 58 Nr. 3: |
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3. |
Eine steuerlich unschädliche
Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur Arbeitskräfte, sondern
zugleich Arbeitsmittel (z. B. Krankenwagen) zur Verfügung gestellt werden. |
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Zu § 58 Nr. 4: |
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4. |
Zu den "Räumen" i.S.
der Nummer 4 gehören beispielsweise auch Sportstätten, Sportanlagen und
Freibäder. |
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Zu § 58 Nr. 5: |
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5. |
Eine Stiftung darf einen Teil
ihres Einkommens - höchstens ein Drittel des Einkommens dazu verwenden, die
Gräber des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu pflegen und deren
Andenken zu ehren. In diesem Rahmen ist auch gestattet, dem Stifter und
seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren.
Unter Einkommen ist die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1
EStG zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind
oder nicht. Positive und negative Einkünfte sind zu saldieren. die
Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 EStG sind dabei
unbeachtlich. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen die damit zusammenhängenden
Aufwendungen einschließlich der Abschreibungsbeträge abzuziehen.
Zur steuerrechtlichen Beurteilung
von Ausgaben für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die durch die Übertragung
von belastetem Vermögen begründet worden sind, wird auf die Nummern 12 bis
14 zu § 55 hingewiesen. |
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6. |
Der Begriff des nächsten Angehörigen
ist enger als der Begriff des Angehörigen nach § 15. Er umfasst:
-
Ehegatten,
-
Eltern,
Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden),
-
Geschwister,
-
Pflegeeltern,
Pflegekinder
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7. |
Unterhalt, Grabpflege und
Ehrung des Andenkens müssen sich in angemessenem Rahmen halten. Damit ist
neben der relativen Grenze von einem Drittel des Einkommens eine gewisse
absolute Grenze festgelegt. Maßstab für die Angemessenheit des Unterhalts
ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfängers. |
| |
|
|
8. |
§
58 Nr. 5 enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für
Stiftungen (vgl. Nr. 14 zu § 55), begründet jedoch keinen eigenständigen
steuerbegünstigten Zweck. Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die
Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten des Stifters gehört, kann
daher nicht unter Hinweis auf § 58 Nr. 5 als steuerbegünstigt behandelt
werden. |
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|
Zu § 58 Nr.
6: |
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9. |
Bei der Bildung der Rücklage
nach § 58 Nr. 6 kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Der Rücklage dürfen
also auch zeitnah zu verwendende Mittel wie z.B. Spenden zugeführt werden. |
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|
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10. |
Voraussetzung für die Bildung
einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 ist in jedem Fall,
dass ohne sie die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt
werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit der Körperschaft
zu erhalten, reicht für eine steuerlich unschädliche Rücklagenbildung
nach dieser Vorschrift nicht aus (hierfür können nur freie Rücklagen nach
§ 58 Nr. 7 gebildet werden, vgl. Nrn. 13 bis 17). Vielmehr müssen die
Mittel für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszwecke
verwirklichende - Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung
bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete
Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung
des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der
steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich
ist. Die Bildung von Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.
B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine
angemessene Zeitperiode ist zulässig (sog. Betriebsmittelrücklage).
Ebenfalls unschädlich ist die vorsorgliche Bildung einer Rücklage zur
Bezahlung von Steuern außerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs, solange Unklarheit darüber besteht, ob die
Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.
Die Bildung einer Rücklage kann nicht damit begründet werden, dass die
Überlegungen zur Verwendung der Mittel noch nicht abgeschlossen sind. |
| |
|
|
11. |
Die vorstehenden Grundsätze zu
§ 58 Nr. 6 gelten auch für Mittelbeschaffungskörperschaften i.S. des § 58 Nr. 1 (BFH-Urteil vom 13.09.1989, BStBl
II 1990 S. 28). Voraussetzung ist jedoch, dass die Rücklagenbildung dem
Zweck der Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke einer
anderen Körperschaft entspricht. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt,
wenn die Mittelbeschaffungskörperschaft wegen Verzögerung der von ihr zu
finanzierenden steuerbegünstigten Maßnahmen gezwungen ist, die beschafften
Mittel zunächst zu thesaurieren. |
| |
|
|
12. |
Unterhält eine steuerbegünstigte
Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so
können dessen Erträge der Rücklage erst nach Versteuerung zugeführt
werden. |
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Zu § 58 Nr. 7: |
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| 13. |
Der
freien Rücklage (§ 58 Nr.
7 Buchstabe a) darf jährlich höchstens ein Drittel des Überschusses der
Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung zugeführt werden.
Unter Unkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die dem Grunde nach Werbungskosten
sind. |
| |
|
| 14. |
Darüber
hinaus kann die Körperschaft höchstens 10 v.H. ihrer sonstigen nach § 55
Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage
zuführen. Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind die Überschüsse bzw.
Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und
Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich. Bei
Anwendung der Regelungen des § 64 Abs. 5 und 6 können in die
Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten bzw.
pauschal ermittelten Gewinne die tatsächlichen Gewinne einbezogen werden.
Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu
verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die Bemessungsgrundlage
nicht. Das gilt entsprechend für Verluste aus dem einheitlichen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein Überschuss aus der
Vermögensverwaltung ist - unabhängig davon, inwieweit er in eine
Rücklage eingestellt wurde - nicht in die Bemessungsgrundlage für die
Zuführung aus den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln einzubeziehen.
Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert die Bemessungsgrundlage
nicht. |
| |
|
| 15. |
Wird die Höchstgrenze nach den Nrn. 13 und 14 nicht voll ausgeschöpft, so ist eine Nachholung in späteren Jahren nicht zulässig.
Die steuerbegünstigte Körperschaft braucht die freie Rücklage während der
Dauer ihres Bestehens nicht aufzulösen. Die in die Rücklage eingestellten
Mittel können auch dem Vermögen zugeführt werden. |
| |
|
| 16. |
Die Ansammlung und Verwendung
von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften schließen die Steuervergünstigungen
nicht aus (§ 58 Nr. 7 Buchstabe b). Die Herkunft der Mittel ist dabei ohne
Bedeutung. § 58 Nr. 7 Buchstabe b ist nicht auf den erstmaligen Erwerb von
Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden. Hierfür können u.a. freie
Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a eingesetzt werden.
|
| |
|
| 17. |
Die Höchstgrenze für die Zuführung
zu der freien Rücklage mindert sich um den Betrag, den die Körperschaft
zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen
Beteiligung an Kapitalgesellschaften ausgibt oder bereitstellt. Übersteigt
der für die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendete oder bereitgestellte
Betrag die Höchstgrenze, ist auch in den Folgejahren eine Zuführung zu der freien
Rücklage erst wieder möglich, wenn die für eine freie Rücklage
verwendbaren Mittel insgesamt die für die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendeten oder
bereitgestellten Mittel übersteigen. Die Zuführung von Mitteln zu Rücklagen
nach § 58 Nr. 6 berührt die Höchstgrenze für die Bildung freier Rücklagen
dagegen nicht.
| |
|
freie Rücklage
(§ 58 Nr. 7 Buchstabe a)
|
Verwendung von Mitteln zur
Erhaltung der Beteiligungsquote (§ 58 Nr. 7 Buchstabe b) |
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€ |
€ |
€ |
|
Jahr
01
Zuführung
zur freien Rücklage
|
|
25.000 |
|
|
Jahr
02
Höchstbetrag
für die Zuführung zur freien Rücklage:
1/3 von 15.000 € =
10 v.H. von 50.000 € =
Ergibt
|
5.000
5.000
10.000 |
|
|
| Verwendung
von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote |
|
|
25.000 |
| Übersteigender
Betrag |
./.
15.000
======= |
|
|
| Zuführung
zur freien Rücklage |
|
0 |
|
|
Jahr
03
Höchstbetrag
für die Zuführung zur freien Rücklage:
1/3 von 30.000 € =
10 v.H. von 100.000 € =
Ergibt
|
10.000
10.000
20.000 |
|
|
| Übersteigender
Betrag aus dem Jahr 02 |
./.
15.000 |
|
|
| Verbleibender
Betrag |
5.000
|
|
|
| Zuführung
zur freien Rücklage |
|
5.000 |
|
|
| |
|
|
Zu § 58 Nrn. 6 und 7: |
| |
|
| 18. |
Ob die Voraussetzungen für die
Bildung einer Rücklage gegeben sind, hat die steuerbegünstigte Körperschaft
dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen. Weiterhin muss sie die Rücklagen
nach § 58 Nrn. 6 und 7 in ihrer Rechnungslegung - ggf. in einer
Nebenrechnung - gesondert ausweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne
besonderen Aufwand möglich ist (BFH-Urteil vom 20.12.1978, BStBl II 1979 S.
496). |
| |
|
|
Zu § 58 Nr. 8: |
| |
|
| 19. |
Gesellige Zusammenkünfte, die
im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter
Bedeutung sind, schließen die Steuervergünstigung aus. |
| |
|
|
Zu § 58 Nr. 10: |
| |
|
| 20. |
Diese Ausnahmeregelung ermöglicht
es den ausschließlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften
errichteten rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen, die Erfüllung
ihrer steuerbegünstigten Zwecke mittelbar durch Zuschüsse an
Wirtschaftsunternehmen zu verwirklichen. Diese mittelbare
Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung der
Zuschüsse für steuerbegünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen werden. |
| |
|
|
Zu
§ 58 Nr. 11: |
| |
|
| 21. |
Bei
den in der Vorschrift genannten Zuwendungen ist es ausnahmsweise zulässig,
grundsätzlich zeitnah zu verwendende Mittel dem zulässigen Vermögen
zuzuführen. Die Aufzählung ist abschließend. Unter Sachzuwendungen, die
ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sind Wirtschaftsgüter zu
verstehen, die ihrer Art nach von der Körperschaft im ideellen Bereich, im
Rahmen der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
genutzt werden können.
Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem Vermögen zugeführt, sind sie aus
der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu
verwendenden Mitteln nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a herauszurechnen. |
| |
|
|
Zu
§ 58 Nr. 12: |
| |
|
| 22. |
Stiftungen
dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren
Überschüsse und Gewinne aus der Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieb und
aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder
teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, z.B. Zuwendungen
und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen nicht.
Liegen in einem Kalenderjahr positive und negative Ergebnisse aus der
Vermögensverwaltung, aus den Zweckbetrieben und dem einheitlichen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor, ist eine
Zuführung zum Vermögen auf den positiven Betrag begrenzt, der nach der
Verrechnung der Ergebnisse verbleibt. |
| |
|
|
Zu
§ 58 Nr. 2 bis 12: |
| |
|
| 23. |
Die
in § 58 Nrn. 2 bis 9, 11 und 12 genannten Ausnahmetatbestände
können auch ohne
entsprechende Satzungsbestimmung verwirklicht werden. Entgeltliche
Tätigkeiten nach § 58 Nrn. 3, 4 oder 8 begründen einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung (z.B.
Raumüberlassung). Bei den Regelungen des § 58 Nrn. 5, 10 und 12 kommt es
jeweils nicht auf die Bezeichnung der Körperschaft als Stiftung, sondern
auf die tatsächliche Rechtsform an. Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich
um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung handelt. |
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|
|
Zu
§ 59 - Voraussetzung der Steuervergünstigung: |
| |
|
| 1. |
Die Vorschrift bestimmt u.a.,
dass die Steuervergünstigung nur gewährt wird, wenn ein steuerbegünstigter
Zweck (§§ 52 bis 54), die Selbstlosigkeit (§ 55) und die ausschließliche
und unmittelbare Zweckverfolgung (§§ 56, 57) durch die Körperschaft aus
der Satzung direkt hervorgehen. Eine weitere satzungsmäßige Voraussetzung
in diesem Sinn ist die in § 61 geforderte Vermögensbindung. Das
Unterhalten wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (§ 14 Sätze 1 und 2 und §
64), die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, und die Vermögensverwaltung
(§ 14 Satz 3) dürfen nicht Satzungszweck sein. Die Erlaubnis zur
Unterhaltung eines Nichtzweckbetriebs und die Vermögensverwaltung in
der Satzung können zulässig sein (BFH-Urteil vom 18.12.2002 - I R
15/02 - BStBl. 2003 II, S. 384). Bei Körperschaften, die
ausschließlich Mittel für andere Körperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts beschaffen (§ 58 Nr. 1), kann in der Satzung
auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden. |
| |
|
| 2. |
Bei mehreren Betrieben
gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für
jeden Betrieb gewerblicher Art eine eigene Satzung erforderlich. |
| |
|
| 3. |
Ein besonderes
Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht
vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das
Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf.
Freistellungsbescheid). Dabei hat es von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und für
die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Eine Körperschaft, bei der nach
dem Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die
steuerliche Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss
deshalb auch als solche behandelt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf
die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das
Steuerrecht unbeachtlich. |
| |
|
| 4. |
Auf Antrag einer
neu gegründeten Körperschaft,
bei der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im
Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind, bescheinigt das zuständige
Finanzamt vorläufig, z. B. für den Empfang steuerbegünstigter Spenden
oder für eine Gebührenbefreiung, dass bei ihm die Körperschaft steuerlich
erfasst ist und die eingereichte Satzung alle nach § 59 Satz 1, §§ 60 und
61 geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche u.a. für die
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorliegen müssen. Eine vorläufige
Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit darf erst ausgestellt werden, wenn
eine Satzung vorliegt, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften
entspricht. |
| |
|
| 5. |
Die
vorläufige Bescheinigung
über die Gemeinnützigkeit stellt keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich
eine Auskunft über den gekennzeichneten Teilbereich der für die Steuervergünstigung
erforderlichen Voraussetzungen dar. Sie sagt z. B. nichts über die Übereinstimmung
von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung aus. Sie ist befristet zu
erteilen und ist frei widerruflich (BFH-Beschluss vom 07.05.1986, BStBl
II S. 677). Die Geltungsdauer soll 18 Monate nicht überschreiten. |
| |
|
| 6. |
Die
Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit kann
auch in Betracht kommen, wenn eine Körperschaft schon länger Zeit
existiert und die Gemeinnützigkeit im Veranlagungsverfahren versagt wurde
(BFH-Beschluss vom 23.9.1998, BStBl II 2000 S. 320). |
| |
|
|
| 6.1 |
Eine
vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ist in diesen
Fällen auf Antrag zu erteilen, wenn die Körperschaft die Voraussetzungen
für die Gemeinnützigkeit im gesamten Veranlagungszeitraum, der dem
Zeitraum der Nichtgewährung folgt, voraussichtlich erfüllen wird. Ihre
Geltungsdauer sollte 18 Monat nicht überschreiten. |
| |
|
| 6.2. |
Darüber
hinaus kann die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit auch dann geboten sein, wenn die Körperschaft nach
Auffassung des Finanzamts nicht gemeinnützig ist. In diesen Fällen darf
die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind: |
| |
|
| 6.2.1 |
Die
Körperschaft muss gegen eine Entscheidung des Finanzamts, mit der die
Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit
abgelehnt wurde, beim zuständigen Finanzgericht Rechtsschutz begehrt
haben. |
| |
|
| 6.2.2 |
Es
müssen ernstliche Zweifel bestehen, ob die Ablehnung der
Gemeinnützigkeit im Klageverfahren bestätigt wird. Dies erfordert, dass
die Körperschaft schlüssig darlegt und glaubhaft macht, dass sie die
Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach ihrer Satzung und bei der
tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt. |
| |
|
| 6.2.3 |
Die
wirtschaftliche Existenz der Körperschaft muss in Folge der
Nichterteilung der vorläufigen Bescheinigung gefährdet sein. Für die
Beurteilung sind die Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgeblich.
Eine Existenzgefährdung kann nicht allein deshalb unterstellt werden,
weil sich die Körperschaft bisher zu einem wesentlichen Teil aus Spenden
oder steuerlich abziehbaren Mitgliedsbeiträgen finanziert hat und wegen
der Nichtgewährung der Steuervergünstigungen ein erheblicher Rückgang
dieser Einnahmen zu erwarten ist. Sie liegt z.B. auch dann nicht vor, wenn
die Körperschaft über ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt oder
sich ausreichende Kredite verschaffen kann. Die Körperschaft muss als
Antragsgrund die Existenzgefährdung schlüssig darlegen und glaubhaft
machen. |
|
|
|
|
Die
vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit nach Nr. 6.2 ist
ggf. formlos zu erteilen. Sie muss die Körperschaft in die Lage
versetzen, unter Hinweis auf die steuerliche Abzugsfähigkeit um
Zuwendungen zu werben. Ihre Geltungsdauer ist bis zum rechtskräftigen
Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu befristen. Ob Auflagen, wie sie
der BFH in dem entschiedenen Fall beschlossen hat (u.a. vierteljährliche
Einreichung von Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben), sinnvoll
und erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. |
| |
|
| 7. |
Die vorläufige Bescheinigung
wird durch den Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid) ersetzt. Die
Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden. |
| |
|
| 8. |
Die
Satzung einer Körperschaft ist vor der Erteilung einer erstmaligen
vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung oder eines
Freistellungsbescheids zur Körperschaft- und Gewerbesteuer sorgfältig
zu prüfen. Wird eine vorläufige Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit erteilt oder die Steuerbegünstigung anerkannt, bei
einer späteren Überprüfung der Körperschaft aber festgestellt, dass
die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts
genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen
Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist
trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume
und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als
steuerbegünstigt zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der
tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften des
Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.
Die
Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandeten
Teile der Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll
dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der
gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist
die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende
Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres
noch keine ausreichende Satzung vorgelegen hat.
Die
vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die
Satzung geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu
beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die
Gewährung von Vertrauensschutz. |
| |
|
|
Zu
§ 60 - Anforderungen an die Satzung:
|
| |
|
| 1. |
Die Satzung
muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die
Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit).
Die bloße Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter genügt
nicht (BFH Urteil vom 19.04.1989, BStBl II S. 595). Es reicht aus, wenn sich
die satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung aller
Satzungsbestimmungen ergeben (BFH-Urteil vom 13.12.1978, BStBl II 1979 S.482
und vom 13.08.1997, BStBl II S. 794). |
| |
|
| 2. |
Die
> Anlage 1 < enthält das Muster einer Satzung. Die Verwendung der
Mustersatzung ist nicht vorgeschrieben. |
| |
|
| 3. |
Eine Satzung braucht nicht
allein deswegen geändert zu werden, weil in ihr auf Vorschriften des StAnpG
oder der GemV verwiesen oder das Wort "selbstlos" nicht verwandt
wird. |
| |
|
| 4. |
Ordensgemeinschaften haben eine
den Ordensstatuten entsprechende zusätzliche Erklärung nach dem Muster der
Anlage 2 abzugeben, die die zuständigen Organe der Orden bindet. |
| |
|
| 5. |
Die tatsächliche Geschäftsführung
(vgl. § 63) muss mit der Satzung übereinstimmen. |
| |
|
| 6. |
Die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung müssen
-
bei
der Körperschaftsteuer vom Beginn bis zum Ende des
Veranlagungszeitraums,
-
bei
der Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraums,
-
bei
der Grundsteuer zum Beginn des Kalenderjahres, für das über die
Steuerpflicht zu entscheiden ist (§ 9 Abs. 2 GrStG),
-
bei
der Umsatzsteuer zu den sich aus § 13 Abs. 1 UStG ergebenden
Zeitpunkten,
-
bei
der Erbschaftsteuer zu den sich aus § 9 ErbStG ergebenden
Zeitpunkte
erfüllt
sein.
|
| |
|
|
Zu
§ 61 - Satzungsmäßige Vermögensbindung: |
| |
|
| 1. |
Die Vorschrift stellt klar,
dass
die zu den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit zählende Bindung des Vermögens
für steuerbegünstigte Zwecke vor allem im Falle der Auflösung der Körperschaft
aus der Satzung genau hervorgehen muss (> Mustersatzung, §
5 <). Eine
satzungsmäßige Vermögensbindung auf eine nicht unbeschränkt
steuerpflichtige ausländische Körperschaft genügt nicht den Anforderungen
(vgl. Nr. 25 zu § 55). |
| |
|
| 2. |
Nach
dem aufgehobenen § 61 Abs. 2 durfte bei
Vorliegen zwingender Gründe in der Satzung bestimmt werden, dass über
die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken nach Auflösung oder
Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erst nach
Einwilligung des Finanzamts bestimmt wird. Eine Satzung braucht nicht allein
deswegen geändert werden, weil sie eine vor der Aufhebung des § 61
Abs. 2 zulässige Bestimmung über die Vermögensbindung enthält. |
| |
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| 3. |
Für bestimmte Körperschaften,
z. B. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und bestimmte Stiftungen, enthält § 62 eine Ausnahme von der Vermögensbindung. |
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| 4. |
Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung
aufgehoben, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Die
Regelung greift auch ein, wenn die Bestimmung über die Vermögensbindung
erst zu einem Zeitpunkt geändert wird, in dem die Körperschaft nicht mehr
als steuerbegünstigt anerkannt ist. Die entsprechenden steuerlichen
Folgerungen sind durch Steuerfestsetzung rückwirkend zu ziehen. |
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| 5. |
Bei Verstößen gegen den
Grundsatz der Vermögensbindung bildet die Festsetzungsverjährung (§§ 169
ff.) keine Grenze. Vielmehr können nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch
Steuerbescheide noch geändert werden, die Steuern betreffen, die innerhalb
von zehn Jahren vor der erstmaligen Verletzung der Vermögensbindungsregelung
entstanden sind. Es kann demnach auch dann noch zugegriffen werden, wenn
zwischen dem steuerfreien Bezug der Erträge und dem Wegfall der Steuerbegünstigung
ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt, selbst wenn in der
Zwischenzeit keine Erträge mehr zugeflossen sind.
Beispiel:
Eine gemeinnützige Körperschaft
hat in den Jahren 01 bis 11 steuerfreie Einnahmen aus einem Zweckbetrieb
bezogen und diese teils für gemeinnützige Zwecke ausgegeben und zum Teil in
eine Rücklage eingestellt. Eine in 11 vollzogene Satzungsänderung sieht
jetzt vor, dass bei Auflösung des Vereins das Vermögen an die Mitglieder
ausgekehrt wird. In diesem Fall muss das Finanzamt für die Veranlagungszeiträume
01 ff. Steuerbescheide erlassen, welche die Nachversteuerung aller genannten
Einnahmen vorsehen, wobei es unerheblich ist, ob die Einnahmen noch im
Vereinsvermögen vorhanden sind. |
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| 6. |
Verstöße gegen § 55 Abs. 1
bis 3 begründen die Möglichkeit einer Nachversteuerung im Rahmen der
Festsetzungsfrist. |
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| 7. |
Die Nachversteuerung gem. § 61
Abs. 3 greift nicht nur bei gemeinnützigkeitsschädlichen Änderungen
satzungsrechtlicher Bestimmungen über die Vermögensbindung ein, sondern
erfasst auch die Fälle, in denen die tatsächliche Geschäftsführung gegen
die von § 61 geforderte Vermögensbindung verstößt (§ 63 Abs. 2).
Beispiel :
Eine gemeinnützige Körperschaft
verwendet bei ihrer Auflösung oder bei Aufgabe ihres begünstigten
Satzungszweckes ihr Vermögen entgegen der Vermögensbindungsbestimmung in
der Satzung nicht für begünstigte Zwecke. Verstöße der tatsächlichen
Geschäftsführung gegen § 55 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 können so schwerwiegend
sein, dass sie einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde
Zwecke gleichkommen. Auch in diesen Fällen ist eine Nachversteuerung nach
§ 61 Abs. 3 möglich. Bei der nachträglichen Besteuerung ist so zu
verfahren, als ob die Körperschaft von Anfang an uneingeschränkt
steuerpflichtig gewesen wäre. § 13 Abs. 3 KStG ist nicht anwendbar.
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Zu
§ 62 - Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung: |
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| 1. |
Die Vorschrift befreit nur von
der Verpflichtung, die Vermögensbindung in der Satzung festzulegen.
Materiell unterliegen auch diese Körperschaften der Vermögensbindung. |
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Zu
§ 63 - Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung: |
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| 1. |
Den Nachweis,
dass die tatsächliche
Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspricht, hat die Körperschaft
durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit
Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) zu führen. Die Vorschriften der AO über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§
140 ff.) sind zu beachten. Die Vorschriften des Handelsrechts einschließlich
der entsprechenden Buchführungsvorschriften gelten nur, sofern sich dies
aus der Rechtsform der Körperschaft oder aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
ergibt. Bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland besteht
eine erhöhte Nachweispflicht (§ 90 Abs. 2).
|
| |
|
| 2. |
Die tatsächliche Geschäftsführung
umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Bei Missbräuchen
auf diesem Gebiet, z.B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen,
ist die Steuerbegünstigung zu versagen. |
| |
|
| 3. |
Die
tatsächliche Geschäftsführung muss sich im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung halten, da die Rechtsordnung als
selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen
voraussetzt (vgl. auch Nr. 16 zu § 52). Als Verstoß gegen die
Rechtsordnung, der die Steuerbegünstigung ausschließt, kommt auch eine
Steuerverkürzung in Betracht (BFH-Urteil vom 27.9.2001, BStBl II 2002 S.
169). |
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|
|
Zu
§ 64 - Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
Zu § 64 Abs. 1 :
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| 1. |
Als Gesetz, das die Steuervergünstigung
teilweise, nämlich für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 Sätze
1 und 2), ausschließt, ist das jeweilige Steuergesetz zu verstehen, also §
5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 UStG, § 3
Abs. 1 Nr. 3b GrStG i.V.m. A 12 Abs. 4 GrStR. |
| |
|
| 2. |
Wegen des Begriffs
"Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" wird auf § 14 hingewiesen.
Zum Begriff der "Nachhaltigkeit" bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
siehe BFH-Urteil vom 21.8.1985 (BStBl II 1986 S. 88). Danach ist eine Tätigkeit
grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Es genügt,
wenn bei der Tätigkeit der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder ähnliche
Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Wiederholte Tätigkeiten
liegen auch vor, wenn der Grund zum Tätigwerden auf einem einmaligen
Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-) Tätigkeiten
erfordert. Die Einnahmen aus der Verpachtung eines vorher selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen solange der
Körperschaft- und Gewebesteuer, bis die Körperschaft die
Betriebsaufgabe erklärt (BFH-Urteil vom 4.4.2007 - I R 55/06 - BStBl.
II, S. 725). |
| |
|
| 3. |
Ob eine an einer
Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligte steuerbegünstigte Körperschaft
gewerbliche Einkünfte bezieht und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(§ 14 Sätze 1 und 2) unterhält, wird im einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend festgestellt
(BFH-Urteil vom 27.07.1989, BStBl II S.134) *. Ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
steuerpflichtig ist oder ein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) vorliegt, ist
dagegen bei der Körperschaftsteuerveranlagung der steuerbegünstigten Körperschaft
zu entscheiden. Die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an
einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich Vermögensverwaltung (§ 14
Satz 3). Sie stellt jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar,
wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung
der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung
vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.1971 - I R 57/70 - BStBl II S. 753; H
15.7 Abs. 4 bis
6 EStH). Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst
ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, so liegt auch bei Einflussnahme
auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (vgl.
R 16 Abs. 5 KStR). Dies gilt auch bei Beteiligung an einer
steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der
Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als
auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt sind. *
s. aber > BFH-Urteil vom 25.05.2011, Az I R
60/10 < |
| |
|
| 4. |
Bei
der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind
die Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Dazu gehören Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zuzuordnen sind,
weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe
angefallen wären. |
| |
|
| 5. |
Bei
so genannten gemischt veranlassten Kosten, die sowohl durch die steuerfreie
als auch durch die steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind, scheidet
eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs grundsätzlich aus, wenn sie ihren
primären Anlass im steuerfreien Bereich haben. Werden
z.B. Werbemaßnahmen bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen durchgeführt, sind die Veranstaltungskosten,
soweit sie auch ohne die Werbung
entstanden wären, keine Betriebsausgaben des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Werbung" (BFH-Urteil vom 27.3.1991, BStBl II 1992 S.
103); zur pauschalen Gewinnermittlung bei Werbung im Zusammenhang mit der
steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben vgl. Nrn. 28
ff.). |
| |
|
| 6. |
Unabhängig
von ihrer primären Veranlassung ist eine anteilige Berücksichtigung von
gemischt veranlassten Aufwendungen (einschließlich Absetzung für
Abnutzung) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs dann zulässig, wenn ein objektiver Maßstab für die
Aufteilung der Aufwendungen (z.B. nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den
ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht.
Danach ist z.B. bei der Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Greenfee" von
steuerbegünstigten Golfvereinen - abweichend von den Grundsätzen des
BFH-Urteils vom 27.3.1991 (BStBl II 1992 S. 103) - wegen der Abgrenzbarkeit
nach objektiven Maßstäben (z.B. im Verhältnis der Nutzung der Golfanlage
durch vereinsfremde Spieler zu den Golf spielenden Vereinsmitgliedern im
Kalenderjahr) trotz primärer Veranlassung durch den ideellen Bereich des
Golfvereins ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen (z.B. für
Golfplatz- und Personalkosten) zulässig. Bei gemeinnützigen Musikvereinen
sind Aufwendungen, die zu einem Teil mit Auftritten ihrer Musikgruppen bei
eigenen steuerpflichtigen Festveranstaltungen zusammenhängen, anteilig als
Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
abzuziehen. Derartige Aufwendungen sind z.B. Kosten für Notenmaterial,
Uniformen und Verstärkeranlagen, die sowohl bei Auftritten, die
unentgeltlich erfolgen oder Zweckbetriebe sind, als auch bei Auftritten im
Rahmen eines eigenen steuerpflichtigen Betriebs eingesetzt werden. Als
Maßstab für die Aufteilung kommt die Zahl der Stunden, die einschließlich
der Proben auf die jeweiligen Bereiche entfallen, in Betracht.
Auch die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können
grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden,
soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben teilweise darauf
entfallen. Bei Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen
gibt es i.d.R. keinen objektiven Aufteilungsmaßstab.
|
| |
|
| 7. |
Unter
Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten
Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder
Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen,
sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen
Bereich verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene
Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen
eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen
dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem
Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt
sind. |
| |
|
| 8. |
Die
im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer
steuerbegünstigten Körperschaft steuerfreie Einnahmen aus der
Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim
Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden
Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. Für die
Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze. |
| |
|
| 9. |
Danach
liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die
steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu
Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken
oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der
Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch
einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des
Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung,
erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der
Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach §
58 Nr. 7 Buchstabe a ist daher lediglich i.H.v. 10 v.H. der Einnahmen, nicht
aber i.H.v. einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich. |
| |
|
| 10. |
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft
an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann
kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen
unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.
|
| |
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|
Zu § 64 Abs. 2: |
| |
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| 11. |
Die Regelung,
dass bei
steuerbegünstigten Körperschaften mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe als ein Betrieb zu behandeln sind, gilt auch für die
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft und für die
Beurteilung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1. Für die Frage, ob
die Grenzen für die Buchführungspflicht überschritten sind, kommt es also
auf die Werte (Einnahmen, Überschuss) des Gesamtbetriebs an. |
| |
|
| 12. |
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und
Nr. 3 gilt auch für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das bedeutet u.a., dass Verluste und Gewinnminderungen in den einzelnen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht durch
Zuwendungen an Mitglieder oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
entstanden sein dürfen. |
| |
|
| 13. |
Bei einer Körperschaft, die
mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, ist
für die Frage, ob gemeinnützigkeitsschädliche Verluste vorliegen, nicht
auf das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,
sondern auf das zusammengefasste Ergebnis aller steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzustellen. Danach ist die Gemeinnützigkeit
einer Körperschaft gefährdet, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste erwirtschaften (vgl. auch Nrn. 4 ff.
zu §§ 55).
In den Fällen des § 64 Abs. 5 und 6 ist nicht der geschätzte bzw.
pauschal ermittelte Gewinn, sondern das Ergebnis zu berücksichtigen, das
sich bei einer Ermittlung nach den allgemeinen Regelungen ergeben würde
(vgl. Nrn. 4 bis 6). |
| |
|
|
Zu § 64 Abs. 3: |
| |
|
| 14. |
Die Höhe der Einnahmen aus den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestimmt sich nach
den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung. Bei steuerbegünstigten
Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln,
kommt es deshalb nicht auf den Zufluss i.S. des § 11 EStG an, so dass auch
Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen sind. Bei anderen steuerbegünstigten
Körperschaften sind die im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen (§ 11
EStG) maßgeblich. Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen, ist
für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind
nicht den für die Besteuerungsgrenze maßgeblichen Einnahmen zuzurechnen
(vgl. Nr. 16). |
| |
|
| 15. |
Zu
den Einnahmen i.S. des § 64 Abs. 3 gehören leistungsbezogene Einnahmen
einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie Einnahmen aus
dem Verkauf von Speisen und Getränken. Dazu zählen auch erhaltene
Anzahlungen. |
| |
|
| 16. |
Zu
den leistungsbezogenen Einnahmen i.S. der Nr. 15 gehören z.B. nicht
der
Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs;
Betriebskostenzuschüsse
sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs;
Investitionszulagen;
der
Zufluss von Darlehen;
Entnahmen
i.S. des § 4 Abs. 1 EStG;
die
Auflösung von Rücklagen;
erstattete
Betriebsausgaben, z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer;
Versicherungsleistungen
mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen Einnahmen.
|
| |
|
| 17. |
Ist eine steuerbegünstigte Körperschaft
an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt, sind für die
Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen
(Brutto-) Einnahmen aus der Beteiligung - nicht aber der Gewinnanteil - maßgeblich.
Bei Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer
Kapitalgesellschaft sind die Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG und die
Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen i.S. des § 8b Abs. 2 KStG als
Einnahmen i.S. des § 64 Abs. 3 zu erfassen, wenn die Beteiligung einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt (vgl. Nr. 3)
oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten
wird. |
| |
|
| 18. |
In
den Fällen des § 64 Abs. 5 und 6 sind für die Prüfung, ob die
Besteuerungsgrenze i.S. des § 64 Abs. 3 überschritten wird, die
tatsächlichen Einnahmen anzusetzen. |
| |
|
| 19. |
Einnahmen
aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Abs. 1 Satz 1 oder - bei
einer Option - Abs. 3 kein Zweckbetrieb sind, gehören zu den Einnahmen i.S.
des § 64 Abs. 3.
Beispiel :
Ein Sportverein, der auf die Anwendung des § 67
a Abs. 1 Satz 1 (Zweckbetriebsgrenze) verzichtet hat, erzielt im Jahr 01
folgende Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:
|
Sportliche Veranstaltungen, an denen kein bezahlter
Spieler teilgenommen hat:
|
40.000
€
|
|
Sportliche Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler
des Vereins teilgenommen haben:
|
20.000
€
|
|
Verkauf von Speisen und Getränken
|
5.000
€
|
|
Die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,
die keine Zweckbetriebe sind, betragen 25.000 € (20.000 € + 5.000 €). Die
Besteuerungsgrenze von 35.000 € wird nicht überschritten. |
|
| |
|
| 20. |
Eine wirtschaftliche Betätigung
verliert durch das Unterschreiten der Besteuerungsgrenze nicht den Charakter
des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Das bedeutet, dass
kein Beginn einer teilweisen Steuerbefreiung i.S. des § 13 Abs. 5 KStG
vorliegt und dementsprechend keine Schlussbesteuerung durchzuführen ist,
wenn Körperschaft- und Gewerbesteuer wegen § 64 Abs. 3 nicht mehr erhoben
werden. |
| |
|
| 21. |
Bei Körperschaften
mit einem
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind für die Frage, ob die
Besteuerungsgrenze überschritten wird, die in dem Wirtschaftsjahr erzielten
Einnahmen maßgeblich. |
| |
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| 22. |
Der allgemeine Grundsatz des
Gemeinnützigkeitsrechts, dass für die steuerbegünstigten Zwecke gebundene
Mittel nicht für den Ausgleich von Verlusten aus steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verwendet werden dürfen, wird durch §
64 Abs. 3 nicht aufgehoben. Unter diesem Gesichtspunkt braucht jedoch bei
Unterschreiten der Besteuerungsgrenze der Frage der Mittelverwendung nicht
nachgegangen zu werden, wenn bei überschlägiger Prüfung der
Aufzeichnungen erkennbar ist, dass in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2) keine Verluste entstanden sind. |
| |
|
| 23. |
Verluste und Gewinne aus
Jahren, in denen die maßgeblichen Einnahmen die Besteuerungsgrenze nicht übersteigen,
bleiben bei dem Verlustabzug (§ 10 d EStG) außer Ansatz. Ein rück- und
vortragbarer Verlust kann danach nur in Jahren entstehen, in denen die
Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen. Dieser Verlust wird nicht für
Jahre verbraucht, in denen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht übersteigen. |
| |
|
|
Zu § 64 Abs. 4:
|
| |
|
| 24. |
§ 64 Abs. 4 gilt nicht für
regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) steuerbegünstigter
Körperschaften. |
| |
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|
Zu § 64 Abs. 5:
|
| |
|
| 25. |
§ 64 Abs. 5 gilt nur für
Altmaterialsammlungen (Sammlung und Verwertung von Lumpen, Altpapier,
Schrott). Die Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf gebrauchter Sachen
(Gebrauchtwarenhandel). Basare und ähnliche Einrichtungen sind deshalb
nicht begünstigt. |
| |
|
| 26. |
§ 64 Abs. 5 ist nur
anzuwenden, wenn die Körperschaft dies beantragt (Wahlrecht). |
| |
|
| 27. |
Der branchenübliche
Reingewinn ist bei der Verwertung von Altpapier mit 5 v.H. und bei der
Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 v.H. der Einnahmen anzusetzen. |
| |
|
|
Zu
§ 64 Abs. 6:
|
| |
|
| 28. |
Bei
den genannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist der
Besteuerung auf Antrag der Körperschaft ein Gewinn von 15 v.H. der
Einnahmen zugrunde zu legen. Der Antrag gilt jeweils für alle gleichartigen
Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Er entfaltet keine
Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume. |
| |
|
| 29. |
Nach
§ 64 Abs. 6 Nr. 1 kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermittelt
werden, wenn sie im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit
einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Beispiele für derartige
Werbemaßnahmen sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei
Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind, oder die aktive Werbung in
Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen. Dies gilt
auch für Sponsoring i.S. von Nr. 10. |
| |
|
| 30. |
Soweit
Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten
Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, z.B. Werbemaßnahmen bei
einem Vereinsfest oder bei sportlichen Veranstaltungen, die wegen
Überschreitens der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 oder wegen des
Einsatzes bezahlter Sportler ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb sind, ist § 64 Abs. 6 nicht anzuwenden. |
| |
|
| 31. |
Nach
§ 64 Abs. 6 Nr. 2 kann der Gewinn aus dem Totalisatorbetrieb der
Pferderennvereine mit 15 v.H. der Einnahmen angesetzt werden. Die
maßgeblichen Einnahmen ermitteln sich wie folgt:
Wetteinnahmen
abzgl. Rennwettsteuer (Totalisatorsteuer)
abzgl. Auszahlungen an die Wetter.
|
| |
|
Zu
§ 64 Abs. 5 und 6:
|
| |
|
| 32. |
Wird
in den Fällen des § 64 Abs. 5 oder 6 kein Antrag auf Schätzung des
Überschusses oder auf pauschale Gewinnermittlung gestellt, ist der Gewinn
nach den allgemeinen Regeln durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen
und der Betriebsausgaben zu ermitteln (vgl. Nrn. 4 bis 6). |
| |
|
| 33. |
Wird
der Überschuss nach § 64 Abs. 5 geschätzt oder nach § 64 Abs. 6 pauschal
ermittelt, sind dadurch auch die damit zusammenhängenden tatsächlichen
Aufwendungen der Körperschaft abgegolten; sie können nicht zusätzlich
abgezogen werden. |
| |
|
| 34. |
Wird
der Überschuss nach § 64 Abs. 5 geschätzt oder nach § 64 Abs. 6 pauschal
ermittelt, muss die Körperschaft die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang
stehenden Einnahmen und Ausgaben gesondert aufzeichnen. Die genaue Höhe der
Einnahmen wird zur Ermittlung des Gewinns nach § 64 Abs. 5 bzw. 6
benötigt. Die mit diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben zusammenhängenden Ausgaben dürfen das Ergebnis der
anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mindern. |
| |
|
| 35. |
Die
in den Bruttoeinnahmen ggf. enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zu den
maßgeblichen Einnahmen i.S. des § 64 Abs. 5 und 6.
|
| |
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Zu
§ 65 - Zweckbetrieb:
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| |
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| 1. |
Der Zweckbetrieb ist ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14. Jedoch wird ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen
steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet. |
| |
|
| 2. |
Ein Zweckbetrieb
muss tatsächlich
und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft verwirklichen, die
ihn betreibt. Es genügt nicht, wenn er begünstigte Zwecke verfolgt, die
nicht satzungsmäßige Zwecke der ihn tragenden Körperschaft sind. Ebenso
wenig genügt es, wenn er der Verwirklichung begünstigter Zwecke nur
mittelbar dient, z.B. durch Abführung seiner Erträge (BFH-Urteil vom
21.08.1985, BStBl II 1986 S. 88). Ein Zweckbetrieb muss deshalb in seiner
Gesamtrichtung mit den ihn begründenden Tätigkeiten und nicht nur mit den
durch ihn erzielten Einnahmen den steuerbegünstigten Zwecken dienen
(BFH-Urteil vom 26.4.1995, BStBl II S. 767).
|
| |
|
| 3. |
Weitere Voraussetzung eines
Zweckbetriebes ist, dass die Zwecke der Körperschaft nur durch ihn erreicht
werden können. Die Körperschaft muss den Zweckbetrieb zur Verwirklichung
ihrer satzungsmäßigen Zwecke unbedingt und unmittelbar benötigen. |
| |
|
| 4. |
Der Wettbewerb eines
Zweckbetriebes zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher
Art muss auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare
Maß begrenzt sein. Eine tatsächliche, konkrete Konkurrenz- und
Wettbewerbslage zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art
ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 27.10.1993, BStBl II 1994 S. 573).
Ein Zweckbetrieb ist daher - entgegen dem BFH-Urteil vom 30.3.2000 (BStBl II
S. 705) - bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit
steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die
tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt. Unschädlich ist dagegen
der uneingeschränkte Wettbewerb zwischen Zweckbetrieben, die demselben
steuerbegünstigten Zweck dienen und ihn in der gleichen oder in ähnlicher
Form verwirklichen. |
| |
|
|
Zu
§ 66 - Wohlfahrtspflege:
|
| |
|
| 1. |
Die Bestimmung enthält eine
Sonderregelung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die sich mit der
Wohlfahrtspflege befassen. |
| |
|
| 2. |
Die Wohlfahrtspflege darf nicht
des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Damit ist keine Einschränkung gegenüber
den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit gegeben, wie sie in § 55 bestimmt
sind. |
| |
|
| 3. |
Die Tätigkeit
muss auf die
Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen gerichtet sein. Notleidend
bzw. gefährdet sind Menschen, die eine oder beide der in § 53 Nrn. 1 und 2
genannten Voraussetzungen erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass die
gesamte Tätigkeit auf die Förderung notleidender bzw. gefährdeter
Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel der Leistungen einer
Einrichtung notleidenden bzw. gefährdeten Menschen zugute kommen. Auf das
Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw. notleidenden und übrigen geförderten
Menschen kommt es nicht an. |
| |
|
| 4. |
Eine
Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt regelmäßig vor bei häuslichen
Pflegeleistungen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen des
Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch, des Bundessozialhilfegesetzes
oder des Bundesversorgungsgesetzes. |
| |
|
| 5. |
Die
Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken in
Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken ist als Zweckbetrieb zu
beurteilen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und
sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 v.H. des Gesamtumsatzes
ausmachen. Entsprechendes gilt für die Grundversorgung von Schülerinnen
und Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen. |
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|
| 6. |
Der
Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche
Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport-
oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird,
ist als Zweckbetrieb zu beurteilen. Dagegen erfüllt die bloße Beförderung
von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt (Beförderung in Pkw,
Taxen oder Mietwagen) verordnet hat, nicht die Kriterien nach § 66 Abs. 2. |
| |
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| 7. |
Gesellige
Veranstaltungen sind als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
zu behandeln. Veranstaltungen, bei denen zwar auch die Geselligkeit gepflegt
wird, die aber in erster Linie zur Betreuung behinderter Personen
durchgeführt werden, können unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66
Zweckbetrieb sein. |
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|
| 8. |
Unter § 68 ist eine Reihe von
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege beispielhaft aufgezählt. |
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|
Zu
§ 67 a - Sportliche Veranstaltungen:
Allgemeines
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| 1. |
Sportliche Veranstaltungen
eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen
einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des
Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € im Jahr nicht übersteigen (§
67 a Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von
35.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor.
Der Verein kann auf die Anwendung
der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67 a Abs. 2). Die steuerliche
Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67 a
Abs. 3.
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|
| 2. |
Unter Sportvereinen i.S. der
Vorschrift sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen
die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21) Satzungszweck ist; die
tatsächliche Geschäftsführung muss diesem Satzungszweck entsprechen (§
59). § 67 a gilt also z.B. auch für
Sportverbände. Sie gilt auch für Sportvereine, die Fußballveranstaltungen
unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der "Lizenzordnung Spieler"
der Organisation "Die Liga-Fußballverband e.V. - Ligaverband"
durchführen. |
| |
|
| 3. |
Als sportliche Veranstaltung
ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es
aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen) ermöglicht,
Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.7.1996, BStBl 1997 II S. 154). Eine
sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung
seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person
oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung,
bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte
Veranstaltung zu sein (BFH-Urteil vom 4.5.1994, BStBl II S. 886). |
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|
| 4. |
Sportreisen sind als sportliche
Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und
notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort). Reisen,
bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht
(Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen,
selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird. |
| |
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| 5. |
Die Ausbildung und Fortbildung
in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten
eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und
Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind daher als
"sportliche Veranstaltungen" zu beurteilen. Es ist unschädlich für
die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit dem Sportunterricht in
Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z.B. Reitlehrer, Skilehrer,
Tennislehrer, Schwimmlehrer) tritt, weil § 67 a als die speziellere
Vorschrift dem § 65 vorgeht. Die Beurteilung des Sportunterrichts als
sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob der Unterricht durch
Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird. |
| |
|
| 6. |
Der Verkauf von Speisen und
Getränken - auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter,
Sanitäter usw. - und die Werbung gehören nicht zu den sportlichen
Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten sind gesonderte steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nach § 64 Abs. 2 ist es jedoch möglich,
Überschüsse aus diesen Betrieben mit Verlusten aus sportlichen
Veranstaltungen, die steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
sind, zu verrechnen.
|
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|
| 7. |
Wird für den Besuch einer
sportlichen Veranstaltung, die Zweckbetrieb ist, mit Bewirtung ein
einheitlicher Eintrittspreis bezahlt, so ist dieser - ggf. im Wege der Schätzung
- in einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und
in einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen. |
| |
|
| 8. |
Zur Zulässigkeit
einer
pauschalen Gewinnermittlung beim steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb "Werbung" wird auf Nrn. 28 bis 35 zu § 64 hingewiesen. |
| |
|
| 9. |
Die entgeltliche Übertragung
des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten
Sportstätten (z.B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen an
Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3) zu
beurteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Pächter (Werbeunternehmer)
ein angemessener Gewinn verbleibt. Es ist ohne Bedeutung, ob die sportlichen
Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das erworbene Recht nutzt,
Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind.
Die entgeltliche Übertragung
des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z.B. auf
Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist stets als
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
|
| |
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| 10. |
Die Unterhaltung von Club-Häusern,
Kantinen, Vereinsheimen oder Vereinsgaststätten ist keine "sportliche
Veranstaltung", auch wenn diese Einrichtungen ihr Angebot nur an
Mitglieder richten. |
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| 11. |
Bei Vermietung
von Sportstätten
einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke ist
zwischen der Vermietung auf längere Dauer und der Vermietung auf kurze
Dauer (z.B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren
Zeitraum im Voraus festgelegt werden) zu unterscheiden. |
| |
|
| 12. |
Die Vermietung auf längere
Dauer ist dem Bereich der steuerfreien¹ Vermögensverwaltung zuzuordnen, so
dass sich die Frage der Behandlung als sportliche Veranstaltung i.S. des §
67 a dort nicht stellt.
¹Anmerkung von Dipl. Finanzwirt
Klaus Wachter: Die Steuerfreiheit bezieht sich lediglich auf die
Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, nicht aber auf die
Umsatzsteuerpflicht. Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von
Sportanlagen ist das > BMF-Schreiben
vom 17.04.2003 < zu beachten.
Die Vermietung von Sportstätten
und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer schafft lediglich die
Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine
"sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i.S. des § 65 anzusehen, wenn es
sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung
auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem
Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung
seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3). Diese Art
der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
zu behandeln.
|
| |
|
| 13. |
Werden
im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und
Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände, z.B. Tennisschläger
oder Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser
Gegenstände ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der
Hauptleistung teilt (BFH-Urteil vom 30.3.2000, BStBl II S. 705). Bei der
alleinigen Überlassung von Sportgeräten, z.B. eines Flugzeugs, bestimmt
sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern
oder Nichtmitgliedern des Vereins überlassen werden. |
| |
|
| 14. |
§ 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für
Einnahmen, die ein nebenberuflicher Übungsleiter etc. für eine Tätigkeit in
einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "sportliche
Veranstaltungen" erhält. |
| |
|
| 15. |
Werden sportliche
Veranstaltungen, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum Zweckbetrieb
waren, zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder
umgekehrt, ist grundsätzlich § 13 Abs. 5 KStG anzuwenden. |
| |
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|
Zu § 67 a Abs. 1
|
| |
|
| 16. |
Bei der Anwendung der
Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € sind alle Einnahmen der Veranstaltungen
zusammenzurechnen, die in dem maßgeblichen Jahr nach den Regelungen der Nrn.
1 bis 15 als sportliche Veranstaltungen anzusehen sind. Zu diesen
Einnahmen gehören insbesondere Eintrittsgelder Startgelder, Zahlungen für
die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen,
Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Zum allgemeinen Einnahmebegriff
wird auf die Nrn. 15 und 16 zu § 64 hingewiesen. |
| |
|
| 17. |
Die Bezahlung von Sportlern in
einem Zweckbetrieb i.S. des § 67 a Abs. 1 Satz 1 ist zulässig (§ 58 Nr.
9). Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt
werden, ohne Bedeutung. |
| |
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| 18. |
Die Zahlung von Ablösesummen
ist in einem Zweckbetrieb i.S. des § 67 a Abs. 1 Satz 1 uneingeschränkt
zulässig. |
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|
| 19. |
Bei Spielgemeinschaften von
Sportvereinen ist - unabhängig von der Qualifizierung der Einkünfte im
Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft - bei der Körperschaftsteuerveranlagung
der beteiligten Sportvereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Dabei ist
für die Beurteilung der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze des § 67 a Abs.
1 Satz 1 überschritten wird, die Höhe der anteiligen Einnahmen (nicht des
anteiligen Gewinns) maßgeblich. |
| |
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|
Zu § 67 a Abs. 2
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| 20. |
Ein Verzicht auf die Anwendung
des § 67 a Abs. 1 Satz 1 ist auch dann möglich, wenn die Einnahmen aus den
sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € nicht übersteigen. |
| |
|
| 21. |
Die Option nach § 67 a Abs. 2
kann bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids widerrufen
werden. Die Regelungen in A 247 Abs. 2 und 6 UStR sind entsprechend
anzuwenden. Der Widerruf ist - auch nach Ablauf der Bindungsfrist - nur mit
Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres zulässig. |
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Zu § 67 a Abs. 3
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|
| 22. |
Verzichtet ein Sportverein gem.
§ 67 a Abs. 2 auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (§ 67 a Abs. 1
Satz 1), sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen
kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen
vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten
bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen
Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67 a Abs. 3 nicht an.
Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen,
die nach § 67 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 als bezahlte Sportler anzusehen
sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt
nach dem Gesetz nicht darauf an, ob ein Verein eine Veranstaltung von
vornherein als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
angesehen oder ob er - aus welchen Gründen auch immer - zunächst irrtümlich
einen Zweckbetrieb angenommen hat. |
| |
|
| 23. |
Unter Veranstaltungen i.S. des
§ 67 a Abs. 3 sind bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen
Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also
nicht die gesamte Meisterschaftsrunde, sondern jedes einzelne
Meisterschaftsspiel die zu beurteilende sportliche Veranstaltung. Bei einem
Turnier hängt es von der Gestaltung im Einzelfall ab, ob das gesamte
Turnier oder jedes einzelne Spiel als eine sportliche Veranstaltung
anzusehen ist. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob für jedes Spiel
gesondert Eintritt erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes
Spiel gesondert ermittelt werden. |
| |
|
| 24. |
Sportkurse und Sportlehrgänge
für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind bei Anwendung des
§ 67 a Abs. 3 als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein Sportler als
Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart
als bezahlter Sportler i.S. des § 67 a Abs. 3 anzusehen ist. Die Bezahlung
von Ausbildern berührt die Zweckbetriebseigenschaft nicht. |
| |
|
| 25. |
Ist ein Sportler in einem
Kalenderjahr als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in dem Kalenderjahr
durchgeführten sportlichen Veranstaltungen des Vereins, an denen der
Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist das abweichende
Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen. Es kommt nicht darauf an, ob der Sportler
die Merkmale des bezahlten Sportlers erst nach Beendigung der sportlichen
Veranstaltung erfüllt. Die Teilnahme unbezahlter Sportler an einer
Veranstaltung, an der auch bezahlte Sportler teilnehmen, hat keinen Einfluss
auf die Behandlung der Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. |
| |
|
| 26. |
Die Vergütungen oder anderen
Vorteile müssen in vollem Umfang aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden (§ 67 a Abs. 3 Satz
3). Eine Aufteilung der Vergütungen ist nicht zulässig. Es ist also z.B.
steuerlich nicht zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zu 400 €
im Monat als Ausgaben des steuerbegünstigten Bereichs und nur die 400 € übersteigenden
Vergütungen als Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
"sportliche Veranstaltungen" zu behandeln. |
| |
|
| 27. |
Auch die anderen Kosten müssen
aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "sportliche
Veranstaltungen", anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
oder von Dritten geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn an der
Veranstaltung neben bezahlten Sportlern auch unbezahlte Sportler teilnehmen.
Die Kosten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
"sportliche Veranstaltungen" sind also nicht danach aufzuteilen, ob sie
auf bezahlte oder auf unbezahlte Sportler entfallen. Etwaiger Aufwandsersatz
an unbezahlte Sportler für die Teilnahme an einer Veranstaltung mit bezahlten
Sportlern ist als eine Ausgabe dieser Veranstaltung zu behandeln. Aus
Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die
Aufwandspauschale (vgl. Nr. 31) an unbezahlte Sportler nicht als
Betriebsausgabe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt wird. |
| |
|
| 28. |
Trainingskosten (z.B. Vergütungen
an Trainer), die sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler betreffen,
sind nach den im Einzelfall gegebenen Abgrenzungsmöglichkeiten aufzuteilen.
Als solche kommen beispielsweise in Betracht der jeweilige Zeitaufwand oder
- bei gleichzeitigem Training unbezahlter und bezahlter Sportler - die Zahl
der trainierten Sportler oder Mannschaften. Soweit eine Abgrenzung anders
nicht möglich ist, sind die auf das Training unbezahlter und bezahlter
Sportler entfallenden Kosten im Wege der Schätzung zu ermitteln.
|
| |
|
| 29. |
Werden bezahlte und unbezahlte
Sportler einer Mannschaft gleichzeitig für eine Veranstaltung trainiert, die
als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist,
sind die gesamten Trainingskosten dafür Ausgaben des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Vereinfachungsregelung in Nr. 27 letzter Satz gilt entsprechend. |
| |
|
| 30. |
Sportler des Vereins i.S. des
§ 67 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des
Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z.B. in einer
Mannschaft des Vereins mitwirken. Für Verbände gilt Nr. 37. |
| |
|
| 31. |
Zahlungen an einen Sportler des
Vereins bis zu insgesamt 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die
Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen -
nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers - ohne Einzelnachweis als
Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet,
sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich
um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde
nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können.
Die Regelung gilt für alle Sportarten.
|
| |
|
| 32. |
Die Regelung über die Unschädlichkeit
pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 400 € je Monat im
Jahresdurchschnitt gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für
Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur
an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis
zu 4.800 € als pauschaler Aufwandsersatz dafür gezahlt werden. Vielmehr führt
in den Fällen des § 67 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jede Zahlung an einen
Sportler, die über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht,
zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung. |
| |
|
| 33. |
Zuwendungen der Stiftung
Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer Einrichtungen der
Sporthilfe an Spitzensportler sind i.d.R. als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Spitzensportler für
ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf die zulässige
Aufwandspauschale von 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen.
Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss sich der
Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der
Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüber
stehen. |
| |
|
| 34. |
Bei der Beurteilung der
Zweckbetriebseigenschaft einer Sportveranstaltung nach § 67 a Abs. 3 ist
nicht zu unterscheiden, ob Vergütungen oder andere Vorteile an einen
Sportler für die Teilnahme an sich oder für die erfolgreiche Teilnahme gewährt
werden. Entscheidend ist, dass der Sportler aufgrund seiner Teilnahme
Vorteile hat, die er ohne seine Teilnahme nicht erhalten hätte. Auch die
Zahlung eines Preisgeldes, das über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht,
begründet demnach einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. |
| |
|
| 35. |
Bei einem
so genannten Spielertrainer
ist zu unterscheiden, ob er für die Trainertätigkeit oder für die Ausübung
des Sports Vergütungen erhält. Wird er nur für die Trainertätigkeit
bezahlt oder erhält er für die Tätigkeit als Spieler nicht mehr als den
Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. Nr. 31), ist seine Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft.
|
| |
|
| 36. |
Unbezahlte Sportler werden
wegen der Teilnahme an Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern nicht selbst
zu bezahlten Sportlern. Die Ausbildung dieser Sportler gehört nach wie vor
zu der steuerbegünstigten Tätigkeit eines Sportvereins, es sei denn, sie
werden zusammen mit bezahlten Sportlern für eine Veranstaltung trainiert,
die ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist (vgl. Nr.
29). |
| |
|
| 37. |
Sportler, die einem bestimmten
Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar Mitglieder eines
Sportverbandes sind, werden bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft
von Veranstaltungen des Verbandes als andere Sportler i.S. des § 67 a Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 angesehen. Zahlungen der Vereine an Sportler im Zusammenhang
mit sportlichen Veranstaltungen der Verbände (z.B. Länderkämpfe) sind in
diesen Fällen als "Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem
Verein" (hier: Verband) zu behandeln. |
| |
|
| 38. |
Ablösezahlungen, die einem
steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von Sportlern zufließen,
beeinträchtigen seine Gemeinnützigkeit nicht. Die erhaltenen Beträge zählen
zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
"sportliche Veranstaltungen", wenn der den Verein wechselnde
Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter
Sportler i.S. des § 67 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 war. Ansonsten gehören sie zu
den Einnahmen aus dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen". |
| |
|
| 39. |
Zahlungen eines
steuerbegünstigten Sportvereins an einen anderen (abgebenden) Verein für die Übernahme eines
Sportlers sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins,
wenn sie aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die
Übernahme eines Sportlers gezahlt werden, der beim aufnehmenden Verein in den
ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S. des
§ 67 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, der
beim aufnehmenden Verein nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei
Anwendung des § 67 a Abs. 3 nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit
des zahlenden Vereins, wenn lediglich die Ausbildungskosten für den den
Verein wechselnden Sportler erstattet werden. Eine derartige Kostenerstattung
kann bei Zahlungen bis zur Höhe von 2.557 € je Sportler ohne weiteres
angenommen werden. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche
Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen. Die Zahlungen mindern nicht den
Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
"sportliche Veranstaltungen".
Zur steuerlichen Behandlung von
Ablösezahlungen bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze des § 67 a Abs. 1 Satz
1 siehe Nrn 16 und 18. |
| |
|
|
Zu
§ 68 - Einzelne Zweckbetriebe:
Allgemeines
|
| |
|
| 1. |
§ 68
enthält einen gesetzlichen Katalog einzelner Zweckbetriebe und geht als
spezielle Norm der Regelung des § 65 vor (BFH-Urteil vom 4.6.2003 - I R
25/02 - BStBl 204 II, S. 660). Die beispielhafte Aufzählung von Betrieben, die
ihrer Art nach Zweckbetriebe sein können, gibt wichtige Anhaltspunkte für
die Auslegung der Begriffe Zweckbetrieb (§ 65) im Allgemeinen und
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66) im Besonderen. |
| |
|
|
Zu § 68 Nr. 1:
|
| 2. |
Wegen der Begriffe
"Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" Hinweis auf § 1 des
Heimgesetzes. Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Soweit eine
steuerbegünstigte Körperschaft Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege
erbringt, liegt i.d.R. ein Zweckbetrieb nach § 66 vor (s. Nr. 4 zu § 66). |
| |
|
| 3. |
Bei Kindergärten, Kinder-,
Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen
die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 nicht erfüllen.
Jugendherbergen verlieren ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht, wenn
außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks der Umfang der Beherbergung allein
reisender Erwachsener 10 v.H. der Gesamtbeherbergungen nicht übersteigt
(BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl II S. 446). |
| |
|
|
Zu
§ 68 Nr. 2:
|
| |
|
| 4. |
Begünstigt
sind insbesondere so genannte Selbstversorgungseinrichtungen, die Teil der
steuerbegünstigten Körperschaft sind. Bei Lieferungen und Leistungen an
Außenstehende tritt die Körperschaft mit Dritten in Leistungsbeziehung.
Solange der Umfang dieser Geschäfte an Dritte, hierzu gehören auch
Leistungsempfänger, die selbst eine steuerbegünstigte Körperschaft im
Sinne von § 68 Nr. 2 sind (BFH-Urteil vom 18.10.1990, BStBl II 1991 S.
157), nicht mehr als 20 v.H. der gesamten Lieferungen und Leistungen der
begünstigten Körperschaft ausmachen, bleibt die Zweckbetriebseigenschaft
erhalten. |
| |
|
|
Zu § 68 Nr. 3:
|
| |
|
| 5. |
Der
Begriff "Werkstatt für behinderte Menschen" bestimmt sich nach §
136 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Hierbei handelt es sich um
eine Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen sind
grundsätzlich als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn dort Produkte verkauft
werden, die von Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden
sind. Eine Herstellung ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung
durch die Werkstatt mehr als 10% des Nettowerts (Bemessungsgrundlage)
der zugekauften Waren beträgt. Werden von dem Laden oder Verkaufsstelle
der Werkstatt auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr oder von anderen
Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind,
weiterverkauft, liegt insoweit ein gesonderter wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vor. |
| |
|
| 6. |
Zu den Zweckbetrieben gehören
auch die von den Trägern der Werkstätten für behinderte Menschen betriebenen Kantinen,
weil die besondere Situation der behinderten Menschen auch während der Mahlzeiten
eine Betreuung erfordert. |
| |
|
| 7. |
Einrichtungen
für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von
behinderten Menschen dienen, sind besondere Einrichtungen, in denen eine
Behandlung von behinderten Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen
erfolgt. Während eine Beschäftigungstherapie ganz allgemein das Ziel hat,
körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der
Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen, zielt die
Arbeitstherapie darauf ab, die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten
auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnehme am
Arbeitsleben erforderlich sind. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sind
vom medizinischen Behandlungszweck geprägt und erfolgen regelmäßig
außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der
Therapieeinrichtung. Ob eine entsprechende Einrichtung vorliegt, ergibt sich
aufgrund der Vereinbarungen über Art und Umfang der Heilbehandlung und
Rehabilitation zwischen dem Träger der Einrichtung und den
Leistungsträgern. |
| |
|
|
Zu
§ 68 Nr. 4:
|
| |
|
| 8. |
Begünstigte
Einrichtungen sind insbesondere Werkstätten, die zur Fürsorge von blinden
und körperbehinderten Menschen unterhalten werden. |
| |
|
|
Zu § 68 Nr. 6:
|
| |
|
| 9. |
Lotterien
und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen
Behörde genehmigt sind oder nach den jeweiligen landesrechtlichen
Bestimmungen wegen des geringen Umfangs der Tombola oder
Lotterieveranstaltung per Verwaltungserlass pauschal als genehmigt gelten.
Die sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung
bestimmen sich nach den lotterierechtlichen Verordnungen der Länder. Der
Gesetzeswortlaut lässt es offen, in welchem Umfang
solche Lotterien veranstaltet werden dürfen. Da eine besondere Einschränkung
fehlt, ist auch eine umfangreiche Tätigkeit so lange unschädlich, als die
allgemein durch das Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten werden und die Körperschaft durch den Umfang der
Lotterieveranstaltungen nicht ihr Gepräge als begünstigte Einrichtung
verliert. |
| |
|
| 10. |
Zur
Ermittlung des Reinertrags dürfen den Einnahmen aus der
Lotterieveranstaltung oder Ausspielung nur die unmittelbar damit
zusammenhängenden Ausgaben gegenübergestellt werden. Führt eine
steuerbegünstigte Körperschaft eine Lotterieveranstaltung durch, die nach
dem Rennwett- und Lotteriegesetz nicht genehmigungsfähig ist, z.B. eine
Tombola anlässlich einer geselligen Veranstaltung, handelt es sich insoweit
nicht um einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 6. |
| |
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|
Zu § 68 Nr. 7:
|
| |
|
| 11. |
Wegen
der Breite des Spektrums, die die Förderung von Kunst und Kultur umfasst,
ist die im Gesetz enthaltene Aufzählung der kulturellen Einrichtungen nicht
abschließend. |
| |
|
| 12. |
Kulturelle Einrichtungen und
Veranstaltungen i.S. des § 68 Nr. 7 können nur vorliegen, wenn die Förderung
der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist. Sie sind stets als
Zweckbetrieb zu behandeln. Das BFH-Urteil vom 4.5.1994 (BStBl II S. 886)
zu sportlichen Darbietungen eines Sportvereins (vgl. Nr. 3 zu § 67 a)
gilt für kulturelle Darbietungen entsprechend. Demnach liegt auch dann eine
kulturelle Veranstaltung der Körperschaft vor, wenn diese eine Darbietung
kultureller Art im Rahmen einer Veranstaltung präsentiert, die nicht von
der Körperschaft selbst organisiert wird und die ihrerseits keine
kulturelle Veranstaltung i.S. des § 68 Nr. 7 darstellt. Wenn z.B. ein
steuerbegünstigter Musikverein, der der Förderung der volkstümlichen
Musik dient, gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei ein volkstümliches
Musikkonzert darbietet, gehört der Auftritt des Musikvereins als kulturelle
Veranstaltung zum Zweckbetrieb. |
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| 13. |
Der Verkauf von Speisen und
Getränken und die Werbung bei kulturellen Veranstaltungen gehören nicht zu
dem Zweckbetrieb. Diese Tätigkeiten sind gesonderte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Wird für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein
einheitliches Entgelt entrichtet, so ist dieses - ggf. im Wege der Schätzung
- in einen Entgeltsanteil für den Besuch der Veranstaltung und für die
Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufzuteilen. |
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Zu
§ 68 Nr. 9:
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| 14. |
Auf
das BMF-Schreiben vom 22.9.1999 (BStBl I S. 944) wird verwiesen. |
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Zu § 69 - Haftung der
Vertreter
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| 1. |
Bevollmächtigte, Beistände
und Vertreter (§§ 80 und 81) haften nur, wenn sie gleichzeitig Vertreter
oder Verfügungsberechtigte i.S. der §§ 34 und 35 (z.B. Vermögensverwalter,
Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker) sind. |
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| 2. |
Die Haftung wird durch
Erlass
eines Haftungsbescheides gem. § 191 geltend gemacht. Wegen der Einwendungen
des Haftenden gegen den ursprünglichen Steuerbescheid Hinweis auf § 166,
wegen des Leistungsgebots vgl. zu § 219; wegen der Verpflichtung zur Anhörung
der zuständigen Berufskammern vgl. zu § 191. |
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