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Abweichendes
Wirtschaftsjahr |
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Übersicht |
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I.
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Abweichendes
Wirtschaftsjahr bei steuerbegünstigten Körperschaften i.S. der §§ 51
ff. AO
-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 20.06.2005, S 0170 A -
17 - St II 1.03 -
Nach
den §§ 60 und 63 AO hat eine steuerbegünstigte
Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr
entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und
durch die Vorlage einer Vermögensaufstellung und eines Geschäfts- oder
Tätigkeitsberichts das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage der
Unterlagen für zwei abweichende Geschäftsjahre, die den jeweiligen Veranlagungszeitraum
abdecken, erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Bei
steuerbegünstigten Körperschaften, die einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhalten, gilt hinsichtlich eines abweichenden
Wirtschaftsjahrs Folgendes:
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a. |
Bei
steuerbegünstigten Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr, die ohne Verpflichtung nach den Vorschriften des HGB
ordnungsgemäß Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, kann in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr
der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt
werden (R 31 Abs. 2 KStR 2004).
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b. |
Für
die Überprüfung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO und der
Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67 a Abs. 1 AO
ist das Ergebnis des jeweiligen abweichenden Wirtschaftsjahrs maßgebend (vgl.
AEAO, Rdn. 21 zu § 64 Abs. 3).
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II.
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Abweichendes
Wirtschaftsjahr bei gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetzes
(KStG)
-
Erlass
Finanzministerium Baden-Württemberg vom 1.9.1994
S 2729/7 -
Es ist die Frage gestellt worden,
ob steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die
Möglichkeit haben, ein abweichendes Wirtschaftjahr zu bilden. Ich nehme dazu
wie folgt Stellung:
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1. |
Steuerbegünstigte
Körperschaften ohne steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Nach den Regelungen der
§§
60, 63 Abgabenordnung (AO) haben die steuerbegünstigten Körperschaften
i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, der
dem Kalenderjahr entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der
Einnahmen und Ausgaben und Vorlage weiterer Unterlagen die Voraussetzungen
für die Steuerbegünstigung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch
Vorlage der Unterlagen für zwei abweichende Wirtschaftsjahre, die den
jeweiligen Veranlagungszeitraum abdecken, erbracht werden.
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2. |
Steuerbegünstigte
Körperschaften mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Der Anwendungserlass zur
Abgabenordnung (AO) geht davon aus, dass steuerbegünstigte Körperschaften
mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftjahr haben können. Insbesondere ist in Nr. 14 der
Anweisung zu § 64 bestimmt, dass bei Körperschaften mit einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahr für die Frage, ob die
Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten wird, die in dem
Wirtschaftjahr erzielten Einnahmen maßgeblich sind. Diese Anweisung sowie die
Nr. 2 der Anweisungen zu § 67 a AO enthalten außerdem Regelungen zur
erstmaligen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 67 a AO bei abweichendem
Wirtschaftsjahr.
Unter Hinweis auf die
vorstehenden Anweisungen im AEAO wird die Auffassung vertreten, dass bei
steuerbegünstigten Körperschaften mit vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr weiter nach der früheren Regelung in Abschn. 10 Abs. 6 KStR
1985 zu verfahren ist. Danach kann bei diesen Körperschaften, wenn sie
ordnungsgemäß Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr
der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt
werden.
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Dieser Erlass ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium der Finanzen und den obersten
Finanzbehörden der anderen Länder.
Quelle: KSt-Kartei der OFDen BW
Anmerkung:
Die Fundstellen des Erlasses des Finanzministeriums, die auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung
(AEAO)
verweisen, entsprechen nicht mehr den Fundstellen des aktuellen
Anwendungserlasses lt. BMF-Schreiben vom 15.07.1998! Deshalb wurden auch keine
Links zum AEAO gesetzt.
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III.
Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr R 31 KStR
(1)
Auf kleine Betriebe, Stiftungen, Verbände und Vereine, die einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts angeschlossen sind oder von ihr verwaltet
werden, sowie auf technische Überwachungsvereine kann, soweit sie gezwungen
sind, ihre Abschlüsse abweichend vom Kalenderjahr aufzustellen, §
7 Abs. 4 KStG entsprechend angewendet werden.
(2)
Bei Körperschaften i.S. des §
5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr, die ohne Verpflichtung nach den Vorschriften des HGB
ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, kann in
entsprechender Anwendung des §
7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden. |
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