Abmahnvereine, die
ausschließlich das Abmahngeschäft betreiben, werden als Verbände zur
Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG tätig.
Sie sind nach ihrer Satzung vorrangig im Interesse ihrer Mitglieder tätig und
handeln daher nicht selbstlos im Sinne von § 55 AO. Diese Vereine sind nicht
gemeinnützig und damit nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
körperschaftsteuerbefreit.
Es handelt sich
hierbei auch nicht um steuerbefreite Berufsverbände im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 5 KStG (FG Mecklenburg - Vorpommern, Urteil vom 28.09.1999, Az.: 2 K
363/97, nicht veröffentlicht).
Nach Abschnitt 8
Abs. 1 Satz 1 KStR sind Berufsverbände Vereinigungen von natürlichen
Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus beruflichen oder
unternehmerischen Tätigkeit erwachsene ideelle und wirtschaftliche Interessen
des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Diese Verbände müssen
sich auf die allgemeine Förderung ihrer Mitglieder (z. B. durch Schaffung
besserer wirtschaftlicher und sozialer Rahmenbedingungen für die
wirtschaftliche Betätigung seiner Mitglieder) beschränken. Abmahnvereine
fördern den Erwerb oder die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder direkt
und nicht nur allgemein im oben angegebenen Sinne.
Von
Verbraucherverbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, die den unlauteren
Wettbewerb bekämpfen, verlangt die Rechtsprechung neben der satzungsmäßigen
auch eine tatsächliche Wahrnehmung der Verbraucherinteressen. Sie können als
gemeinnützigen Zwecken (Verbraucherschutz) dienend anerkannt werden.