In
der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der
Aufhebung eines Freistellungsbescheides zur Körperschaft- und Gewerbesteuer
wie auch über die Rechtmäßigkeit der in der Folge dessen erstmalig
erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide sowie geänderten
Umsatzsteuerbescheide.
Der
Antragsteller ist ein im Vereinsregister Hamburg (...) eingetragener Verein;
die Satzung wurde am ...1997 errichtet. ...
Organe
des Antragstellers sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung
(§ 6 der Satzung). § 7 der Satzung in der für die Streitjahre geltenden
Fassung lautet: "(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der
Vorsitzende erhält alleinige Bankvollmacht. Der stellvertretende Vorsitzende
und ein zu bestimmender Kassenwart erhalten die Bankvollmacht i.V.m. der
Unterschrift des Vorsitzenden."
Die
Mitgliederversammlung des Antragstellers beschloss am 30.11.2000: "Die
Vorsitzenden werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Diese Satzungsänderung wurde am ...2004 in das Handelsregister eingetragen.
In
den Streitjahren waren Frau A Vorsitzende und Herr B stellvertretender
Vorsitzender des Antragstellers.
Der
Antragsteller betätigte sich auf dem Gebiet der ....
Am
24.9.2004 reichte der Antragsteller bei dem ehemals für ihn zuständigen
Finanzamt Hamburg-... eine Erklärung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer von
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen, ein. Den Erklärungen fügte der Antragsteller Vermögensübersichten
mit Gewinnermittlungen durch Überschussrechnung bei....
Der
Antragsgegner legte zudem Jahresberichte für 2001 bis 2003 vor, auf die Bezug
genommen wird.
Das
Finanzamt erteilte am 28.10.2004 gegenüber dem Antragsteller einen
Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die
Kalenderjahre 2001 bis 2003 unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164
Abs. 1 AO.
Am
17.3.2005 wurde bei dem Antragsteller mit der Durchführung einer
Betriebsprüfung begonnen. Diese gelangte zu folgenden Feststellungen und
rechtlichen Würdigung:
1.
A unterhielt ein Konto bei der Bank1 Nr. ...4 und ein weiteres Konto bei der
Bank2 Nr. ...5. Auf diesen Konten wurden Schecks eingereicht, die von X, Y, Z
für Übersetzungskosten ausgestellt worden waren. Die Kosten für die
Übersetzungen betrugen jeweils 1.700 DM beziehungsweise 869,20 EUR. Die von A
auf ihren Konten vereinnahmten Gelder stehen im Zusammenhang mit ...(der
Tätigkeit des Antragstellers)... Auf dem überwiegenden Teil der
ausgestellten Schecks ist der Antragsteller als Empfänger benannt bzw. der
Verwendungszweck "Übersetzungskosten" notiert. Die Einlösung der
Schecks für Übersetzungskosten auf den vorgenannten Konten erfolgte in
folgender Höhe:
| |
2001 |
2002 |
2003 |
|
Bank 2 |
120.070,00
DM |
67.208,40
EUR |
5.215,20
EUR |
|
Bank 1 |
68.700,00
DM |
|
|
|
Summe |
188.770,00
DM |
67.208,40
EUR |
5.215,20
EUR |
Die
Betriebsprüfung sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot der
Mittelfehlverwendung gemäß § 55 Abs.
1 Nr. 1 Satz 1 AO. Die Mitglieder des Antragstellers hätten A ihr
Vertrauen in Kenntnis der gegen sie erhobenen Vorwürfe einstimmig
ausgesprochen. Sie hätten sich damit die Haltung der A zueigen gemacht und
auf eine Rückforderung der dem Antragsteller entzogenen Einnahmen verzichtet.
Insoweit wird auf Prüfungsvermerk 2 Bezug genommen.
2.
Der Antragsteller erfasste in seinen Vermögensübersichten mit
Gewinnermittlung durch Überschussrechnung für 2002 und 2003 Seminargebühren
von X, Y, Z nicht als Betriebseinnahmen. Diese waren - 2002 in Höhe von
103.559,76 EUR und - 2003 in Höhe von 111.213,60 EUR auf dem Konto der Bank2
Nr. ...1 gutgeschrieben worden. Inhaber dieses Kontos waren A und B.
Die
Betriebsprüfung sah hierin einen Verstoß gegen die Rechtsordnung, der die
Annahme der Gemeinnützigkeit ausschließe. Dem Antragsteller sei das
eigenmächtige Handeln der A zuzurechnen. Die Mitglieder hätten in der
Versammlung vom 12.11.2005 dem Vorstand ausdrücklich Entlastung
erteilt; eine grobe Vernachlässigung der Überwachungspflichten
beziehungsweise ein Organisationsverschulden sei zu bejahen. Auf den
Prüfungsvermerk 1 wird Bezug genommen.
3.
Am 3.9.2004 wurde zwischen dem Antragsteller und A ein von ihr und B
unterzeichneter Geschäftsführervertrag geschlossen. Nach § 3 dieses
Vertrages erhält A ab dem Jahr 2003 für ihre Tätigkeit eine Vergütung von
5.000 EUR pro Monat. Reisekosten und Spesen werden nach Vorlage der
entsprechenden Belege erstattet (§ 5 des Vertrages). Als
Bruttoarbeitslohn wurde ein Betrag von 82.312 EUR abgerechnet.
Die
Betriebsprüfung gelangte zu der Auffassung, dass der Vorstand Anspruch auf
Aufwendungsersatz habe, nicht jedoch auf Vergütung für die
Vorstandstätigkeit (§ 37 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB), da Ehrenamtlichkeit und
damit Unentgeltlichkeit der Leistungen vorausgesetzt werde. Eine ausnahmsweise
satzungsmäßige Bezahlung sei im Streitfall nicht vorgesehen gewesen. Ein
wirksamer Arbeitsvertrag liege nicht vor, da die Mitgliederversammlung als
zuständiges Organ einen solchen nicht abgeschlossen habe. Das Gehalt sei
damit ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Der Antragsteller habe auch insofern
gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen. Die Gehaltszahlungen stellten
darüber hinaus verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da sie auch gegen das
steuerrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen hätten. Auf den Vertrag sowie
auf den Prüfungsvermerk 3 wird Bezug genommen.
4.
Schließlich unterlägen wegen des Wegfalls der Gemeinnützigkeit in den
Streitjahren die Umsätze des Antragstellers nicht mehr dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsteuersatz.
Mit
Bescheid vom 31.7.2006 hob der Antragsgegner den Freistellungsbescheid vom
28.10.2004 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2001 bis 2003 unter
Hinweis auf die Prüfungsvermerke 1 bis 4 gemäß § 164 Abs. 2 AO auf.
Der
Antragsgegner erließ am 8.8.2006 auf der Grundlage der Feststellungen der
Betriebsprüfung erstmalige Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide sowie geänderte Umsatzsteuerbescheide mit
folgenden Festsetzungen:
Dabei legte der Antragsgegner als Gewinn aus Gewerbebetrieb die
Gesamtergebnisse des Antragstellers laut Überschussrechnungen zu Grunde und
rechnete die lt. Prüfungsvermerken 1 bis 4 ermittelten Beträge hinzu.
Mit
Schreiben vom 15.8.2006, eingegangen am 16.8.2006, legte der Antragsteller
gegen die vorgenannten Bescheide Einspruch ein und beantragte die Aussetzung
der Vollziehung dieser Bescheide und des Aufhebungsbescheides vom 31.7.2006.
Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.9.2006 ab.
Die Einsprüche wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom
13.9.2006 als unbegründet zurück.
Mit
Schreiben vom 21.9.2006 hat sich der Antragsteller zum Zwecke der Aussetzung
der Vollziehung an das Gericht gewandt. Mit Schreiben vom 13.10.2006,
eingegangen am 16.10.2006, ist Klage zum Aktenzeichen 5 K 165/06
erhobenen worden, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Der
Antragsteller trägt vor:
Übersetzungsarbeiten
seien von ihm, dem Antragsteller, im Auftrag der X, Y, Z veranlasst worden,
denen die Verpflichtung zur Übersetzung ihrer Unterlagen oblegen hätte.
Darüber hinaus habe er Dolmetscher aufgrund der Notwendigkeit, gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen sowie sonstige ausländische Schreiben ins
Deutsche zu übersetzen und umgekehrt, für eigene Zwecke beschäftigen
müssen. Das gelte auch für die Übersetzung der Broschüre des Vereins in
die englische, ... Sprache.
Auf
den Konten der A bei der Bank1 Nr. ...4 und der Bank2 Nr. ...5 seien
Schecks für Übersetzungskosten von X, Y, Z eingelöst worden. Dass die
Schecks teilweise auf den Namen des Antragstellers lauteten, sei auf ein
Missverständnis zurückzuführen. A habe dem für ihn, den Antragsteller,
tätigen (Dolmetscher) T gemäß interner Vereinbarung über die Aufteilung
des Pauschalhonorars einen Teil dieser Summe überwiesen. Die Gelder seien
lediglich aus Gefälligkeit für den Übersetzer eingezogen worden. Umgekehrt
sei dies auch geschehen, wenn er Schecks eingelöst habe.
Die
Übersetzungskosten seien tatsächlich aber nicht dem Verein zuzuordnen. Es
handele sich vielmehr um persönliche Einnahmen von A. Dies ergebe sich aus
der Aussage des Herrn T vom 5.7.2006 vor Beamten des Landeskriminalamts D. A
habe die Einnahmen aus den Übersetzungsarbeiten ihrer persönlichen
Einkommensteuer unterworfen und Umsatzsteuer abgeführt. Er, der Antragsteller
selbst, habe keine eigenen Übersetzungsaufträge von den Bewerbern
entgegengenommen und ausgeführt. Doch selbst für den Fall, dass die
Einnahmen aus den Übersetzungen als Gelder des Antragstellers anzusehen sein
sollten, liege in der Vereinnahmung durch A eine dem Antragsteller nicht
zuzurechnende, ihn selbst schädigende Handlung. Eine Entlastung der
Vorstandsmitglieder auf den Mitgliederversammlungen hinsichtlich der Zuordnung
der Übersetzungsarbeiten sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners
gerade nicht erfolgt. Danach liege hinsichtlich der Übersetzungsarbeiten
keine Mittelfehlverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO in
Gestalt von verdeckten Gewinnausschüttungen vor.
Die
Seminareinnahmen auf dem Konto Nr. ...1 der Bank2 seien ebenso wie in den
Jahren zuvor dem Verein zuzurechnen. Die beiden Vorstandsvorsitzenden A und B
hätten dieses Konto am 16.10.2000 eingerichtet. Beide hätten den Plan
gehabt, außerhalb der Tätigkeit für ihn, den Antragsteller,
Fortbildungsseminare für ... und Fachkräfte anderer Institutionen
durchzuführen; hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Stattdessen sei das Konto
für Zwecke des Antragstellers verwendet und 97.105,47 EUR im Jahr 2002 sowie
107.599,99 EUR im Jahre 2003 an Seminargebühren auf ihm vereinnahmt worden.
Dieses Konto Nr. ...1 sei von den Mitarbeitern des Vereins als
"Verrechnungskonto" bezeichnet worden. Gründe, weshalb die
Kontonachweise nicht an den jeweils zuständigen Steuerberater übersandt
worden seien, könnten nicht angegeben werden.
Die
versehentlich oder irrtümlich unterlassene Erklärung der Seminareinnahmen
für die Jahre 2002 und 2003 sei mit den Schriftsätzen des Bevollmächtigten
des Antragstellers vom 16.3.2005 und 27.4.2005 ordnungsgemäß
nacherklärt worden. Selbst wenn eine Steuerverkürzung von Umsatzsteuern
vorliegend unterstellt werde, sei ein solcher Rechtsverstoß nicht geeignet,
den Entzug der Gemeinnützigkeit zu rechtfertigen. Die Rechtsfolge sei
unzulässig, da der Rechtsverstoß außerhalb der Sphäre des Antragstellers
erfolgen würde. Auch die Entlastung der Vorstände am 12.11.2005 würde
keine andere Sichtweise begründen, da die Mitglieder nach eingehender
Erläuterung durch den steuerlichen Berater lediglich die ordnungsgemäße
Erfassung der Seminareinnahmen zur Kenntnis genommen und gebilligt hätten.
Auch
die Zahlung des Geschäftsführergehalts stelle keinen Entzug von Mitteln dar.
Der Umfang der Tätigkeit von A für den Zweckbetrieb rechtfertige die
geleisteten Gehaltszahlungen. Es seien zuletzt 10 bis 12 Mitarbeiter
beschäftigt worden. Die Führung des Unternehmens ... sei ohne einen
Geschäftsführer mit adäquater Bezahlung nicht möglich. Das
Arbeitsverhältnis müsse deshalb trotz erst später erfolgter schriftlicher
Abfassung von Anfang an als faktisch bestehend beurteilt werden. Ebenso sei
der behauptete Verstoß gegen die Selbstlosigkeit unzutreffend. § 55 Abs.
1 Ziff. 1 AO stelle auf Zuwendungen an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder ab. Die Erste Vorsitzende erhalte das Gehalt jedoch in ihrer
Funktion als Geschäftsführerin.
Die
Aussetzung der Vollziehung sei auch deswegen geboten, weil ihm, dem
Antragsteller, bei Vollzug der Bescheide schwerwiegende Nachteile entstehen
würden. Es sei der Rechtsgedanke des § 69 Abs. 5 FGO zu
berücksichtigen, da die Entscheidung des Antragsgegners die Existenz des
Vereins bedrohe; denn die Gemeinnützigkeit sei Voraussetzung für .... Es
bestehe auch kein öffentliches Interesse am Entzug der Gemeinnützigkeit, da
er, der Antragsteller, sich bereit erkläre, bis zur Entscheidung des Gerichts
in der Hauptsache etwaige Spenden nicht entgegenzunehmen und auch
Spendenbescheinigungen nicht auszustellen.
Der
Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der angefochtenen
Steuerbescheide in Höhe der zu zahlenden Beträge ab Fälligkeit bis einen
Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage zum Az. 5 K
165/06 auszusetzen.
Der
Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise, eine Aussetzung
nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
Der
Antragsgegner trägt vor:
Sämtliche
Zahlungsvorgänge zu Gunsten des Vereins seien im Wege der Überweisung von X,
Y, Z vorgenommen worden. Lediglich bei den Übersetzungsarbeiten hätten X, Y,
Z auf Anweisung von A die Leistungen per Scheck begleichen sollen. Fast alle
Schecks hätten im Betreff-Feld den Namen des Antragstellers ausgewiesen; kein
Scheck bezeichne hingegen A als Empfängerin. In den Streitjahren seien
sämtliche Schecks über Konten der ersten Vorsitzenden und zum Teil auch
über Konten des Antragstellers eingelöst worden; Herr T habe im
Streitzeitraum selbst keine Schecks eingelöst.
In
den Überschussrechnungen für 2000 und 2001 seien Einnahmen aus
Übersetzungsarbeiten gebucht. Die Aussteller der Schecks, welche über die
privaten Konten von A eingelöst worden seien, seien nicht identisch mit den
Ausstellern der Schecks, die auf Konten des Antragstellers eingelöst worden
seien.
Schließlich
seien dem Übersetzer T in 2001 96.259 DM überwiesen worden, während die
Erlöse mit 75.364 DM geringer ausgefallen seien. A habe auch keine
Überweisungen an den Antragsteller getätigt, die den angeblichen Anteil des
Herrn T ergeben hätten. Noch tauchten diesbezüglich irgendwelche
Abrechnungen der A zu Gunsten des Antragstellers in den Buchhaltungsunterlagen
auf.
Hinsichtlich
der Seminareinnahmen sei der Vortrag des Antragstellers, dass der Ordner mit
dem fraglichen Konto Nr. ...1 versehentlich dem Steuerberatungsbüro nicht
übergeben worden sei, nicht glaubhaft. Dies würde bedeuten, dass das Konto
danach bei allen monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2002 und
2003 "vergessen" worden sei. Die Vorsitzenden hätten eine
Umschreibung dieses Kontos auf den Antragsteller versäumt; ihnen sei bewusst
gewesen, dass hier Gelder des Antragstellers auf einem privaten Konto
abgewickelt worden seien.
Der
Antragsteller habe durch die Umsatzsteuerverkürzung gegen die Rechtsordnung
verstoßen. Er habe Einnahmen von 200.000 Euro, die über ein privates Konto
der Vorsitzenden gelaufen seien, nicht erklärt. Beide Umstände
rechtfertigten den Entzug der Gemeinnützigkeit. Die Steuerverkürzung sei dem
Antragsteller zuzurechnen, da A und B als vertretungsberechtigtes Organ die
entsprechenden Steuererklärungen unterschrieben hätten und bei
ordnungsgemäßer Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass die Einnahmen aus
den Seminaren im Verhältnis zu den Vorjahren deutlich niedriger ausgefallen
seien. Die Mitgliederversammlung habe durch das schlichte Einbuchen einer
Forderung gegen Frau A und durch ihre Entlastung des Vorstands am 12.11.2005
auf die sofortige Rückführung dieser Vereinsmittel verzichtet.
Hinsichtlich
der Gehaltszahlungen liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.
Insofern unterliege der Vorstand eines Vereins der gleichen rechtlichen
Beurteilung im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung wie ein
Gesellschafter-Geschäftsführer. Es liege keine klare und von vornherein
abgeschlossene Geschäftsführer-Vereinbarung vor, in der die Rechte und
Pflichten der ersten Vorsitzenden und insbesondere ihr Gehalt geregelt wären.
In der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung der Gründungsmitglieder vom
August/September 2006 heiße es doch gerade, dass ein Arbeitsverhältnis mit A
bestehe, Geldbeträge jedoch nicht ausgezahlt werden sollten. Es liege kein
wirksamer (und zwingend notwendiger) Beschluss der Mitgliederversammlung vor,
der die Bewilligung von Geschäftsführerbezügen beinhalte.
Der
Steueranspruch sei durch Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ohne
Sicherheitsleistung ernstlich gefährdet. ... Damit sei die
Haupteinnahmequelle des Antragstellers ... auf unbestimmte Dauer entfallen.
Der Antragsteller verfüge über kein eigenes Büro mehr. Im Hinblick auf ...
und auf das eigene Verhalten des Antragstellers bestehe die Gefahr, dass durch
Wegfall der Haupteinnahmequelle auf unbestimmte Zeit das Vereinsvermögen
durch Weiterbetreiben der in den Jahresberichten aufgelisteten Förderprojekte
und durch laufende Kosten des Antragstellers aufgezehrt werde und bei
Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr vorhanden wäre. Zudem
betrieben X, Y, Z Rückzahlungsansprüche gegen den Antragsteller, der im Jahr
2005 im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen Umsätze von 630.130 EUR
und für das Jahr 2006 von 275.040 EUR angemeldet habe. Laut Bilanz zum
31.12.2004 verfüge der Antragsteller über Bankguthaben, die zum 31.12.2004
bei 559.913,22 EUR gelegen hätten.
Auf
die in diesem Verfahren eingereichten Schriftsätze der Antragstellerin und
des Antragsgegners wird ergänzend Bezug genommen.
Aus
den Gründen:
A.
Ob der Antrag statthaft ist, soweit er auf die Aussetzung der Vollziehung des
Aufhebungsbescheides vom 31.7.2006 gerichtet ist, kann im Streitfall
dahinstehen, da er insoweit jedenfalls aus den unter B. dargelegten Gründen
zur fehlenden Gemeinnützigkeit des Antragstellers in den Streitjahren
unbegründet ist.
B.
Im übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Nach summarischer
Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der angefochtenen Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002 sowie Umsatzsteuerbescheide für
2001 bis 2003 abgelehnt.
Gemäß
§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen
Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsaktes bestehen (1. Alternative) oder wenn die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte
(2. Alternative). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen
Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus
gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen
besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt
als rechtswidrig erweisen könnte (Bundesfinanzhof - BFH-Beschlüsse vom
25.7.1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8.8.2001 I B 40/01, BFH/NV 2001,
1536). Auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte setzt u.a.
voraus, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Sind derartige Zweifel
ausgeschlossen oder fast ausgeschlossen, kommt eine Aussetzung der Vollziehung
aufgrund der 2. Alternative des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO selbst dann nicht in
Betracht, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge haben kann (BFH
Beschlüsse vom 31.8.1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174 vom 9.12.1999 III B
16/99, BFH/NV 2000, 885).
I.
Aufgrund der präsenten Beweismittel und des unstreitigen Sachverhaltes geht
der Senat davon aus, dass dem Antragsteller die Steuerbefreiungen und
-vergünstigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 3 Nr. 6 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 12 Abs. 2 Nr. 8a des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Jahre 2001 bis 2003 mangels Vorliegens
der Gemeinnützigkeit zu versagen sind.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist eine Körperschaft von der
Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken dient. Welche Voraussetzungen die Körperschaft
hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung im Einzelnen
erfüllen muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen, ist in den §§
52 ff. AO geregelt (§ 51 AO). Demnach setzt die
Steuerbefreiung u.a. voraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke
gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63
Abs. 1 AO). Diese Bedingungen müssen während des ganzen
Veranlagungszeitraums, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, erfüllt
sein (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 AO). Gemäß §
63 Abs. 3 AO hat die Körperschaft den Nachweis, dass ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO
entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und
Ausgaben zu führen (BFH Urteil vom 23.7.2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl
II 2003, 930).
1.
Nach summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus,
dass der Antragsteller durch die Nichtvereinnahmung der Übersetzungsentgelte
in 2001 bis 2003 und der Seminargebühren in 2002 und 2003 ebenso wie durch
die Zahlung der Tätigkeitsvergütung in 2003 gegen das Gebot der
Selbstlosigkeit verstieß und damit in den Jahren 2001 bis 2003 nicht die
Voraussetzungen für die begehrten Steuerbefreiungen und -vergünstigungen
erfüllte. Hinsichtlich der Versagung dieser Steuerbefreiungen und
-vergünstigungen ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide für 2001 bis 2003
daher nicht ernstlich zweifelhaft.
a)
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO setzt die
Selbstlosigkeit einer Körperschaft voraus, dass die Mitglieder der
Körperschaft weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gewinnanteile
sind nicht nur die offen ausgeschütteten Gewinne. Auch verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verstoßen gegen §
55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (BFH Beschluss vom 8.8.2001 I B 40/01, BFH/NV
2001, 1536).
aa)
Verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind auch bei
Vereinen möglich. Es sind bei ihnen die Minderungen oder verhinderten
Mehrungen ihres Vermögens, die sich auf das Einkommen auswirken, in keinem
Zusammenhang mit offenen Gewinnausschüttungen stehen und durch das
Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind. Eine Veranlassung durch das
Mitgliedschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Verein einem Mitglied
einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter
Vereinsvorstand einem Nichtmitglied nicht gewährt hätte (vgl. BFH Urteil vom
13.11.1991 I R 45/90, BFHE 166, 335, BStBl II 1992, 429).
bb)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die
Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung auf einer Handlung
der Körperschaft beruht, d.h. auf einer Rechtshandlung ihrer Organe (vgl. BFH
Urteile vom 13.8.1957 I 161/56, Höchstrichterliche Rechtsprechung - HFR -
1961, 230; BFH Urteil vom 13.9.1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989,
1029; vom 18.7.1990 I R 32/88, BFHE 163, 321, BStBl II 1991, 484). Dem Verein
sind nicht nur Rechtshandlungen des Vorstands im Rahmen seiner
Vertretungsmacht und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuzurechnen,
sondern auch Handlungen seiner Organe, die diese unter Überschreitung ihrer
Kompetenz für den Verein vornehmen (vgl. für die GmbH: BFH Urteil vom
18.7.1990 I R 32/88, BFHE 163, 321, BStBl II 1991, 484). Denn auch rein
tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der verdeckten
Gewinnausschüttung erfüllen (BFH Urteil vom 14.10.1992 I R 17/92, BFHE 169,
343, BStBl II 1993, 352).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze handelte es sich nach
summarischer Prüfung bei den an A geleisteten Übersetzungsentgelten ... um
verdeckte Gewinnausschüttungen. Sie stellten für den Antragsteller
verhinderte Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar,
standen nicht mit offenen Gewinnausschüttungen in Zusammenhang und waren
durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst.
aa)
A hatte keinen Anspruch auf die Vergütungen. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Vereinsvorstand hätte dies beachtet und die Entgelte nicht zu
seinem privaten Vorteil eingezogen.
Nach
summarischer Prüfung standen den Übersetzungsentgelten von dem Antragsteller
erbrachte Leistungen gegenüber; dieser und nicht A war Gläubiger der
Entgelte. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers wird der
Vereinszweck verwirklicht durch die Unterstützung und Hilfestellung bei ...
Diese Regelung entsprach der Aufgabe des Antragstellers ...
Die
von A privat vereinnahmten und dem Antragssteller zustehenden
Übersetzungsentgelte stellen danach verhinderte Vermögensmehrungen des
Antragstellers dar. Dass die von X, Y, Z ausgefüllten Schecks für
Übersetzungskosten in Höhe von jeweils 1.700 DM (insgesamt 188.770 DM in
2001) bzw. 869,20 Euro (insgesamt 67.208,40 Euro in 2002 und 5.215,20 Euro in
2003) überwiegend den Antragsteller als Empfänger bezeichnen und im übrigen
einen Empfänger nicht benennen, unterstreicht die Tatsache, dass der
Antragsteller für die Besorgung dieser Leistung zuständig war, ihm das
Entgelt hieraus zustand und X, Y, Z auch an ihn leisten wollten. Die in diesem
Zusammenhang von dem Antragsteller aufgestellte Behauptung, dass es sich bei
der Benennung des Antragstellers im jeweiligen Scheck um Missverständnisse
handele, ist nicht schlüssig dargelegt. Wenn der Antragsteller vorträgt,
dass A die Übersetzungskosten für den Übersetzer eingezogen habe, ist er
eine Substantiierung dieses Vortrags schuldig geblieben; insbesondere
Abrechnungen oder sonstigen Unterlagen über den Rechnungsverkehr zwischen dem
Übersetzer und A hätte der Antragsteller im vorläufigen Verfahren vorlegen
müssen.
Der
Pflichtenkreis des Antragstellers im Hinblick auf die zu leistenden
Übersetzungsarbeiten ergibt sich auch daraus, dass er selbst Aufwendungen
hatte, die durch die Inanspruchnahme von Übersetzern entstanden waren; dies
weisen die Überschussrechnungen für die Streitjahre aus. Danach übersteigen
die Ausgaben für Übersetzungskosten jedoch deutlich die erklärten Einnahmen
aus Übersetzungsentgelten, die nicht mit den hier streitigen identisch sind;
auch dies lässt den Schluss zu, dass die von X, Y, Z hergereichten Schecks
für Übersetzungskosten an die Adresse des Antragstellers gerichtet waren und
bei ihm hätten verbucht werden müssen. Denn es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Antragsteller seine Übersetzungsaufwendungen in der Weise
kalkulierte, dass diese nicht durch adäquate Entgelte von Seiten der X, Y, Z
auszugleichen gewesen wären.
I.Ü.
ist nicht nachvollziehbar, welche eigenen Übersetzungsarbeiten A geleistet
haben könnte, die nach Angaben des Dolmetschers T. in seiner polizeilichen
Vernehmung so gut wie keine Kenntnisse der ... Sprache hatte und deshalb auf
ihren Reisen nach ... selbst von einem Dolmetscher begleitet werden musste.
Schließlich
kommt es für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht
darauf an, dass A möglicherweise, wie der Antragsteller vorträgt, ohne dass
er diesen Vortrag substantiiert hätte, bei ihren persönlichen
Steuererklärungen - später nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens -
entsprechende Einnahmen angegeben hat.
bb)
Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller die Handlungen seiner ersten
Vorsitzenden des Vorstands zurechnen lassen, die die entsprechenden Zahlungen
der X, Y, Z für Übersetzungsleistungen privat vereinnahmt hat. In ihrer
Organstellung handelte A als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers. Denn
der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem
Vereinsvorstand obliegt regelmäßig auch die Geschäftsführung. Auf diese
finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB
entsprechende Anwendung (§ 27 Abs. 3 BGB). Danach waren dem Antragsteller
auch die Handlungen seines Vorstandes A zuzurechnen, die A in Überschreitung
ihrer Kompetenzen für den Antragsteller dadurch vorgenommen hat, dass sie dem
Antragsteller zustehende Gelder privat vereinnahmt hat.
Der
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass A nach
summarischer Prüfung den strafrechtlichen Tatbestand einer Untreue gemäß §
266 des Strafgesetzbuches erfüllt haben dürfte. Für die Besteuerung ist es
unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes
erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 40 AO).
c)
Die verhinderte Vermögensmehrung des Antragstellers war auch durch das
Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst. Vereinnahmt ein Mitglied ohne
Rechtsgrund und zur eigenen Bereicherung aufgrund seiner Organstellung Schecks
auf seinem Privatkonto zu Lasten der vertretenen Körperschaft, ist der
dadurch ausgelöste Vermögensschaden der Körperschaft durch das
Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst.
2.
Bereits aufgrund der privaten Vereinnahmung der dem Antragsteller zustehenden
Entgelte für Übersetzungsleistungen durch A in allen den Streitzeitraum
betreffenden Jahren 2001 bis 2003 hat der Antragsgegner zu Recht die
Gemeinnützigkeit des Antragstellers aberkannt und ihn für die Jahre 2001 bis
2003 zur Körperschaft- und Gewerbesteuer veranlagt sowie die
Umsatzsteuerbescheide geändert. Für die Beurteilung der Aberkennung der
Gemeinnützigkeit kommt es sonach nicht mehr darauf an, ob die private
Vereinnahmung der Seminargebühren durch A und B in den Jahren 2002 und 2003
sowie die Zahlung eines Gehalts an A im Jahr 2003 verdeckte
Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darstellen, was der
Senat indes nach der Sach- und Rechtslage für naheliegend hält.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Steuerbescheide
hat auch der Höhe nach keinen Erfolg. Nach summarischer Prüfung hat der
Antragsgegner die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sowie den
Gewerbesteuermessbetrag nicht zu hoch festgesetzt; für die
Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag ist die Festsetzung
vielmehr zu niedrig erfolgt. Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen
Bescheide verbietet sich aus diesem Grunde.
1.
Der aufgrund der Aberkennung der Gemeinnützigkeit bedingte Verlust der
Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG hat für den Antragsteller
grundsätzlich die volle Steuerpflicht für die laufende Ertrags- und
Umsatzbesteuerung zur Folge. Die Einkommensermittlung erfolgt gemäß § 8
Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des Einkommen- und
Körperschaftsteuergesetzes. Da es sich bei dem Antragsteller als einem
eingetragenen Verein (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) nicht um einen Steuerpflichtigen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG handelt, sind nicht alle Einkünfte
als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). Vielmehr
unterliegen nur die Einkünfte der Körperschaftsteuerpflicht, die unter eine
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen.
a)
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren mit seiner ...tätigkeit, wovon
der Antragsgegner zu Recht ausgegangen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. Er
unternahm die auf Wiederholung ausgerichtete und damit nachhaltige ...
(Tätigkeit)... mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Er beteiligte sich auch
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; er bot seine Leistungen für
jedermann an, der die Voraussetzungen ... erfüllte.
Ausweislich
der von dem Antragsteller vorgelegten Überschussrechnungen für die
Streitjahre erzielte er aus dieser Tätigkeit Gewinne im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG in Höhe von 725.927,29 DM in 2001 sowie
247.162,37 Euro in 2002 und -23.270,45 Euro in 2003, die sich aus der
Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der jeweiligen
Jahre ergeben. Nach summarischer Prüfung sind diese Gewinne unter
Hinzurechnung o.g. und ggf. weiterer (Seminareinnahmen in 2002 und 2003,
Gehaltszahlungen in 2003) verdeckter Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
b)
Entgegen der von dem Antragsgegner vertretenen Auffassung liegen nach
summarischer Prüfung keine Einkünfte des Antragstellers im Sinne des § 2
Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG vor, soweit dieser in seinen
Überschussrechnungen "nicht steuerbare Einnahmen" gewinnerhöhend
sowie "steuerunwirksame Ausgaben" gewinnmindernd bei der Ermittlung
des jeweiligen Vereinsergebnisses, das von dem Antragsgegner der Besteuerung
zu Grunde gelegt worden ist, berücksichtigt hat.
aa)
Bei der Ermittlung der Gewinne aus Gewerbebetrieb hat der Antragsgegner zu
Unrecht die Ergebnisse des Antragstellers nicht um die Mitgliedsbeiträge in
Höhe von 22.290 DM für 2001, von 10.747,58 Euro für 2002 und von 6.861,39
Euro für 2003 gekürzt. Diese unterliegen gemäß § 8 Abs. 5 KStG nicht der
Besteuerung. Nach dieser Vorschrift bleiben bei Personenvereinigungen für die
Ermittlung des Einkommens Beiträge, die aufgrund der Satzung von den
Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden,
außer Ansatz. Daran, dass es sich bei den in den Überschussrechnungen des
Antragstellers aufgeführten Beiträgen um satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge
handelt, hat der Senat im summarischen Verfahren keine Zweifel.
bb)
Darüber hinaus unterliegen aber auch die Spenden sowie die ...einzahlungen in
Höhe von 90.652,94 DM in 2001, von 55.925,53 Euro in 2002 und von 63.737,54
Euro in 2003 nicht der Besteuerung bei dem Antragsteller. Zugleich ist die
"Spendenweitergabe" des Antragstellers in Höhe von 847.037,20 DM in
2001, in Höhe von 180.513,61 Euro in 2002 und in Höhe von 322.046,35 Euro in
2003, die nach summarischer Prüfung zum überwiegenden Teil aus den aus dem
Gewerbebetrieb erwirtschafteten Gewinnen und im übrigen aus den
Spendeneinnahmen resultiert, sowie die Weitergabe von ...geldern in Höhe von
37.130,43 Euro in 2002 und in Höhe von 43.046,93 Euro in 2003 und die
Unterstützung sonstiger Projekte in Höhe von 5.903,37 Euro in 2003 nicht als
Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Sowohl
die vereinnahmten Spenden und ...zahlungen einerseits als auch die
"Spendenweitergabe", die Weitergabe von ...geldern und die
Unterstützung sonstiger Projekte andererseits dienten nach summarischer
Prüfung nicht der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG.
Sie wurden in einem Tätigkeitsbereich des Antragstellers vereinnahmt bzw.
verausgabt, der - nach Aktenlage - satzungsmäßigen Zwecken entsprach, nicht
aber der Erzielung von Einkünften diente.
Neben
der ...tätigkeit des Antragstellers ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung
"die finanzielle und praktische sinnvolle Unterstützung von ..."
weiterer Schwerpunkt bei dem von dem Verein verfolgten Zweck. Hierbei handelt
es sich ausweislich der Jahresberichte des Antragstellers für 2001 bis 2003
u.a. um ...
aaa)
Die in diesem Bereich ... vereinnahmten Spenden bzw. ...zahlungen sind danach
bei der Ermittlung des Einkommens des Antragstellers nicht zu
berücksichtigen, weil die dort entfaltete Tätigkeit für sich die
Voraussetzungen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG nicht erfüllt.
Diese Aktivitäten des Vereins dienten nach summarischer Prüfung
fremdnützigen Belangen und waren nicht durch eine Überschuss- bzw.
Gewinnerzielungsabsicht geprägt. Die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden
Ausgaben überstiegen bei weitem die hierfür vereinnahmten Spendenbeträge.
Sie
stellen aber auch keine Betriebseinnahmen bei den Einkünften des
Antragstellers aus Gewerbebetrieb ... dar. Betriebseinnahmen liegen nur dann
vor, wenn eine Vermögensmehrung stattgefunden hat, die durch den Betrieb
veranlasst ist. Die betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn ein
objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb
besteht; subjektive Merkmale sind grundsätzlich unbeachtlich.
Nach
summarischer Prüfung ist ein objektiver Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb
des Antragstellers nicht gegeben. Wenngleich sich der örtliche
Tätigkeitskreis der satzungsmäßigen Betreuungsprojekte des Antragstellers
auch mit der ...(gewerblichen Tätigkeit)... überschneiden mag, so liegt
hierin gleichwohl keine Verknüpfung dergestalt, dass die Spendeneinnahmen
durch die ...(gewerbliche Tätigkeit)... selbst veranlasst und als
Betriebseinnahmen zu erfassen wären. Die Betreuungstätigkeit des
Antragstellers, für die die Spenden vereinnahmt wurden, war nicht dergestalt
mit dem Gewerbebetrieb ... verbunden, dass dieser ohne die anderweitige
Betätigung nicht hätte ausgeübt werden können. Die beiden Aktionsbereiche
des Antragstellers - die Betreuung ... und die ...(gewerbliche Tätigkeit)...
- hatten nebeneinander Bestand.
bbb)
Entsprechend sind nach summarischer Prüfung auch die als
"Spendenweitergabe", Weitergabe von ...geldern und Unterstützung
sonstiger Projekte bezeichneten Beträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Gemäß
§ 10 Nr. 1 KStG sind Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige
Verfassung vorgeschrieben sind, nicht abziehbar. § 10 Nr. 1 KStG betrifft nur
solche Aufwendungen, die sich ihrer Art nach als Einkommensverwendung
darstellen, nicht hingegen solche, die den Charakter von Betriebsausgaben
haben; Letztere sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen
(BFH Urteil vom 17.12.1997 I R 58/97, BFHE 185, 220, BStBl II 1998, 357; BFH
Urteil vom 5.6.2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305).
Die
Zahlungen an die ...(Einrichtungen)... dienten der Erfüllung von Zwecken, die
dem Antragssteller durch die Satzung vorgeschrieben sind. Diese Aufwendungen
stellen eine Einkommensverwendung dar und entsprechen weitgehend dem § 12
EStG, der ebenfalls Aufwendungen aus dem Bereich der Einkommensverwendung vom
Abzug ausschließt. Zwar stehen die Aufgaben aus dem Bereich der
...(satzungsgemäßen Tätigkeit)... in einem erkennbaren örtlichen
Zusammenhang mit der ...(gewerblichen Tätigkeit)... Sie sind aber durch
gänzlich verschiedene Maßnahmen zu erfüllen und deshalb nach den obigen
Ausführungen auch nicht durch den Gewerbebetrieb ... veranlasst (§ 4 Abs. 4
EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).
2.
Danach ermitteln sich die im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung
der angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide zu
berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt: