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Aktualisierungen

Hier erfahren Sie den Grund für die Änderungen dieser Internetseite:

  

   

Das >>> saarländische Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport <<< stellt auf seiner Internetseite einen Ratgeber für Vereine zur Verfügung, in dem die steuerlichen und zivilrechtlichen Anforderungen an einen Verein abgehandelt werden, von der Gründung bis zur Liquidation. In dem Ratgeber werden auch die Unterschiede zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Verein aufgezeigt und Informationen über die Vereinsöffentlichkeitsarbeit und das Vereinsmanagement erteilt.

>>> zum Download als pdf-Datei <<<

Der Vereinshelfer 

Der Vereinshelfer

   

       

Das Bundesministerium der Justiz informiert in seinem > Leitfaden zum Vereinsrecht <  u.a. über folgende Themen: 

  • Vereinsgründung

  • Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister

  • Rechtsstellung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Rechtsstellung und Haftung des Vorstands

  • Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten

  • Liquidation

Leitfaden zum Vereinsrecht

Leitfaden zum Vereinsrecht


       

Das Justizministerium Baden-Württemberg gibt mit seinem > Rechtswegweiser zum Vereinsrecht < - Stand Dezember 2009 - Hilfestellung u.a. zu folgenden Themen:

  • Bestellung und Aufgaben des Vorstands

  • Haftung des Vorstands

  • die Mitgliederversammlung

  • wie das Vereinsregister funktioniert

Rechtswegweiser
zum Vereinsrecht

     

  

Ein absolutes Muss für alle Stiftungsinteressierte ist die Arbeitshilfe > "Stiftungen aus steuerlicher Sicht" < der OFD Münster. Themen wie Anerkennungsverfahren, Besteuerung der Destinatäre, Spendenabzug, Schenkung- und Erbschaftsteuer u.v.m. sind hier zu finden. Hinsichtlich der Frage, ob Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung vor Anerkennung der Stiftung (sog. Vorstiftung) durch die Stiftungsaufsichtsbehörde abzugsfähig sind oder nicht, wird im Hinblick auf die Ausführungen in der Arbeitshilfe auf S. 40 klarstellend darauf hingewiesen, dass sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Baden-Württemberg erst die Finanzbehörde die Stiftung als gemeinnützig anerkannt und eine vorläufige Bescheinigung erteilt haben muss, bevor die Stiftung eine Spendenbescheinigung erteilen darf, und der Stifter den Spendenabzug in Anspruch nehmen kann (s. auch > Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.04.2006, AZ I R 20/05, BStBl. 2007 II S. 450) <.

Arbeitshilfe 
"Stiftungen aus
steuerlicher Sicht"
der OFD Münster

Arbeitshilfe "Stiftungen aus steuerlicher Sicht" der OFD Münster

   

   

Infos der Finanzministerien und Oberfinanzdirektionen


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